{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___8-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"XII ZR 8/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 Hat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusam- menhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des End- vermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeit- raum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. November 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 8/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 \n\nHat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusam-\nmenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der \nErmittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des End-\nvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. \nDarüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des \nabnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeit-\nraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen \ndes Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen \nund vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ \n164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR \n62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, \n1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 8/05 - OLG Schleswig \nAG Pinneberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-\n\nMonecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Senats \n\nfür Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 3. Dezember 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners wegen \n\neiner \n\n(weiteren) Zugewinnausgleichsforderung \n\nin Höhe von \n\n68.873,74 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie am 4. Mai 1973 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzli-\n\nche Güterstand galt, wurde auf den dem Antragsgegner (Ehemann) am 22. Juli \n\n1997 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. August \n\n2000 geschieden (insoweit rechtskräftig). Der Antragsgegner hat im Rahmen \n\ndes Verbundverfahrens von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnaus-\n\ngleich begehrt. \n\n2 \n\nBei der Eheschließung verfügte die Antragstellerin nicht über Vermögen. \n\nAufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 2. Dezember 1975 \n\nerwarb sie von ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück \n\nin Q. § 2 dieses Vertrages enthält zum Kaufpreis folgende Regelung: \n\n\"1. Der Käufer verpflichtet sich, an Frau A. E. eine Leibrente von DM 400 \n… monatlich zu zahlen. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich \n100 DM mit Beginn des Monats, der auf den Tod der Frau H.G. als \nBerechtigter des zur Zeit in Abteilung II unter Nr. 2 eingetragenen \nWohnungsrechts bzw. auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung \nfür dieses Recht folgt. \n\n Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem 1. Januar 1976. Die Zah-\nlungen sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats \nauf ein noch aufzugebendes Konto des Verkäufers zu leisten. \n\n Die Leibrente wird grundsätzlich lebenslänglich der Berechtigten ge-\nwährt. Die Leibrente ist jedoch mindestens für den Zeitraum bis zum \n31. Dezember 1990 und längstens für einen Zeitraum bis zum 31. Mai \n2001 zu zahlen. Verstirbt die Berechtigte vor dem 31. Dezember \n1990, so stehen die dann noch bis zum 31. Dezember 1990 zu zah-\nlenden einzelnen monatlichen Leibrentenbeträge ausschließlich dem \nSohn der Verkäuferin, Herrn T. E. … zu. \n\n … \n\n Die Rente hat Versorgungscharakter. Deshalb vereinbaren die Ver-\n\ntragsparteien hiermit folgende Wertsicherungsklausel: \n\n Erhöht oder ermäßigt sich der vom Statistischen Bundesamt in Wies-\nbaden ermittelte Preisindex für alle privaten Haushalte, … seit dem \nStand vom Dezember 1975 um mehr als 10 %, so erhöht oder ermä-\nßigt sich der Betrag der Rente entsprechend. \n\n … \n\n Der Käufer bestellt hiermit Frau A. E. unter der aufschiebenden Be-\ndingung ihres Todes zugunsten des Herrn T. E. eine Reallast von \nmonatlich 500 DM zu den vorgenannten Bedingungen der Leibrente \nnebst der oben bezeichneten Wertsicherungsklausel und bewilligt und \nbeantragt die Eintragung dieses Rechts