{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_110-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"XII ZB 110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1408 Abs. 2; FGG § 53 d Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Ent- scheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsaus- gleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 110/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1408 Abs. 2; FGG § 53 d \n\nHaben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so \n\nhindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Ent-\n\nscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsaus-\n\ngleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit \n\nder Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten \n\nBeschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den \n\nSenatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, \n\n680 und vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - OLG Schleswig \n\nAG Mölln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-\n\nschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holstei-\n\nnischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Mai 2006 auf-\n\ngehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nMölln vom 13. Dezember 2005 wie folgt abgeändert: \n\nDer Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auf \n\nKosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich. \n\n2 \n\nDie Parteien schlossen am 24. August 1985 die Ehe. Am 17. August \n\n1996 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Schei-\n\ndungsfall den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Für den \n\nFall des Getrenntlebens und der Scheidung verzichtete der Ehemann auf Un-\n\nterhalt; der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wurde auf die Dauer von fünf Jah-\n\nren ab Trennung sowie auf einen Betrag von höchstens 3.000 DM monatlich \n\n(mit Wertsicherungsklausel) begrenzt. Nach einer notariellen \"Ergänzung\" die-\n\nses Ehevertrags vom 15. April 1999 vereinbarten die Parteien, dass die Abrede \n\nüber den Unterhaltsanspruch der Ehefrau fortfalle und der Ehemann sich statt-\n\ndessen verpflichte, sämtliche gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute im \n\nFalle der Trennung zu bedienen. \n\n3 \n\nDie Ehe, die kinderlos blieb, wurde auf den am 5. April 2000 zugestellten \n\nAntrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. September \n\n2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Mai 2001). Im Tenor heißt es \n\nweiter: \"Der Versorgungsausgleich findet nicht statt\". In den Entscheidungs-\n\ngründen wird hierzu ausgeführt: \"Es ist kein Versorgungssausgleich durchzu-\n\nführen. Die Parteien haben gemäß § 1408 BGB wirksam auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs verzichtet\". Die gegen den Ausspruch zum Versor-\n\ngungsaugleich gerichtete Beschwerde der Ehefrau wurde vom Oberlandesge-\n\nricht mit Beschluss vom 26. Februar 2002 als unzulässig verworfen, da dieser \n\nAusspruch nicht in Rechtskraft erwachse und deshalb einem Antrag der Ehe-\n\nfrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehe. \n\n4 \n\nAuf den im März 2004 von der Ehefrau gestellten Antrag, den Versor-\n\ngungsausgleich durchzuführen, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Ver-\n\nsorgungsausgleich dem Grunde nach durchzuführen sei. Zugleich hat es das \n\nVerfahren über den Versorgungsausgleich wegen einzubeziehender anglei-\n\nchungsdynamischer Anrechte ausgesetzt. Die gegen die Feststellung des \n\nAmtsgerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete Be-\n\nschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für zulässig erachtet, da \n\ndie Entscheidung des Amtsgerichts einem Grundurteil vergleichbar und deshalb \n\nwie eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich anfechtbar sei. Die \n\nBeschwerde sei aber unbegründet, da der Vereinbarung der Parteien über den \n\nAusschluss des Versorgungsausgleichs bei der gebotenen Wirksamkeitskon-\n\ntrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-\n\ngen sei. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der \n\nbefristeten Beschwerde ausgegangen. Zwar handelt es sich bei dem angefoch-\n\ntenen Beschluss des Amtsgerichts nur um eine Zwischenentscheidung. Sie ent-\n\nspricht jedoch einem Grundurteil im Streitverfahren und ist wie dieses mit den \n\nRechtsmitteln angreifbar, die auch gegen die Endentscheidung gegeben sind \n\n(vgl. etwa Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 11). Das ist hier die befris-\n\ntete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO. \n\n9 \n\nb) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Beschwerde indes für un-\n\nbegründet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wie das Oberlandesge-\n\nricht meint, der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer \n\nmateriell-rechtlichen Überprüfung - unter Zugrundelegung der erst nach dem \n\nScheidungsverfahren geänderten Rechtsprechung des Senats - als sittenwidrig \n\nerweist. Denn eine solche materiell-rechtliche Überprüfung ist durch das voran-\n\ngegangene