{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_133-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"XII ZB 133/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1580 Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 133/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1580 \n\nZur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft. \n\nBGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - OLG Karlsruhe \nAG Wiesloch \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 300 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsver-\n\nbundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDurch Teilurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 13. September 2005 \n\nwurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über seine Ein-\n\nkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und über sein \n\nVermögen zum 31. Dezember 2004 zu erteilen und diese Auskünfte zu bele-\n\ngen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das \n\nOberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 € nicht \n\nübersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, \n\nwie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch \n\nhinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-\n\nhung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer be-\n\nrücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits ent-\n\nschieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - \n\nFamRZ 2006, 33, 34). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse \n\ndes Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. \n\nDabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Ge-\n\nheimhaltungsinteresses abgesehen \n\n(vgl. \n\ninsoweit Senatsbeschluss vom \n\n10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f. = BGHZ 164, 63, 66 ff.) - \n\nauf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der ge-\n\nschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 \n\n- XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten \n\nder Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt wer-\n\nden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu \n\neiner sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom \n\n11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). \n\n5 \n\nEbenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits \n\ngrundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert \n\nder Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das \n\nRechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf über-\n\nprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Er-\n\nmessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der \n\nFall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes \n\nmaßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa er-\n\nhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) \n\nnicht festgestellt hat (BGH Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - \n\nNJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, \n\n3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens \n\nwürde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet \n\nwäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine \n\neigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt \n\nzugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berück-\n\nsichtigten, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht \n\nwerden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, \n\n1652 f.). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich. \n\na) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gege-\n\nben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines \n\nhöher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-\n\nruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende \n\nEntscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-\n\ngleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der \n\nVergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht \n\ndeckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder sub-\n\nstantiiert dargelegt (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig \n\n(BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). \n\n8 \n\nb) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Ge-\n\nricht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch \n\ndasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten las-\n\nsen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtspre-\n\nchung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche \n\nLeitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von \n\nsymptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Vorausset-\n\nzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergan-\n\ngen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in \n\neine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann \n\nvor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vor-\n\nschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegen-\n\nde, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen \n\nhat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur be-\n\ndarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entschei-\n\ndung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprä-\n\ngung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfah-\n\nrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, \n\n296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: \n\n9 \n\naa) Die angefochtene Entscheidung ist insbesondere nicht deswegen \n\nwillkürlich, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der An-\n\ntragsteller nur das vorzutragen habe, was er bereits für seine Steuererklärung \n\nzusammengestellt und angegeben habe. Wegen des Ablaufs der gesetzlichen \n\nFrist zur Abgabe der Steuererklärung 2004 am 31. Mai 2005 konnte das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgehen, dass der Antragsteller jedenfalls die entspre-\n\nchenden Unterlagen bereits zusammengestellt und diese seinem Steuerberater \n\nübergeben hatte. Dafür spricht hier sogar der eigene Vortrag des Antragstellers, \n\nwonach sein Steuerberater den Umfang der erforderlichen Arbeiten schon habe \n\nabschätzen können und mit ca. acht Stunden bemessen habe. Diese Einschät-\n\nzung spricht wiederum für eine ordnungsgemäße Buchführung des Antragstel-\n\nlers, der nach seinem eigenen Vortrag als Repräsentant einer Versicherung \n\nEinkommen ausschließlich aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen \n\nerzielt. Der allgemeine Hinweis der Rechtsbeschwerde, in der Praxis werde die \n\nSteuererklärung durch Selbständige regelmäßig nicht schon zum 31. Mai des \n\nFolgejahres abgegeben, steht dem nicht entgegen, zumal dies keine zwingen-\n\nden Rückschlüsse für den hier zu entscheidenden Fall zulässt. \n\n10 \n\nbb) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht den \n\nVortrag des Antragstellers, er sei mangels fachlicher Befähigung nicht zur ei-\n\ngenverantwortlichen Erstellung der Auskunft in der Lage und sein Steuerberater \n\nverlange für diese Tätigkeit 690 € brutto, auch nicht übergangen. Vielmehr hat \n\nes - unter Berücksichtigung des Inhalts der geschuldeten Auskunft und der be-\n\nruflichen Qualifikation des Antragstellers - lediglich dessen Fähigkeiten abwei-\n\nchend beurteilt. Weil sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des \n\nSach- und Streitstands sogar ausdrücklich mit der eigenen Sachkunde des An-\n\ntragstellers befasst hat, hat es insoweit jedenfalls nicht gegen dessen Anspruch \n\nauf rechtliches Gehörs verstoßen. \n\n11 \n\ncc) Schließlich hat es das Berufungsgericht auch nicht in vorwerfbarer \n\nWeise unterlassen, den Antragsteller auf die Unzulässigkeit seiner Berufung \n\nhinzuweisen. Denn schon der Antragsteller selbst hatte in seiner Berufungsbe-\n\ngründung zu den Auskunftskosten als Grundlage seiner Beschwer vorgetragen. \n\nDie Antragsgegnerin hatte diese Bewertung allerdings ausdrücklich in Zweifel \n\ngezogen und deswegen die Unzulässigkeit der Berufung gerügt. Damit war für \n\nden Antragsteller offensichtlich, dass es für die Erfolgsaussicht auf den Wert \n\nseiner Beschwer ankam; ein zusätzlicher Hinweis des Berufungsgerichts war in \n\ndieser prozessualen Lage entbehrlich. \n\n12 \n\nUnabhängig davon wäre auch der weitere Vortrag der Rechtsbeschwer-\n\nde zum Umfang der für die geschuldete Auskunft erforderlichen Arbeiten nicht \n\ngeeignet, eine höhere Beschwer zu begründen. Denn der Antragsteller hatte \n\nselbst substantiiert vorgetragen, dass die geschuldete Auskunft in acht Stunden \n\nerstellt werden kann. Weil er die persönlich geschuldete Leistung - wie vom Be-\n\nrufungsgericht zu Recht ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober \n\n2005 aaO) - selbst erbringen kann, erreichen die dafür erforderlichen Kosten \n\ndie Berufungssumme jedenfalls nicht. Auch insoweit liegt weder ein Ermessens-\n\nfehlgebrauch des Berufungsgerichts noch ein Verstoß gegen grundlegende \n\nVerfahrensrechte des Antragstellers vor. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesloch, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 F 175/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 UF 233/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/xii-zb-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/xii-zb-133-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:34.543645+00:00"}}