und der Wertsicherungsklau-\nsel in Abteilung II des Grundbuchs … \n\n2. DM 15.000 zahlt der Käufer unverzüglich nach Abschluss dieses Ver-\n\ntrages an den Verkäufer. … \n\n3. DM 15.000 zahlt der Käufer bis spätestens zum 1. Januar 1981 direkt \nan den Verkäufer. Bis zu diesem Zeitpunkt wird dem Käufer die Zah-\nlung gestundet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 bis zum Zeitpunkt \nder Zahlung sind monatlich nachträglich zu entrichtende Zinsen in \nHöhe von 6 % p.a. an den Verkäufer zu zahlen. … \n\n4. Weiter übernimmt der Käufer das in Abteilung II des Grundbuches un-\n\nter Nr. 2 zugunsten von Frau G. eingetragene Wohnungsrecht. \n\n … \n\n Als Wert dieses Wohnungsrechts wird jährlich DM 1.200 angegeben. \n\n…\" \n\nDie Antragstellerin wurde am 9. März 1977 als Eigentümerin im Grund-\n\nbuch eingetragen. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags war sie noch Al-\n\nleineigentümerin des Grundstücks. Darüber hinaus gehörten ihr zwei Eigen-\n\ntumswohnungen sowie ein Pkw. \n\nDer Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge keinen Zugewinn er-\n\nwirtschaftete, hatte die Antragstellerin auf Zahlung von 391.371,27 DM nebst \n\nZinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihm im \n\nRahmen des Verbundurteils 225.099,96 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen \n\nund den weitergehenden Antrag abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide \n\nParteien bezüglich des Zugewinnausgleichs Berufung eingelegt. Der Antrags-\n\ngegner hat Zahlung von insgesamt 298.346,31 DM (= 152.542,04 €) verlangt, \n\nwährend die Antragstellerin Klageabweisung begehrt hat. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen und das Urteil auf \n\ndie Berufung der Antragstellerin dahin abgeändert, dass sie an den Antrags-\n\ngegner 108.600,25 DM (55.526,43 €) nebst Zinsen zu zahlen hat. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Antragsgegner sein Begehren in Höhe von ins-\n\ngesamt 124.364,17 € (d.h. weiteren 68.873,74 €) zuzüglich Zinsen weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar \n\nmisst es, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, grundsätzliche Be-\n\ndeutung nur der Frage zu, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grund-\n\nsätze zur (Nicht-)Anrechnung von Gegenleistungen bei Überlassungsverträgen \n\nmit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch auf atypische Verträge der vorlie-\n\ngenden Art anzuwenden sind, bei denen die Gegenleistung Leibrente zeitlich \n\nsowohl minimal als auch maximal limitiert ist. Diese Frage betrifft indessen kei-\n\nnen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rech-\n\nnungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufzustellenden Aus-\n\ngleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben \n\ninsoweit nur das Motiv wieder, das das Oberlandesgericht zur Zulassung der \n\nRevision veranlasst hat. Eine Beschränkung der Revision liegt darin entgegen \n\nder Auffassung der Revisionserwiderung nicht; sie wäre auch nicht zulässig \n\n(vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, \n\n367). \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-\n\nfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n8 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich das \n\nEndvermögen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bestehenden Be-\n\nlastungen auf 486.470,35 DM belaufe. Dem stehe ein Anfangsvermögen von \n\n269.269,84 DM gegenüber, so dass der Ausgleichsanspruch des Antragsgeg-\n\nners 108.600,25 DM betrage. Zum Anfangsvermögen hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt: \n\n9 \n\nDer als Kaufvertrag bezeichnete notarielle Vertrag vom 2. Dezember \n\n1975 sei im Kern als ein Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im \n\nSinne des § 1374 Abs. 2 BGB auszulegen. Dies habe zur Folge, dass der (in-\n\ndexierte) Grundstückswert zur Zeit des Erwerbs abzüglich einzelner Gegenleis-\n\ntungen in das Anfangsvermögen der Antragstellerin einzustellen sei. Der Ver-\n\ntrag sei nicht als Kaufvertrag zu qualifizieren. Der beurkundende Notar habe bei \n\nseiner Vernehmung als Zeuge zwar angegeben, er habe den Vertrag