Scheidungsverbundverfahren ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat \n\nim Verbundurteil festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. \n\nDieser Ausspruch ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das \n\ndie Beschwerde gegen diese Feststellung im vorangegangenen Versorgungs-\n\nausgleichsverfahren als unzulässig verworfen hat - in Rechtskraft erwachsen. \n\n10 \n\nDas ergibt sich aus dem Umstand, dass das Amtsgericht im Verbundver-\n\nfahren - ausweislich der Entscheidungsgründe - das Vorliegen einer Vereinba-\n\nrung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und seine Fest-\n\nstellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hierauf gestützt hat. \n\nDass weder das Amtsgericht noch die Parteien - auch vor dem Hintergrund der \n\ndamals bestehenden höchstrichterlichen Rechtssprechung - ernste Zweifel an \n\nder Wirksamkeit dieses Vergleichs hatten, ändert nichts daran, dass das Amts-\n\ngericht diese Feststellung aufgrund einer - naturgemäß auch die Wirksamkeit \n\nder Abrede einschließenden - materiell-rechtlichen Prüfung getroffen hat, seine \n\nFeststellung begründet hat und dieser Feststellung schon deshalb nicht nur de-\n\nklaratorische Bedeutung zukommt. Der vom Oberlandesgericht im vorausge-\n\nhenden Versorgungsausgleichsverfahren betonte Umstand, dass die Ehefrau \n\nim Verbundverfahren keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs gestellt habe, hindert - angesichts des den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich beherrschenden Amtsprinzips - das Vorliegen einer Entschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie die Erwägung des \n\nOberlandesgerichts, die \"Tatsache eines wirksamen Ausschlusses\" sei vor dem \n\nFamiliengericht \"nicht streitig\" gewesen, so dass es einer feststellenden Ent-\n\nscheidung hierzu nicht bedurft habe. Auch die vom Oberlandesgericht ange-\n\nführte Regelung in § 53 d FGG steht dem Feststellungscharakter des amtsge-\n\nrichtlichen Ausspruchs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Ent-\n\nscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht statt, \n\nwenn die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen haben. \n\nDas Familiengericht ist allerdings nicht gehindert, dies durch eine feststellende \n\nEntscheidung auszusprechen, die dann - weil auf einer Rechtsprüfung beru-\n\nhend - mit der befristeten Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch Keidel/Weber \n\nFGG 15. Aufl. § 53 d FGG Rdn. 7). \n\n11 \n\nAus den Senatsentscheidungen vom 20. Februar 1991 (- XII ZB 125/88 - \n\nFamRZ 1991, 679, 680) und vom 6. März 1991 (- XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, \n\n681 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen betreffen Fälle, \n\nin denen die Parteien im Verbundverfahren durch eine zu Protokoll genommene \n\nVereinbarung bzw. durch einen gerichtlichen Vergleich den Versorgungsaus-\n\ngleich ausgeschlossen hatten, das Familiengericht diese Vereinbarung geneh-\n\nmigt hatte und sich die genehmigte Vereinbarung später als unwirksam erwies. \n\nIn solchen Fällen mag die Annahme naheliegen, dass das Versorgungsaus-\n\ngleichsverfahren mit dem Wirksamwerden der Genehmigung abgeschlossen ist, \n\ndie gerichtlich protokollierte Vereinbarung das Verfahren also unmittelbar been-\n\ndet (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53 d Rdn. 5), \n\nso dass für eine weitere Sachentscheidung kein Raum ist und eine gleichwohl \n\nerfolgte Feststellung im Verbundurteil, ein Versorgungsausgleich finde nicht \n\nstatt, deshalb nur deklaratorische Bedeutung haben könnte. \n\n12 \n\nSo liegen die Dinge hier aber nicht. Mit der Feststellung, dass infolge ei-\n\nner früher getroffenen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB ein Versorgungs-\n\nausgleich nicht stattfinde, geht - anders als in den vorgenannten Fällen, in de-\n\nnen die Wirksamkeitsprüfung bereits Gegenstand eines Genehmigungsverfah-\n\nrens ist - notwendig die Prüfung einher, ob diese Vereinbarung wirksam ist und \n\ndie Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausschließt. \n\nMündet diese Prüfung in einen feststellenden Beschluss, so ist dieser nach \n\n§ 621 e ZPO anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft. Auf die im Verfahren \n\ngeäußerten Auffassungen der Parteien über die Wirksamkeit ihrer Abrede oder \n\ndie Intensität der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle kommt \n\nes dabei nicht an. \n\n13 \n\nDer angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts war deshalb auf-\n\nzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts dahin abzuändern, dass der An-\n\ntrag der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen \n\nwird. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Mölln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 F 28/05 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 UF 243/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/xii-zb-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/xii-zb-110-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:36.473750+00:00"}}