{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_142-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"XII ZB 142/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensi- onsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684). b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamt- dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ru- hegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senats- beschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 142/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b \n\na) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensi-\n\nonsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in \n\nForm eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b \n\nBGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom \n\n13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684). \n\nb) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamt-\n\ndauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze \n\nund erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ru-\n\nhegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senats-\n\nbeschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25). \n\nBGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Gelnhausen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 4. September 1964 geheiratet. Der Scheidungs-\n\nantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Oktober 1940) ist dem Ehe-\n\nmann (Antragsgegner; geboren am 5. Februar 1943) am 6. Januar 2000 zuge-\n\nstellt worden. Nach einvernehmlicher Erledigung des Zugewinnausgleichs hatte \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - das Verfahren hinsichtlich des Versor-\n\ngungsausgleichs abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig). Nach Einholung eines Gutachtens und einer ergänzenden Stel-\n\nlungnahme des Sachverständigen zu den Zusatzversorgungen beider Ehegat-\n\nten hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des \n\nRentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des An-\n\ntragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher \n\nBfA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei \n\nder Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; früher LVA Hessen; \n\nweitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 190,17 €, bezogen \n\nauf den 31. Dezember 1999, übertragen hat. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurück-\n\ngewiesen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. November 2005 eine Regelal-\n\ntersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der DRV Hessen, deren \n\nEhezeitanteil (1. September 1964 bis 31. Dezember 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nsich auf 141,87 € beläuft. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Renten-\n\nanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund in \n\nHöhe von 1.063,40 € erworben. Zusätzlich haben beide Parteien während der \n\nEhezeit Anwartschaften auf ein Ruhegehalt von der B. GmbH &Co KG (weitere \n\nBeteiligte zu 3) erworben, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren. Die An-\n\ntragstellerin war zusätzlich Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin. Zur Höhe war ursprünglich mit Pensionsverträgen vom 6. Dezember \n\n1985 für beide Parteien ein Ruhegehalt in Höhe von 1.100 DM monatlich mit \n\neiner Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre vereinbart. Mit weiteren Verträ-\n\ngen vom 1. Dezember 1989 wurden die Ruhegehälter jeweils um 2.500 DM er-\n\nhöht. Nach dem Ende der Ehezeit wurde das Arbeitsverhältnis der Antragstelle-\n\nrin bei der B. GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 9. November 2000 zum \n\n31. Dezember 2000 aufgehoben. Zugleich wurde hinsichtlich des zugesagten \n\nRuhegehalts folgendes vereinbart: \n\n\"Frau S. B. steht aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft \n\neine Betriebsrente ungekürzt zu und diese wird mit Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) an Frau S. B. \n\nungekürzt ausgezahlt.\" \n\n3 \n\nDie Antragstellerin, die im Oktober 2000 das 60. Lebensjahr vollendet \n\nhatte, bezieht ihr Ruhegehalt von der Verfahrensbeteiligten zu 3) seit Januar \n\n2001. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n19. Dezember 2002 (4 U 61/02) wurde ihr ein Anspruch auf Ruhegehalt für die \n\nMonate Juli und August 2001 in Höhe der ungekürzt zugesagten Beträge zu-\n\nzüglich einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre seit der jeweiligen Zusa-\n\nge (= monatlich 3.817,07 €) zugesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil vom \n\n30. Oktober 2003 hat das Landgericht H. einen Antrag der weiteren Betei-\n\nligten zu 3) auf Feststellung, dass sie der Antragstellerin aus den Pensionsver-\n\nträgen ab September 2001 monatlich nicht mehr als 3.154,60 € schulde, zu-\n\nrückgewiesen, weil ein Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dynamisierung seit \n\nden Zusagen geschuldet sei. Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung bezieht die Antragstellerin seit November 2005. \n\n4 \n\nDie Antragstellerin wendet sich mit der - zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie greift die zeitra-\n\ntierliche Berechnung des Ehezeitanteils ihres Ruhegehalts an und möchte eine \n\nErhöhung des durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf monatlich \n\n396,94 € erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Ehezeitanteile der Ruhegehälter beider \n\nParteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich ermittelt, wobei es hin-\n\nsichtlich der schon laufenden Versorgung der Antragstellerin von einem Ende \n\nder gesamten berücksichtigungsfähigen Zeit mit vorgezogenem Rentenbeginn \n\nab Anfang 2001 ausgegangen ist. Für den Antragsgegner hat es hingegen ei-\n\nnen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Die \n\nRuhegehälter beider Parteien hat es im Anschluss an die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts und das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten sowohl \n\nfür das Anwartschafts- als auch für das Leistungsstadium als volldynamisch \n\nbewertet. Obwohl das Amtsgericht unzutreffend von Ruhegehaltzahlungen an \n\ndie Antragstellerin seit Juli 2001 - statt richtigerweise seit Januar 2001 - ausge-\n\ngangen sei, scheide eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung aus, \n\nweil allein die - davon begünstigte - Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt habe. \n\n2. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\na) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der betriebli-\n\nchen Versorgung beider Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratier-\n\nlich bemessen. \n\nDie sich aus den Pensionsverträgen der Parteien ergebenden Zusatz-\n\nversorgungen sind nicht als betriebliche Altersversorgungen im Sinne des \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu qualifizieren, zumal sie im Wesentlichen auf der \n\nGesellschafterstellung der Parteien an der weiteren Beteiligten zu 3) beruhen. \n\nAllerdings steht § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Einbeziehung in den Versor-\n\ngungsausgleich auch nicht entgegen, da die Anrechte, wenn nicht durch Arbeit, \n\nso doch auf jeden Fall mit Hilfe des Vermögens, nämlich der gesellschaftsrecht-\n\nlichen Beteiligung an dem Unternehmen, erworben wurden. Für solche nicht \n\nunter die betriebliche Altersversorgung fallenden Anrechte ist der Ehezeitanteil \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bemessen. Dass die Antragstellerin seiner-\n\nzeit auch Geschäftsführerin der weiteren Beteiligten zu 3) war, steht dem nicht \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nentgegen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ \n\n1993, 684, 686). \n\n10 \n\nWeil sich die Zusatzversorgung der Parteien weder ausschließlich zeit-\n\nabhängig (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) noch in Bruchteilen der Beiträge \n\n(§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB) noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen \n\nRentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB) bemisst, ist der Ehezeitan-\n\nteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu ermitteln. Das wird von \n\nder Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht angegriffen. \n\n11 \n\nb) Ebenso zu Recht hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der \n\njeweiligen Teilbeträge der Zusatzversorgungen der Parteien getrennt ermittelt. \n\nDenn die jeweiligen Versorgungsteile sind zeitlich versetzt zugesagt worden, \n\nwas auf die zeitratierliche Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteils Auswirkun-\n\ngen hat. Während die Zusatzrente in Höhe von monatlich 1.100 DM mit Pensi-\n\nonsvertrag vom 6. Dezember 1985 zugesagt wurde, beruht die weitere Teilrente \n\nin Höhe von monatlich 2.500 DM auf einer Zusage vom 1. Dezember 1989. \n\nDamit bemisst sich sowohl der in die Ehezeit fallende Teil als auch die Gesamt-\n\ndauer bis zur Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze jeder der beiden Teil-\n\nrenten nach unterschiedlichen Anfangszeitpunkten. \n\n12 \n\nc) Im Ergebnis bleibt der Rechtsbeschwerde auch der Erfolg versagt, \n\nsoweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung \n\nder ehezeitlich erworbenen Anteile der Zusatzversorgungen beider Parteien \n\nwendet. \n\n13 \n\naa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ist der Ehezeitanteil dieser Ver-\n\nsorgungen nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode \n\nzu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersver-\n\nsorgung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsbe-\n\nrechtigter, der die Zusatzrente noch nicht