{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_123-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"XII ZB 123/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 123/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. September 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin \n\ngesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 364,40 € (nicht: \n\n376,88 €) begründet werden. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. \n\nDie am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am \n\n8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006). \n\nIn der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat \n\nder Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) \n\nAnrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd \n\n(weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter \n\nBerücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder-\n\nzahlung - mit monatlich 1.166,74 €, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet \n\nhat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 €, bezogen auf das \n\nEhezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am \n\n13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 €, bezogen auf das Ehezei-\n\ntende, erworben. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem \n\nRentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versor-\n\ngungsanrechte in Höhe von monatlich 361,75 €, bezogen auf das Ehezeitende, \n\nbegründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, de-\n\nren Höhe es mit 1.176,69 € angenommen hat, die gemäß § 4 a BSZG erfolgte \n\nVerminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche Ren-\n\ntenanwartschaft des Ehemannes übersehen. \n\n5 \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nhat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes \n\nauf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n\nVersorgungsanrechte in Höhe von monatlich 376,88 €, bezogen auf das Ehe-\n\nzeitende, begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der \n\n- zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die auf-\n\ngrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Ver-\n\nsorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vor-\n\ngeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes \n\nder Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-\n\nsichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen \n\nsei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-\n\ncherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-\n\ncherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen \n\nVerminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-\n\nsicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge \n\nzur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Ver-\n\nsorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminde-\n\nrung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern \n\nund Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis \n\nauch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko betei-\n\nligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel \n\nvom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge \n\numgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse \n\nsich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versi-\n\ncherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus \n\ndie Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit \n\nihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im \n\nVersorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n9 \n\na) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a \n\nBSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-\n\nchung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese \n\nFrage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - \n\nBeschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt \n\nm.w.N.) bejaht. \n\n10 \n\nBei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehen-\n\nden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-\n\nrung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an \n\ndie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben \n\ndeshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-\n\nrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober \n\n2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). \n\n11 \n\nDieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe \n\neiner ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die \n\nvon § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung \n\nunberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-\n\nbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-\n\nrungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-\n\nherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-\n\nversicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-\n\nsiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen \n\ndie Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. \n\nDie Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist \n\nauch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-\n\ngungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah-\n\nlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der \n\nDienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-\n\nonspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang \n\nseiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit \n\nwiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen \n\nHaushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Ä-\n\nquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und \n\nmit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit \n\nRentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI \n\nseit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur \n\nPflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträ-\n\nge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-\n\ntische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-\n\nschen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen \n\nVersorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbei-\n\nträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. \n\nDieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesge-\n\nricht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deut-\n\nlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegever-\n\nsicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der \n\nPflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung \n\nkennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des \n\n§ 4 a BSZG (\"Abzug für Pflegeleistungen\") und einer nur gesetzestechnischen \n\nAnknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegever-\n\nsicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen \n\nvielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute. \n\n12 \n\nFür das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende \n\nUnterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt \n\nzu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den \n\nAusgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge \n\nvermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von \n\nder Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versor-\n\ngungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus. \n\n13 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom \n\nEhemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Betei-\n\nligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten \n\nVerminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. \n\n14 \n\nAllerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 \n\nBSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbe-\n\nschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senats-\n\nbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). \n\nDieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr \n\n2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes \n\nvom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht he-\n\nrangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungs-\n\nfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbe-\n\nschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als \n\nderzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, \n\n900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jah-\n\nresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 € =) 26.793,12 €. Die jährli-\n\nche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Die so ermittelte Höhe \n\nder Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um \n\nden hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags \n\nder Versorgung. \n\n15 \n\nDieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % \n\nbei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 \n\nNr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversiche-\n\nrung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsaus-\n\ngleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es \n\nsich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sach-\n\nverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB \n\n55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfak-\n\ntor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der \n\nnunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Ver-\n\nminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und \n\ndie Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Son-\n\nderzahlung niedriger wird. \n\n16 \n\nDa die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-\n\nsetzlichen Rente in Höhe von 348,26 € jährlich ruht, ist für die Ermittlung des \n\nJahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ru-\n\nhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspoliti-\n\nschen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In \n\nHöhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung \n\neine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur \n\nPflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - \n\nmit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung \n\nkünftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und \n\nSonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung \n\nbeträgt mithin (26.793,12 € + 558,64 € - 348,26 € =) 27.003,50 €. Um 0,975 % \n\ndieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 € jähr-\n\nlich = 21,94 € monatlich. \n\n17 \n\nNach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung \n\nallerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI \n\nder Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Bei-\n\ntragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entschei-\n\ndungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbe-\n\nmessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht \n\nmehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € jährlich = 35,10 € monatlich ge-\n\nkürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter die-\n\nsem Betrag zurück. \n\n18 \n\nDie jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 € zu ver-\n\nmindern und beträgt damit (558,64 € - 263,28 € =) 295,36 € jährlich = 24,61 € \n\nmonatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich \n\ndamit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 € + 24,61 € =) \n\n2.257,37 €. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung \n\ndes Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre \n\n[Gesamtzeit] x 2.257,37 € =) 1.150,31 €, der um den Teil des Ruhensbetrages \n\nzu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte \n\nverursacht wird und hier 8,52 € beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehe-\n\nzeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 € - \n\n8,52 € + 40,21 € =) 1.182 €, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-\n\nnen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 453,20 € gegenüberstehen. Die \n\nauszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 €; in Höhe der Hälfte \n\ndieses Betrages, also 364,40 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der \n\nRechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nWagenitz \n\nHahne \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/xii-zb-123-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/xii-zb-123-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:32.792551+00:00"}}