{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__90-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"XII ZR 90/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, 29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamt- schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine an- derweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 90/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, \n\n29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 \n\na) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamt-\n\nschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine an-\n\nderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen \n\nden Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. \n\nb) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich \n\nzwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein \n\nDarlehen aufgenommen haben. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 ge-\n\nschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensver-\n\nbindlichkeiten. \n\nDie Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen \n\nüber 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatli-\n\nchen Raten von 747,93 DM (382,41 €) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er \n\nhierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 €) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er \n\nden noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufge-\n\nnommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 €). Für \n\ndie Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt \n\n17.044,16 DM (8.714,54 €) gezahlt. \n\n3 \n\nFür die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am \n\n2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis \n\nAnfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. \n\nNach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, \n\nim April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In \n\ndem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht \n\nverurteilt, für Cenk monatlich 525 DM (286,43 €) und für Cem monatlich \n\n444 DM (227,01 €) zu zahlen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenver-\n\nhältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat \n\ndie Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der \n\nVerurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen \n\neinkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch \n\nim Innenverhältnis nicht bestehe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 € (hälftige Kreditra-\n\nten für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben; \n\nim Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit \n\nder zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkann-\n\nten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung \n\nim Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis \n\nkomme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Un-\n\nterhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten \n\nberücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er \n\nbei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich \n\nerhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Ge-\n\nsamtschuldnerausgleichs könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass \n\ndie Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhalts-\n\nrechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen, \n\ndie Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die an-\n\ndere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei \n\neine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen \n\nworden. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches \n\nRecht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist - \n\nnoch türkische Staatsangehörige sein sollten. \n\n10 \n\nBei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt \n\nder Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB \n\ndem Schuldstatut des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Pa-\n\nlandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld \n\nzugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abwei-\n\nchender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die \n\nengsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird \n\nvermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in \n\ndem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich \n\num eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Aus-\n\nübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen \n\nworden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat \n\naufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der Partei befindet \n\n(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB). \n\n11 \n\nCharakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB \n\nerbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO \n\nArt. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der \n\nD. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist \n\ndanach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Pa-\n\nlandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen \n\nVerbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staa-\n\ntes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide An-\n\nknüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts. \n\n12 \n\n3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass \n\ndie Parteien für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamt-\n\nschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im \n\nVerhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes \n\nbestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers \n\nhinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in \n\nBetracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren \n\nhälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsan-\n\nspruch aber auch bezüglich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens er-\n\ngeben, das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist \n\nund für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haf-\n\ntet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen \n\nDarlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklag-\n\nten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im \n\nbeiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann \n\nmangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren jeden-\n\nfalls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich we-\n\nsentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des \n\nKlägers gesunken ist. \n\n13 \n\n4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regel-\n\nfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der eheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine \n\nanderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Vertei-\n\nlungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht \n\neine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem \n\nSinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechts-\n\nverhältnisses oder \"aus der Natur der Sache\" ergeben, mithin aus der besonde-\n\nren Gestaltung des \n\ntatsächlichen Geschehens \n\n(Senatsurteile \n\nvom \n\n30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom \n\n11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). \n\n14 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor \n\nund schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus, \n\nhält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen \n\nnicht stand. \n\n15 \n\na) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-\n\nstimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen \n\nTeilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-\n\ngung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der \n\nBerechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt \n\nwurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-\n\nchenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-\n\nren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer \n\nUnterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei \n\nes einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-\n\nge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - \n\nFamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG Mün-\n\nchen FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ \n\n2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb \n\ndes Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ \n\n1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung \n\nund Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; \n\nScholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch \n\nFamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Pa-\n\nlandt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b). \n\n16 \n\nb) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-\n\nschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-\n\nhalts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-\n\nge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-\n\nweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter \n\nden Ehegatten herbeigeführt. \n\n17 \n\nDenn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhalts-\n\nschuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in einge-\n\nschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regel-\n\nmäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit \n\nder Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die \n\nmittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er \n\nbraucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den re-\n\nduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm \n\nlebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Ver-\n\npflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren \n\nPflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in \n\nder Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld \n\nbei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Be-\n\nstimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegat-\n\nten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; \n\nScholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ \n\n2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karls-\n\nruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des \n\nWohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des \n\nKindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungs-\n\nvergütung entgegensteht, verneint). \n\n18 \n\n5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen \n\nGrund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte \n\nhabe vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geei-\n\nnigt, dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur \n\n500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das \n\nVorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die \n\nbehauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vor-\n\nbringen zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht, \n\ndass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf \n\nihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die \n\nGeschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Klä-\n\nger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war An-\n\nlass für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab \n\nMärz 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung \n\nmehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klage-\n\nanspruch aber bereits stattgegeben. \n\n19 \n\n20 \n\n6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. \n\nDer Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu ent-\n\nscheiden, da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs \n\nbedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000 \n\nerfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen \n\ndes Klägers über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zr-90-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zr-90-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__90-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:33.446054+00:00"}}