bezieht, bis zur satzungsgemäßen \n\noder vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem \n\nVersorgungswerk angehören wird. Demgemäß ist von einer Zusatzversorgung \n\nauszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der Versorgungszusage nach den \n\nindividuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des \n\nScheidungsantrags für diesen Rentenbeginn darstellt. Anschließend ist der an-\n\nteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die \n\nEhezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Al-\n\ntersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht (Senatsbeschluss vom \n\n18. September 1996 - XII ZB 95/94 - FamRZ 1996, 1538, 1539). \n\n14 \n\nEntsprechend hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile beider Teil-\n\nrechte des Antragsgegners zutreffend aus dem Verhältnis der in die Ehezeit \n\nfallenden berücksichtigungsfähigen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 \n\nbis Dezember 1999) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der für die Ruhe-\n\ngehalte maßgeblichen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (De-\n\nzember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Februar 2008) errechnet. Auf diese \n\nWeise ist es - ausgehend von den Nominalbeträgen der zugesagten Ruhege-\n\nhälter von 1.100 DM und weiteren 2.500 DM und insoweit von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht angegriffen - zu ehezeitlichen Anwartschaften der Zusatzver-\n\nsorgung in Höhe von 696,25 DM und weiteren 1.381,25 DM, insgesamt also zu \n\neiner ehezeitlichen Zusatzversorgung in Höhe von 2.077,50 DM gelangt. \n\n15 \n\nbb) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der Zusatzversorgungen der \n\nAntragstellerin ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend von einer kürze-\n\nren Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Al-\n\ntersgrenze (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB) ausgegangen. Denn die Zusage ei-\n\nnes Ruhegehalts für die Antragstellerin ist mit Aufhebungsvertrag vom \n\n9. November 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dergestalt abgeändert wor-\n\nden, dass ihr die volle zugesagte Altersversorgung nicht erst mit Vollendung \n\ndes 65. Lebensjahres, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres un-\n\ngekürzt zustehen sollte. Entsprechend bezieht sie seit Januar 2001 das zuge-\n\nsagte Ruhegehalt. \n\n16 \n\nZwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versor-\n\ngungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehe-\n\nzeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die \n\nindividuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträg-\n\nlicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine \n\nBedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die \n\nrückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei E-\n\nhezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei \n\nder Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt \n\nwerden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Johannsen/Henrich/ \n\nHahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versorgungsaus-\n\ngleich Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von \n\nEntscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermög-\n\nlicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon \n\nim Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 227 ff. \n\n= FamRZ 1990, 605, 606; vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ \n\n1989, 492, 493 f. und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, \n\n1150). \n\n17 \n\nZu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen \n\ngehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts durch die Antragstellerin \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, \n\n26). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Umstand kein \n\nTeil der individuellen Bemessungsgrundlage, deren nachehezeitliche Änderung \n\nunberücksichtigt bleiben müsste. Durch den nach Ende der Ehezeit am 9. No-\n\nvember 2000 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ist die dynamische Zusatz-\n\nversorgung der Antragstellerin nämlich inhaltlich nicht verändert worden. Denn \n\ndie Höhe des von der Antragstellerin seit Januar 2001 bezogenen Ruhegehalts \n\nstand bereits mit den Zusagen durch die weitere Beteiligte zu 3) in den Jahren \n\n1985 bzw. 1989 fest und wohnte der Zusatzversorgung deswegen schon seit \n\ndieser Zeit „latent inne“ (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB \n\n131/94 - FamRZ 1997, 285, 286). Durch den Aufhebungsvertrag vom 9. No-\n\nvember 2000 ist lediglich der Beginn des Bezugsrechts geändert worden, was \n\nnicht auf individuell zu bemessende Umstände, sondern auf das Ausscheiden \n\nder Antragstellerin aus der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Eheschei-\n\ndung