{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__87-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"XII ZR 87/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 87/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Kläger wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der \n\nNichtzulassungsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe be-\n\nwilligt und Rechtsanwalt Dr. von P. beigeordnet. \n\n2. Der Senat beabsichtigt, den Wert der Beschwer des Klägers \n\ndurch das angefochtene Berufungsurteil auf über 20.000 € und \n\nden Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf (geschätzt) \n\n50.001 € bis 65.000 € festzusetzen. Er erwägt, das angefochte-\n\nne Urteil auf die Revision des Klägers gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Juni 2007 hierzu \n\nStellung zu nehmen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 19.430 € festgesetzt und \n\ndie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch ein Urteil \n\nzurückgewiesen, das außer den Bestandteilen nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 \n\nZPO (Bezeichnung der Parteien, ihrer Prozessbevollmächtigten sowie des Ge-\n\nrichts, Namen der mitwirkenden Richter, Datum der mündlichen Verhandlung \n\nund Urteilsformel) sowie der Unterschriften der mitwirkenden Richter lediglich \n\nden Hinweis enthält, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedürfe es \n\nnicht, weil die Parteien hierauf verzichtet hätten und ein Rechtsmittel unzweifel-\n\nhaft nicht eingelegt werden könne (vgl. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 ZPO, \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Beschwerde ist statthaft, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ihrer Zulässig-\n\nkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht entgegen. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \n\nübersteigt 20.000 €. \n\nDen Wert der Beschwer (und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung der Nichtzulassungsbeschwerde) hat das Revisionsgericht von Amts \n\nwegen zu prüfen und ist dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die \n\nStreitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (Senatsbeschluss vom \n\n20. April 2005 - XII ZR 92/92 - NJW-RR 2005, 1011 f.). \n\n4 \n\nDem Berufungsurteil lässt sich zwar - prozessordnungswidrig, vgl. BGHZ \n\n156, 216, 218 - nicht entnehmen, was der Berufungskläger mit seinem Rechts-\n\nmittel erstrebt hat. Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit der Bezug-\n\nnahme auf die gestellten Anträge ergibt sich indes, dass der Kläger mit seiner \n\nBerufung seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgte, die Beklagte Zug um \n\nZug gegen Zahlung von 19.430 € zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an \n\neiner näher bezeichneten Eigentumswohnung und zur entsprechenden Eintra-\n\ngungsbewilligung zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte hin-\n\nsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befinde. Aus dem Tatbe-\n\nstand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich ferner, dass es sich dabei um ei-\n\nnen hälftigen Miteigentumsanteil handelt. \n\n5 \n\nDer Wert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks entspricht dem \n\nVerkehrswert des Grundstücks ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen; \n\nauf die Zug-um-Zug-Leistung kommt es hier nicht an (vgl. Zöller/Herget ZPO \n\n26. Aufl. § 3 Rdn. 16 \"Auflassung\" und \"Zug-um-Zug-Leistungen\"). Die umstrit-\n\ntene Frage, ob der Feststellung des Annahmeverzuges ein selbständiger Wert \n\nzukommt (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Rdn. 16 \"Annahmeverzug\"), bedarf hier \n\nangesichts des allenfalls geringen Wertes keiner Entscheidung. \n\n6 \n\nVon der Möglichkeit der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO darf ein Beru-\n\nfungsgericht erst Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen ver-\n\ngewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zuläs-\n\nsig ist. Das wäre hier der Fall, wenn der vom Kläger in seiner Klageschrift vor-\n\nläufig angegebene Wert von 19.430 € zuträfe. Von diesem Wert hätte das Beru-\n\nfungsgericht aber allenfalls ausgehen dürfen, wenn keine Anhaltspunkte dage-\n\ngen ersichtlich gewesen wären, dass die Zug-um-Zug-Leistung von 19.430 € \n\ndie adäquate Gegenleistung für den unbelastet zu übertragenden Miteigen-\n\ntumsanteil sei, die Miteigentumsanteile mithin wirtschaftlich wertneutral in der \n\nHand des Klägers