{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__73-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"XII ZR 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1585 c, 1586 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1 Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Ab- findungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbe- stand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Ver- einbarung. Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbe- trag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fällig- keit der letzten Rate neu heiratet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 73/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1585 c, 1586 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1 \n\nWenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Ab-\n\nfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbe-\n\nstand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Ver-\n\neinbarung. \n\nBei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbe-\n\ntrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fällig-\n\nkeit der letzten Rate neu heiratet. \n\nBGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - OLG Frankfurt \n\n AG Weilburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 7. April 2005 gegen Sicherheitsleistung in Höhe \n\nvon 10.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen . \n\nStreitwert: 13.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten um die Zulässig-\n\nkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Vergleichen vom 7. Januar und \n\n11. November 2003. \n\nAm 7. Januar 2003 schlossen die Parteien im Ehescheidungsverfahren \n\neinen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich und vereinbarten zum nachehe-\n\nlichen Unterhalt folgendes: \n\n\"… \n\n6. Zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sich der Antragsteller an die \n\nAntragsgegnerin Abfindungsbeträge zu \n\nleisten \n\nin Höhe von \n\n13.500,-- Euro für 2003, 13.500,-- Euro für 2004 und 3.000,-- Euro für \n\n2005. Die Beträge sind fällig in 2003 mit monatlich 800,-- Euro am \n\n01.02., 01.03. und 01.04., in Höhe des Restbetrages für 2003 am \n\n01.05.2003, mit insgesamt 13.500,-- Euro für 2004 am 01.01.2004 und \n\nin Höhe der restlichen 3.000,-- Euro für 2005 am 01.01.2005. \n\n Durch Zahlung dieser Beträge ist der Gesamtanspruch der Antrags-\n\ngegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgegolten. Die Parteien erklä-\n\nren bereits jetzt den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für \n\nden Fall der Not und Gesetzesänderung und nehmen den Verzicht \n\ngegenseitig an. \n\n…\" \n\nNachdem der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte lebe mit einem \n\nneuen Partner zusammen, in einem weiteren gerichtlichen Verfahren die Fest-\n\nstellung beantragt hatte, dass er nicht mehr zu Unterhaltsleistungen aus dem \n\ngeschlossenen Vergleich verpflichtet sei, schlossen die Parteien am 11. No-\n\nvember 2003 einen Abänderungsvergleich. Danach entfällt die ursprünglich \n\nvorgesehene Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 3.000 € für das \n\nJahr 2005. Die Fälligkeitsregelung für den nur noch geschuldeten Gesamtbe-\n\ntrag für das Jahr 2004 in Höhe von 13.500 € wurde dahi n abgeändert, dass der \n\nKläger jeweils 6.750 € zum 1. Januar und zum 1. Juli 200 4 schuldete. \n\nKurz darauf heiratete die Beklagte ihren Lebensgefährten. \n\nAuf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung \n\naus den Vergleichen vom 7. Januar und 11. November 2003 gegen Zahlung \n\neiner Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500 € einstwei\n\nlen eingestellt und mit \n\nUrteil vom 29. Juni 2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom \n\n11. November 2003 für unzulässig erklärt, weil der Anspruch der Beklagten auf \n\nnachehelichen Unterhalt infolge ihrer Wiederverheiratung erloschen sei. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in \n\nFamRZ 2005, 1253 ff. mit Anm. Bergschneider veröffentlicht ist, die Klage ab-\n\ngewiesen und die Revision wegen der Abweichung von einem Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2002, 234 ff.) zugelassen. Das Berufungsur-\n\nteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte hat am 29. April 2005 beim Amtsgericht einen Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss erwirkt, aufgrund dessen eine Drittschuldnerin am \n\n23. Mai 2005 3.500 € an sie geleistet hat. Auf Antr ag des Klägers hat das \n\nAmtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss mit Beschluss vom 31. Mai 2005 für die Dauer von sechs Wochen ab \n\nZugang des Beschlusses einstweilen eingestellt und dem Kläger aufgegeben, \n\neine Sicherheitsleistung in Höhe von 13.900 € nachzuweise n. Der Kläger hat \n\ndiese Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht \n\nhinterlegt. \n\nDer Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er bean-\n\ntragt nunmehr bei noch offener (verlängerter) Frist zur Revisionsbegründung, \n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in \n\nHöhe von 10.000 € einstweilen einzustellen. \n\nII. \n\n1. Der Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Berufungsurteil ist schon deswegen unbegründet, weil aus diesem \n\n- klagabweisenden - Urteil in der Hauptsache nicht gegen ihn vollstreckt werden \n\nkann. Soweit eine Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des Berufungsur-\n\nteils möglich ist, scheidet eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nnach § 719 Abs. 2 ZPO aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs eine Einstellung nicht in Betracht kommt, wenn es der Schuldner \n\n- wie hier - versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO \n\nzu stellen (Senatsbeschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR \n\n2000, 746 m.w.N.). \n\n2. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung käme aber \n\nauch dann nicht in Betracht, wenn der Antrag des Klägers als Antrag auf einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Vergleichen vom \n\n7. Januar und 11. November 2003 auszulegen wäre (§ 769 ZPO). \n\nZwar fehlt einem solchen Antrag nicht schon deswegen das Rechts-\n\nschutzbedürfnis, weil das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus diesen \n\nVergleichen mit Beschluss vom 2. Februar 2004 gegen Sicherheitsleistung \n\neinstweilen eingestellt hatte. Denn diese Entscheidung galt nur bis zur Verkün-\n\ndung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 769 \n\nRdn. 9 m.w.N.) und ist jedenfalls durch das klagabweisende Berufungsurteil \n\nentfallen. \n\nEine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 \n\nZPO kommt aber deswegen nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel des Klägers \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. \n\na) Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung \n\neines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt \n\ndarin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorherseh-\n\nbare Veränderungen (BGHZ 2, 379, 385 f.). Die abschließende Wirkung auf der \n\nGrundlage einer bloßen Prognose ist dann wesentlicher Inhalt der vertraglichen \n\nVereinbarung und nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage. Gleiches gilt dann \n\nauch umgekehrt für die Nachforderung noch ausstehender Abfindungsansprü-\n\nche und für die Rückzahlung schon geleisteter Beträge. \n\nEine andere rechtliche Beurteilung ist allenfalls für solche Fälle denkbar, \n\nin denen der Kapitalbetrag keine Abfindung, sondern eine bloße Vorauszah-\n\nlung, also eine bloße Kapitalisierung, sein soll. Dann wird durch die Unterhalts-\n\nvereinbarung lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert (vgl. \n\ninsoweit Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ \n\n1985, 263), während im Falle einer endgültigen, abschließenden Regelung an \n\ndie Stelle des durch den Unterhaltsverzicht abbedungenen gesetzlichen Unter-\n\nhalts eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt (BGHZ aaO, \n\n386). \n\nEs liegt im Wesen einer Abfindung, dass sie Elemente eines Vergleichs \n\nenthält. Wer statt laufender Unterhaltsbeträge einen festen Abfindungsbetrag \n\nwählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die für die Berechnung maßgebenden \n\nFaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Deswegen ge-\n\nwährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig Unterhalt in Form \n\neiner monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente (§ 1585 Abs. 1 BGB) und \n\nräumt ihm nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise einen An-\n\nspruch auf Abfindung in Kapital ein (§ 1585 Abs. 2 BGB). Entscheidet sich der \n\nUnterhaltsberechtigte gleichwohl für eine Abfindung, dann deshalb, weil ihm \n\ndies, aus welchen Gründen auch immer, bei Abwägung solcher Risiken vorteil-\n\nhafter erscheint. Darin liegt auch sein Verzicht darauf, dass ihm günsti-\n\nge zukünftige Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nberücksichtigt werden. Der Unterhaltspflichtige will und darf sich, wenn er auf-\n\ngrund einer wirksamen Vereinbarung eine Kapitalabfindung leisten muss, ande-\n\nrerseits darauf verlassen, dass mit der Erfüllung der Unterhaltsanspruch ein für \n\nallemal erledigt ist. Auch für ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Ent-\n\nwicklung sind regelmäßig in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflos-\n\nsen (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79 - NJW 1981, 818, 820 \n\n= BGHZ 79, 187, 192 f.). \n\nEntsprechend geht auch die weit überwiegende Auffassung in der Litera-\n\ntur davon aus, dass bei einer Abfindungsvereinbarung eine Anpassung an ver-\n\nänderte Umstände, z.B. an eine Wiederverheiratung der Unterhaltsberechtigten, \n\nausscheidet (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 614; Göppinger/Wax/Hoffmann Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\nRdn. 1378 f.