{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_103-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"XII ZB 103/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 520 Abs. 2 Soll eine Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte nicht sofort, sondern erst am nächsten Tag anlässlich einer Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts ausgeführt werden, können zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforder- lich sein, um einem Vergessen der Anweisung vorzubeugen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 103/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 520 Abs. 2 \n\nSoll eine Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte nicht sofort, sondern erst \n\nam nächsten Tag anlässlich einer Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts \n\nausgeführt werden, können zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforder-\n\nlich sein, um einem Vergessen der Anweisung vorzubeugen. \n\nBGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - OLG Frankfurt \n\nAG Gießen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2006 \n\nwird auf Kosten der Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 90.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am 11. November 2005 zugestell-\n\nte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Widerklage abgewiesen wurde, am \n\n8. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag wurde die Berufungs-\n\nbegründungsfrist bis zum 13. Februar 2006 verlängert. Die Berufungsbegrün-\n\ndung ging - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäu-\n\nmung der Begründungsfrist - erst am 17. Februar 2006 beim Berufungsgericht \n\nein. \n\n2 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Beklagten \n\nvorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am \n\nSonntag, den 12. Februar 2006 unterschrieben und ihrer Kanzleiangestellten Z. \n\naufgetragen, den Schriftsatz am Folgetag anlässlich einer ohnehin vorgesehe-\n\nnen Fahrt nach Frankfurt in der Postannahmestelle des Oberlandesgerichts \n\nabzugeben oder dort in den Fristbriefkasten einzuwerfen. Weil es dem kleinen \n\nSohn der Kanzleiangestellten nicht gut gegangen sei, sei sie allerdings nicht \n\nnach Frankfurt gefahren und habe den Schriftsatz vergessen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-\n\nschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zulässig, weil die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-\n\nwiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem den \n\nBeklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden \n\nihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Zwar betreffe die Anweisung an eine \n\nKanzleiangestellte, einen fristgebundenen Schriftsatz bei einer Briefannahme-\n\nstelle des Gerichts abzugeben oder ihn in den dortigen Fristbriefkasten einzu-\n\nwerfen, grundsätzlich nur eine untergeordnete Botentätigkeit, die der Prozess-\n\nbevollmächtigte ihr zur selbständigen Erledigung überlassen dürfe und deren \n\nAusführung er nicht besonders überwachen müsse. Das gelte allerdings nur \n\ndann, wenn der Schriftsatz gewissermaßen als \"letzte Station auf dem Weg \n\nzum Adressaten\" übergeben werde. An dieser Unmittelbarkeit zwischen dem \n\nAuftrag und der beabsichtigten Ausführung fehle es hier jedoch, da die Kanzlei-\n\nangestellte die Berufungsbegründung zunächst mit nach Hause nehmen und \n\nerst am nächsten Tag bei einer ohnehin vorgesehenen Fahrt nach Frankfurt zur \n\nPostannahmestelle des Oberlandesgerichts oder zum Fristenbriefkasten brin-\n\ngen sollte. In einem solchen Fall sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, \n\ndass die Kanzleiangestellte - durch Umstände im häuslichen Bereich abge-\n\nlenkt - es vergesse, den Schriftsatz weisungsgemäß beim Berufungsgericht \n\nabzugeben. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe dieser Gefahr \n\ndurch geeignete Maßnahmen wirksam vorbeugen müssen. Solches sei durch \n\neine Rückfrage bei der Kanzleiangestellten oder dadurch möglich, dass die \n\nKanzleiangestellte ausdrücklich angewiesen werde, die Ausführung am Folge-\n\ntag noch rechtzeitig vor Fristablauf ungefragt mitzuteilen. Solche Maßnahmen \n\nhabe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten indes unterlassen, was ihr und \n\nden Beklagten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zum Verschulden gerate. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung nicht erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung lässt Rechtsfeh-\n\nler nicht erkennen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und erschwert den Beklagten den Zugang zum Berufungsgericht \n\nnicht in unzumutbarer Weise. \n\n7 \n\na) Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht ange-\n\ngriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Rechtsanwalt grund-\n\nsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als \n\nzuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb \n\nim Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner \n\nWeisung zu vergewissern (st. Rspr. BGH Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB \n\n10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. April 1997 \n\n- XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht aus-\n\nnahmslos. \n\n8 \n\nb) Bei der Behandlung von Fristsachen muss die dem Büropersonal er-\n\nteilte Weisung um so klarer und präziser sein, je komplizierter und fehlerträchti-\n\nger die Prozesssituation ist (BGH Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - \n\nNJW-RR 2001, 209). Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie \n\nden fristgerechten Eingang einer Rechtsmittelbegründung und wird sie nur \n\nmündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-\n\nrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und \n\ndie Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder \n\nSicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH Beschlüsse vom \n\n5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November \n\n2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688). \n\n9 \n\nEbenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittel-\n\nfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kon-\n\ntrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, dass die nur \n\nmündlich angeordnete Abgabe der Berufungsbegründung in Vergessenheit ge-\n\nrät. Ein solcher außergewöhnlicher Fall ist hier gegeben, weil die Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Beklagten die Anweisung schon am Vortag des Fristablaufs \n\nerteilt hatte und die Kanzleiangestellte den Begründungsschriftsatz erst anläss-\n\nlich einer Fahrt nach Frankfurt am nächsten Tag abgeben sollte. Für den Fall, \n\ndass sie am Folgetag nicht nach Frankfurt reisen würde, bestand die nicht fern \n\nliegende Gefahr, dass sie auch die Abgabe der Berufungsbegründung verges-\n\nsen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer sonst stets zuverlässigen \n\nBürokraft unterlaufen. Deswegen hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, Vorkehrungen gegen ein solches \n\nVergessen treffen oder die Ausführung ihrer Anweisung auf andere Weise si-\n\ncherstellen oder kontrollieren müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. Juni 2004 \n\naaO und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - veröffentlicht bei Juris). So ist auch \n\nhier die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, \n\nfür die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden. \n\n10 \n\nSoweit der Bundesgerichtshof in anderen Fällen einer Einzelanweisung \n\nan einen Übermittlungsboten auf eine zusätzliche Kontrolle verzichtet hat, sind \n\ndiese mit dem vorliegenden Einzelfall nicht vergleichbar. Denn dort sollte der \n\nBote den Schriftsatz in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang und insbe-\n\nsondere noch am gleichen Tag bei Gericht abgeben. Zusätzliche Fehlerquellen, \n\ndie wie hier die Möglichkeit des Vergessens der mündlichen Einzelanweisung \n\nerhöhen, lagen deswegen nicht nahe (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. Oktober \n\n1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166 und vom 13. Februar 1985 - IVa ZB \n\n15/84 - VersR 1985, 455 f.). Diese Rechtsprechung steht der angefochtenen \n\nEntscheidung auch deswegen nicht entgegen, weil auch das Berufungsgericht \n\nvon dem Grundsatz ausgegangen ist, wonach die konkrete Einzelanweisung an \n\neine zuverlässige Kanzleiangestellte regelmäßig eine weitere Kontrolle erübrigt. \n\n11 \n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat auch das Bun-\n\ndesverfassungsgericht zusätzliche organisatorische Anforderungen gegen das \n\nVergessen einer konkreten Einzelanweisung nicht generell für von Verfassungs \n\nwegen unzulässig erachtet. In seiner Entscheidung vom 16. August 1994 (NJW \n\n1995, 249, 250) hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ausdrücklich gebilligt, wonach sich der Prozessbevollmäch-\n\ntigte nicht ohne besonderen Anlass bei dem Boten erkundigen muss, ob er den \n\nAuftrag ordnungsgemäß ausgeführt hat. Das steht höheren Anforderungen in \n\nbesonders gelagerten Einzelfällen nicht entgegen, zumal das Bundesverfas-\n\nsungsgericht im Folgenden darauf abgestellt hat, dass für zusätzliche organisa-\n\ntorische Maßnahmen des Prozessbevollmächtigten kein besonderer Anlass \n\nvorgetragen war und das Berufungsgericht seine Abweichung von der grund-\n\nsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründet hatte. Das \n\nist hier gerade nicht der Fall. \n\n12 \n\nb) Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den \n\nRechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die \n\nVerfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-\n\ngen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht \n\nmehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom \n\n9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.). \n\n13 \n\nGegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung aber \n\nnicht, weil sie die Sorgfaltsanforderungen an die Prozessbevollmächtigte der \n\nBeklagten nicht überspannt und den Beklagten den Zugang zum Berufungsge-\n\nricht nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Mündliche Einzelanweisungen, die \n\nerst am Folgetag - noch dazu anlässlich einer privaten Fahrt an den Sitz des \n\nBerufungsgerichts - auszuführen sind, bergen - wie ausgeführt - eine weitaus \n\nhöhere Gefahr des Vergessens in sich als Einzelanweisungen, die sofort auszu-\n\nführen sind. Dieser Gefahr muss deswegen durch höhere Sorgfaltsanforderun-\n\ngen begegnet werden. Die somit gebotenen höheren Sorgfaltsanforderungen \n\nbelasten den Prozessbevollmächtigten nicht in unzumutbarer Weise, weil die \n\nKontrolle sich auf die Einzelfälle der späteren Ausführung beschränkt und rela-\n\ntiv einfach zu gewährleisten ist. Denn der Prozessbevollmächtigte kann die als \n\nBotin eingesetzte Kanzleiangestellte gerade in Fällen, in denen der Fristablauf \n\nnoch nicht unmittelbar bevor steht und deswegen die Erledigung nicht sofort \n\nerfolgen muss, bitten, die Ausführung der Anweisung so rechtzeitig mitzuteilen, \n\ndass die Prozesshandlung notfalls anderweit sichergestellt werden kann. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 04.11.2005 - 3 O 516/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2006 - 2 U 39/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/xii-zb-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/xii-zb-103-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:53.221556+00:00"}}