als Kauf-\n\nvertrag bezeichnet, da nicht unerhebliche Gegenleistungen vereinbart worden \n\nseien. Darauf komme es aber sowohl wegen des Versorgungscharakters zu-\n\ngunsten der Überlasserin als auch deshalb nicht an, weil das Grundstück an-\n\ndernfalls in deren Erbmasse gefallen wäre. Die zu erbringenden Gegenleistun-\n\ngen seien für die Frage der Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB unbeacht-\n\nlich; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne Vermögen mit \n\nRücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch in der Form eines Kaufvertrages er-\n\nworben werden. \n\n10 \n\nFür den Wert des Anfangsvermögens sei es grundsätzlich unerheblich, \n\ndass das Wohnrecht der Großmutter und die Leibrentenverpflichtung gegen-\n\nüber der Mutter übernommen worden seien und durch Zeitablauf - jedenfalls \n\nnach dem 31. Dezember 1990 - im Wert kontinuierlich abgenommen hätten. Da \n\nder damit verbundene Wertzuwachs nicht dem Zugewinnausgleich unterliege, \n\nseien derartige Belastungen grundsätzlich nicht von dem Wert des übernom-\n\nmenen Vermögens abzuziehen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die Antrag-\n\nstellerin auch unbedingte, von dem Tod der Überlasserin unabhängige Leistun-\n\ngen geschuldet habe, nämlich die sofort fällige Zahlung von 15.000 DM sowie \n\ndie Leibrente, soweit diese für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 - entweder \n\nan die Mutter selbst oder den Bruder der Antragstellerin - zu entrichten gewe-\n\nsen sei. Das rechtfertige es, diese Gegenleistungen wertmindernd abzusetzen, \n\ndenn es habe von einem etwaigen vorherigen Versterben der Mutter nur abge-\n\nhangen, ob an diese oder an den Bruder der Antragstellerin zu zahlen sei, und \n\nvon einem Versterben der Großmutter, ob monatlich 400 DM oder 500 DM zu \n\nleisten seien. Unbeachtlich sei, dass die Leibrente nicht, wie vereinbart, bis Mai \n\n2001 entrichtet worden sei; dies sei nicht im Zusammenhang mit einem weite-\n\nren Erlass geschehen, vielmehr sei der Mutter im Zusammenhang mit dem Er-\n\nwerb der Wohnung P. Straße ein schuldrechtliches Wohnrecht eingeräumt wor-\n\nden, das an die Stelle der Leibrente getreten sei. Nicht abzusetzen sei dagegen \n\ndie zweite Rate von 15.000 DM, weil diese der Antragstellerin unstreitig erlas-\n\nsen worden sei. \n\n11 \n\nDie zu berücksichtigenden Gegenleistungen seien danach wie folgt zu \n\nbewerten: Leibrente: monatlich 400 DM, Wohnrecht: monatlich 100 DM (ent-\n\nsprechend dem Erhöhungsbetrag für die Zeit nach dem Tod der Großmutter) = \n\ninsgesamt 500 DM, jährlich also 6.000 DM und in 15 Jahren (Januar 1976 bis \n\nDezember 1990) 90.000 DM. Die Rente sei - unter Heranziehung des von den \n\nParteien zugrunde gelegten Zinssatzes von 6 % - mittels eines Kapitalisierungs-\n\nfaktors von 10,025 abzuzinsen, so dass sich eine Belastung von 60.150 DM \n\n(6.000 DM x 10,025) bzw. - einschließlich der ersten Kaufpreisrate - von \n\n75.150 DM errechne. \n\n12 \n\nDas Anfangsvermögen der Antragstellerin belaufe sich danach auf \n\n153.682,11 DM (Verkehrswert des Grundstücks: 228.832,11 DM abzüglich \n\n75.150 DM) und hochgerechnet auf den 22. Juli 1997 (Zustellung des Schei-\n\ndungsantrags) auf (153.682,11 DM x 103,2 : 58,9) 269.269,84 DM. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\n2. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-\n\nfungsgericht hinsichtlich des Hausgrundstücks von einem Erwerb mit Rücksicht \n\nauf ein künftiges Erbrecht im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ausgegangen ist. \n\nDie Revision macht insofern geltend, die vorgenannte Bestimmung sei im vor-\n\nliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Antragstellerin und ihre Mutter einen \n\nals Kaufvertrag überschriebenen Vertrag abgeschlossen hätten, in dem die Ver-\n\ntragsparteien als Käufer und Verkäufer und die Gegenleistung als Kaufpreis \n\nbezeichnet worden seien und der zudem die typischen kaufrechtlichen Haf-\n\ntungs- und Gewährleistungsregelungen enthalte. Abgesehen davon komme den \n\nGegenleistungen kein ausreichender Versorgungscharakter zu, da es letztlich \n\num Geldzahlungen und ein Wohnrecht für eine dritte Person