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1585 Rdn. 12; \n\nLuthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2264; MünchKomm/ \n\nMaurer 4. Aufl. § 1586 Rdn. 7; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 470; vgl. \n\nauch OLG Koblenz FamRZ 2002, 1040). Soweit das Oberlandesgericht Ham-\n\nburg in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil (FamRZ 2002, 234) zu dem \n\nabweichenden Ergebnis gelangt ist, dass ein beim Tode des Unterhaltsberech-\n\ntigten noch nicht erfüllter Anspruch auf Abfindung für künftigen Unterhalt erlo-\n\nschen und daher auch nicht vererbbar ist, beruht dies auf einer Auslegung des \n\ndortigen Einzelfalles, der neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt auch \n\nAnsprüche auf Trennungsunterhalt umfasste, auf die gemäß §§ 1360 a Abs. 3, \n\n1614 Abs. 1 BGB ohnehin nicht endgültig verzichtet werden konnte. Dieser Ge-\n\nsichtspunkt ist jedenfalls nicht auf Vergleiche übertragbar, die - wie hier - einen \n\nwirksamen Verzicht auf den gesetzlich geschuldeten Unterhaltsanspruch bein-\n\nhalten. \n\nb) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wollten die Parteien den \n\nAnspruch der Beklagten auf nachehelichen Ehegattenunterhalt durch einen Ka-\n\npitalbetrag endgültig abfinden. Diese Auslegung der Vergleiche liegt schon \n\ndeswegen nahe, weil die vom Kläger zu leistenden Beträge als \"Abfindungsbe-\n\nträge\" bezeichnet wurden. Außerdem haben die Parteien in dem Vergleich vom \n\n7. Januar 2003 ausdrücklich wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunter-\n\nhalt verzichtet und erklärt, dass mit den vereinbarten Zahlungen der Gesamtan-\n\nspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt abgegolten sein sollte. Das \n\nwurde durch den späteren Wegfall des Abfindungsbetrages für 2005 und die \n\nneue Fälligkeitsregelung für die Abfindungsbeträge für 2004 auch nicht abge-\n\nändert. \n\nGegen den Charakter einer endgültigen Abfindung des nachehelichen \n\nEhegattenunterhalts kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Parteien \n\neine Ratenzahlung der Abfindungsbeträge vereinbart haben. Die Bewilligung \n\nvon Ratenzahlung erfolgt regelmäßig im Interesse des Unterhaltsschuldners, \n\nweil sie ihm die Zeit einräumt, sich auf die erst künftig fällig werdenden Teilbe-\n\nträge einzustellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht hier in der Möglichkeit \n\ndes steuerlichen Realsplittings einen weiteren Grund gesehen, wonach die ra-\n\ntenweise Aufteilung des Abfindungsbetrages allein im Interesse des Klägers \n\nliegt. Denn sie ermöglicht es ihm, den gesamten Abfindungsbetrag - verteilt auf \n\nmehrere Jahre - als Sonderausgabe steuerlich abzusetzen, weil die jährlichen \n\nAbfindungsbeträge in Höhe von 13.500 € knapp unterha lb des Höchstbetrages \n\nliegen, der im Wege des steuerlichen Realsplittings nach § 10 EStG mit jährlich \n\nbis zu 13.805 € berücksichtigt werden kann. Nach den zutre ffenden Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts erfolgte die Hinausschiebung der Fälligkeit von \n\nTeilen des Abfindungsbetrages deswegen allein im Interesse des Klägers. Um-\n\nstände, die gegen eine endgültige und abschließende Unterhaltsvereinbarung \n\nsprechen, lassen sich deswegen daraus nicht gewinnen. \n\n3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nder Kläger zur Anfechtung der Vergleiche berechtigt wäre, wenn die Beklagte \n\nihn bei Vertragsschluss über ihre Absicht, alsbald wieder zu heiraten, getäuscht \n\nhätte. Dann käme unter Umständen auch ein Anspruch auf Schadensersatz \n\nnach § 826 BGB in Betracht (vgl. Wendl/Pauling aaO; Luthin aaO). Solches hat \n\ndas Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien aller-\n\ndings nicht feststellen können. Zwar hat die Beklagte bereits am 20. Dezember \n\n2003 und somit nur wenig mehr als einen Monat nach Abschluss des Abände-\n\nrungsvergleichs vom 11. November 2003 geheiratet. Außerdem war sie in die-\n\nsem Zeitpunkt schon im achten Monat schwanger, was allerdings dem im Ver-\n\nhandlungstermin ebenfalls anwesenden Kläger nicht entgangen sein kann. Ent-\n\nscheidend ist aber, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers schon auf dem \n\nursprünglichen Vergleich vom 7. Januar 2003 beruht, der in dem späteren Ver-\n\ngleich vom 11. November 2003 lediglich hinsichtlich der Abfindungsrate für \n\n2005 und der Fälligkeit für die Abfindungsrate für 2004 abgeändert wurde. Woll-\n\nte der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Abfindungsvergleiches \n\nanfechten oder wollte er Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger \n\nSchädigung verlangen, müsste er deswegen eine Heiratsabsicht der Beklagten \n\nschon im Januar 2003 nachweisen. Dafür ist nach dem gegenwärtigen Sach- \n\nund Streitstand aber nichts ersichtlich. Denn es ist durchaus nachvollziehbar, \n\ndass die Beklagte sich erst infolge und gerade wegen des Scheidungsfolgen-\n\nvergleichs vom 7. Januar 2003 zur Schwangerschaft und zur erneuten Heirat \n\nentschlossen hat. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zr-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585","ref_norm":"1585","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zr-73-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:58:13.865904+00:00"}}