{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_104-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"XII ZB 104/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des § 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ent- haltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sin- ne des § 652 Abs. 2 ZPO dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 104/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nIm vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde \n\nnach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des \n\n§ 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ent-\n\nhaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis \n\nzu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sin-\n\nne des § 652 Abs. 2 ZPO dar. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - OLG Stuttgart \nAG Heilbronn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai \n\n2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nGerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\nerhoben. \n\nIm Übrigen hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der \n\nAntragsteller zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.524 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) erbringt \n\nfür die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2005 laufend Leistungen \n\nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Rechtspfleger bei dem Amts-\n\ngericht - Familiengericht - setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse im \n\nvereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 6. März \n\n2006 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesun-\n\nterhalt gegen den Antragsgegner fest. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss \n\nenthält folgende zusätzliche Bestimmung: \n\n\"Die Festsetzung gilt bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur, \nsoweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (...) \nerbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des \nKindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate.\" \n\n2 \n\nMit ihrem als \"Erinnerung\" bezeichneten Rechtsmittel erstrebte die Un-\n\nterhaltsvorschusskasse die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Bestim-\n\nmung. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht legte die Akten dem Oberlan-\n\ndesgericht vor, welches das Rechtsmittel der Unterhaltsvorschusskasse als so-\n\nfortige Beschwerde behandelte. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung \n\nin FamRZ 2006, 1769 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück. Hierge-\n\ngen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-\n\nde, mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts kann der Bundesge-\n\nrichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. \n\nDanach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-\n\nlich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht \n\ndie Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen nach § 652 Abs. 1 ZPO enthält \n\ndas Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nur dann \n\nstattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden \n\nFall - zugelassen hat. \n\n5 \n\n2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht \n\nist der Senat unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht gebunden. \n\nDurch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zu-\n\ngänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie \n\nwird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich \n\nausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts kann deshalb nicht durch den Ausspruch der Zulassung \n\neiner Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn schon das \n\nRechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481; \n\nBGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, \n\n1113). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt: \n\n6 \n\na) Der von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltsfestset-\n\nzungsbeschluss vom 6. März 2006 eingelegte Rechtsbehelf war als sofortige \n\nBeschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Zwar räumt diese nicht auf \n\neine der beiden Parteien beschränkte Regelung grundsätzlich sowohl dem An-\n\ntragsgegner als auch dem Antragsteller gegen den Unterhaltsfestsetzungsbe-\n\nschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Gemäß § 652 Abs. 2 \n\nZPO kann mit der Beschwerde indessen neben der Unzulässigkeit des verein-\n\nfachten Festsetzungsverfahrens (§ 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), einer unrich-\n\ntigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 648 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 und 3 ZPO) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 648 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, \n\ndass das Amtsgericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 \n\nZPO unrichtig beurteilt habe. Wird eine sofortige Beschwerde nicht auf diese \n\nAnfechtungsgründe gestützt, ist sie unzulässig (Zöller/Phillipi ZPO 26. Aufl. \n\n§ 652 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 652 Rdn. 2; \n\nMusielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 652 Rdn. 2). \n\n7 \n\nDie Einschränkungen nach § 652 Abs. 2 ZPO gelten dabei nach ganz \n\nüberwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen für die \n\nBeschwerde des Antragsgegners und des Antragstellers (OLG Zweibrücken \n\nFamRZ 2000, 1160 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; OLG Karlsruhe \n\nOLGR 2001, 90; OLG München FamRZ 2002, 547; Zöller/Philippi aaO § 652 \n\nRdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 652 Rdn. 1; Musielak/Borth aaO § 652 \n\nRdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 652 Rdn. 4; \n\nJohannsen/Henrich/Vosskuhle Eherecht 4. Aufl. § 652 Rdn. 2; Wendl/Thalmann \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 341 f.; \n\nLuthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7350; Göppinger/ \n\nWax/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2209; Hoppenz/Zimmermann Famili-\n\nensachen 8. Aufl. § 652 ZPO Rdn. 2). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, \n\ndass es sich bei den in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen gemäß \n\n§ 648 ZPO um solche handelt, die im Vorverfahren naturgemäß nur vom An-\n\ntragsgegner geltend gemacht werden können. Angesichts des klaren Wortlauts \n\nder Vorschrift und der insoweit eindeutigen Begründung des Gesetzentwurfes \n\n(BT-Drucks. 13/7338, S. 42) lässt sich daraus nicht herleiten, dass der An-\n\ntragsteller zur Begründung der sofortigen Beschwerde keine den Einwendun-\n\ngen nach § 648 ZPO entsprechenden Anfechtungsgründe geltend machen \n\nmüsse. Ebenso wenig ist allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass die sofor-\n\ntige Beschwerde für den Antragsteller wegen Einwendungen zur Unterhaltsfest-\n\nsetzung ausgeschlossen sei (so OLG Naumburg FamRZ 2003, 690 f.; Münch-\n\nKomm/Coester-Waltjen ZPO 3. Aufl. § 652 Rdn. 3 f.). Vielmehr kann der An-\n\ntragsteller seine Beschwerde nicht nur auf Einwendungen zum Kostenpunkt, \n\nsondern insbesondere auch darauf stützen, dass der Unterhalt nach Zeitraum \n\noder Höhe zu seinen Lasten unrichtig festgesetzt worden sei. \n\n8 \n\nb) Etwas anderes ergibt sich unter den hier vorliegenden Umständen \n\nauch nicht aus § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zutreffend ist zwar der rechtliche Aus-\n\ngangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach in der zusätzlichen Bestimmung \n\nzur Bedingung und Befristung des Unterhaltsanspruchs im Festsetzungsbe-\n\nschluss eine Teilzurückweisung des Festsetzungsantrages liegt, die nicht auf \n\ndem Fehlen der in §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO bezeichneten formellen Vorausset-\n\nzungen für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren beruht. Der Fest-\n\nsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist schon aus diesem Grunde nicht ge-\n\nmäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, so dass die sofortige Beschwerde \n\ngemäß § 652 Abs. 1 ZPO für den Antragsteller das an sich statthafte Rechtsmit-\n\ntel darstellt. \n\n9 \n\nDaraus folgt aber nicht, dass dem Antragsteller eines vereinfachten Un-\n\nterhaltsfestsetzungsverfahrens in solchen Fällen die sofortige Beschwerde ohne \n\nBindung an die Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO eröffnet wäre. Etwas \n\nanderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 RPflG. Nach dieser Vorschrift ist \n\ngegen Entscheidungen des Rechtspflegers (nur) das Rechtsmittel gegeben, \n\nwelches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, \n\nso dass es darauf ankommt, ob gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein \n\nzulässiges Rechtsmittel gegeben wäre, wenn anstelle des Rechtspflegers der \n\nRichter entschieden hätte (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens RPflG 6. Aufl. § 11 \n\nRdn. 22). An einem zulässigen Rechtsmittel fehlt es indessen nicht nur dann, \n\nwenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung) \n\nnicht statthaft ist, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft, \n\naber wegen des Fehlens sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig \n\nist. \n\n10 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Unter-\n\nhaltsvorschusskasse keine nach § 652 Abs. 2 ZPO zulässigen Anfechtungs-\n\ngründe zur Seite. Soweit die Unterhaltsvorschusskasse die dem Unterhaltsfest-\n\nsetzungsbeschluss beigegebene Bestimmung zur Bedingung und Befristung \n\nbeanstandet, ist darin insbesondere kein zulässiger Einwand zum Unterhalts-\n\nzeitraum im Sinne der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. \n\n11 \n\naa) In den Einwänden gegen die Befristung des künftig auf die Unter-\n\nhaltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsanspruchs auf 72 Monate (längs-\n\ntens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) liegt schon deshalb \n\nkein zulässiger Beschwerdegrund hinsichtlich des Unterhaltszeitraums, weil im \n\nHinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine \n\nAnfechtung des Festsetzungsbeschlusses mit der sofortigen Beschwerde nur \n\nbezüglich des Beginns der Unterhaltszahlungen eröffnet ist, aber nicht bezüg-\n\nlich ihrer Beendigung (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162). \n\n12 \n\nbb) Auch in der Bestimmung, dass der Unterhaltsvorschusskasse der \n\nUnterhaltsanspruch (nur) aufschiebend bedingt durch die Erbringung von Leis-\n\ntungen nach dem UVG zuzusprechen sei, ist keine mit der sofortigen Be-\n\nschwerde anfechtbare zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im Sin-\n\nne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\nhat insbesondere diejenigen Fälle im Blick, in denen Unterhalt für die Vergan-\n\ngenheit