{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_114-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"XII ZB 114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60 § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitglieds- staat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Land- gericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 114/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60 \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen \n\nallgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, \n\nhier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitglieds-\n\nstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel \n\nI-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Land-\n\ngericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - LG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.200 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Limited Company mit \n\nsatzungsmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Miete für die in \n\nDüsseldorf erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Beklagte \n\nzu 1 handelnden Beklagten zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadenser-\n\nsatz wegen unerlaubter Handlung geltend. \n\n2 \n\nDas am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der \n\nKlage stattgegeben hat, wurde den Beklagten am 14. Januar 2006 zugestellt. \n\nHiergegen haben die Beklagten am 10. Februar 2006 beim Landgericht Beru-\n\nfung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das Landgericht die Beklagten darauf hin, \n\ndass es gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Berufung nicht zuständig sei. \n\nDemgegenüber machten die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 1 - wie \n\nvon der Klägerin bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen - eine \n\nLimited, also eine Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich ei-\n\nnen Briefkastensitz unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese viel-\n\nmehr ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister \n\nDüsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der \n\nBeklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht \n\ndas Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nlit. b GVG sachlich zuständig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechts-\n\nhängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Gel-\n\ntungsbereiches des GVG gehabt habe. Dass dies auf die Beklagten zu 2 und 3 \n\nnicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit \n\ndes Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur \n\neiner der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ha-\n\nbe. Die Beklagte zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies \n\nallein zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ihren \n\nallgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands habe. Anhaltspunkte dafür, \n\nes handle sich bei der Zweigniederlassung in Deutschland um eine selbständi-\n\nge Tochtergesellschaft in Form einer deutschen juristischen Person, bestünden \n\nnicht. \n\n4 \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1 \n\nhabe lediglich einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Ge-\n\nschäftstätigkeit aber ausschließlich von Deutschland aus. § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nlit. b GVG müsse deshalb teleologisch dahin einschränkend ausgelegt werden, \n\ndass die Vorschrift auf solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die Tätig-\n\nkeit der Beklagten zu 2 und 3 weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall \n\nmüsse von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abge-\n\ngrenzt werden, wonach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch dann \n\ngegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen bei Klageerhebung seinen \n\nWohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nGVG könne der Briefkastensitz einer Partei nämlich keine Sonderzuständigkeit \n\nfür die übrigen Streitgenossen begründen. Im Rahmen des § 17 ZPO werde für \n\ndie Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten Briefkastenfirma nicht auf \n\nden Briefkastensitz, sondern auf den tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit \n\nabgestellt. Das müsse auch für die Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG \n\ngelten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache wegen \n\nder weitgehend ungelösten Anwendungsprobleme des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nGVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Düssel-\n\ndorf ist gemäß § 72 GVG funktionell zur Entscheidung über die Berufung der \n\nBeklagten zuständig. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass \n\nzur Entscheidung über die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk-\n\ntionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nGVG vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts \n\nnicht der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in \n\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entschei-\n\ndung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder \n\ngegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im \n\nZeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte. \n\nDies trifft auch auf die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung des Landgerichts \n\nnicht zu. \n\n8 \n\nRichtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Beklagte zu 1, \n\nweil sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Birmingham hat, bei Klageerhebung \n\n(auch) einen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hatte. Dieser \n\nergibt sich jedoch nicht, wie das Landgericht meint, aus § 17 Abs. 1 ZPO. Viel-\n\nmehr ist in Bezug auf die Beklagte zu 1, die ihren satzungsmäßigen Sitz im \n\nVereinigten Königreich hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwen-\n\ndungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet. Danach hat die Beklagte zu 1 \n\ngemäß Artt. 2, 59, 60 EuGVVO einen allgemeinen Gerichtsstand im Vereinigten \n\nKönigreich, weil sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Denn nach Art. 60 \n\nAbs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz \n\nim Sinne von Artt. 2, 59 EuGVVO \"an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmä-\n\nßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet.\" \n\nNach Art. 2 EuGVVO haben sie einen allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem \n\nMitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. \n\n9 \n\nZwar wird z.T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der \n\nBestimmung des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO beurtei-\n\nle sich das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 \n\nAbs. 1 Nr. 1 lit. b GVG allein nach deutschem Recht, was gemeinschaftsrecht-\n\nlich zulässig sei (vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 119 GVG Rdn. 14). Nach \n\nder Gegenansicht ist hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl. \n\nBGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR 2005, 1243; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO \n\n28. Aufl. § 119 GVG Rdn. 8 a; Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 119 Rdn. 27 b). Der \n\nSenat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Zwar mag es richtig sein, dass das \n\nGemeinschaftsrecht einer von Artt. 2, 59, 60 EuGVVO unabhängigen Ausle-\n\ngung des Begriffs \"allgemeiner Gerichtsstand\" in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG \n\nnicht entgegenstünde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im \n\nRahmen der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit der Berufungsgerichte \n\ndie Anwendung der EuGVVO, die zwar kein deutsches