{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_131-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"XII ZB 131/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständi- ger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901), kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zure- chenbaren Verschulden beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 131/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nWenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständi-\n\nger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901), \n\nkommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in \n\nBetracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zure-\n\nchenbaren Verschulden beruht. \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - OLG Celle \n\n AG Lüneberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 19. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung \n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Lüneburg vom 3. April 2006 gewährt. \n\nBeschwerdewert: 29.399 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht - Fami-\n\nliengericht - hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage des \n\nBeklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der Klägerin am 5. April 2006 \n\nzugestellt worden. \n\nMit einem am 5. Mai 2006 per Telefax beim Oberlandesgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz hat sie Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Be-\n\nrufungsverfahrens begehrt. Diesem Antrag war keine Erklärung über die per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt; das entspre-\n\nchende Formular nebst Anlagen ging beim Berufungsgericht erst mit dem Origi-\n\nnal des Prozesskostenhilfeantrags am 8. Mai 2006 ein. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 18. Mai 2006 - der am 23. Mai 2006 formlos an die \n\nKlägerin versandt wurde - wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfe-\n\nantrag zurück. Die beabsichtigte Berufung sei bereits unzulässig, weil die Klä-\n\ngerin innerhalb der bis zum 5. Mai 2006 laufenden Rechtsmittelfrist ihre persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe nicht dargelegt habe. Am 6. Juni 2006 hat die Klägerin Berufung \n\ngegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt, diese gleichzeitig begründet und \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist \n\nbeantragt. \n\n4 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsersuchens hat die Klägerin \n\nvorgetragen, ihr Anwalt habe den unterschriebenen Antrag auf Prozesskosten-\n\nhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse sowie der entsprechenden Anlagen bereits am 5. Mai 2006 der \n\nstets zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin M. übergeben. Deren Aufgabe sei es \n\ngewesen, den vollständigen Schriftsatz noch am selben Tag mit Anlagen vorab \n\nper Telefax an das Oberlandesgericht zu übermitteln und sodann in die Post zu \n\ngeben. Aus unerklärlichen Gründen habe Frau M. den Schriftsatz ohne die Er-\n\nklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Ober-\n\nlandesgericht gefaxt und dies auch bei der durchgeführten Ausgangskontrolle \n\nübersehen. Dabei bestehe im Büro ihres Prozessbevollmächtigten seit Jahren \n\ndie allgemeine Arbeitsanweisung, dass Schriftsätze, insbesondere bei noch am \n\ngleichen Tag ablaufender Notfrist, sofort vollständig nebst Anlagen per Telefax \n\nvorab an das Gericht zu übermitteln seien. Die Arbeitsanweisung erstrecke sich \n\nzudem darauf, dass Fristen, insbesondere Notfristen, erst nach Kontrolle der \n\nvollständigen Übermittlung anhand des Übersendeprotokolls zu löschen seien. \n\nDiese allgemeine Arbeitsanweisung sei - ebenso wie der Ablauf der Berufungs-\n\nfrist am 5. Mai 2006 - auch der Kanzleimitarbeiterin M. bekannt gewesen. Ihr \n\nVorbringen hat die Klägerin durch eine eidesstattliche Versicherung der Kanz-\n\nleimitarbeiterin M. glaubhaft gemacht. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Berufungsfrist mit Beschluss vom 19. Juni 2006 abgelehnt. Dagegen \n\nwendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der \n\nKlägerin für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe \n\nmit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das \n\nRechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise \n\ndazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebie-\n\nten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-\n\nrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 \n\nm.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, \n\n791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die schuldlos \n\nversäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung. \n\na) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nEin Rechtsanwalt habe, wenn er Tätigkeiten an sein Personal delegiere, durch \n\nallgemeine Anweisungen die Einhaltung von Fristen und die sorgfältige Bear-\n\nbeitung und Überwachung fristwahrender Maßnahmen sicherzustellen. Bei der \n\nÜbermittlung mehrseitiger fristwahrender Schriftsätze per Telefax gehörten zu \n\neiner ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle - neben der Überprüfung des Sen-\n\ndeprotokolls - auch die visuelle Kontrolle des Stapeleinzuges und die Überprü-\n\nfung der Zahl der übermittelten Seiten. Diese Arbeitsschritte seien jedoch in der \n\nglaubhaft gemachten Büroanweisung des Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin nicht enthalten. Deshalb liege ein der Klägerin zurechenbares Anwaltsver-\n\nschulden vor. \n\nDas trifft zwar im Ansatz zu, kann die Zurückweisung des Wiedereinset-\n\nzungsantrags hier aber nicht rechtfertigen. \n\nb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gewähren, wenn sie innerhalb der \n\nRechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingebracht hat \n\nund vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen feh-\n\nlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 \n\n- XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Zu Recht geht das Berufungs-\n\ngericht aber von einer Obliegenheit der Klägerin zur Vorlage der Erklärung über \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen An-\n\nlagen aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich \n\nder Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, ab-\n\ngedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15) eingeführten Vor-\n\ndrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann \n\ndavon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \n\nProzesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erfor-\n\nderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschlüsse vom 2. April \n\n2008 - XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 26. Oktober 2005 \n\n- XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33, vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - \n\nFamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, \n\n1548 f.; BGH Beschluss vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, \n\n89, 