zurückzuführen ist. Zwar ergibt sich in solchen Fällen, verglichen mit den \n\nerst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehaltberechtigten, eine kürzere \n\nGesamtzeit und somit ein höherer Ehezeitanteil der Versorgung. Dies ist jedoch \n\nFolge des Umstands, dass der Berechtigte das Ruhegehalt in kürzerer Zeit er-\n\ndient hat. Daran muss der andere Ehegatte nach dem Grundsatz der hälftigen \n\nAufteilung des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens teil-\n\nhaben. Eine andere Quotierung würde nicht mehr den wirklichen, in der Ehezeit \n\nerworbenen Versorgungswert wiedergeben (Johannsen/Henrich/Hahne Ehe-\n\nrecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 64). \n\n18 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin-\n\nweist, dass die Pensionszusage hier nicht auf einer bestimmten bis zur Pensio-\n\nnierung zurückgelegten Dienstzeit beruhe, sondern auf eine fiktive Betriebszu-\n\ngehörigkeit bis zur festen Altersgrenze abstelle, legt sie keine Umstände dar, \n\ndie eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnten. Denn dieser Umstand \n\nführt bereits dazu, dass der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB \n\nund nicht nach dessen Nr. 4 a zu bemessen ist. Für die Gesamtdauer bis zur \n\nErreichung der maßgeblichen Altersgrenze hat er - wie ausgeführt - keine ent-\n\nscheidende Bedeutung. \n\n19 \n\nWeil die Antragstellerin das Ruhegehalt bereits seit Anfang 2001 bezieht, \n\nhat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile somit zu Recht unter Zugrundele-\n\ngung ihrer tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit bis Ende 2000 berech-\n\nnet. Zutreffend sind die Ehezeitanteile der Zusatzversorgung der Antragstellerin \n\nsomit nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähi-\n\ngen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999 = 169 Mo-\n\nnate bzw. 121 Monate) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der tatsächli-\n\nchen Altersgrenze (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 2000 = \n\n181 Monate bzw. 133 Monate) errechnet. Daraus ergeben sich ehezeitliche Tei-\n\nle des Ruhegehalts der Antragstellerin von ([1.100 DM x 169 / 181 =] \n\n1.027,07 DM + [2.500 DM x 121 / 133 =] 2.274,44 DM) 3.301,51 DM, die den \n\nvom Amtsgericht - unter Annahme eines Beginns der Ruhegehaltszahlungen ab \n\nJuli 2001 - errechneten Ehezeitanteil von insgesamt 3.170,37 DM (994,12 DM + \n\n2.176,25 DM) jedenfalls nicht unterschreiten. Soweit das Amtsgericht nicht - wie \n\nes sich aus dem Beginn des Ruhegehalts ab Januar 2001 ergibt - von einer \n\nruhegehaltfähigen Gesamtdauer bis Ende 2000, sondern von einer solchen bis \n\nJuni 2001 ausgegangen ist, beschwert dies die Antragstellerin nicht. Denn die \n\ntatsächlich kürzere Gesamtdauer würde zu einer weiteren Erhöhung des ehe-\n\nzeitlich erworbenen Anteils des Ruhegehalts der Antragstellerin und somit zu \n\neinem geringeren Ausgleichsanspruch führen. Weil nur die Antragstellerin Be-\n\nschwerde und Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kommt eine Herabsetzung des \n\nvom Amtsgericht zu ihren Gunsten ausgesprochenen Splittings nicht in Betracht \n\n(Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, \n\n98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44). \n\n20 \n\n3. Soweit das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der Zusatzversor-\n\ngungen allerdings auf der Grundlage der nominal zugesagten Ruhegehälter \n\nermittelt und diese zugleich als sowohl im Anwartschafts- als auch im Leis-\n\ntungsstadium volldynamisch bezeichnet hat, halten die Ausführungen der recht-\n\nlichen Überprüfung nicht stand. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde aller-\n\ndings nicht zum Erfolg, weil sich die fehlerhafte Beurteilung wiederum nur zu \n\nGunsten der Antragstellerin auswirkt. \n\n21 \n\na) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings noch davon \n\nausgegangen, dass die zugesagte Steigerung der Ruhegehälter um jeweils \n\n10 % alle zwei Jahre zu einer Volldynamik während der Leistungsphase führt. \n\nMit dieser sich aus § 2 der Pensionsverträge vom 6. Dezember 1985 ergeben-\n\nden Steigerung erreicht die Dynamik der Zusatzversorgungen zweifelsfrei die \n\nDynamik der vom Gesetz als Maßstabversorgungen definierten gesetzlichen \n\nRentenversicherung und Beamtenversorgung. Soweit die Ruhegehälter in die-\n\nsem Umfang ansteigen, erfüllen sie außerdem auch die Voraussetzung des \n\n§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, der wiederum regelmäßig die 1 %ige Steigerung \n\nnach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG übersteigt, was gegenwärtig für eine Volldy-\n\nnamik ausreicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB \n\n277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). \n\n22 \n\nSoweit die zugesagten Versorgungen sogar