{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_125-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"XII ZB 125/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 240, 303, 511 Abs. 1 a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die soforti- ge Beschwerde zulässig. b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechts- streits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 125/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 240, 303, 511 Abs. 1 \n\na) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist \n\nnach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die soforti-\n\nge Beschwerde zulässig. \n\nb) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechts-\n\nstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n21. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: bis 30.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten nach fristloser Kündigung eines \n\nGewerberaummietvertrages Räumung und Herausgabe des Mietobjekts und \n\nZahlung rückständiger Miete. \n\nDie Klage wurde der Beklagten am 30. September 2005 um 10.25 Uhr \n\nzugestellt. Am selben Tag um 12.00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Beklagten eröffnet. Hiervon setzte der am 13. Oktober 2005 \n\nvon der Beklagten beauftragte Prozessbevollmächtigte das Gericht mit Schrift-\n\nsatz vom 4. November 2005, der am gleichen Tag bei Gericht einging, in \n\nKenntnis. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte der über das Vermögen der \n\nBeklagten bestellte Insolvenzverwalter dem Klägervertreter mit, dass er den \n\nRechtsstreit nicht aufnehme, und erklärte, er gebe das mit dem Kläger beste-\n\nhende Mietverhältnis aus der Insolvenzmasse frei. Dieses Schreiben übersand-\n\nte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 an das Gericht mit der \n\nBitte, den Rechtsstreit fortzuführen und ein Versäumnisurteil zu erlassen. Das \n\nLandgericht übermittelte den Schriftsatz dem Beklagten formlos. Nachdem die-\n\nser in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 2. Februar \n\n2006 keinen Antrag gestellt hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte an-\n\ntragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Räumung, Herausgabe und Zahlung. \n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 8. Februar 2006 zugestellte Ver-\n\nsäumnisurteil am 15. Februar 2006 Einspruch eingelegt und beantragt, die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung ein-\n\nzustellen. \n\nMit Schriftsatz vom 10. April 2006 hat der Kläger vorsorglich nochmals \n\nausdrücklich die Aufnahme des Verfahrens in Bezug auf den Räumungs- und \n\nHerausgabeantrag erklärt. Diesen Schriftsatz hat das Gericht dem Beklagten \n\nwiederum nur formlos übersandt. \n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 24. April \n\n2006 hat der Beklagtenvertreter beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben \n\nund die Unterbrechung des Verfahrens, hilfsweise die Wirkungslosigkeit des \n\nVersäumnisurteils festzustellen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landge-\n\nricht das Versäumnisurteil für wirkungslos erklärt und die Unterbrechung des \n\nVerfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Auf die sofortige Beschwerde des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und die Rechts-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. Der Kläger beantragt die \n\nZurückweisung der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie \n\nist auch - unabhängig davon, ob das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbro-\n\nchen ist - zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\n(BGH Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445; BGHZ 50, \n\n397, 400; 66, 59, 62) beschränkt sich die durch § 249 Abs. 2 ZPO angeordnete \n\nUnwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzuneh-\n\nmen sind. Sie gilt nicht für Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung, die \n\ndarauf gestützt werden, dass die Entscheidung während der Unterbrechung des \n\nVerfahrens gemäß § 240 ZPO ergangen ist. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch nicht mangels Prozessführungsbefugnis \n\nder Beklagten unzulässig. Zwar geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die \n\nProzessführungsbefugnis des Gemeinschuldners auf den Insolvenzverwalter \n\nüber, soweit der Rechtsstreit die Masse betrifft. Die Rechtsfolgen der Unterbre-\n\nchung des Verfahrens kann der Gemeinschuldner jedoch geltend machen; in-\n\nsoweit bleibt er selbst prozessführungsbefugt (BGH Urteile vom 16. Januar \n\n1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445; vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - \n\nNJW 1995, 2563). \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des \n\nKlägers gegen den Beschluss des Landgerichts sei zulässig. Hinsichtlich der \n\nFeststellung der Unterbrechung des Verfahrens gelte § 252 ZPO. Im Hinblick \n\nauf die Erklärung des Versäumnisurteils für wirkungslos sei § 269 Abs. 5 ZPO, \n\ndem eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liege, entsprechend anwend-\n\nbar. Treffe ein Gericht - wie hier - eine im Gesetz nicht vorgesehene Feststel-\n\nlung der Unwirksamkeit eines Urteils durch Beschluss, so bedürfe es einer \n\nMöglichkeit, den Beschluss mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Die analoge \n\nAnwendung von § 269 Abs. 5 ZPO sei auch deshalb geboten, weil dem Kläger \n\nein anderer Weg, die Entscheidung des Landgerichts anzufechten, nicht zur \n\nVerfügung stehe. \n\n10 \n\nDie sofortige Beschwerde sei auch begründet. Die Feststellung der Un-\n\nwirksamkeit des Versäumnisurteils durch Beschluss sei schon deshalb aufzu-\n\nheben, weil ein derartiges Verfahren in der ZPO nicht vorgesehen sei. Die Fest-\n\nstellung der Unterbrechung des Verfahrens sei ebenfalls verfahrensfehlerhaft \n\nzustande gekommen. Hinsichtlich der Anträge auf Räumung und Herausgabe \n\n- die getrennt voneinander zu beurteilen seien - sei bereits fraglich, ob § 108 \n\nInsO eingreife, weil die Kündigungserklärung der Beklagten schon vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens zugegangen sei, weshalb allenfalls der Besitz \n\nam Mietgrundstück auf den Insolvenzverwalter übergegangen sein könne. Im \n\nFalle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens griffen die §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht ein. Der vertragliche Rückga-\n\nbeanspruch könne sich dann nur gegen den Schuldner richten. Jedenfalls habe \n\naber der Insolvenzverwalter durch die Freigabeerklärung klar gestellt, dass er \n\nden Besitz an dem Grundstück nicht in Anspruch nehme. Das Besitzrecht auf-\n\ngrund des Mietvertrages und die Verfügungsbefugnis über die Geschäftsräume \n\nseien dadurch jedenfalls aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und auf die \n\nBeklagte übergegangen. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter sei in die-\n\nsem Umfang auch zulässig. Das habe zur Folge, dass sich der Herausgabean-\n\nspruch des Klägers trotz der Insolvenz der Beklagten gegen diese persönlich \n\nrichte und insoweit keine Unterbrechung des Verfahrens (mehr) vorliege. Im \n\nÜbrigen habe der Kläger auch die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. \n\n11 \n\nBezüglich des Zahlungsanspruchs scheide eine Freigabe zwar aus. Der \n\nKläger habe seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Allerdings wandle sich \n\nder Zahlungsanspruch bei Aufnahme des Rechtsstreits kraft Gesetzes gemäß \n\n§ 180 InsO in einen entsprechenden Feststellungsanspruch um. Unerheblich \n\nsei, ob der Kläger bereits einen Feststellungsantrag angekündigt habe, weil das \n\nGericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken habe. Entschei-\n\ndend für die Aufnahme sei allein, dass der Berechtigte einen Schriftsatz einrei-\n\nche, aus dem das Begehren der Aufnahme ersichtlich werde. Hierfür genüge, \n\ndass der Wille zur Fortsetzung erkennbar werde. Dies sei im Hinblick auf den \n\nSchriftsatz vom 4. Januar 2006 der Fall, nachdem der Kläger ausdrücklich um \n\n\"Fortführung des Verfahrens\" ersucht habe. Spätestens im Zeitpunkt des Be-\n\nschlusses des Landgerichts sei klar erkennbar gewesen, dass der Kläger das \n\nVerfahren fortzusetzen wünsche, sei es auch gegen den Insolvenzverwalter. \n\nZwar sei die Aufnahme des Verfahrens mangels Zustellung an den Insolvenz-\n\nverwalter noch nicht wirksam gewesen, jedoch habe es allein in der Hand des \n\nLandgerichts gelegen, das Nötige von Amts wegen zu veranlassen. Die Ent-\n\nscheidung, die Unterbrechung des Verfahrens festzustellen, sei danach zwar \n\nformell in Bezug auf den Zahlungsantrag zutreffend. Die Aufhebung sei aber \n\ngleichwohl geboten, weil das Landgericht stattdessen die gebotenen Handlun-\n\ngen zur Vollendung der Aufnahme habe treffen müssen. