{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_120-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"XII ZB 120/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4 Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die- ses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 120/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4 \n\nDer Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten \n\nSchriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die-\n\nses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem \n\nProzessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an \n\nBGHZ 24, 179, 180). \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\nerhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde \n\nhat die Klägerin zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 4.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, Unterlagen aus \n\neinem Betreuungsverhältnis an die Klägerin herauszugeben. Das Urteil ist ihr \n\nzu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2005 zugestellt wor-\n\nden. Die am selben Tag gefertigte Berufungsschrift, die am 8. Oktober 2005 \n\nbeim Landgericht einging, war nicht unterschrieben. Dem Original der Beru-\n\nfungsschrift war ein Scheck über 8 € angeheftet, der von der Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten unterzeichnet war und mit dem die Auslagen für die \n\nzugleich erbetene Übersendung der Gerichtsakten beglichen werden sollten. \n\nNach Eingang der Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 7. Februar 2006 \n\nverlängerten Berufungsbegründungsfrist wurde die Beklagte mit Verfügung des \n\nVorsitzenden vom 22. Februar 2006 auf die fehlende Unterzeichnung der Beru-\n\nfungsschrift aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 wies sie \n\nauf den der Berufungsschrift angehefteten Scheck sowie darauf hin, dass der \n\nBerufungsschrift eine beglaubigte Abschrift beigefügt gewesen sei. Gleichzeitig \n\nübersandte sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die \n\nihr von der Klägervertreterin per Telefax übermittelt worden war. Aus der Kopie \n\nist - ebenso wie aus der Berufungsschrift - der Eingangsstempel des Landge-\n\nrichts vom 8. Oktober 2005 ersichtlich. Ferner enthält sie den Vermerk, dass \n\nder Schriftsatz - wie in dem Empfangsbekenntnis von der Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin angegeben - am 19. Oktober 2005 bei dieser eingegangen \n\nwar. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des \n\nBeschlusses begehrt. Soweit sie darüber hinaus beantragt, der Beklagten Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, \n\nda zu dem betreffenden Antrag keine Begründung gegeben, sondern die Auf-\n\nfassung vertreten wird, die Berufungsfrist sei nicht versäumt worden. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagte in \n\nentscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nschutzes. \n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil \n\ndie eingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht von der Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben sei. Zwar sei die Unterschrift \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise entbehrlich, \n\nwenn sich aus anderen Gesichtspunkten eine der Unterschrift vergleichbare \n\nGewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu brin-\n\ngen, ergeben könne. Solche Umstände habe die Beklagte aber nicht bewiesen. \n\nEine bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung reiche nicht \n\naus. Im Übrigen habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich \n\nbestritten, eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift erhalten zu haben. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\naa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unter-\n\nschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist \n\ngrundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers \n\nder schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen \n\nzum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes \n\nzu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfor-\n\ndernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen \n\nEntwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem \n\nGericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die \n\nBerufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu bevollmächtigten \n\nund bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-\n\nfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben \n\nsein muss (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, \n\n2088 m.w.N. - für einen Fall der fehlenden Unterzeichnung der Berufungsbe-\n\ngründung -). \n\n8 \n\nbb) Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das \n\nErfordernis der Schriftlichkeit ist - wie ausgeführt - kein Selbstzweck. Wenn sich \n\naus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die \n\nUrheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu \n\nbringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. \n\nDiese Beurteilung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvol-\n\nlen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren \n\nRechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, \n\nden Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, \n\n234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung \n\neines Rechtsschutzbegehrens dürfen deshalb keine überspannten Anforderun-\n\ngen gestellt werden (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, \n\n2086, 2088). \n\n9 \n\ncc) Mit Rücksicht darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der \n\nMangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schrift-\n\nsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schrift-\n\nsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180 \n\n= NJW 1957, 990). Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorausset-\n\nzungen lägen hier nicht vor bzw. seien nicht unter Beweis gestellt, wird dem \n\nVorbringen der Beklagten nicht gerecht. \n\n10 \n\ndd) Sie hat geltend gemacht, zusammen mit der Berufungsschrift eine \n\nvon ihrer Prozessbevollmächtigten beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes \n\neingereicht zu haben. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat sie eine Kopie der \n\nbeglaubigten Abschrift vorgelegt, die ihr ausweislich des Faxabsendervermerks \n\nvon der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung gestellt worden \n\nwar. Die Kopie weist - ebenso wie die Berufungsschrift - den Eingangsstempel \n\ndes Landgerichts vom 8. Oktober 2005 auf sowie als Datum des Eingangs bei \n\ndem weiteren Empfänger den 19. Oktober 2005, unter dem die Klägervertrete-\n\nrin laut dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis die Beru-\n\nfungsschrift erhalten hat. Auf Seite 2 der Kopie befindet sich der von der \n\nBeklagtenvertreterin handschriftlich vollzogene Beglaubigungsvermerk. \n\n11 \n\nDamit war zunächst der Nachweis erbracht, dass am 8. Oktober 2005 \n\nauch eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift beim Landgericht einge-\n\ngangen war, die an die Gegenseite zugestellt worden sein muss, weil diese an-\n\ndernfalls keine Kopie der Abschrift hätte zur Verfügung stellen können. Soweit \n\ndas Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Prozessbevollmächtigte \n\nder Klägerin bestritten habe, eine beglaubigte Abschrift erhalten zu haben, hätte \n\nes sich mit dem Widerspruch, in dem dieses Vorbringen zu dem Überlassen der \n\nKopie steht, auseinandersetzen und der Beklagten Gelegenheit zu dem für er-\n\nforderlich gehaltenen ergänzenden Vortrag geben müssen. Die Beklagte hätte \n\ndann, wie nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses geschehen, das \n\nSchreiben der Klägervertreterin vom 8. März 2006 vorgelegt, mit dem diese ihr \n\ndie Kopie der beglaubigten Abschrift übermittelt hat. Darin heißt es u.a., \"anlie-\n\ngend übersende ich Ihnen wunschgemäß noch einmal eine beglaubigte Ab-\n\nschrift ihrer Berufungseinlegungsschrift vom 7. Oktober 2005, hier eingegangen \n\nam 19. Oktober 2005\". Wenn selbst dann noch Zweifel daran verblieben wären, \n\ndass zugleich mit der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift eingereicht \n\nworden war, hätte das Berufungsgericht diesen Zweifeln durch eine Anfrage bei \n\nder Klägervertreterin nachgehen müssen. In dem Fall wäre von dieser die im \n\nRahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von der Klägerin beigebrachte Er-\n\nklärung abgegeben worden, nicht behauptet zu haben, dass die Schriftstücke \n\nnicht zugegangen seien, sondern nur, dass diese sich nicht in ihren Akten be-\n\nfänden. \n\n12 \n\nee) Danach muss der Nachweis des gleichzeitigen Eingangs von (nicht \n\nunterzeichneter) Berufungsschrift und handschriftlich beglaubigter Abschrift die-\n\nses Schriftsatzes und damit von Umständen, bei denen das Fehlen der Unter-\n\nschrift ausnahmsweise unschädlich ist, als geführt angesehen werden. Die Fra-\n\nge, ob solche Umstände auch deshalb vorliegen, weil der Berufungsschrift ein \n\nvon der Prozessbevollmächtigten der Beklagten persönlich unterzeichneter \n\nScheck beigefügt worden war, bedarf mithin keiner Entscheidung. \n\n13 \n\n3. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an \n\ndas Landgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-120-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/xii-zb-120-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:44.530598+00:00"}}