beantragt worden ist (vgl. BT-Drucks. aaO S. 40). Den Parteien wird \n\nsomit im Verfahren der sofortigen Beschwerde der Einwand eröffnet, dass die \n\n(materiell-rechtlichen) Voraussetzungen, unter denen nach § 1613 BGB Unter-\n\nhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, zu einem anderen Zeitpunkt \n\nvorgelegen haben, als er dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss zugrunde \n\ngelegt worden ist. Mit dieser Sachverhaltsgestaltung ist der vorliegende Fall \n\nnicht vergleichbar. Die im Festsetzungsbeschluss vorbehaltene aufschiebende \n\nBedingung des zuerkannten Unterhaltsanspruchs betrifft nicht den Unterhalts-\n\nzeitraum im Sinne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern vielmehr die \n\nAktivlegitimation des Antragstellers. \n\n13 \n\nSoweit die Aktivlegitimation betroffen ist, kann zwar der Antragsgegner \n\nim Rahmen der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde \n\nrügen, dass der Antragsteller materiell nicht berechtigt sei, Unterhaltsansprüche \n\nim eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Köln FamRZ 2006, 431, 432). \n\nAuch dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, zumal Fragen \n\nder Sachbefugnis hier nicht streitig sind: In materieller Hinsicht können die künf-\n\ntigen Unterhaltsansprüche des Kindes E. nur dann und nur insoweit auf das \n\nLand übergehen, als für das Kind in Zukunft tatsächlich Unterhaltsvorschuss-\n\nleistungen erbracht werden (Helmbrecht UVG 5. Aufl. § 7 Rdn. 4; vgl. auch \n\nSchellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94 \n\nRdn. 139 zu § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Dass der Anspruchsübergang nach \n\n§ 7 Abs. 1 UVG in diesem Sinne materiell-rechtlich unter der aufschiebenden \n\nBedingung der künftigen Leistungsgewährung steht, nimmt die Unterhaltsvor-\n\nschusskasse auch nicht in Abrede. \n\n14 \n\nc) Es ist auch nicht geboten, dem Antragsteller eines vereinfachten Un-\n\nterhaltsfestsetzungsverfahrens die sofortige Beschwerde gegen eine ihn be-\n\nschwerende Bestimmung zur Bedingung oder Befristung des Unterhaltsan-\n\nspruchs deshalb zu eröffnen, weil sein Rechtsschutz ansonsten unzumutbar \n\neingeschränkt wäre. \n\n15 \n\naa) Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechts-\n\nmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben \n\nist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel \n\nim Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn \n\nein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig \n\nist (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens aaO § 11 Rdn. 47). Letztgenannte Vorausset-\n\nzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfest-\n\nsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Be-\n\nschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, \n\nweil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 \n\nZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, \n\n1162). Über die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der \n\nNichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der \n\nFamilienrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspfle-\n\ngers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungs-\n\nrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl. \n\nhierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.). Eine Verpflichtung, über die richterliche Kon-\n\ntrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in \n\njedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 \n\nAbs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht ge-\n\nboten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, \n\n211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.). \n\n16 \n\nbb) Soweit eine mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbare Befris-\n\ntung des Unterhaltsanspruchs im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betroffen ist, \n\nwird der Rechtsschutz des Antragstellers auch deshalb nicht unzumutbar beein-\n\nträchtigt, weil ihm auf jeden Fall die Möglichkeit eröffnet ist, seine Unterhaltsan-\n\nsprüche für den Zeitraum nach Fristende mit einer Leistungsklage auf Unterhalt \n\nweiter zu verfolgen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; vgl. hierzu auch \n\nBassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. § 11 RPflG Rdn. 14, der in diesem Fall \n\nwegen der anderweitigen Gewährleistung richterlichen Rechtsschutzes im Rah-\n\nmen der Erstklage selbst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht für statt-\n\nhaft hält). \n\n17 \n\n3. War demnach bereits die Erstbeschwerde unzulässig, ist die gegen \n\ndie Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zu \n\nverwerfen. Der Bundesgerichtshof ist zu einer anderen Entscheidung auch \n\ndann nicht befugt, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - die Erstbeschwerde \n\nals zulässig angesehen und selbst in der Sache entschieden hat (BGH Be-\n\nschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - NJW-RR 2006, 286). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Heilbronn, Entscheidung vom 06.03.2006 - 110 FH 83/05 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 WF 110/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-104-06","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-104-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_104-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:50.115129+00:00"}}