gehe. Wenn aber \n\nein Kaufvertrag vorliege, hätte das Berufungsgericht Leistung und Gegenleis-\n\ntung miteinander vergleichen müssen, um Hinweise dafür zu erlangen, ob es \n\nsich um einen Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht handele. Das sei \n\nnicht der Fall, weil die Leistung und die insgesamt versprochene Gegenleistung \n\nin einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden. \n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. \n\na) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich \n\nnicht stattfinden soll, sind Ausnahmen von dem schematischen gesetzlichen \n\nPrinzip, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf an-\n\nkommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur \n\nEntstehung des Zugewinns beigetragen hat. Die in § 1374 Abs. 2 BGB geregel-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nten Ausnahmen sind nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehe-\n\ngatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher \n\nGrund für die gesetzliche Ausnahmeregelung war vielmehr, dass eine derartige \n\nZuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten \n\nzu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht. Das \n\ngilt mindestens hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen oder mit Rücksicht \n\nauf ein künftiges Erbrecht. Insoweit besteht kein Grund dafür, einen Ehegatten \n\nan einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gründen \n\nzugefallen ist. Nach dem Sinn der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB soll ein \n\nsolcher Erwerb bei der Verteilung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben, da-\n\nmit die Erbschaft dem Erben ungeschmälert verbleibt. Die Bestimmung muss \n\ndaher auch dann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit Rücksicht auf \n\nein künftiges Erbrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gründen in die Rechts-\n\nform eines Kaufvertrages gekleidet worden ist. Denn auch in diesem Fall fehlt \n\nes an einer inneren Rechtfertigung dafür, einen Ehegatten im Wege des Zuge-\n\nwinnausgleichs an einem Erwerb teilnehmen zu lassen, den der andere mit \n\nRücksicht auf sein künftiges Erbrecht gemacht hat und bei dem ihm aus diesem \n\nGrund besondere Vorteile eingeräumt worden sind. § 1374 Abs. 2 BGB, der bei \n\neinem Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut \n\nnach nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorgangs abstellt, muss daher je-\n\ndenfalls Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts \n\nergibt, dass ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt ist (BGH \n\nUrteil vom 1. Februar 1978 - IV ZR 142/76 - FamRZ 1978, 334, 335 = BGHZ 70, \n\n291, 293 f.). \n\n17 \n\nOb ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben \n\nund erworben wird, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragschließen-\n\nden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorweg nehmen wollen. \n\nDas ist im Regelfall jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Abkömmling ein \n\nGrundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen von sei-\n\nnen Eltern oder einem Elternteil unter Lebenden übergeben wird. Soweit in Ver-\n\nträgen dieser Art der Übernehmer den Übergeber von noch bestehenden Belas-\n\ntungen freistellt, ihm ein Leibgedinge (Altenteil) einräumt, mit dem er insbeson-\n\ndere den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebens-\n\nbedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen Lebens-\n\nabend absichert, handelt es sich um ein Gefüge von Abreden, die für vorweg-\n\ngenommene Erbfolgen geradezu typisch sind. Sie stellen daher die Qualifizie-\n\nrung des Erwerbstatbestandes als eines solchen \"mit Rücksicht auf ein künfti-\n\nges Erbrecht\" regelmäßig nicht in Frage, sondern deuten vielmehr auf einen \n\nsolchen hin. Zudem ist eine Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen an erbberech-\n\ntigte Geschwister ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Vertragschließenden \n\nden Übernehmer als durch eine vorweggenommene Erbfolge begünstigt ange-\n\nsehen haben. Soweit Vermögensübergaben in der Rechtsform des