{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__96-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"XII ZR 96/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Cd, 1408 Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsaus- gleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 96/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Cd, 1408 \n\nEin ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb \n\nunwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen \n\nVorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständi-\n\ngen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsaus-\n\ngleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - OLG Düsseldorf \n\nAG Wuppertal \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf \n\nKosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um Zuge-\n\nwinnausgleich und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages. \n\nDie Parteien studierten in W. , die Antragsgegnerin (geb. \n\n 1960; im Folgenden: Ehefrau) für das Lehramt in der Sekundarstufe II, \n\nder Antragsteller (geb. 1963, im Folgenden: Ehemann) Betriebswirt-\n\nschafslehre. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der \n\nEhemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt \n\nhatten und die Ehefrau 1994 schwanger wurde, schlossen sie auf Wunsch des \n\nEhemannes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt \n\nlautet: \n\n3 \n\n4\n\n\"Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der \n\nZugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung. \n\nKeiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 \n\nBGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der \n\n§§ 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erhält und er-\n\nwirbt ein jeder von uns freies und unbewegliches Vermögen, welches \n\nihm zur Zeit gehört und welches er in Zukunft erwerben wird\". \n\nAbreden über Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getrof-\n\nfen. \n\nAm 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder D. \n\n(geb. 1995) und R. (geb. 1998) hervorgegan-\n\ngen sind. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder. Der Ehe-\n\nmann war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der \n\nG.H. GmbH & Co KG tätig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der \n\nGesellschaft, den er später aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesell-\n\nschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner Fami-\n\nlie gegründet wurde, in W. ansässig und auf dem Gebiet der V. \n\nund K...herstellung tätig ist. \n\n5 \n\nDie Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem \n\n4. Oktober 2003 rechtshängig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zu-\n\nsammen, mit der er ein 2002 geborenes Kind hat. Für die ge-\n\nmeinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der höchs-\n\nten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelsatzes); er \n\nließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt \n\ner einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.067 €; außerdem stellt er ihr sein \n\nEinfamilienhaus in W. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den \n\nKindern wohnt und dessen Finanzierungsaufwand (rund 1.500 € monatlich) so-\n\nwie dessen Nebenkosten er trägt. \n\n6 \n\nDie Ehefrau hat in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erho-\n\nben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft über sein Endvermögen \n\nzum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Fakto-\n\nren, insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das \n\nAmtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß \n\nverurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Ober-\n\nlandesgericht das Teilurteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Auskunfts-\n\nklage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision \n\nder Ehefrau. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Aus-\n\nkunftsanspruch zu, da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-\n\ngemeinschaft wirksam abbedungen hätten und die vereinbarte Gütertrennung \n\nkeine Auskunftspflicht kenne. Insbesondere halte der von den Parteien abge-\n\nschlossene Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB \n\nstand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung befürworte, die überwie-\n\ngend Zustimmung erfahren habe. \n\n9 \n\nDer Ehevertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 \n\nBGB). Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Gütertrennung anzuord-\n\nnen; im Übrigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. Ge-\n\ngenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts seien nicht be-\n\nrührt; insbesondere würden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungs-\n\nausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt. \n\n10 \n\nDa der Ehemann - zunächst als Angestellter, später als Mitgesellschaf-\n\nter - seine Einkünfte aus den Gewinnen der G.H. GmbH & Co \n\nKG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis für das laufende und \n\nkünftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein \n\nlegitimes Interesse daran gehabt, das Firmenvermögen zu stärken und gegen \n\ndenkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen. \n\n11 \n\nAuch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den Ver-\n\ntrag nicht als sittenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau \n\nzur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von \n\ndem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn \n\ndie Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit \n\ndem Ehemann besprochen hätte, folge daraus keine Übervorteilung. Denn der \n\nVertragstext sei übersichtlich, die entscheidende Aussage zur Gütertrennung \n\nvorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts \n\nihrer Vorbildung - mit dem Verständnis des Vertragsinhalts nicht überfordert \n\ngewesen. \n\n12 \n\nDie Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals \n\nhochschwanger und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den Jah-\n\nreswechsel 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei, \n\nmit verharmlosenden Äußerungen (formelle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung) \n\nzur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmäßig getäuscht, hat das Oberlan-\n\ndesgericht als nicht schlüssig erachtet. Eine planmäßige Täuschung scheitere \n\nbereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im \n\nNovember 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm \n\ndie spätere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen \n\nsein können. Die angebliche Äußerung des Ehemannes, es handele sich bei \n\ndem Vertrag um eine bedeutungslose Formalität, widerspreche dem zum All-\n\ngemeingut zählenden Wissen, dass regelmäßig nur besonders wichtige \n\nRechtsgeschäfte durch einen Notar beurkundet würden; es sei auszuschließen, \n\ndass die damals 34jährige Ehefrau und ehemalige Studentin über dieses All-\n\ngemeinwissen nicht verfügt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom da-\n\nmaligen Wohnsitz der Parteien (in B. ) zum Sitz des Notars (in M. ) \n\nließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und \n\ndie Schilderung der Ehefrau unverständlich erscheinen. Schließlich