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings beanstandet, dass \n\ndas Landgericht verfahrensfehlerhaft das Versäumnisurteil durch Beschluss für \n\nwirkungslos erklärt und nicht durch Zwischenurteil entschieden hat. \n\n14 \n\nErgeht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ei-\n\nner Partei und somit trotz Unterbrechung des Rechtsstreits entgegen § 249 \n\nAbs. 2 ZPO ein (Versäumnis-)Urteil, so ist dieses nicht nichtig, sondern als rela-\n\ntiv unwirksam mit den gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar (ständige Recht-\n\nsprechung, vgl. BGH Senatsbeschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - \n\nFamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.; Jaeger/Windel InsO § 85 Rdn. 105). Der Betrof-\n\nfene hat in diesem Fall die Möglichkeit, mit seinem Rechtsmittel allein die Un-\n\nterbrechung des Verfahrens zur Geltung zu bringen, ohne dieses zugleich ge-\n\nmäß § 250 ZPO aufnehmen zu müssen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rdn. 106; \n\nBGHZ 66, 59, 62). \n\n15 \n\nDementsprechend konnte Ziel des nicht mit einer Aufnahme des Verfah-\n\nrens verbundenen Einspruchs der Beklagten lediglich die Aufhebung des trotz \n\nUnterbrechung ergangenen Versäumnisurteils sein (vgl. MünchKomm/Gehrlein \n\nZPO 3. Aufl. § 249 Rdn. 20). Demgegenüber kam eine Entscheidung des Land-\n\ngerichts in der Hauptsache, solange der Rechtsstreit unterbrochen war, nicht in \n\nBetracht. Folglich hatte das Landgericht angesichts der von ihm bejahten Un-\n\nterbrechung des Verfahrens über die mit dem Einspruch beantragte Aufhebung \n\ndes Versäumnisurteils nicht mittels End-, sondern durch Zwischenurteil (§ 303 \n\nZPO) zu befinden. \n\n16 \n\nb) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass dem Kläger gegen die in der falschen Form des Beschlusses er-\n\ngangene Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde zusteht. \n\n17 \n\naa) Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien nämlich \n\ndadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, \n\nkeinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel \n\nzu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als \n\nauch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entschei-\n\ndung zulässig wäre (Grundsatz der \"Meistbegünstigung\", ständige Rechtspre-\n\nchung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 17. März 2008 - II ZR 45/06 - NJW-\n\nRR 2008, 846, 847 und vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 \n\nm.w.N.). Allerdings vermag der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweite-\n\nrung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Der Schutzgedanke \n\nder Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen \n\nschützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber nicht \n\nVorteile verschaffen, die ihr im Falle der richtigen Entscheidungsform nicht zu-\n\nstünden. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende \n\nRechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige \n\nEntscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. \n\nBGH Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - NJW-RR 2006, 1184, 1185; \n\nvom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - NJW 1997, 1448 m.w.N.; Althammer/ \n\nLöhnig, NJW 2004, 1567, 1568; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor \n\n§§ 511 ff. Rdn. 80, 84; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung Rechtsmit-\n\ntel Rdn. 52, 22. Aufl. § 338 Rdn. 3; Wieczorek/Schütz/Gerken ZPO 3. Aufl. vor \n\n§ 511 Rdn. 79; Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 32). \n\n18 \n\nbb) Hätte das Landgericht formell richtig durch Zwischenurteil entschie-\n\nden, wäre gegen dieses Urteil die Berufung statthaft gewesen. \n\n19 \n\nDer Grundsatz fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit von Zwischenur-\n\nteilen im Sinn des § 303 ZPO gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist in der Recht-\n\nsprechung anerkannt, dass in bestimmten Fallgruppen als Ausfluss des Justiz-\n\ngewährleistungsanspruchs eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen \n\nist. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zwischenurteil, wel-\n\nches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung \n\nfeststellt, dass die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam \n\naufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wir-\n\nkungen wie ein Endurteil anfechtbar sei (Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR \n\n281/03 - NJW 2004, 2983; vgl. auch BGH Beschluss vom 10. November 2005 \n\n- IX ZB 240/04 - NJW-RR 2006, 288). Ebenso hat der Bundesgerichtshof Zwi-\n\nschenurteile, die eine Unterbrechung feststellen, für anfechtbar erachtet, soweit \n\nder Rechtsmittelführer geltend macht, Gegenstand des Rechtsstreits seien An-\n\nsprüche, die weder die Insolvenzmasse beträfen noch auf Duldung der \n\nZwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet seien (Beschluss \n\nvom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03 - NJW 2005, 290, 291). Zur Begründung \n\nhat der Bundesgerichtshof jeweils darauf abgestellt, dass die betroffene Partei \n\ninfolge der Feststellungen des Zwischenurteils dauerhaft von der Prozessfüh-\n\nrung ferngehalten werde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer \n\nRechte verzichten müsse, weshalb die Justizgewährleistungspflicht des Staates \n\neine Anfechtbarkeit gebiete. \n\n20 \n\nEine weitere Ausnahme ist in Ansehung der Anfechtbarkeit eines Zwi-\n\nschenurteils geboten, welches über die Aufhebung eines ggf. trotz Unterbre-\n\nchung des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils befindet, ohne zugleich in \n\nder Sache zu entscheiden. \n\n21 \n\nDies folgt bereits aus Sinn und Zweck des oben erwähnten Grundsatzes. \n\nZwischenurteile im Sinne des § 303 ZPO dienen dazu, eine unter den Parteien \n\nstreitige, das Verfahren betreffende Frage für die jeweilige Instanz verbindlich \n\nzu klären (vgl. MünchKomm/Musielak ZPO 3. Aufl. § 303 Rdn. 2; Stein/Jonas/ \n\nLeipold ZPO 22. Aufl. § 303 Rdn. 2, 7; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 303 \n\nRdn. 4, 10). Während das das Zwischenurteil erlassende Gericht gemäß § 318 \n\nZPO an die Entscheidung gebunden ist (MünchKomm/Musielak aaO Rdn. 5; \n\nStein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 13; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 10), unterliegt \n\ndiese der Beurteilung der nächsten Instanz, wenn gegen das Endurteil ein \n\nRechtsmittel eingelegt wurde, §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO. Dass das Zwischenur-\n\nteil nach § 303 ZPO nicht selbstständig anfechtbar ist, verhindert folglich eine \n\nÜberprüfung durch die nächste Instanz nicht dauerhaft, sondern schiebt diese \n\nnur auf. \n\n22 \n\nDemgegenüber wäre ein Zwischenurteil, welches über die Aufhebung ei-\n\nnes trotz Unterbrechung ergangenen Versäumnisurteils befindet, dauerhaft der \n\nÜberprüfung durch die nächste Instanz entzogen, wenn man eine selbstständi-\n\nge Anfechtung nicht zuließe (vgl. zu diesem Aspekt OLG Rostock Urteil vom \n\n21. Mai 2007 - 3 U 205/06 - juris - insoweit in OLGR 2007, 843 nicht abge-\n\ndruckt). Sobald nämlich eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, hat \n\nsich die Frage nach dem Schicksal eines zuvor erlassenen bzw. aufgehobenen \n\nVersäumnisurteils erledigt, für eine Überprüfung im Rechtsmittelweg fehlt es am \n\nRechtsschutzinteresse. Denn soweit im Endurteil der Klage stattgegeben wird, \n\nist nunmehr ohnehin ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorhanden. Soweit hin-\n\ngegen die Klage abgewiesen wird, wäre auch ein etwa zuvor ergangenes Ver-\n\nsäumnisurteil aufgehoben worden. \n\n23 \n\nDieses Ergebnis kann insbesondere deshalb nicht hingenommen wer-\n\nden, weil sowohl die Aufhebung eines zu Recht ergangenen als auch die Ver-\n\nsagung der Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen \n\nVersäumnisurteils für die jeweils betroffene Partei mit erheblichen Nachteilen \n\nverbunden sein kann. \n\n24 \n\nSo hat die Aufhebung eines Versäumnisurteils zur Folge, dass der Klä-\n\nger bis zum Abschluss des Rechtsstreits nicht mehr gegen den Beklagten voll-\n\nstrecken kann; er verliert also eine Rechtsposition, die er vor Aufhebung des \n\nVersäumnisurteils innehatte. Besonders schwerwiegend können die Nachteile \n\nsein, wenn der Kläger - wie hier - die Räumung und Herausgabe von Räumen \n\nbegehrt. In diesem Fall muss er unter Umständen jahrelang den Aufenthalt des \n\nBeklagten in den Räumlichkeiten in dem Bewusstsein dulden, etwaige Ansprü-\n\nche auf Nutzungsentschädigung später möglicherweise nicht realisieren zu kön-\n\nnen. \n\n25 \n\nAber auch der Beklagte kann beschwert sein, wenn seinem Begehren \n\nauf Aufhebung eines Versäumnisurteils nicht entsprochen wird, obwohl dieses \n\ntrotz Unterbrechung des Verfahrens und daher gegen eine Partei ergangen ist, \n\ndie nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (vgl. BGH Urteile vom \n\n21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563 und vom 11. Juli 1984 \n\n- VIII ZR 253/83 - WM 1984, 1170). Er muss dann nämlich befürchten, dass der \n\nKläger aus dem Versäumnisurteil (weiterhin) vollstreckt, wenn auch ggf. erst \n\nnach Ende der Unterbrechung, beispielsweise nach Aufhebung des Insolvenz-\n\nverfahrens. Stellt sich später heraus, dass der eingeklagte Anspruch des Klä-\n\ngers nicht besteht, steht dem Beklagten zwar ein Schadensersatzanspruch ge-\n\nmäß § 717 Abs. 2 ZPO zu. Allerdings kann er nicht sicher sein, ob er diesen \n\nAnspruch wird realisieren können, zumal Versäumnisurteile gemäß § 708 Nr. 2 \n\nZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. \n\n26 \n\nSchließlich spricht für eine selbstständige Anfechtbarkeit, dass mit den \n\naufgezeigten Nachteilen in vergleichbaren Fallgestaltungen ein entsprechender \n\nRechtsschutz korrespondiert: Gemäß § 336 Abs. 1 ZPO findet gegen einen Be-\n\nschluss, durch den der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewie-\n\nsen wird - etwa weil das Gericht ein solches gemäß § 335 ZPO für unzulässig \n\nhält - die sofortige Beschwerde statt. Daher muss auch die Möglichkeit der An-\n\nfechtung bestehen, wenn ein Versäumnisurteil zwar zunächst erlassen, später \n\naber aufgehoben wird, ohne dass ein Urteil in der Sache ergeht. Auch ist aner-\n\nkannt, dass ein trotz Unterbrechung ergangenes Versäumnisurteil mittels Ein-\n\nspruchs anfechtbar ist (vgl. die Nachweise unter III. 2. a). Ebenso muss ein Ur-\n\nteil, welches ein ggf. trotz Unterbrechung ergangenes Versäumnisurteil wieder-\n\nherstellt, selbstständig anfechtbar sein. \n\n27 \n\nDem Kläger steht somit gegen die in der falschen Form des Beschlusses \n\nergangene Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde zu. \n\n28 \n\nc) Zu beanstanden ist indes, dass das Oberlandesgericht durch Be-\n\nschluss über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Vielmehr hätte es in \n\ndas Berufungsverfahren überleiten und - nach mündlicher Verhandlung - über \n\ndie sofortige Beschwerde durch Urteil befinden müssen. Denn der Grundsatz \n\nder Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem \n\nvom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste, viel-\n\nmehr hat es das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell \n\nrichtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen \n\nRechtsmittel geschehen wäre (BGH Urteil vom 23. November 2007 - LwZR \n\n11/06 - NL-BzAR 2008, 79, 80, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungs-\n\nverfahren; Beschlüsse vom 11. November 1991 - II ZR 256/90 - MDR 1992, 72, \n\n73; BGHZ 115, 162, 165, Übergang vom Revisions- zum Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren; vom 3. November 1988 - LwZB 2/88 - BGHR LwVG § 48 Abs. 1 \n\nSatz 1 Rechtsmittel 1, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren \n\nund vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - MDR 1966, 232, Übergang vom \n\nBerufungs- in das Beschwerdeverfahren; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO \n\n3. Aufl. vor §§ 511 ff. Rdn. 88; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung \n\nRechtsmittel Rdn. 49; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 33). Das \n\nMeistbegünstigungsprinzip will nur verhindern, dass eine Partei infolge der \n\nformfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt \n\nwird, dagegen fordert es nicht die Perpetuierung des Formfehlers (OLG Köln \n\nOLGR 2000, 281, 282; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor §§ 511 ff. \n\nRdn. 87). \n\n29 \n\nOffen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob das Oberlandesgericht \n\nim Falle einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Landgericht durch Beschluss hätte entscheiden \n\nkönnen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Februar 2003 - 16 Wx 8/03 - juris; \n\nOLG Köln OLGR 2000, 281, 282). Das Oberlandesgericht hat nämlich den an-\n\ngefochtenen Beschluss lediglich aufgehoben, ohne die Sache zurückzuverwei-\n\nsen, mit der Konsequenz, dass das zuvor \"für wirkungslos erklärte\" Versäum-\n\nnisurteil wieder aufgelebt ist. Das Oberlandesgericht hat also im Ergebnis in der \n\nSache entschieden. \n\n30 \n\n31 \n\n3. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. \n\na) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht \n\ninhaltlich zutreffend die Unterbrechung des Rechtsstreits bejaht und das Ver-\n\nsäumnisurteil aufgehoben, soweit der Kläger Zahlung rückständiger Miete ver-\n\nlangt. \n\n32 \n\nNach § 240 ZPO ist der Rechtsstreit ab Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn er die Insolvenzmas-\n\nse betrifft. \n\n33 \n\nDas ist hier - wie das Oberlandesgericht nicht verkennt - hinsichtlich des \n\nZahlungsanspruchs der Fall. Dieser kann als Insolvenzforderung nur durch An-\n\nmeldung zur Tabelle verfolgt werden und erst dann, wenn die angemeldete \n\nForderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Prüfungsverfahren bestritten \n\nwird, von dem Kläger nach Aufnahme des Verfahrens gegen den Bestreitenden \n\n(Beklagte oder Insolvenzverwalter) mit dem Antrag auf Feststellung der ange-\n\nmeldeten Forderung zur Tabelle geltend gemacht werden (§§ 87, 174 ff., 180 \n\nAbs. 2, 184 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA \n\n9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137). \n\n34 \n\nZu Unrecht meint das Oberlandesgericht jedoch, der Beschluss des \n\nLandgerichts sei deshalb aufzuheben, weil das Landgericht im Hinblick darauf, \n\ndass der Kläger das Verfahren auch gegen den Insolvenzverwalter habe fort-\n\nsetzen wollen, die gebotenen Handlungen zur Vollendung der Aufnahme hätte \n\ntreffen müssen. \n\n35 \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht inso-\n\nweit erheblichen Vortrag des Klägers übergangen hat. Der Kläger hat die mit \n\nSchriftsatz vom 4. Januar 2006 allgemein erklärte Aufnahme des Verfahrens in \n\nseinem Schriftsatz vom 10. April 2006 nur hinsichtlich des Antrags auf Räu-\n\nmung und Herausgabe der Mieträume wiederholt. Mit der sofortigen Beschwer-\n\nde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. April 2006 hat er darauf \n\nhingewiesen, dass das Landgericht das Versäumnisurteil nur insoweit hätte auf-\n\nrecht erhalten müssen, als darin dem Räumungsanspruch stattgegeben worden \n\nsei, und dass es hinsichtlich der Zahlungsansprüche die Unterbrechung des \n\nVerfahrens hätte feststellen müssen. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Klägers \n\nbestand für das Landgericht kein Anlass anzunehmen, der Kläger wolle den \n\nRechtsstreit in Bezug auf den Zahlungsanspruch mit dem Antrag auf Feststel-\n\nlung der Forderung zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen. \n\n36 \n\nZu einer etwaigen Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Zah-\n\nlungsanspruchs gegen die Beklagte hätte dem Kläger die Befugnis gefehlt. Eine \n\nsolche ergibt sich insbesondere nicht aus der Freigabeerklärung des Insolvenz-\n\nverwalters vom 3. Januar 2006. Die Freigabe eines Rechtsstreits durch den \n\nInsolvenzverwalter kommt bei einem Passivprozess nämlich nur in Betracht, \n\nwenn dieser die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse \n\noder die abgesonderte Befriedigung betrifft (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO; BGH \n\nBeschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137; \n\nMünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 33). \n\n37 \n\nb) Soweit das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens in Bezug \n\nauf den Räumungsanspruch bejaht und das Versäumnisurteil aufgehoben hat, \n\nist seine Entscheidung zwar in der falschen Form, inhaltlich aber ebenfalls zu \n\nRecht ergangen. Denn der auf Wiederherstellung des mietvertraglich geschul-\n\ndeten Zustandes gerichtete Räumungsanspruch, der die Wegnahme von Ein-\n\nrichtungen des Mieters und die Beseitigung von ihm vorgenommener Verände-\n\nrungen beinhaltet, ist kein der Aussonderung unterliegender Anspruch (BGHZ \n\n148, 252, 255 f.). Es handelt sich um eine bloße Insolvenzforderung (BGHZ \n\n148, 252, 256; Hain ZInsO 2007, 192, 194, 195). Hieran würde sich auch dann \n\nnichts ändern, wenn die Räumungsverpflichtung - anders als im Streitfall - zu \n\neiner Masseverbindlichkeit geworden wäre. Diese wäre dann aus der Insol-\n\nvenzmasse zu erfüllen; durch eine Freigabe könnte sich der Verwalter dieser \n\nVerpflichtung nicht