Kaufvertra-\n\nges auftreten, kann durch einen Vergleich der Werte von übergebenem Objekt \n\nund Gegenleistung ein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, ob es sich nach \n\ndem Willen der Vertragschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht \n\nauf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgeschäft gehandelt \n\nhat (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083, 1084). \n\n18 \n\nb) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Antragstellerin aufgrund \n\ndes notariellen Vertrages vom 2. Dezember 1975 von ihrer Mutter ein Grund-\n\nstück erhalten. Sie hat sich im Gegenzug verpflichtet, der Mutter - neben dem \n\nBetrag von insgesamt 30.000 DM - eine Rente zu zahlen, die Versorgungscha-\n\nrakter haben und deshalb wertgesichert sein sollte. Für den Fall, dass die Mut-\n\nter vor dem 31. Dezember 1990 versterben sollte, sollte die Rente bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt an den Bruder der Antragstellerin entrichtet werden, diesem also \n\ninsoweit einen Ausgleich verschaffen. Schließlich hat die Antragstellerin das für \n\nihre Großmutter im Grundbuch eingetragene Wohnrecht übernommen. Insoweit \n\ndeuten sowohl die persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien \n\nals auch die Gestaltung der Gegenleistung auf einen Erwerbstatbestand mit \n\nRücksicht auf ein künftiges Erbrecht hin. \n\n19 \n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus einem wertmäßigen Vergleich zwi-\n\nschen Leistung und Gegenleistung. Wenn die Rente der Mutter, wie die Revisi-\n\non geltend macht, nicht nur bis zum 31. Dezember 1990, sondern bis zum \n\n31. Mai 2001, also für weitere 125 Monate, berücksichtigt wird, errechnet sich \n\nunter zusätzlicher Berücksichtigung der Erhöhung um 100 DM nach Wegfall \n\ndes Wohnrechts ein Gesamtbetrag von 152.500 DM (500 DM x 305 Monate), \n\nder allerdings mit Rücksicht auf die erst künftige Fälligkeit abzuzinsen ist (vgl. \n\nSenatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217, 1218 f.). \n\nDies ergibt unter Heranziehung der vom Berufungsgericht angewandten Kapita-\n\nlisierungstabelle (Schneider/Schlund/Haas Kapitalisierungs- und Verrentungs-\n\ntabellen 2. Aufl. Tabelle A 4, Zinsfuß: 6 %, Dauer: 25 Jahre) einen Betrag von \n\n79.170 DM (6.000 DM x 13,195). Zusammen mit der Zahlung von 30.000 DM \n\nerrechnet sich mithin aus der (nicht entsprechend der Wertsicherungsklausel \n\nangepassten) Rentenzahlung eine Gegenleistung von 109.170 DM. Dieser \n\nsteht ein Grundstückswert von 228.832,11 DM gegenüber, so dass der Wert \n\nder Gegenleistung selbst dann noch deutlich dahinter zurückbleibt, wenn eine \n\nErhöhung der Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel wirksam vereinbart \n\nworden sein sollte und zusätzlich berücksichtigt wird. Das Verhältnis zwischen \n\nLeistung und Gegenleistung bestätigt mithin die auf der persönlichen Beziehung \n\nder Vertragsparteien und der Vertragsgestaltung beruhende Vermutung eines \n\nErwerbs mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Deshalb hat das Berufungs-\n\ngericht zu Recht § 1374 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten. \n\n20 \n\n3. Hilfsweise macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe je-\n\ndenfalls die zu berücksichtigenden Gegenleistungen der Antragstellerin fehler-\n\n21 \n\n22 \n\nhaft bewertet. Die versprochenen Kapitalleistungen dürften nicht nur einge-\n\nschränkt berücksichtigt, sondern müssten in vollem Umfang abgesetzt werden. \n\nDarüber hinaus habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, \n\ndass die Parteien in § 2 Ziff. 1 des Vertrages eine Erhöhung der Rente nach \n\nMaßgabe des Preisindexes für alle privaten Haushalte vereinbart hätten. Der \n\nAntragsgegner habe vorgetragen, beim Erwerb der Wohnung P. Straße im Jah-\n\nre 1983 habe die Rentenzahlung 745 DM betragen. Die finanziellen Leistungen \n\nzum Erwerb dieser Wohnung seien mit 718,15 DM monatlich entsprechend \n\nhoch gewesen. \n\nDiesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen. \n\na) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, wie Belas-\n\ntungen, die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb verbunden \n\nsind, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Er hat nach \n\nErlass des Berufungsurteils entschieden, dass Geld- oder geldwerte Leistun-\n\ngen, die der Zuwendungsempfänger zu erbringen hat, \n\nin Höhe \n\nihres \n\n- erforderlichenfalls zu kapitalisierenden - Wertes sein Anfangsvermögen im \n\nSinne des § 1374 Abs. 2 BGB mindern. Denn die Zuwendung erfolgt insoweit \n\nnicht unentgeltlich und ist damit nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. \n\nVielmehr schmälern die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen finanziel-\n\nlen Aufwendungen den Zugewinn. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, dem an-\n\nderen Ehegatten im Umfang solcher Gegenleistungen einen Zugewinnausgleich \n\nvorzuenthalten. Der Umstand, dass die Zuwendung an sich auf persönlichen \n\nBeziehungen zwischen dem erwerbenden Ehegatten und dem Zuwendenden \n\nberuht, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso ist ohne Belang, ob die Leis-\n\ntungspflicht dinglich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist (Senatsur-\n\nteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - FamRZ 2005, 1974, 1977 = \n\nBGHZ 164, 69 ff. m. Anm. Schröder FamRZ 2005, 1979 und Kogel BGH Report \n\n2006, 29 und FamRB 2006, 1). \n\n23 \n\nb) Danach hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht die an die Mut-\n\nter zu zahlende Rente als eine den Wert der Zuwendung mindernde Belastung \n\nangesehen. Eine solche Belastung besteht allerdings nicht nur im Umfang der \n\nallein berücksichtigten Zahlungspflicht bis zum 31. Dezember 1990, sondern \n\nhinsichtlich der gesamten, sich vereinbarungsgemäß bis längstens zum 31. Mai \n\n2001 erstreckenden Rentenzahlungspflicht. Denn auch insoweit handelt es sich \n\num eine Gegenleistung der Antragstellerin, so dass in dem betreffenden Um-\n\nfang keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Dass die Mutter diesen Zeitpunkt \n\nnicht erlebt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. \n\n24 \n\nDie Rente betrug allerdings, solange das Wohnrecht für die Großmutter \n\nder Antragstellerin noch bestand, monatlich nur 400 DM und erhöhte sich erst \n\nmit dessen Wegfall auf monatlich 500 DM. Sie unterlag außerdem der Anpas-\n\nsung aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel, falls diese - wie damals \n\nerforderlich - von der zuständigen Landeszentralbank genehmigt worden ist. Da \n\ndas Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist entspre-\n\nchend dem Vorbringen der Revision für das Revisionsverfahren von der Ertei-\n\nlung der Genehmigung auszugehen. \n\n25 \n\nAls das Anfangsvermögen mindernde Gegenleistung ist mithin der unter \n\nAbzinsung kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht für die Zeit vom \n\n1. Januar 1976 bis zum 31. Mai 2001 anzusetzen. Ob die betreffenden Beträge \n\ntatsächlich gezahlt worden sind, ist für die Bewertung der Gegenleistung dage-\n\ngen ohne Belang. Soweit die Mutter auf die Zahlung (teilweise) verzichtet haben \n\nsollte, läge insofern eine (gesonderte) Schenkung vor, die - zum jeweiligen \n\nZeitpunkt - einen Vermögenszuwachs bewirkt hätte, der wiederum nach der \n\nRegelung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen \n\nwürde. Dazu ist jedoch ebenfalls nichts festgestellt worden. \n\n26 \n\nc) Als weitere Gegenleistung ist der Betrag von 30.000 DM (zahlbar in \n\nzwei Raten von jeweils 15.000 DM) anzusetzen. Dass bezüglich einer Rate ein \n\nErlass vereinbart worden ist, ändert daran nichts. Insoweit ist allerdings zum \n\n(nicht festgestellten) Zeitpunkt des Erlasses, also unter Berücksichtigung der \n\nBewertungsbestimmung des § 1376 Abs. 1 BGB, von einem weiteren privile-\n\ngierten Erwerb auszugehen. \n\n27 \n\n4. Das Berufungsgericht hat auch das zugunsten der Großmutter der An-\n\ntragstellerin bestehende Wohnrecht als eine das Anfangsvermögen mindernde \n\nGegenleistung berücksichtigt, indem es für den Zeitraum vom 1. Januar 1976 \n\nbis zum 31. Dezember 1990 eine um den mit 100 DM angenommenen Wert \n\ndes Wohnrechts erhöhte Rentenleistungspflicht zugrunde gelegt hat. Dagegen \n\nbestehen nur im Ansatz keine rechtlichen