Recht ist, aber in \n\nDeutschland unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG), ausschließen und somit \n\ndem Begriff \"allgemeiner Gerichtsstand\" § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG eine an-\n\ndere Bedeutung als im internationalen Zivilprozessrecht geben wollte. Hinzu \n\nkommt, dass es unpraktikabel und verwirrend wäre, den Begriff jeweils unter-\n\nschiedlich auszulegen. Denn es müssten dann die Parteien und das Beru-\n\nfungsgericht für die internationale Zuständigkeit regelmäßig das Vorliegen eines \n\nallgemeinen Gerichtsstands nach der EuGVVO und für die funktionelle Zustän-\n\ndigkeit zusätzlich - und nach anderen Kriterien - die Voraussetzungen eines \n\nallgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG prüfen \n\n(vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.). \n\n10 \n\nb) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu \n\n1 nicht deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO in Deutsch-\n\nland, weil es sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tat-\n\nsächlichen Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ur-\n\nsprünglich die Meinung vertreten, dass eine ausländische rechtsfähige Gesell-\n\nschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat \n\nder EG nach Deutschland verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person \n\nanzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen \n\nRechts zu behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft \n\ndeutschen Rechts wäre zwar § 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. Stein/Jonas/ \n\nRoth ZPO 22. Aufl. § 17 Rdn. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europä-\n\nischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach \n\ndessen Vorschriften gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat \n\nunabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen \n\nist, in der sie gegründet wurde (BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März \n\n2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648, 1649 m.N.). Dies aber bedeutet, dass die \n\nBeklagte zu 1, auch als so genannte Schein-Auslandsgesellschaft, hier als Limi-\n\nted Company englischen Rechts anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Ge-\n\nrichtsstand nach der EuGVVO bestimmt. \n\n11 \n\nc) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO hatte die Beklagte zu 1, da sich ihre \n\nHauptverwaltung in Düsseldorf befindet, bei Eintritt der Rechtshängigkeit einen \n\nallgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die Parteien und die \n\nVorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass \n\ndie Beklagte zu 1 nach § 21 ZPO in Düsseldorf als dem Gerichtsstand der Nie-\n\nderlassung verklagt werden könne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entge-\n\ngen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO \n\nzwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin unstreitig \n\nsind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesell-\n\nschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem die \n\nWillensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft \n\nerfolgt (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO \n\nRdn. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Beklagten zu 1 in Düs-\n\nseldorf vor. Denn der Kläger hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass \n\ndie Beklagte ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über \n\ndie im Handelsregister von Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe. \n\nDaraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von England aus erfolgte, \n\nsondern \"unmittelbar\" in Deutschland vorgenommen wurde. In Deutschland \n\nwurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getrof-\n\nfen. Damit steht im Einklang, dass die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu \n\n1 nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des \n\nerstinstanzlichen Urteils in Witten ansässig ist. Daraus folgt, dass sich die \n\nHauptverwaltung der Beklagten zu 1 bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Inland \n\nbefand, so dass die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen all-\n\ngemeinen Gerichtsstand nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in \n\nDeutschland hatte. \n\n12 \n\nd) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine Partei einen allgemeinen \n\nGerichtsstand im Inland hat, für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nGVG ausreicht, dass sie darüber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im \n\nAusland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass auch bei einem \n\nzusätzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, dass \n\nder Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die \n\nVorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem \n\nBezug beim Oberlandesgericht zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. OLG \n\nKarlsruhe IPrax 2004, 433; MünchKommZPO/Aktualisierungsband 2. Aufl. Wolf \n\n§ 119 GVG Rdn. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; ders. IPrax 2004, 418). \n\n13 \n\nDem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. Viel-\n\nmehr liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht vor, \n\nwenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch ei-\n\nnen solchen im Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift heißt es, dass das \n\nOberlandesgericht in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig ist, die von einer \n\noder gegen eine Partei erhoben werden, \"die ihren allgemeinen Gerichtsstand \n\nim Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbe-\n\nreichs dieses Gesetzes hatte\". Diese Voraussetzungen aber erfüllt eine Partei \n\nnicht, die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöl-\n\nler/Gummer aaO; Kissel/Meyer aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung \n\nist vorzuziehen, weil sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den \n\nZugang zur Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtli-\n\nchen Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfG 88, 118, 123 ff.; BGH Be-\n\nschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808; Zöller/Gummer \n\naaO). \n\n14 \n\nAuch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen scheint es geboten, § 119 \n\nAbs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu dem Be-\n\nrufungsgericht für ausländische Gesellschaften im Vergleich zu inländischen \n\nmöglichst nicht erschwert wird. Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43, \n\n48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. EuGH \n\nUrteil vom 30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire \n\nArt = NJW 2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehand-\n\nlung (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 \n\nRdn. 12 - Data Delecta = NJW 1996, 3407). Dieses Recht könnte durch eine \n\nZuständigkeitsregelung verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei \n\nrein innerstaatlichen Fällen nicht klar und eindeutig ist, sodass es für die betrof-\n\nfene ausländische Partei erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung so-\n\nwohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht einzulegen, was zwar mit \n\nzusätzlichen Kosten verbunden wäre, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl. \n\nz.B. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Rdn. 8). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 36 C 10916/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2006 - 23 S 37/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/xii-zb-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/xii-zb-114-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:16.742713+00:00"}}