entziehen (BGH Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 - \n\nNJW-RR 2006, 989 f. Rdn. 12). Dem Kläger verbleibt lediglich die Möglichkeit, \n\nden Räumungsanspruch in Höhe des hierfür erforderlichen Aufwandes als In-\n\nsolvenzforderung zur Tabelle anzumelden (MünchKomm/Eckert InsO 2. Aufl. \n\n§ 108 Rdn. 116; vgl. auch Hain ZInsO 2007, 192, 195). Eine Aufnahme des \n\nRechtsstreits gegen die Beklagte kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 86 InsO nicht vorliegen. \n\n38 \n\nc) Schließlich hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen \n\nÜberprüfung auch insoweit nicht stand, als das Oberlandesgericht im Hinblick \n\nauf den Herausgabeanspruch des Klägers eine (Fortdauer der) Unterbrechung \n\ndes Verfahrens verneint hat. \n\n39 \n\naa) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass \n\nsich vorliegend der Herausgabeanspruch des Klägers trotz der Insolvenz der \n\nBeklagten gegen diese persönlich richtet. \n\n40 \n\nIndes ist der Herausgabeanspruch des Vermieters in der Insolvenz des \n\nMieters auch im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Insolvenzer-\n\nöffnung im Wege der Aussonderung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu \n\nmachen, wenn der herauszugebende Gegenstand infolge der Wahrnehmung \n\ndes Verwaltungsbesitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist \n\n(BGH Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580; vom \n\n21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05 - NJW 2007, 1591, 1592; BGHZ 148, 252, \n\n260; Senatsurteil BGHZ 127, 156, 160 f.). Letzteres ist nicht nur dann der Fall, \n\nwenn der Verwalter den Besitz an dem Mietobjekt ausübt. Vielmehr ist das \n\nMietobjekt auch dann massebefangen, wenn der Insolvenzverwalter unter An-\n\nerkennung des fremden Eigentums das Recht für sich in Anspruch nimmt, das \n\nMietobjekt für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und \n\nin welcher Weise er es an den Vermieter zurückgibt (BGH Urteil vom 19. Juni \n\n2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580; Senatsurteil BGHZ 127, 156, 161; \n\nMünchKomm/Ganter InsO 2. Aufl. § 47 Rdn. 35 a). Eine tatsächliche Inan-\n\nspruchnahme kann beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn sich Gegen-\n\nstände des Schuldners im Mietobjekt befinden, die der Verwaltungsbefugnis \n\ndes Insolvenzverwalters unterliegen (Senatsurteil BGHZ 127, 156, 162; Münch-\n\nKomm/Ganter aaO Rdn. 35 a). \n\n41 \n\nDazu, ob das Mietobjekt in Anwendung dieser Grundsätze nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens am 30. September 2005 zunächst massebefan-\n\ngen war, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch hat \n\nder Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 3. Januar 2006 das Mietobjekt frei-\n\ngegeben. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Oberlandesgericht ist nicht \n\nzu beanstanden. Spätestens mit der Freigabe hat die Beklagte aber die Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Mietobjekt zurückerlangt, so dass der Kläger die Be-\n\nklagte persönlich auf Herausgabe in Anspruch nehmen konnte und musste \n\n(BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137; \n\nvom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - NJW 1990, 1239; MünchKomm/ \n\nSchumacher InsO 2. Aufl. § 86 Rdn. 26). \n\n42 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts folgt hieraus aber \n\nnicht zwingend, dass das Verfahren in Ansehung des Herausgabeanspruchs \n\nnicht (mehr) unterbrochen ist. Vielmehr ist lediglich dann insoweit von vornher-\n\nein keine Unterbrechung eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter von Anfang \n\nan den Verwaltungsbesitz an dem Mietobjekt nicht wahrgenommen hat. War \n\ndas Objekt demgegenüber zunächst massebefangen, vermochte allein die nach \n\nRechtshängigkeit erklärte Freigabe nicht das Ende der Unterbrechung herbei-\n\nzuführen. Denn im Falle einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter endet die \n\nUnterbrechung des Verfahrens erst mit dessen Aufnahme durch den Schuldner \n\noder den Prozessgegner (BGH Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR \n\n115/89 - NJW 1990, 1239; BGHZ 36, 258, 261, 264; MünchKomm/Gehrlein \n\nZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 22). Der Kläger hat das Verfahren indes nicht wirksam \n\ngemäß § 250 ZPO aufgenommen. \n\n43 \n\nZwar hat er mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 die Aufnahme des Ver-\n\nfahrens erklärt, indem er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass \n\ner den Rechtsstreit gegen die Beklagte fortsetzen will (vgl. BGH Beschluss vom \n\n9. Mai 1995 - XI ZB 7/95 - NJW 1995, 2171, 2172; BGHZ 111, 104, 109; Urteil \n\nvom 7. Oktober 1982 - VII ZR 84/82 - ZIP 1983, 592, 593; BGHZ 23, 172, 175; \n\nMünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 250 Rdn. 4; MünchKomm/Schumacher \n\nInsO 2. Aufl. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 80). \n\n44 \n\nAllerdings ist die Aufnahme des Rechtsstreits mangels Zustellung nicht \n\nwirksam geworden. Das Landgericht hat weder den Schriftsatz vom 4. Januar \n\n2006 noch den Schriftsatz vom 10. April 2006 der Beklagten zugestellt, sondern \n\njeweils nur formlos übersandt. Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch gemäß \n\n§ 250 ZPO die amtswegige Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an \n\nden Gegner voraus (BGHZ 146, 372, 373; Senatsbeschluss vom 9. Dezember \n\n1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. \n\n§ 251 Rdn. 10). Die fehlende Zustellung ist auch weder nach § 189 ZPO noch \n\nnach § 295 ZPO geheilt worden (zur Heilbarkeit nach § 295 ZPO vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; BGHZ 50, \n\n397, 400). Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil das Landgericht die Schriftsätze willentlich formlos übersandt hat, \n\n§ 189 ZPO aber Zustellungswillen voraussetzt \n\n(BGH Beschluss vom \n\n26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192, 1193 m.w.N.; Zöller/ \n\nStöber ZPO 27. Aufl. § 189 Rdn. 2). Weiter hat die Beklagte nicht auf die Zu-\n\nstellung verzichtet, ebenso wenig hat sie rügelos verhandelt. Vielmehr hat der \n\nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 nach \n\nEintritt in die streitige Verhandlung erklärt, er stelle keinen Antrag. Auch in der \n\nVerhandlung vom 24. April 2006 hat der Beklagtenvertreter nicht zur Sache ver-\n\nhandelt, vielmehr hat er sich ausdrücklich auf die Unterbrechung des Verfah-\n\nrens berufen und einen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. BGH Urteil vom \n\n27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - WM 1986, 1127, 1129 zum Antrag auf Ausset-\n\nzung des Verfahrens; MünchKomm/Prütting ZPO 3. Aufl. § 333 Rdn. 8). \n\n45 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDer Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da \n\ndas Oberlandesgericht die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen nicht \n\ngetroffen hat. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sa-\n\nche an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\n46 \n\n47 \n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDas Oberlandesgericht wird nach Überleitung des Beschwerdeverfah-\n\nrens in das Berufungsverfahren zu klären haben, ob der Insolvenzverwalter das \n\nMietobjekt zunächst in Verwaltungsbesitz genommen hatte. \n\n48 \n\nSollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Miet-\n\nobjekt von vornherein nicht massebefangen war, wäre es in Ansehung des Her-\n\nausgabeanspruchs schon zu keiner Unterbrechung des Verfahrens gekommen. \n\nDas Landgericht hätte dann zu Unrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs \n\ndas Versäumnisurteil aufgehoben und die Unterbrechung des Verfahrens fest-\n\ngestellt. \n\n49 \n\nFalls das Oberlandesgericht demgegenüber feststellen sollte, dass der \n\nInsolvenzverwalter zunächst den Verwaltungsbesitz wahrgenommen hat, wäre \n\nvon einer fortbestehenden Unterbrechung des Verfahrens auch hinsichtlich des \n\nHerausgabeanspruchs auszugehen. In diesem Fall wird das Oberlandesgericht \n\nindes Gelegenheit haben, von Amts wegen die Zustellung des Aufnahme-\n\nschriftsatzes an die Beklagte nachzuholen. Der Rechtsstreit würde dann hin-\n\nsichtlich des Herausgabeanspruchs in erster Instanz - gegebenenfalls nach Ab-\n\ntrennung der noch unterbrochenen Verfahrensteile - in der Hauptsache fortge-\n\nsetzt werden können. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 24.04.2006 - 11 O 66/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 W 31/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zb-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zb-125-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:15.772202+00:00"}}