90). \n\n12 \n\nLetzteres war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die Erklärung über ihre \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit dem Original des Pro-\n\nzesskostenhilfeantrages am 8. Mai 2006, somit drei Tage nach Ablauf der am \n\n5. Mai 2006 endenden Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht eingereicht. \n\n13 \n\n c) Der Klägerin ist aber trotz der verspätet eingegangenen Erklärung \n\nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Wiedereinsetzung in \n\ndie Berufungsfrist zu bewilligen, weil sie die Frist schuldlos versäumt und die \n\nWiedereinsetzung frist- und formgerecht beantragt hat (§§ 234, 236 ZPO). Sie \n\nmusste deswegen nicht mit der Versagung von Prozesskostenhilfe wegen feh-\n\nlender Bedürftigkeit rechnen. Denn selbst wenn innerhalb der Berufungsfrist \n\nkein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag eingegangen ist, bleibt es bei einer \n\nunverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete \n\nEingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der \n\nFrist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH Beschluss vom 21. Februar 2002 \n\n- IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180). So liegt der Fall hier. \n\n14 \n\nDer verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse ist nicht auf ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO \n\nzurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. \n\n15 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Pro-\n\nzessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die \n\nzuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig ab-\n\ngesandt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 - \n\nNJW 1993, 1655, 1656; BGH Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - \n\nFamRZ 2006, 694, 695). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per \n\nTelefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Aus-\n\ngangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen \n\nMitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu las-\n\nsen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung an den richtigen \n\nAdressaten zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu \n\nlöschen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ \n\n2007, 1722, 1723 und vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 - NJW 1993, 1655, \n\n1656; BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 128/06 - veröffentlicht bei \n\njuris; vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - FamRZ 2006, 694, 695; vom 22. Juni \n\n2004 - VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - \n\nFamRZ 2004, 1275, 1276). \n\n16 \n\nbb) Diese Pflicht zur Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle hat \n\nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht schuldhaft verletzt. Das unter-\n\nzeichnete Prozesskostenhilfeersuchen lag der für die Versendung von Schrift-\n\nsätzen zuständigen, seit 12 Jahren zuverlässig arbeitenden Kanzleimitarbeiterin \n\nM. am 5. Mai 2006 vollständig mit der Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor und der Prozessbevollmächtigte \n\nder Klägerin hatte sie auf den Ablauf der Berufungsfrist am selben Tag hinge-\n\nwiesen. Durch seine allgemeine Büroanweisung hatte der Prozessbevollmäch-\n\ntigte sichergestellt, dass fristgebundene Schriftsätze vor Fristablauf stets voll-\n\nständig nebst Anlagen vorab per Telefax zu übermitteln sind. Auch hat er die \n\nAusgangskontrolle nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs so organisiert, dass nach der Versendung des Telefax die voll-\n\nständige Übermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu über-\n\nprüfen und die Frist erst dann aus dem Fristenkalender zu streichen ist. Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Prozessbevollmächtigte nicht \n\ngehalten, seine Anweisung weiter dahin zu präzisieren, dass bei der Ausgangs-\n\nkontrolle die Anzahl der in den Stapeleinzug des Faxgerätes eingelegten und \n\nder übermittelten Seiten auf ihre Vollständigkeit hin zu kontrollieren sind. Denn \n\ndiese Pflicht ist für eine geschulte und zuverlässig arbeitende Bürokraft erkenn-\n\nbar bereits in der allgemeinen Anweisung enthalten, die Schriftsätze nebst An-\n\nlagen vollständig zu übersenden und die vollständige Übersendung anhand des \n\nSendeprotokolls zu überprüfen. \n\n17 \n\nWenn die Kanzleimitarbeiterin M. gleichwohl bei der Übersendung feh-\n\nlerhaft handelte, indem sie entgegen der allgemeinen Büroanweisung den Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag nicht vollständig, sondern versehentlich ohne die Erklä-\n\nrung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Stapelein-\n\nzug legte, und entsprechend auch nur die Übermittlung des unvollständigen \n\nSchriftsatzes anhand des Sendeprotokolls überprüfte, kann das kein Organisa-\n\ntionsverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen, zumal ein solches \n\nVersehen nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung zuvor noch nicht \n\ngeschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war. Die Fristversäumung \n\nberuhte vielmehr auf einem Verschulden der Büroangestellten M., das der Klä-\n\ngerin nicht zuzurechnen ist. Die Klägerin durfte deswegen trotz des ursprünglich \n\nunvollständigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe \n\nrechnen, weil sie und ihr Prozessbevollmächtigter erst mit Zugang des Pro-\n\nzesskostenhilfebeschlusses von der verspätet eingegangenen Erklärung über \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfahren hatten und die un-\n\nverschuldete Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist er-\n\nmöglicht. \n\n18 \n\ncc) Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt \n\nund zugleich mit der Berufungseinlegung die versäumte Handlung nachgeholt \n\n(zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). \n\n19 \n\nd) Bis zur Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesge-\n\nricht war die Klägerin wegen wirtschaftlichen Unvermögens ebenfalls schuldlos \n\ndaran gehindert, ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu begründen. \n\nIhr ist auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in die am 5. Juni 2006 abgelaufene \n\nund damit versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§§ 234 Abs. 1 \n\nSatz 2, 236 Abs. 2 Satz 2, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil sie mit dem am 7. Juni \n\n2006 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der einmonatigen Wiedereinset-\n\nzungsfrist die Berufungsbegründung und damit auch diese versäumte Handlung \n\nnachgeholt hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 03.04.2006 - 37 F 235/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 UF 97/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-131-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-131-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_131-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:44.659212+00:00"}}