{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"XII ZR 64/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 64/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom \n\n18. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil \n\nvom 18. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1800). Sie macht geltend, der Senat habe zu \n\nUnrecht festgestellt, sie habe die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. nicht \n\nhinreichend dargetan. Bereits in der Klageschrift habe sie den Aktivnachlass \n\ndes Schuldners (Erblassers) mit 60.000 DM und die vom Erblasser auf die Be-\n\nklagte übertragenen Vermögensgegenstände mit 2,7 Mio. DM beziffert; in dem-\n\nselben Schriftsatz seien diese Vermögensübertragungen mit einem genauen \n\nWert von 2.661.163 DM näher dargestellt. Aus der Gegenüberstellung von Ak-\n\ntivnachlass und nachgewiesenen Übertragungen ergebe sich, dass beim Erb-\n\nlasser nur noch 2,2 % seines Vermögens verblieben seien. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nEs kann dahinstehen, ob die nach § 321 a i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO statthafte Gehörsrüge rechtzeitig erhoben ist; sie ist jedenfalls nicht be-\n\ngründet. \n\nEine Haftung der Beklagten nach § 419 BGB a.F. setzt voraus, dass die-\n\nse das Vermögen des Schuldners - hier: des Erblassers - übernommen hat. \n\nDas ist nur dann der Fall, wenn die von der Klägerin behaupteten einzelnen \n\nÜbertragsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen \n\ndes Schuldners erschöpfen. Vermögen im Sinne des § 419 BGB a.F. ist dabei \n\nnur das Aktivvermögen. Deshalb ist der Wert des ohne die Übertragungsakte \n\nvorhandenen Aktivvermögens mit dem Wert des beim Schuldner nach Durch-\n\nführung der Übertragungsgeschäfte verbliebenen Aktivvermögens zu verglei-\n\nchen; das verbliebene Aktivvermögen darf im Verhältnis zu dem ursprünglich \n\nvorhandenen Vermögen nicht ins Gewicht fallen. Das ist hier nicht festgestellt; \n\ndas Fehlen entsprechender Feststellungen ist auch nicht gerügt. Zudem fehlt \n\nes, worauf das Senatsurteil zutreffend hinweist, an einem die Tatbestandsvor-\n\naussetzungen des § 419 BGB a.F. ausfüllenden Sachvortrag: \n\n4 \n\n1. Erfolgt die Vermögensübernahme durch mehrere Übertragungsakte \n\nund erstrecken diese sich über einen längeren Zeitraum, so müssen für den \n\nnach § 419 BGB a.F. notwendigen Vermögensvergleich die vor den Übertra-\n\ngungsakten vorhandenen oder zwischenzeitlich hinzu erworbenen Vermögens-\n\nwerte des Schuldners auch dann in dessen fiktives - also ohne Abzug der über-\n\ntragenen Werte ermitteltes - Vermögen eingerechnet werden, wenn sie sich \n\naufgrund anderweitiger Vermögensabflüsse im Endvermögen nicht mehr nie-\n\nderschlagen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar den Wert der Vermö-\n\ngensgegenstände, die der Erblasser - nach ihrer Behauptung - der Beklagten in \n\nder Zeit von 1987 bis zu seinem Tod \n\n(1997) zugewandt hat, mit \n\n2.661.060,33 DM (richtig = 1.360.578,54 €) beziffert und den Wert des Nach-\n\nlasses u.a. mit 60.000 DM (vgl. dazu unter 2) angegeben. Aus diesen Angaben \n\nlässt sich aber nicht schließen, dass sich der Wert des fiktiven, also die Über-\n\ntragungsakte an die Beklagte außer Betracht lassenden Aktivvermögens des \n\nErblassers lediglich auf (2.661.060,33 DM + 60.000 DM =) 2.721.060,33 DM \n\nbeläuft. Denn damit bliebe die Möglichkeit unberücksichtigt, dass das Vermö-\n\ngen des Erblassers diesen Betrag 1987 bereits überstieg oder zwischenzeitlich \n\nVermögen hinzu erworben worden ist, ein 1987 etwa vorhandener Mehrbetrag \n\noder ein etwaiger zwischenzeitlicher Hinzuerwerb aber im Endvermögen des \n\nErblassers - aufgrund anderweitiger Ausgaben oder Verluste - in dessen Nach-\n\nlass nicht mehr vorhanden ist. Diese Möglichkeit auszuschließen ist Sache der \n\nKlägerin, wenn sie geltend machen will, dass die mehreren über rund zehn Jah-\n\nre erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte nahezu dessen gan-\n\nzes Vermögen erschöpft haben. \n\n5 \n\n2. Auch sonst sind die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. von der \n\nKlägerin nicht dargetan: Nach den - die eigenen Angaben der Klägerin in Bezug \n\nnehmenden - Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Wert des \"rea-\n\nlen\" Nachlasses 338.184,24 DM (= 172.910,86 € \"Ist-Bestand\"); in diesen Be-\n\ntrag einbezogen ist ein von der Beklagten zunächst nicht offen gelegtes Konto \n\nbei einer Bank in Luxemburg mit einem Guthaben von 330.000 DM. In dem vom \n\nLandgericht mit 60.000 DM angenommenen Wert des Nachlasses, der - nach \n\nden Angaben der Klägerin - aus zwei Bankguthaben bestand, ist das Luxem-\n\nburger Kontoguthaben nicht berücksichtigt. Geht man - zugunsten der Kläge-\n\nrin - davon aus, dass der (allein maßgebende) Aktivnachlass des Erblassers \n\nden von der Klägerin mit 172.910,86 € bezifferten und auch vom Oberlandesge-\n\nricht zugrunde gelegten \"realen\" Nachlasswert nicht übersteigt und die Summe \n\naus Aktivnachlass und Zuwendungen \n\n(172.910,86 € + 1.360.578,54 € \n\n= 1.533.489,40 €) das ursprüngliche (vor den Zuwendungen vorhandene) Ver-\n\nmögen des Erblassers darstellt, macht der Wert des dem Erblasser nach Abzug \n\nder Zuwendungen verbliebenen Aktivvermögens 11,28 % seines ungeschmä-\n\nlerten Aktivvermögens aus. Dessen Zuwendungen an die Beklagte stellen sich \n\ndamit nicht als eine Übernahme nahezu seines gesamten Vermögens dar. \n\nDenn diese Voraussetzung wird nach der zu § 419 BGB a.F. ergangenen \n\nRechtsprechung bei größeren Vermögen nur angenommen, wenn dem bisheri-\n\ngen Vermögensinhaber weniger als 10 % verbleiben (BGH NJW 1991, 1740). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Anhörungsrüge gelangt nur deshalb zu einem \n\nanderen Ergebnis, weil sie bei der Ermittlung des Nachlasses das Luxemburger \n\nKonto des Erblassers außer Betracht lässt. Dafür gibt es jedoch keinen über-\n\nzeugenden Grund; insbesondere rechtfertigt der \"geheime\" Charakter dieses \n\nKontos es nicht, das Konto bei der Frage, ob die Beklagte das ganze Vermögen \n\ndes Erblassers übernommen hat, unberücksichtigt zu lassen. \n\nHahne Sprick Wagenitz \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/xii-zr-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/xii-zr-64-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:05.867406+00:00"}}