vereinigt werden sollten. Diese Voraussetzung liegt aber \n\nnicht vor. \n\n7 \n\nMangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, das entge-\n\ngen § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche \n\nUrteil enthält, ist insoweit gemäß §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b \n\nZPO allein von den Angaben in der Beschwerdebegründung auszugehen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - NJW 2003, 1160). \n\n8 \n\nWie der Beschwerdeführer darin zutreffend vorträgt, hatte er den Ver-\n\nkehrswert der gesamten Eigentumswohnung in erster und zweiter Instanz (bei-\n\nläufig, aber unbestritten) mit 125.000 € angegeben. Unstreitig sei auch gewe-\n\nsen, dass aufgrund der Finanzierung der Wohnung noch eine Bankgrundschuld \n\nüber 127.000 DM eingetragen sei, was einen Wert des hälftigen Miteigentums-\n\nanteils von nur 19.430 € fraglich erscheinen lässt. Auch habe er in erster In-\n\nstanz behauptet, die vergleichsweise geringe Gegenleistung von 19.430 € be-\n\nruhe darauf, dass sie in eine Gesamtregelung eingebettet gewesen sei, mit der \n\nzugleich Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche des Klägers hätten \n\nabgegolten werden sollen. \n\n9 \n\nHinzu kommt, dass der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch für \n\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren den geschätzten Wert seiner Miteigen-\n\ntumshälfte mit 109.227 € angegeben, die Richtigkeit dieser Angabe versichert \n\nund einen Auszug aus einem (wohl den Ankauf betreffenden) Notarvertrag aus \n\n1995 beigefügt hat, in dem ein Kaufpreis von 215.000 DM verzeichnet ist. Diese \n\nAnlage hatte er auch schon seinem Prozesskostenhilfegesuch in erster Instanz \n\nbeigefügt, in dem er den Wert seines hälftigen Miteigentumsanteils - ebenso \n\nwie in seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch - mit ca. 100.000 € \n\nangegeben hatte. Diesem Gesuch hatte er ferner ein Maklerexposé beigefügt, \n\nin dem ein Kaufpreis von 115.000 € für die (gesamte) Eigentumswohnung an-\n\ngegeben ist. \n\n10 \n\nEinen Betrag von 100.000 € hatte auch die Beklagte in ihrem zweit- \n\ninstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch als Wert ihres hier streitgegenständli-\n\nchen Miteigentumsanteils angegeben; diese Angabe hat sie in ihrem Prozess-\n\nkostenhilfegesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren wiederholt. \n\n11 \n\nAufgrund dieser wechselseitigen Angaben übersteigt die Beschwer des \n\nKlägers zur Überzeugung des Senats jedenfalls die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erscheint auch im übri-\n\ngen zulässig. \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist es dem Kläger \n\nnicht verwehrt, das Fehlen von Urteilsgründen im angefochtenen Urteil zu rü-\n\ngen. Dem steht weder die ursprüngliche Streitwertangabe des Klägers noch der \n\nzur Sitzungsniederschrift erklärte Verzicht beider Parteien auf eine Begründung \n\ndes Urteils entgegen. Dieser Verzicht war nach §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO gegenstandslos, weil die Voraussetzungen des § 313 a Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO, unter denen das Berufungsgericht bei einem solchen Verzicht von \n\neiner Begründung seines Urteils hätte absehen oder sich mit der Aufnahme ih-\n\nres wesentlichen Inhalts in das Sitzungsprotokoll hätte begnügen dürfen, man-\n\ngels Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht vorlagen. \n\n14 \n\nSoweit das Berufungsgericht eine kurze Begründung in das Sitzungspro-\n\ntokoll aufgenommen hat, ist diese auch nicht Bestandteil des angefochtenen \n\nUrteils geworden. Denn die Sitzungsniederschrift ist nicht von allen mitwirken-\n\nden Richtern unterschrieben worden, was wegen Ablaufs der Fünfmonatsfrist \n\n(vgl. §§ 517, 548 ZPO) auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.). Sie stellt \n\nsomit kein prozessordnungsgemäßes Protokollurteil dar (vgl. BGH, Urteil vom \n\n16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.) und war ersichtlich \n\nauch nicht als solches gedacht. \n\n15 \n\na) Wird das Urteil eines Berufungsgerichts in der mündlichen Verhand-\n\nlung verkündet, kann es zur Arbeitsentlastung in Gestalt eines Protokollurteils \n\nabgesetzt werden. Im Unterschied zum herkömmlichen \"Stuhlurteil\", welches \n\nspäter vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 515 Satz 1 \n\ni.V.m. § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist eine Begründung des Urteils