deutlich über die Dynamik \n\nder Maßstabversorgungen hinausgehen, verhilft dies der Rechtsbeschwerde \n\nnicht zum Erfolg. Wären die Zusatzversorgungen deswegen höher zu bewerten \n\nals die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, stiege dadurch \n\nder - prozentual höhere - Ehezeitanteil der Antragstellerin stärker an als derje-\n\nnige des Antragsgegners. Zum Nachteil der Rechtsbeschwerde der Antragstel-\n\nlerin kann das aber nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom \n\n20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = \n\nFamRZ 1983, 44). \n\n23 \n\nb) Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ab wann die Steigerung der \n\nzugesagten Ruhegehälter nach dem Inhalt der Pensionsverträge vom 6. De-\n\nzember 1985 und vom 1. Dezember 1989 beginnen sollte. Das kann sich nur \n\naus einer Auslegung dieser Pensionsverträge ergeben, die das Oberlandesge-\n\nricht weder selbst durchgeführt noch durch den in Bezug genommenen Be-\n\nschluss des Amtsgerichts übernommen hat. Ein bestimmtes Auslegungsergeb-\n\nnis kann den Entscheidungen auch sonst nicht entnommen werden, weil sie \n\ninsoweit widersprüchlich sind. Denn das Oberlandesgericht hat die zugesagten \n\nRuhegehälter als im Anwartschaftsstadium und im Leistungsstadium volldyna-\n\nmisch beurteilt. Dies würde bedeuten, dass die Dynamik schon mit der Zusage \n\nder Ruhegehälter in den Jahren 1985 und 1989 eingesetzt hätte. Damit folgt es \n\nden rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom \n\n19. Dezember 2002 und des Landgerichts H. vom 30. Oktober 2003, die \n\nder Antragstellerin zivilrechtlich Ansprüche auf ein Ruhegehalt zugesprochen \n\nhaben, das von Beginn der Zusage an entsprechend zu dynamisieren ist. Dann \n\nhätte das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Ruhegehälter aber nicht auf \n\nder Grundlage der ursprünglich zugesagten Nominalbeträge, sondern auf der \n\nGrundlage der bis zum Ende der Ehezeit gestiegenen Beträge ermitteln müs-\n\nsen. Würde die Auslegung der Pensionsverträge hingegen dazu führen, dass \n\ndie zugesagte Dynamik erst mit Zahlung der Ruhegehälter einsetzen sollte, wä-\n\nre die Behandlung des Ruhegehalts des Antragsgegners als im Anwartschafts-\n\nstadium volldynamisch unzutreffend. Diese Frage kann hier aber letztlich dahin-\n\nstehen, weil sich in beiden Fällen eine Änderung des durchzuführenden Ver-\n\nsorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin ergeben würde, was wegen \n\ndes Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom \n\n20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = \n\nFamRZ 1983, 44): \n\n24 \n\naa) Waren die zugesagten Ruhegehälter beider Parteien schon in der \n\nAnwartschaftsphase volldynamisch und stiegen sie somit schon seit den Zusa-\n\ngen in den Jahren 1985 und 1989 entsprechend an, wofür auch die Gründe der \n\nrechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des \n\nLandgerichts H. sprechen, würden die Ehezeitanteile der Antragstellerin im \n\nVerhältnis zu denjenigen des Antragsgegners stärker ansteigen. Denn die Pro-\n\nzentsätze ihrer Ehezeitanteile sind wegen der kürzeren Gesamtdauer höher als \n\ndie des Antragsgegners. Mit ansteigendem Ruhegehalt würden die ehezeitli-\n\nchen Nominalbeträge der Antragstellerin somit stärker steigen als die des An-\n\ntragsgegners. Das wiederum würde in der Gesamtbilanz zu einem geringeren \n\nSplitting zugunsten der Antragstellerin führen. \n\n25 \n\nbb) Würden die Zusatzversorgungen hingegen nach dem Inhalt der Pen-\n\nsionsverträge erst mit Beginn der zugesagten Ruhegehälter ansteigen, wäre \n\ndas Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile zwar zu Recht \n\nvon den ursprünglich zugesagten Nominalbeträgen ausgegangen. Dann wäre \n\ndie Zusatzversorgung des Antragsgegners in dem noch andauernden Anwart-\n\nschaftsstadium aber statisch und deswegen nach den Tabellen der Barwertver-\n\nordnung in eine volldynamische Anwartschaft umzurechnen. Für die Antragstel-\n\nlerin gilt das nicht in gleicher Weise, weil sie schon ihr Ruhegehalt bezieht und \n\ndeswegen insoweit von der Volldynamik in der allein ausschlaggebenden Leis-\n\ntungsphase auszugehen ist. In diesem Fall würde sich also der Ehezeitanteil \n\nder Zusatzversorgung des Antragsgegners wegen der notwendigen Dynamisie-\n\nrung verringern, während der Anteil der Antragstellerin unverändert bliebe. \n\nAuch das würde in der Gesamtbilanz zu einer Herabsetzung des Splittings füh-\n\nren, was dem Senat wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gelnhausen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 6 F 1044/99 VA - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 UF 294/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-142-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-142-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:07.820872+00:00"}}