spreche \n\ngegen eine geplante Täuschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde; \n\nden äußerlich hervorgehobenen Begriff \"Gütertrennung\" habe die Ehefrau \n\nschon bei flüchtiger Lektüre des Vertrages erkennen können. \n\n13 \n\nDie von der Ehefrau angedeutete Befürchtung, dass der bereits festge-\n\nsetzte Heiratstermin von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig ge-\n\nmacht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge für das Kind allein zu tragen \n\nhaben werde, sei erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gel-\n\ntend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die mündliche Verhandlung \n\nwieder zu eröffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, worauf sich ihre Befürch-\n\ntung begründet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem eigenen frühe-\n\nren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann könne nicht einerseits die \n\nEheschließung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abhängig gemacht, \n\ndiesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine bloß \"formelle Kleinigkeit\" bezeich-\n\nnet haben. \n\n14 \n\nDie Schwangerschaft der Ehefrau als solche führe nicht zur Nichtigkeit \n\ndes Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann \n\nhabe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem \n\nfür sie nachteiligen Ehevertrag zu schließen oder den geplanten Hochzeitster-\n\nmin abzusagen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht entschiedenen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, \n\nweil die Parteien mit der Gütertrennung eine vom Gesetz ausdrücklich angebo-\n\ntene Gestaltung gewählt und Unterhaltsansprüche der Ehefrau unberührt ge-\n\nlassen hätten. \n\n15 \n\nDer Ehevertrag halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Dabei kom-\n\nme es nicht darauf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern \n\nerbrachten (Bar- und Sach-)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem \n\nUmfang erfülle oder ob die Ehefrau, die für sich einen Unterhaltsanspruch von \n\n7.500 € monatlich rechtshängig gemacht habe, zu Recht für sich und die Kinder \n\neinen Mindestunterhalt von 13.300 € monatlich beanspruche. Jedenfalls stün-\n\nden der Ehefrau überdurchschnittliche Mittel zur Verfügung. Auch habe der \n\nEhemann angekündet, sich gegenüber dem konkret zu bemessenden Unter-\n\nhaltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen zu wollen. Zudem \n\nsei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der Versor-\n\ngungsausgleich mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlossen wor-\n\nden; dadurch sei die Ehefrau, die die höheren Anwartschaften in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung erworben habe, begünstigt worden. Mit Ausnahme \n\ndes Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbußen \n\nerlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, oh-\n\nne dass es auf die Höhe des möglichen Zugewinns ankomme. \n\nII. \n\n16 \n\n17 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ \n\n158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ \n\n2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Un-\n\nterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen \n\nDisposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-\n\ndungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht \n\nnicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht \n\ndazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-\n\ntragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, \n\nwenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, \n\ndie hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-\n\ntigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-\n\ntung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe \n\nunzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um \n\nso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer \n\nPrüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher \n\nRegelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-\n\nsem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). \n\nIm Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor al-\n\nlem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenrege-\n\nlungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu näher \n\nSenatsurteile BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff. und vom \n\n25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.). \n\n18 \n\nOb aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-\n\nden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-\n\nnehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter \n\nzu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu \n\nprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-\n\nkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, \n\ndass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten \n\nund ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die \n\nAnerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen \n\nist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). \n\nErforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhält-\n\nnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der \n\nEhe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-\n\ntiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die \n\nsonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu \n\nseinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den \n\nbenachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen \n\n(Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). \n\n19 \n\nEine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag \n\ndabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit \n\ndes Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-\n\nlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, \n\nden Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wo-\n\nbei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind \n\n(Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, \n\nvom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März \n\n2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamt-\n\n20 \n\n21 \n\nschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, \n\nwenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen \n\nScheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-\n\ngen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch an-\n\nderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehe-\n\ngatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige \n\ngewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsur-\n\nteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007,1310, 1311). \n\n2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich da-\n\nnach wirksam ausgeschlossen. \n\na) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-\n\nrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten \n\nzugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, \n\n608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnaus-\n\ngleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Gü-\n\nterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom \n\n12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai \n\n2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007 \n\n- XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein. \n\n22 \n\nDie durch die Schwangerschaft der Klägerin indizierte ungleiche Ver-\n\nhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. \n\nDie Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft aus-\n\ngeschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten \n\nGestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hinsichtlich aller anderen Schei-\n\ndungsfolgen haben sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen; der Kernbe-\n\nreich des Scheidungsfolgenrechts ist damit von ihrer Abrede nicht berührt. \n\nSchon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenver-\n\nteilung, die für die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar wäre. Dies gilt umso \n\nmehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertra-\n\nges in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Ehe-\n\nmannes als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegründeten Unter-\n\nnehmen stand. Für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes sprach, \n\nworauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte \n\nInteresse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner \n\nUnternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung \n\nals der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, \n\ndie jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während \n\nder Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinanderset-\n\nzung zu gefährden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen \n\nVerhandlungsstärke (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - \n\nFamRZ 2007, 1310, 1311). \n\n23 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss \n\nabsehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich \n\nrentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen Ren-\n\ntenanwartschaften als dann von ihm tatsächlich begründet (85,34 €) erwerben \n\nwürde. Für die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 164,71 € erworben hat, hätte sich das Fehlen eines zu \n\nihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleichs dann als eine von \n\nvornherein vorhersehbare Lücke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Diese \n\n- später tatsächlich eingetretene - Lücke ist jedoch keine Folge der vereinbarten \n\nGütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein \n\nauszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Soweit die Revision \n\nvon einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem gemein-\n\nsam geschaffenen Privatvermögen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im \n\nbisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Sie würde im Übrigen auch nichts an \n\nder Wirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnaus-\n\ngleichs ändern. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem \n\nVersorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte \n\nauf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, dem zwei-\n\nten unterfällt das sonstige Erwerbsvermögen. Verzichten Ehegatten von vorn-\n\nherein darauf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten \n\n- sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversiche-\n\nrung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Inva-\n\nlidität vorzusorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Ent-\n\nscheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend \n\nden Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versor-\n\ngungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlos-\n\nsenen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbstän-\n\ndige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit \n\nnicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbstän-\n\ndigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuer-\n\nkennen sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen \n\nAusschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohen-\n\nden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht \n\nnur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unter-\n\nhaltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten. \n\n24 \n\nb) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das \n\nOberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sons-\n\ntigen Umstände seines Zustandekommens sittenwidrig. \n\n25 \n\naa) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Fra-\n\nge, ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden ha-\n\nbe, nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Frucht-\n\nwasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abklärung befürchteter \n\nMissbildungen der Leibesfrucht habe dienen sollen und deren Ergebnis bei Ver-\n\ntragschluss noch nicht vorgelegen habe. \n\n26 \n\nMit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder \n\ndargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umstände eine solche Be-\n\nsorgnis begründet haben sollen. Zum andern ist die Klägerin für eine etwaige \n\nbesondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene \n\nZwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat, \n\ndass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorge-\n\nlegen habe, hätte die Beklagte zumindest den genauen Zeitpunkt dartun und \n\ngegebenenfalls beweisen müssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis \n\nKenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan. \n\n27 \n\nbb) Außerdem rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Be-\n\nhauptung der Ehefrau, der Ehemann und dessen Mutter hätten den Entwurf des \n\nEhevertrages mit ihr nicht erörtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots \n\nder Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Hätte das Oberlandesgericht diesen \n\nVortrag berücksichtigt, hätte es nicht davon ausgehen können, dass die Ehe-\n\nfrau mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewesen sei und der Notar \n\ndeshalb darauf habe verzichten dürfen, der Ehefrau den Vertragstext zu erläu-\n\ntern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen \n\nzu überlassen. \n\n28 \n\nAuch dieser Angriff führt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandes-\n\ngericht geht nämlich davon aus, dass eine Übervorteilung der Ehefrau auch \n\ndann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor \n\nder notariellen Verhandlung weder gesehen noch mit dem Ehemann oder des-\n\nsen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten; \n\ndavon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die \n\nentscheidende Aussage zur Gütertrennung sei im Vertragstext klar vorange-\n\nstellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unterzeich-\n\nnung sofort habe wahrnehmen können und - auch unter Berücksichtigung ihrer \n\nVorbildung - nicht überfordert worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung er-\n\nscheint plausibel und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfeh-\n\nler nicht erkennen. \n\n29 \n\ncc) Schließlich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe \n\nseiner Würdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen \n\nwüssten, was sich hinter dem Begriff \"Gütertrennung\" in einem Ehevertrag ver-\n\nberge. Da ein solcher Erfahrungssatz nicht existiere, sei die Folgerung des \n\nOberlandesgerichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs \n\n\"Gütertrennung\" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei flüchtiger \n\nDurchsicht der Vertragsurkunde im Büro des Notars erkennen können, fehler-\n\nhaft. \n\n30 \n\nAuch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandesgericht geht \n\nnicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz über die güterrechtlichen Vor-\n\nkenntnisse ehemaliger Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit \n\nRecht ein Allgemeinwissen darüber, dass nur besonders wichtige Verträge der \n\nnotariellen Beurkundung bedürften; es sei auszuschließen, dass die damals \n\n34jährige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstudentin nicht über diese Erkennt-\n\nnis verfügt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Vertragsentwurf \n\n- auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des Vertragsgegens-\n\ntandes folgert das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau sich über die besondere \n\nBedeutung des zu schließenden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie \n\nhierzu gegebenenfalls hätte Fragen stellen können und müssen und dass sie \n\n31 \n\n32 \n\njedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht übervorteilt worden sei. Diese \n\nFolgerung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und auch des-\n\nhalb nahe liegend, weil im folgenden Vertragstext Funktionsweise und Auswir-\n\nkungen der Gütertrennung genau erläutert werden. \n\n3. Die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag ist auch nicht \n\nrechtsmissbräuchlich. \n\na) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand hält und auch nicht \n\naus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer \n\nAusübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den \n\nVertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall \n\ngegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-\n\nfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbe-\n\ndungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr \n\n- im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten \n\nAusschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, \n\ndie hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Be-\n\nrücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-\n\nsens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = \n\nFamRZ 2004, 601, 606). \n\n33 \n\nDer Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des Schei-\n\ndungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in wei-\n\ntem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung \n\nwird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich \n\nerweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseiti-\n\nger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen \n\nsind, diese Planung sich aber später aufgrund von Umständen, die dem ge-\n\nmeinsamen Risikobereich der Ehegatten zugehören, nicht verwirklichen lässt. \n\nIn solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es \n\nungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der \n\nnicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in \n\nder Ehe gebracht würde (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 107 f. = FamRZ 2004, \n\n601, 608). \n\n34 \n\nSo liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand, \n\ndass die Ehefrau sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung \n\ngewidmet hat, für sich genommen den Ehemann nach Treu und Glauben nicht, \n\nsich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. \n\nWie der Senat dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der \n\nFamilie zumindest vorläufig auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, \n\nnach längerer Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr \n\n- nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der seinen \n\neigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise ver-\n\nminderten Erwerbschancen entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = \n\nFamRZ 2004, 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes \n\ndahinstehen. Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen je-\n\ndenfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermö-\n\ngensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender \n\nBedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorran-\n\ngig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. \n\nSenatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312). \n\nDas Oberlandesgericht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf \n\nverwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend ge-\n\nmachten weitaus höheren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt überdurch-\n\nschnittliche Unterhaltsleistungen erbringt und zudem angekündigt hat, er werde \n\nsich gegenüber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverhält-\n\nnissen geprägten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungs-\n\nfähigkeit berufen. Eine zusätzliche, der getroffenen Güterstandsabrede wider-\n\nsprechende Teilhabe der Ehefrau am Vermögenszuwachs des Ehemannes er-\n\nzwingt § 242 BGB schon deshalb nicht; sie lässt sich auch nicht mit dem be-\n\nsonders hohen Einkommen des Ehemannes begründen (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608). \n\n35 \n\nAndere für die Ausübungskontrolle erhebliche Umstände, die den von \n\nder Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem \n\nZweck geltend gemachten Auskunftsanspruch begründen könnten, sind nicht \n\nersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertrags-\n\nschluss in Aussicht genommen hatten, Versorgungsvermögen anzusammeln, \n\ndiese Absicht aber später planwidrig nicht verwirklicht haben. \n\n36 \n\nb) Indes finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die \n\nParteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze \n\nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) Anwendung. Dabei \n\nkann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb ange-\n\nnommen werden, weil ein Vertragspartner später ein erheblich höheres Ein-\n\nkommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses erzielt. Dies gilt um so we-\n\nniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, übli-\n\ncherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig erge-\n\nbenden Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. \n\nEin Wegfall der Geschäftgrundlage käme daher allenfalls in Betracht, wenn die \n\nParteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation \n\nihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss ange-\n\nsehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (vgl. Senatsurteil vom \n\n25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien \n\nihrem Vertragsschluss solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist jedoch \n\nweder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 28.01.2005 - 68 F 268/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2005 - II-1 UF 71/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/xii-zr-96-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1369","ref_norm":"1369","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/xii-zr-96-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__96-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:07.358797+00:00"}}