entbehrlich, \n\nwenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Ent-\n\nscheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll \n\naufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ändert aber nichts \n\ndaran, dass das Urteil selbst gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der \n\nEntscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. \n\n16 \n\nEin Protokollurteil kann nach diesen Maßstäben prozessordnungsgemäß \n\nin der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis \n\n4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern un-\n\nterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltli-\n\nchen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll \"ausgelagerten\" Darlegungen nach \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom \n\n28. September 2004 - VI ZR 362/03 - NJW 2005, 830, 831). Da die Frist zur \n\nEinlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustel-\n\nlung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-\n\nstellen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher Ergänzungsband 2. Aufl. § 540 \n\nRdn. 13). \n\n17 \n\nEine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll \n\n- sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen An-\n\ngaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird. Dann stellt \n\ndiese Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das vollständige Urteil \n\ndar. \n\n18 \n\nIn jedem Falle muss das Urteil aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung \n\ndurch die mitwirkenden Richter bereits in vollständiger Form abgefasst sein \n\n(vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 315 Rdn. 1). Deshalb reicht es auch nicht aus, \n\nwenn die für die Verkündung des Urteils nach § 311 Abs. 2 ZPO regelmäßig \n\nerforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden \n\nRichtern unterschrieben wurde und sodann mit dem Sitzungsprotokoll verbun-\n\nden wird. \n\n19 \n\nb) Auf keinem dieser beiden möglichen Wege ist hier ein ordnungsge-\n\nmäßes Protokollurteil erstellt worden. Zwar weist die der Sitzungsniederschrift \n\nbeigeheftete Urteilsformel die Unterschrift der drei mitwirkenden Richter auf. Ihr \n\nfehlen jedoch die für ein Urteil erforderlichen Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund 3 ZPO, so dass die Unterschriften der mitwirkenden Richter nicht den ge-\n\nsamten notwendigen Inhalt eines Urteils decken (vgl. Zöller/Vollkommer aaO \n\n§ 313 Rdn. 25). Das einzige Schriftstück, das in Urschrift den Mindestinhalt ei-\n\nnes Urteils nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO und zudem die anstelle von Tat-\n\nbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen nach § 540 Abs. 1 \n\nZPO enthält, ist somit das Sitzungsprotokoll selbst, welches jedoch als einziger \n\nRichter der Vorsitzende des Berufungssenats unterschrieben hat. \n\n20 \n\n3. Auch § 295 ZPO steht der Rüge des Klägers nicht entgegen, weil eine \n\nPartei nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 540 Abs. 2 \n\nZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (unzweifelhafte Unanfecht-\n\nbarkeit) oder des § 313 a Abs. 2 ZPO (Rechtsmittelverzicht) wirksam auf die \n\nBegründung eines Berufungsurteils verzichten kann. Bleibt das Berufungsurteil \n\nhingegen - wie hier - anfechtbar, ist die Begründung unverzichtbar im Sinne des \n\n§ 295 Abs. 2 ZPO, weil sie im öffentlichen Interesse an einer geordneten \n\nRechtspflege unerlässlich ist. Denn andernfalls würde dem Revisionsgericht die \n\nPrüfung der Voraussetzungen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde \n\nebenso wie beim Fehlen eines Tatbestandes erschwert oder gar unmöglich \n\ngemacht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 97, 103 ff.). Aus den gleichen \n\nGründen zählt das Fehlen vom Gesetz vorgeschriebener Entscheidungsgründe \n\noder der nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an ihre Stelle tretenden Darlegungen zu \n\nden absoluten Revisionsgründen, § 547 Nr. 6 ZPO. \n\n21 \n\nDer Rüge des fehlenden Tatbestandes und der Wiedergabe der Beru-\n\nfungsanträge (vgl. BGHZ 156, 216, 218) steht ohnehin kein Verzicht des Klä-\n\ngers entgegen; darauf hätte er nur mittelbar durch Rechtsmittelverzicht (§ 313 a \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO) verzichten können. \n\n22 \n\n4. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Ansicht zu folgen ist, dass \n\ndas Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil für sich al-\n\nlein noch keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO darstellt (BGH, Be-\n\nschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - NJW 2003, 1160; offen gelassen im \n\nSenatsbeschluss BGHZ 156, 97, 104 f.). Denn die Beschwerde hat zutreffend \n\nweitere Zulassungsgründe vorgetragen: \n\n23 \n\nDie Beschwerde macht u.a. geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der \n\nAnnahme, dass der Beklagten gegenüber dem mit der Klage geltend gemach-\n\nten Anspruch die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB zustehe, weil der Kläger \n\nnicht in der Lage sei, die Erfüllung seiner im Vergleich auch übernommenen \n\nVerpflichtung zu gewährleisten, die Beklagte vom Zeitpunkt der Übertragung \n\nihres hälftigen Miteigentumsanteils an im Innenverhältnis von den Kosten und \n\nLasten der Eigentumswohnung freizustellen. Seine Leistungsunfähigkeit ergebe \n\nsich aus dem Umstand, dass er mit der Rückzahlung des Bankdarlehens mit \n\neinem Betrag von 2.682,93 € und möglicherweise auch schon zuvor einmal mit \n\neinem Betrag von 1.461,02 € in Rückstand geraten sei. \n\n24 \n\nDass das angefochtene Urteil darauf beruht, ist mangels tatsächlicher \n\nFeststellungen im Urteil und mangels einer Begründung allein aufgrund des \n\nVorbringens des Beschwerdeführers zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - NJW 2003, 160) und entspricht im übrigen auch \n\nder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts enthaltenen Begründung des \n\nVorsitzenden. \n\n25 \n\nZu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Unsicherheitseinre-\n\nde des § 321 BGB voraussetzt, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vor-\n\nleistungsberechtigten zur Erfüllung seiner Gegenleistung noch im Zeitpunkt der \n\nFälligkeit der Vorleistungspflicht (vgl. Erman/Westermann BGB 11. Aufl. § 321 \n\nRdn. 6 m.N.) bzw. in dem Zeitpunkt, in dem ihre Erfüllung verlangt wird, fortbe-\n\nsteht. \n\n26 \n\nMit Erfolg rügt die Beschwerde insoweit, das Berufungsgericht habe das \n\nrechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es seinen Vortrag übergangen \n\nhabe, er habe den Rückstand am 11. Januar 2005 beglichen und bediene seit-\n\ndem auch die laufenden Raten weiter; die Zahlung des Rückstandes habe er \n\n(jedenfalls in Höhe von 2.682,93 €) durch Vorlage eines entsprechenden Bank-\n\nüberweisungsauftrages vom 11. Januar 2005 unter Beweis gestellt. \n\n27 \n\nWegen des Fehlens jeglicher tatsächlicher Darstellungen im angefochte-\n\nnen Urteil ist zu unterstellen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag des \n\nKlägers, der der Annahme des Fortbestehens einer bis dahin etwa gegebenen \n\nLeistungsunfähigkeit entgegengestanden hätte, nicht zur Kenntnis genommen \n\noder zumindest nicht berücksichtigt hat. \n\n28 \n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob der Einwand der Beschwerdeer-\n\nwiderung, die Beklagte habe diesen Vortrag bestritten, und der vom Kläger vor-\n\ngelegte Beleg beweise allenfalls die Erteilung eines Überweisungsauftrages, \n\nnicht aber dessen Durchführung, mangels entsprechender tatsächlicher Dar-\n\nstellungen im angefochtenen Urteil überhaupt berücksichtigt werden kann. \n\nDenn die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Sie hat auf \n\nSeite 3 ihrer Berufungserwiderung lediglich vorgetragen, der Kläger sei \"offen-\n\nbar\" nicht in der Lage, das Bankdarlehen zurückzuführen, und gegenbeweislich \n\nals Anlage BB2 eine Zahlungsaufforderung der Bank hinsichtlich eines Betra-\n\nges von 2.682,93 € vorgelegt, die vom 5. Januar 2005 datiert. Dieses Schrift-\n\nstück steht der Behauptung des Klägers, genau diesen Betrag am 11. Januar \n\n2005 überwiesen zu haben, nicht entgegen. Die Beklagte hätte vielmehr ange- \n\nsichts des dezidierten Vortrags des Klägers bestreiten müssen, dass dessen \n\nvon der Bank ausweislich des Stempelaufdrucks am 11. Januar 2005 ange-\n\nnommener Überweisungsauftrag auch tatsächlich durchgeführt worden sei. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.12.2004 - 15 O 13726/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 1728/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__87-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zr-87-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__87-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__87-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zr-87-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__87-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:43.444600+00:00"}}