{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___7-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"XII ZR 7/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. April 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 n.F. Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhalts- berechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtli- che oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 7/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. April 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 n.F. \n\nFür die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhalts-\n\nberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 \n\nBGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtli-\n\nche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt. \n\nBGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - OLG Brandenburg \n\nAG Schwedt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der \n\nKlägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin Tren-\n\nnungsunterhalt zuerkannt sowie soweit ihre Klage wegen der fol-\n\ngenden Unterhaltsforderungen abgewiesen worden ist: \n\nfür Mai und Juni 2001 unter Zurückweisung der weitergehenden \n\nAnschlussrevision in Höhe weiterer 59 € monatlich \n\nfür Januar bis März 2002 in Höhe weiterer 66 € monatlich \n\nfür die Zeit vom 1. April bis 10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 \n\nbis 10. März 2003: jeweils in Höhe weiterer 132 € monatlich. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Mai 2001 \n\nbis zu der (am 11. März 2003 rechtskräftig gewordenen) Scheidung ihrer Ehe. \n\nDie am 14. August 1953 geborene Klägerin und der am 8. Dezember \n\n1953 geborene Beklagte haben am 5. April 1975 die Ehe geschlossen. Sie ha-\n\nben fünf gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1973, 1975, 1981, 1984 und \n\n1990 geboren wurden. Am 7. Februar 2000 verließ die Klägerin die eheliche \n\nWohnung und zog zu einer Freundin nach L. in Nordrhein-Westfalen. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt lebten die drei jüngeren Kinder noch im elterlichen Haushalt. Sie \n\nverblieben bei dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die eine Ausbildung als Finanzökonomin absolviert hatte, \n\n4 \n\n5 \n\nwar während des Zusammenlebens der Parteien viele Jahre berufstätig. In der \n\nZeit ab Januar 2001 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezog zu-\n\nnächst Krankengeld und im Anschluss daran Sozialhilfe. Die auf den Träger der \n\nSozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche sind (durch Vereinbarung \n\nvom 17. Juli 2007) auf die Klägerin rückübertragen worden. \n\nDer Beklagte, der Diplomingenieur ist, absolvierte während des Zusam-\n\nmenlebens der Parteien ein Studium zum Diplombetriebswirt, das er Anfang \n\n2000 erfolgreich abschloss. Er ist in leitender Position tätig. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in \n\nAnspruch genommen. Sie hat beantragt, ihn zur Zahlung von monatlich \n\n1.071,54 € für Juli 2002, von monatlich 1.147,79 € ab August 2002 und von \n\n(insgesamt) 11.825,11 € für die Zeit von Mai 2001 bis Juni 2002 zu verurteilen. \n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen \n\nnicht erwerbsfähig. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, \n\ndie Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie aus intakter Ehe \n\nausgebrochen sei und ein intimes Verhältnis zu einer Frau aufgenommen habe. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-\n\ntreten, der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch nicht zu, weil ihr ein offen-\n\nsichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den \n\nBeklagten zur Last falle. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Unter-\n\nhaltsbegehren - für die Zeit von Mai 2001 bis Juli 2002 in eingeschränktem Um-\n\nfang - weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattge-\n\ngeben. Es hat der Klägerin zeitlich gestaffelt Trennungsunterhalt in unterschied-\n\nlicher Höhe zuerkannt, für den letzten Zeitraum vom 1. Januar bis 10. März \n\n2003 in Höhe von monatlich 971 €. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der \n\nzugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie greift die \n\nKlageabweisung wegen eines Betrages von monatlich 59,16 € für Mai und Juni \n\n2001, monatlich 66 € von Januar bis März 2002 und von monatlich 132 € für die \n\nZeit vom 1. April bis 10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 bis 10. März 2003 \n\nan. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nRevision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \n\nUmfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach Maßgabe des § 1361 \n\nAbs. 1 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten, weil sie nach dem eingeholten \n\nSachverständigengutachten jedenfalls in der Zeit von Januar 2001 bis Ende \n\n2002 aufgrund gesundheitlicher bzw. psychischer Störungen nicht erwerbfähig \n\ngewesen sei. Ob dieser Zustand noch länger angedauert habe, könne dahin-\n\nstehen. Denn der Klägerin müsse von dem Zeitpunkt ihrer Genesung an in je-\n\ndem Fall eine im Januar 2003 beginnende Übergangszeit von drei Monaten \n\nzugebilligt werden, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Deshalb sei der Ermitt-\n\nlung des Trennungsunterhaltsbedarfs für den gesamten streitgegenständlichen \n\nZeitraum allein das tatsächliche Einkommen der Klägerin zugrunde zu legen. \n\nEine Verletzung der Erwerbsobliegenheit sei unter Berücksichtigung aller Um-\n\nstände auch zuvor, von der Trennung bis zum Beginn der Inanspruchnahme \n\ndes Beklagten, nicht feststellbar. \n\n10 \n\nIn die Unterhaltsbemessung müsse auch das tatsächliche Einkommen \n\ndes Beklagten eingestellt werden, da nicht davon auszugehen sei, dass sein \n\nAnfang 2002 erfolgter beruflicher Aufstieg auf einer unerwarteten, vom Normal-\n\nverlauf abweichenden Entwicklung beruhe. Vielmehr sei die Beförderung des \n\nBeklagten nach dem auch im Interesse des Arbeitgebers bereits 1995 begon-\n\nnenen und Anfang 2000 abgeschlossenen Studium zu erwarten gewesen. Zu \n\nberücksichtigen seien danach um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von \n\n5% bereinigte durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von (jeweils gerun-\n\ndet) 3.117 € für 2001, 4.064 € für 2002 und 4.683 € für 2003. Hiervon seien zu-\n\nnächst monatliche Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 948,73 € auf be-\n\nstehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Weitere Abzüge, insbesondere \n\nwegen der Höhe der zu zahlenden Miete, seien nicht gerechtfertigt. \n\n11 \n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien allerdings auch \n\ndurch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern ge-\n\nprägt gewesen. Insofern sei es grundsätzlich geboten, bei der Unterhaltsbe-\n\nmessung auch den für die volljährigen Kinder geleisteten Barunterhalt vorweg \n\nabzuziehen, zu dem der Beklagte allein beigetragen habe. Für den ältesten \n\nSohn O. sei Unterhalt allerdings nicht geleistet worden. Die Zahlungen an den \n\n1975 geborenen Sohn A. seien geringer gewesen als das für ihn bezogene \n\nKindergeld, so dass für diese beiden Söhne ein Vorwegabzug ausscheide. Der \n\nBedarf der 1981 geborenen Tochter K., die im Juni 2001 die Schulausbildung \n\nmit dem Abitur beendet, zum Wintersemester 2001/02 ein Studium in Berlin \n\naufgenommen habe und seit dem 1. Oktober 2002 eine Ausbildung als Rechts-\n\nanwalts- und Notarfachangestellte absolviere, richte sich allein nach dem Ein-\n\nkommen des Beklagten. Unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Unter-\n\nhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts bzw. seit Oktober 2001 des Kammerge-\n\nrichts sei von einem nicht durch BAföG-Leistungen bzw. Ausbildungsvergütung \n\ngedeckten monatlichen Bedarf auszugehen, der höchstens 418,75 € und we-\n\nnigstens 273,62 € betrage. Der 1984 geborene Sohn M. habe bis 15. November \n\n2002 das Gymnasium besucht und von Februar bis August 2003 zur Vorberei-\n\ntung auf die beabsichtigte Krankenpflegeausbildung ein unbezahltes Praktikum \n\nabgeleistet. Sein - ebenfalls am Einkommen des Beklagten ausgerichteter - Be-\n\ndarf sei für die Zeit der Volljährigkeit (ab 1. April 2002) mit monatlich 498 € und \n\nab Januar 2003 mit monatlich 560 € anzusetzen. Für die 1990 geborene und \n\ndaher durchgehend minderjährige Tochter J. sei der Tabellenunterhalt abzüg-\n\nlich der für sie gewährten Unterhaltsvorschussleistungen zu berücksichtigen. \n\nDarüber hinaus sei für sie ein Betreuungsbonus von monatlich 150 € in Abzug \n\nzu bringen. Der Vorwegabzug des Unterhalts für K. komme allerdings mangels \n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten nicht durchgehend zum Tragen. \n\n12 \n\n2. a) Diese Ausführungen, gegen die die Revision keine Einwendungen \n\nerhebt und die Anschlussrevision nur hinsichtlich der Behandlung des für die \n\nunterhaltsberechtigten volljährigen Kinder bezogenen Kindergeldes angreift, \n\nbegegnen - von dem beanstandeten Punkt abgesehen - auch keinen rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\n13 \n\nb) Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht beachtet, dass das für \n\nvolljährige Kinder bezogene Kindergeld bedarfsdeckend zu berücksichtigen sei. \n\nUnstreitig habe der Beklagte das Kindergeld für alle Kinder erhalten. Es habe \n\nfür K. im Jahr 2001 monatlich 138,04 € betragen und sei ab Januar 2002 mit \n\nmonatlich jeweils 154 € für K. und M. zur Auszahlung gelangt. \n\n14 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist das staatliche Kindergeld in \n\nvoller Höhe auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes anzurechnen. \n\nMit dem Kindergeld soll die Unterhaltslast im Ganzen, also für alle Unterhalts-\n\npflichtigen, erleichtert werden. Deshalb muss es, wenn mehrere Personen zu \n\nUnterhaltsleistungen verpflichtet sind, allen Unterhaltspflichtigen zugute kom-\n\nmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsbe-\n\nrechtigter bestimmt ist und an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Wenn ein \n\nminderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten \n\nwird, dass der eine Elternteil die Pflege und Erziehung übernimmt, während der \n\nandere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unterhalts-\n\nleistung zu gleichen Teilen zu sehen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) mit der Folge, \n\ndass den Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zusteht. Ist gegenüber einem voll-\n\njährigen Kind dagegen nur ein Elternteil (bar-)unterhaltspflichtig, so widersprä-\n\nche es dem Zweck des Kindergeldes, wenn es ihm - jedenfalls bis zur Höhe \n\nseiner Unterhaltsleistungen - nicht allein zugerechnet würde, nachdem der An-\n\nspruch auf Betreuungsunterhalt entfallen ist. Eine Aufteilung des Kindergeldes \n\nkommt dann nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den geschuldeten Bar-\n\nunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich am einfachsten \n\ndadurch erreichen, dass das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des volljähri-\n\ngen Kindes bedarfsdeckend angerechnet wird und damit beide Elternteile ent-\n\nsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet. Für den \n\nFall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils führt dies nach § 1612 b Abs. 3 \n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur alleinigen Ent-\n\nlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil BGHZ 164, 375, \n\n382 ff. = FamRZ 2006, 99 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein voll-\n\njähriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine Schulausbil-\n\ndung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, \n\noder ob es sich in einer Berufsausbildung befindet und eine eigene Wohnung \n\nunterhält. In beiden Fällen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflich-\n\ntigen Elternteil entlasten (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - \n\nFamRZ 2007, 542, 544). Eine dieser Rechtsprechung entsprechende Behand-\n\nlung des Kindergeldes sieht nunmehr auch § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der \n\nFassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsände-\n\nrungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189 ff.) vor. \n\n15 \n\nc) Da das Berufungsgericht bei der Ermittlung des der Tochter K. und \n\ndem Sohn M. - insoweit nach Eintritt der Volljährigkeit - geschuldeten Unterhalts \n\ndas Kindergeld nicht auf den festgestellten Bedarf angerechnet und damit zu \n\nhohen Kindesunterhalt im Rahmen des Vorwegabzugs berücksichtigt hat, ist \n\nder Klägerin - vorbehaltlich der Prüfung, ob der Inanspruchnahme des Beklag-\n\nten ein Härtegrund nach § 1361 Abs. 3 i.V. m. § 1579 BGB entgegensteht - zu \n\ngeringer Unterhalt zuerkannt worden. Ihr ungekürzter Unterhaltsanspruch wür-\n\nde sich nach den vorstehenden Ausführungen in den mit der Anschlussrevision \n\nallein angegriffenen Zeiträumen wie folgt errechnen: \n\nFür Mai und Juni 2001: \n\n16 \n\n2.168,56 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 268,95 € \n\n(Unterhalt für K., nämlich: 406,99 € [Bedarf] abzüglich 138,04 € [Kindergeld]) \n\nabzüglich 352,28 € (Unterhalt für den noch minderjährigen M.) abzüglich \n\n166,17 € (Unterhalt für J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 1.231,16 € ab-\n\nzüglich 175,88 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.055,28 € abzüglich 525,90 € \n\n(Einkommen der Klägerin) = 529,38 € : 2 = 264,69 €, gerundet 265 € (= Mehr-\n\nforderung von 59 €). \n\nJanuar bis März 2002:\n\n17 \n\n3.116,17 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 144,96 € \n\n(Unterhalt für K., nämlich: 298,96 € [Bedarf] abzüglich 154 € [Kindergeld]) ab-\n\nzüglich 431 € (Unterhalt für den noch minderjährigen M.) abzüglich 231 € (Un-\n\nterhalt für J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 2.159,21 € abzüglich \n\n308,46 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.850,75 € abzüglich 533,70 € (Einkom-\n\nmen der Klägerin) = 1.317,05 € : 2 = 658,53 €, gerundet 659 € (Mehrforderung \n\nvon 66 €). \n\n1. April bis 31. Mai 2002:\n\n18 \n\n3.116,17 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 144,96 € \n\n(Unterhalt für K.) abzüglich 344 € (Unterhalt für M., nämlich: 498 € [Bedarf] ab-\n\nzüglich 154 € [Kindergeld]) abzüglich 231 € (Unterhalt für J.) abzüglich 150 € \n\n(Betreuungsbonus) = 2.246,21 € abzüglich 320,89 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) \n\n= 1.925,32 € abzüglich 533,70 € (Einkommen der Klägerin) = 1.391,62 € : 2 = \n\n695,81 €, gerundet 696 € (= Mehrforderung von 132 €). \n\n19 \n\nDie Berechnung für die weiteren die Anschlussrevision betreffenden Zeit-\n\nräume (1. Juni bis 10. Juli 2002 und 1. August 2002 bis 10. März 2003) führt \n\ntrotz teilweiser anderer Einzelbeträge ebenfalls zu einer Mehrforderung der \n\nKlägerin von monatlich jeweils 132 €, da sich der unterbliebene Kindergeldab-\n\nzug rechnerisch gleichbleibend auswirkt. Damit erweist sich die Anschlussrevi-\n\nsion in vollem Umfang als gerechtfertigt, falls der Klägerin ein Anspruch auf \n\nungekürzten Trennungsunterhalt zusteht. \n\n20 \n\n1. Das Berufungsgericht hat das - im Gegensatz zum Amtsgericht - be-\n\nII. \n\njaht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Härteklausel des \n\n§ 1579 Nr. 6 BGB (a.F.) i.V. m. § 1361 Abs. 3 BGB sei anzuwenden, wenn dem \n\nBerechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes \n\nFehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last falle. Vorliegend könne offen \n\nbleiben, ob das Verhalten der Klägerin den Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB \n\nbereits deshalb nicht erfülle, weil die Ehe der Parteien zum Zeitpunkt der Tren-\n\nnung schon nicht mehr intakt gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Kläge-\n\nrin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Moti-\n\nven erfolgt, so dass es an dem Tatbestandsmerkmal \"Ausbruch aus der Ehe\" \n\nfehle. Zumindest sei der Aufkündigung der Ehe durch die Klägerin nicht das \n\nbesondere Gewicht (grobe Verantwortungslosigkeit) beizumessen, das für die \n\nAnnahme des § 1579 Nr. 6 BGB erforderlich sei. Schließlich stelle sich das \n\nVerhalten der Klägerin nicht als schuldhaft dar. Zwischen den Parteien stehe \n\nnämlich außer Streit, dass sie vor allem aufgrund ihrer sexuellen Umorientie-\n\nrung und gleichgeschlechtlichen Neigungen im Februar 2000 die Trennung voll-\n\nzogen habe. Die Klägerin sei damals zu der Zeugin M. gezogen, mit der sie seit \n\nJuni 2000 auch eine intime Beziehung unterhalte. Sie habe sich also