Bedenken. \n\n28 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt allerdings die Wert-\n\nsteigerung, die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des \n\nGüterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwen-\n\ndenden angeordneten oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nießbrauchs er-\n\nfährt, ebenfalls nicht dem Zugewinnausgleich. Der begünstigte Ehegatte hat die \n\nZuwendung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, dass die auflö-\n\nsend bedingte Belastung durch das Nießbrauchsrecht künftig wegfällt. Soweit \n\nsich diese Aussicht während der Ehe durch das Absinken des Nießbrauchs-\n\nwerts teilweise verwirklicht hat, handelt es sich gleichermaßen um einen nach \n\n§ 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb. Dieser Wertzuwachs ist \n\ndeshalb vom Ausgleich auszunehmen. Einer wortgetreuen Anwendung des \n\n§ 1374 Abs. 2 BGB würde es entsprechen, im Anfangs- und im Endvermögen \n\ndes Zuwendungsempfängers die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchs-\n\nbelastung jeweils ergebenden Werte des betreffenden Vermögens anzusetzen, \n\ndem Anfangsvermögen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch \n\ndas zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchswerts ergeben hat. Nach der \n\nbisherigen Auffassung des Senats führt es aber zu keinem anderen Ergebnis, \n\nwenn beim End- und beim Anfangsvermögen der Nießbrauch ganz unberück-\n\nsichtigt bleibt. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Nießbraucher vor der \n\nBeendigung des Güterstandes verstorben ist, oder ob der Nießbrauch zu die-\n\nsem Zeitpunkt fortbesteht. Für die Belastung mit einem dem Nießbrauch ähnli-\n\nchen Wohnrecht soll dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. März \n\n1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218 \n\nund vom 27. Juni 1990 aaO S. 1084 f.). \n\n29 \n\nb) Die dargestellte Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Diese \n\nrichtet sich u.a. gegen die Methode, die mit dem Sinken der Belastung einher-\n\ngehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszugleichen, dass die Belas-\n\ntung im Anfangs- wie im Endvermögen unberücksichtigt gelassen wird (OLG \n\nBamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1374 Rdn. 24). Dies solle namentlich dann nicht hinnehmbar sein, wenn der \n\nNießbrauch am Endvermögensstichtag, wenn auch wertgemindert, fortbestehe. \n\nDenn der Nießbrauch sei eine den Verkehrswert des zugewandten Grundstücks \n\n- je nach dem Alter des Nießbrauchers - erheblich mindernde Belastung, die \n\nunter Umständen eine Veräußerung des Grundstücks im maßgeblichen Zeit-\n\npunkt ganz ausschließen könne. Daher müsse der Nießbrauch als Grund-\n\nstücksbelastung für den Endvermögensstichtag, konsequenterweise dann aber \n\nauch für den Anfangs- bzw. Grundstücksübertragungsstichtag und letztlich auch \n\nfür den dazwischen liegenden Zeitraum bewertet werden (Johannsen/Henrich/ \n\nJaeger aaO Rdn. 24 f.; Baumeister in FamGb § 1374 Rdn. 29; für den Fall, \n\ndass Anfangs- oder Endvermögen bei Berücksichtigung des Nießbrauchs nega-\n\ntiv würden: OLG Bamberg, aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a; vgl. \n\nzur Kritik hinsichtlich der Gleichsetzung eines Leibgedinges mit einem Nieß-\n\nbrauch: Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977). \n\n30 \n\nc) Der Senat vermag sich dieser Kritik nicht zu verschließen. Nach \n\n§ 1376 Abs. 1 BGB ist der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert \n\nzugrunde zu legen, den das hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Er-\n\nwerbs hatte. Wird ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohn-\n\nrechts übertragen, so erstreckt sich der Erwerbsvorgang - hinsichtlich der un-\n\neingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - über den gesamten Zeitraum, der zwi-\n\nschen der Grundstücksübertragung und dem Tod des Berechtigten liegt. Die-\n\nsem Gesichtspunkt des gleitenden Vermögenserwerbs, der mit dem kontinuier-\n\nlichen Absinken des Wertes des Wohnrechts einhergeht, wird nicht Rechnung \n\ngetragen, wenn das Wohnrecht sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen \n\nunberücksichtigt bleibt. Vielmehr wird der Erwerber bei dieser Berechnungswei-\n\nse so behandelt, als wäre der Wertzuwachs durch das Absinken des Wertes \n\ndes Wohnrechts erst im Zeitpunkt des Ehezeitendes eingetreten. Dass das \n\nVermögen ihm bereits zuvor nach und nach zugewachsen ist, bleibt mithin au-\n\nßer Betracht. Das steht mit der Bewertungsbestimmung des § 1376 Abs. 1 BGB \n\nnicht \n\nin Einklang \n\n(vgl. auch OLG Bamberg aaO S. 609; Johann-\n\nsen/Henrich/Jaeger aaO § 1374 Rdn. 24) und ist deshalb auch nicht damit zu \n\nvereinbaren, dass der Wertzuwachs des privilegierten Vermögenserwerbs e-\n\nbenfalls vom Ausgleich auszunehmen ist. \n\n31 \n\nDem Erfordernis, der Berechnung des Anfangsvermögens den Wert \n\nzugrunde zu legen, den hinzuzurechnendes Vermögen im Zeitpunkt des Er-\n\nwerbs hatte, kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass das Wohn-\n\nrecht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und - falls \n\nes fortbesteht - auch für den Endvermögensstichtag bewertet wird. Darüber hi-\n\nnaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abneh-\n\nmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum \n\nbzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu \n\nbewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entspre-\n\nchende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen. \n\nDem steht nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Ver-\n\nmögenserwerb nicht linear verläuft und sich in der Regel ohne sachverständige \n\nHilfe nicht ermitteln lassen dürfte (vgl. zu einer Schätzung OLG Bamberg aaO \n\nS. 609). \n\n32 \n\nd) Danach hat das Berufungsgericht das Wohnrecht zu Recht nicht unbe-\n\nrücksichtigt gelassen. Die vorgenommene Bewertung begegnet indes durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n33 \n\nDas Wohnrecht sollte mit dem Tod der Großmutter entfallen. Mit dem \n\nBeginn des darauf folgenden Monats sollte sich die an die Mutter zu zahlende \n\nRente um 100 DM erhöhen. Diese zeitlich gestaffelte, unterschiedliche Belas-\n\ntung des Grundstücks kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht dadurch berücksichtigt werden, dass von Anfang an von einer monatlichen \n\nBelastung von insgesamt 500 DM ausgegangen wird, weil das Wohnrecht mit \n\ndem Erhöhungsbetrag der Rente bewertet wird. Das wird den Gegebenheiten \n\nnicht gerecht. Das Wohnrecht stellt - ebenso wie ein Nießbrauch - eine den \n\nVerkehrswert des Grundstücks - je nach dem Alter des Berechtigten erheblich \n\nsenkende - Belastung dar und kann mitunter eine Veräußerung des Grund-\n\nstücks beträchtlich erschweren oder ganz ausschließen. Sein Wert ist deshalb \n\nunter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte sowie unter Zugrundelegung der \n\nSterbetafel zu ermitteln. Ebenso ist unter Berücksichtigung der Sterbetafel der \n\nunter Abzinsung kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht in Höhe der wei-\n\nteren 100 DM festzustellen. Nur auf diesem Wege können die den privilegierten \n\nVermögenserwerb mindernden Belastungen erfasst werden. \n\n34 \n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsan-\n\ngriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, das die zur Bewertung des Anfangsvermögens - sowohl hinsichtlich \n\nder übernommenen Belastung als auch hinsichtlich des Wertzuwachses durch \n\ndas allmähliche Absinken des Werts des Wohnrechts - sowie die zum Zeitpunkt \n\nder weiteren Zuwendung durch den Erlass der zweiten Kaufpreisrate erforderli-\n\nchen Feststellungen nachzuholen haben wird. \n\n35 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die am Ehe-\n\nzeitende noch fortbestehende Rentenzahlungspflicht in Höhe des auf diesen \n\nZeitpunkt zu ermittelnden (niedrigeren) Wertes auch das Endvermögen der An-\n\ntragstellerin mindert (Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Pinneberg, Entscheidung vom 30.08.2000 - 48 F 223/97 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 03.12.2004 - 13 UF 205/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zr-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zr-8-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:35.877591+00:00"}}