zuerst von \n\nder Ehe losgesagt, bevor es zu dem intimen Verhältnis gekommen sei. Zwar \n\nwerde ein schwerwiegendes Verhalten regelmäßig auch dann bejaht, wenn die \n\nintime Beziehung zu einem anderen Partner erst nach der Trennung aufge-\n\nnommen werde, soweit sich der andere Ehegatte vorher nicht seinerseits von \n\nder Ehe losgesagt habe. Ein solcher \"normaler\" Regelfall liege hier aber nicht \n\nvor. Bereits die Abkehr von dem Beklagten könne nicht als Fehlverhalten be-\n\nwertet werden. Erst recht stelle sich die Aufkündigung der Ehe durch die Kläge-\n\nrin nicht als Sachverhalt mit Verschuldenselementen dar. Eine solche Betrach-\n\ntungsweise werde der aufgetretenen sexuellen Problematik nicht gerecht. Die \n\nKlägerin habe sich nicht von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst, um ein inti-\n\nmes Verhältnis aufzunehmen, sondern aufgrund ihrer ernsthaften und nachhal-\n\ntigen sexuellen Umorientierung. In dieser Situation habe es für sie kaum eine \n\nandere adäquate Reaktion als die Lösung aus der ehelichen Gemeinschaft ge-\n\ngeben. Die zu beachtende Verzahnung mit den Grundrechten verbiete es im \n\nErgebnis auch, die sexuelle Umorientierung auf Seiten der Klägerin zu sanktio-\n\nnieren. Denn hierbei handele es sich um eine schicksalsbedingte, natürliche \n\nGegebenheit, die nicht steuerbar sei und die ehelichen Verhältnisse durchein-\n\nander bringe. Infolge einer solchen Entwicklung sei die eheliche Treuepflicht \n\ndes sexuell umorientierten Partners zumindest als entscheidend gelockert, \n\nwenn nicht gar als beendet anzusehen. Wenn man der Klägerin verwehren \n\nwürde, sich aus den ehelichen Bindungen zu lösen, müsste man ihr konsequen-\n\nterweise auch abverlangen, ihren ehelichen Pflichten nachzukommen und se-\n\nxuelle Kontakte des Beklagten zuzulassen. Dies könne aber weder in dessen \n\nInteresse sein, noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von der \n\nKlägerin erwartet werden. Aufgrund der sehr langen Ehezeit, der fünf gemein-\n\nsamen Kinder und der gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse werde die \n\nGrenze des Zumutbaren deshalb nicht überschritten, wenn dem Beklagten un-\n\nter dem Gesichtspunkt der nachwirkenden ehelichen Solidarität abverlangt wer-\n\n21 \n\n22 \n\nde, die Unterhaltsansprüche seiner getrennt lebenden Ehefrau zu erfüllen, ob-\n\nwohl sie sich bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst habe. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur im Aus-\n\ngangspunkt stand. \n\n2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB in der Fassung des Unterhalts-\n\nrechtsänderungsgesetzes (§ 1579 Nr. 6 BGB a.F.), der ein offensichtlich \n\nschwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten ge-\n\ngen den Verpflichteten voraussetzt, erfüllt sein kann, wenn der Berechtigte ge-\n\ngen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft be-\n\ngründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis \n\nzu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr \n\nvon den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegen-\n\nseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruch-\n\nnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (Senatsur-\n\nteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280; vom \n\n26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; vom 3. Februar \n\n1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 und vom 25. Februar 1981 - IVb \n\nZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f.). \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Fehlverhalten vorliegt, \n\ndas eindeutig der Klägerin zuzurechnen ist, oder ob die Ehe zur Zeit der Tren-\n\nnung bereits gescheitert war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten \n\ndes Beklagten zu unterstellen, dass die Ehe der Parteien im Februar 2000 noch \n\nintakt war. \n\n24 \n\n3. Für die Annahme, ein Härtegrund i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB liege un-\n\nabhängig von der Frage der Einseitigkeit eines Fehlverhaltens nicht vor, hat das \n\nBerufungsgericht maßgebend darauf abgestellt, dass es der Klägerin wegen \n\nihrer sexuellen Umorientierung und Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigun-\n\ngen nicht habe verwehrt werden können, sich aus der ehelichen Gemeinschaft \n\nzu lösen. Dabei hat es verkannt, dass allein dieser Schritt der Klägerin ohnehin \n\nnicht vorgeworfen werden kann. \n\n25 \n\nNach der Neufassung des § 1361 BGB durch das 1. EheRG richtet sich \n\nder Anspruch auf Trennungsunterhalt allein nach den Lebens-, Erwerbs- und \n\nVermögensverhältnissen der Ehegatten, ohne dass es auf die Gründe der \n\nTrennung ankommt. Das Verhalten des Unterhalt begehrenden Ehegatten, der \n\ndie Trennung herbeigeführt hat, kann nur nach Maßgabe der Härteregelung des \n\n§ 1579 BGB berücksichtigt werden. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung \n\nzugrunde, dass die Trennung als solche keine unterhaltsrechtlichen Sanktionen \n\nzur Folge haben soll. Wenn ein Ehegatte seinen Entschluss zur Aufhebung der \n\nehelichen Lebensgemeinschaft verwirklicht, begibt er sich notwendigerweise \n\nder Möglichkeit, seinen weiteren Unterhalt in Form des Familienunterhalts \n\n(§ 1360 a BGB) zu erhalten. Würde ihm schon diese mit der Trennung verbun-\n\ndene Folge nach der Härteregelung entgegengehalten werden können, würde \n\nein mittelbarer Zwang zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft aus-\n\ngeübt. Infolgedessen müsste - wie nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten \n\ndes 1. EheRG - im Einzelfall ermittelt werden, ob der Ehegatte zur Trennung \n\n\"berechtigt\" war. Nach geltendem Recht soll der bedürftige getrennt lebende \n\nEhegatte aber grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung an-\n\ngemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB) \n\nbeanspruchen können (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - \n\nFamRZ 1986, 434, 435 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - \n\nFamRZ 1979, 569, 570). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht \n\ndarauf an, aufgrund welcher Umstände die eheliche Lebensgemeinschaft auf-\n\ngehoben worden ist und ob diese aus der Sicht des die Trennung herbeiführen-\n\nden Ehegatten mehr oder weniger nahe liegend oder gar zwingend waren. \n\n26 \n\n4. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrun-\n\ndes gemäß §1579 Nr. 7 BGB ist danach nicht in der Trennung als solcher zu \n\nsehen, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen \n\naber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne sei-\n\nnerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, \n\nwenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen \n\nPartner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsor-\n\nge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die \n\nvor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Auf-\n\nnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses \n\nliegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf \n\nUnterhalt grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR \n\n527/80 - FamRZ 1980, 665, 666 f.; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - \n\nFamRZ 1983, 569, 572 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ \n\n1989, 1279, 1280). Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat, regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren \n\nAnschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zu-\n\nwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens ge-\n\nschieht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ \n\n1989, 1279, 1280). Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten \n\nfür das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, \n\nwenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der \n\nVerpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte \n\n(so etwa auch Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV \n\nRdn. 487). \n\n27 \n\n5. Diese Beurteilung gilt für den hier in Rede stehenden Tatbestand des \n\n§ 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle \n\noder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem \n\nMann oder einer Frau ein nachhaltiges auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis \n\naufnimmt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus verfassungsrechtlicher \n\nSicht verbiete es sich, die sexuelle Umorientierung auf Seiten der Klägerin zu \n\nsanktionieren, ist dem entgegenzusetzen, dass allein die sexuelle Umorientie-\n\nrung keinen Anlass zu unterhaltsrechtlichen Sanktionen gibt. Die Entwicklung \n\ngleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung \n\nbleiben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines Härtegrundes \n\nnach § 1579 Nr. 7 BGB ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Berechtigte sich \n\nunter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gewähr-\n\nleistet § 1579 BGB gerade die Verfassungsmäßigkeit des verschuldensunab-\n\nhängigen Unterhaltsrechts. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber sicherge-\n\nstellt, dass der mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Ein-\n\ngriff in die Handlungsfreiheit des Verpflichteten nicht gegen den Grundsatz der \n\nVerhältnismäßigkeit verstößt. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunab-\n\nhängigen Unterhaltsanspruchs würde aber dort überschritten, wo ein getrennt \n\nlebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu \n\nerfüllen hätte, obwohl dieser sich durch Verhaltensweisen, wie sie in den Tat-\n\nbeständen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB normiert sind, ganz bewusst von jegli-\n\nchen ehelichen Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die mit der \n\nInanspruchnahme verbundene Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Ver-\n\npflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßi-\n\ngen Ordnung und könnte vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht beste-\n\nhen (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, \n\n571 f.; BVerfG FamRZ 1981, 745, 748 ff.). Für den Verpflichteten macht es in-\n\nsofern auch keinen maßgebenden Unterschied, ob sein Ehegatte eine Bezie-\n\nhung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stellt \n\nsich das Fehlverhalten des Berechtigten nicht deshalb in einem milderen Licht \n\ndar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat. \n\n28 \n\n6. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein \n\nschwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Beklag-\n\nten zur Last fällt. Für die Annahme, das Eingehen des nachhaltigen intimen \n\nVerhältnisses zu der Zeugin M. sei der Klägerin nicht vorwerfbar, sind nach \n\nden bisherigen Feststellungen jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\n7. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. \n\nDem Senat ist es nicht möglich, in der Sache abschließend zu befinden. \n\nDas Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine \n\nFeststellungen dazu getroffen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch \n\naus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe im Februar 2000 bereits aus \n\nanderen Gründen gescheitert war. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, läge \n\nein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht \n\nvor. Die erforderlichen Feststellungen werden nachzuholen sein. Die Sache ist \n\ndeshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nFalls die Ehe der Parteien bei der Trennung noch nicht gescheitert ge-\n\nwesen sein sollte, wird das Berufungsgericht weiterhin zu prüfen haben, ob der \n\nBeklagte sich von der Klägerin bereits abgewandt hatte, als diese das intime \n\nVerhältnis zu der Zeugin M. im Juni 2000 aufnahm. Sollte das Berufungsgericht \n\nzu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt \n\nist, wird es in einem weiteren Schritt zu beurteilen haben, inwieweit der Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, \n\ninsbesondere der Ehedauer und der fünf gemeinsamen Kinder, zu versagen, \n\nherabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom \n\n12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwedt, Entscheidung vom 20.06.2003 - 4 F 267/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 UF 166/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zr-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zr-7-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:00.659049+00:00"}}