{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"XII ZR 64/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juli 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1586 b, 2325, 2328 Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Un- terhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn sei- ne Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2003, 848, 854).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 64/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1586 b, 2325, 2328 \n\nBei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind \n\nauch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Un-\n\nterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn sei-\n\nne Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden \n\nwäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des \n\nUnterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, \n\nnicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, \n\n118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ \n\n2003, 848, 854). \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - XII ZR 64/05 - OLG Karlsruhe \n\nLG Baden-Baden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick \n\nund Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die erste Ehefrau des am 25. Dezember 1997 verstorbe-\n\nnen H. M. (im Folgenden: Erblasser); die Beklagte ist dessen Witwe. Die Kläge-\n\nrin begehrt Schadensersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsansprüchen; \n\naußerdem macht sie einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus \n\nVermögensübernahme (§ 419 BGB a.F.) geltend. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Ehe der Klägerin mit dem Erblasser, aus der zwei Töchter hervorge-\n\ngangen sind, wurde 1981 geschieden. Der Erblasser wurde rechtskräftig zur \n\nZahlung von Unterhalt in Höhe von 2.500 DM monatlich verurteilt. \n\nDie Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches \n\nTestament gegenseitig zu Alleinerben ein. Während ihrer Ehe erhielt die Be-\n\nklagte von dem Erblasser unentgeltliche Zuwendungen, deren Höhe sie in ihrer \n\nspäteren Erbschaftsteuererklärung mit 1.138.155,43 DM angab. Die Beklagte \n\nund die Töchter der Klägerin schlugen die Erbschaft aus; die Töchter fochten \n\ndie Ausschlagung später erfolgreich an. Der Unterhaltstitel der Klägerin wurde \n\ngegen deren Töchter umgeschrieben. \n\n4 \n\nIm Zusammenhang mit einem sich anschließenden Rechtsstreit zwi-\n\nschen den Töchtern der Klägerin und der Beklagten zahlte diese an die Töchter \n\nzunächst 180.000 DM (richtig: 92.032,54 €); der Rechtsstreit wurde durch einen \n\ngerichtlichen Vergleich beigelegt, in dem sich die Beklagte zur Zahlung weiterer \n\n179.000 € an die Töchter verpflichtete. \n\n5 \n\nDie Klägerin behauptet, der Erblasser habe im Laufe seiner zweiten Ehe \n\nauf \n\ndie Beklagte Vermögenswerte \n\nvon \n\n2.661.060,33 DM \n\n(richtig: \n\n1.360.578,54 €) \n\ntransferiert. Deshalb habe der Wert seines Nachlasses \n\n(ohne Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) nur noch \n\n338.184,24 DM (richtig: 172.910,86 €) betragen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen \n\nden Erblasser hätte für die Zeit von dessen Tod bis zum 1. Januar 2004 - unter \n\nBerücksichtigung der von ihr inzwischen bezogenen Altersrente - insgesamt \n\n66.934,38 € betragen. Diesen Anspruch habe sie gegen ihre Töchter gemäß \n\n§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur bis zur Grenze des fiktiven Pflichtteils geltend \n\nmachen können; sie habe dementsprechend von ihren Töchtern auch nur (1/8 \n\nvon 172.910,86 € =) 21.613,86 € als Unterhalt erhalten. Die Differenz von \n\n(66.934,38 € - 21.613,86 € =) 45.320,52 € schulde ihr die Beklagte. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Schädigungs- bzw. \n\nGläubigerbenachteiligungsabsicht der Beklagten nicht dargetan sei. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet \n\nsich die zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-\n\nterverfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin jedenfalls \n\nderzeit kein Anspruch aus § 826 BGB zu; denn sie habe nicht schlüssig darge-\n\nlegt, dass ihr bislang ein Schaden entstanden sei. Aus demselben Grunde \n\nstünden ihr auch keine Ansprüche aus §§ 3, 11 Anfechtungsgesetz, § 419 BGB \n\na.F. zu; denn auch diese Vorschriften setzten voraus, dass die Rechtsposition \n\nder Klägerin beeinträchtigt worden sei. \n\n9 \n\n1. Zwar beschränke § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung der Erben \n\nfür die nacheheliche Unterhaltsschuld des Erblassers auf den Pflichtteil, den \n\ndessen unterhaltsberechtigter Ehegatte verlangen könnte, wenn die Ehe mit \n\ndem Erblasser nicht geschieden, sondern durch Tod aufgelöst worden wäre, \n\nmithin auf 1/8 des Nachlasses. Für die Ermittlung dieses fiktiven Pflichtteilsan-\n\nspruchs, welcher der Klägerin gegen ihre Töchter als Erbinnen des Erblassers \n\nzustünde, sei jedoch der tatsächliche Wert des Nachlasses, der von der Kläge-\n\nrin mit 172.910,86 € beziffert werde, um die Beträge zu ergänzen, welche die \n\nTöchter als Pflichtteilsergänzung von der Beklagten erhalten hätten, mithin um \n\n(richtig:) 92.032,54 € und 179.000 €; denn die pflichtteilsberechtigten Erben, \n\nderen Erbschaft durch Schenkungen des Erblassers geschmälert worden sei, \n\nkönnten in Ansehung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten \n\ndes Erblassers nicht besser stehen als solche pflichtteilsberechtigten Erben, \n\nderen Erbschaft nicht durch solche Schenkungen beeinträchtigt worden sei. Der \n\nfür den fiktiven Pflichtteilsanspruch maßgebende Nachlasswert betrage danach \n\n(richtig: 172.910,86 € + 92.032,54 € + 179.000 € =) 443.943,40 €. Der fiktive \n\nPflichtteil betrage hiervon 1/8 (55.492,93 €). \n\n10 \n\n2. Unabhängig davon seien in die Berechnung der Haftungsgrenze des \n\n§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche einzubeziehen, die der Klägerin ge-\n\nmäß § 2325 BGB gegen ihre Töchter zustünden, wenn die Ehe der Klägerin \n\nnicht durch Scheidung, sondern durch den Tod des Erblassers aufgelöst wor-\n\nden wäre. Da die Klägerin den Wert der Zuwendungen des Erblassers an die \n\nBeklagte mit (richtig:) 1.360.578,54 € beziffere, sei dieser Betrag bei der Ermitt-\n\nlung des (fiktiven) Pflichtteils zu berücksichtigen. Abzuziehen seien von diesem \n\nBetrag allerdings die Leistungen, welche die Töchter von der Beklagten als \n\nPflichtteilsergänzung gemäß § 2329 BGB erhalten hätten, da insoweit die \n\nSchenkung quasi rückabgewickelt worden sei. Mithin verblieben (richtig: \n\n1.360.578,54 € - 92.032,54 € - 179.000 € =) 1.089.546 €. Diesem Betrag sei der \n\nNachlasswert hinzuzurechnen, der nach den Darlegungen zu 1. mit (richtig:) \n\n443.943,40 € in Ansatz zu bringen sei. Als Summe ergäben sich (richtig: \n\n1.089.546,00 € + 443.943,40 € =) 1.533.489,40 €. Der sich aus dieser Summe \n\nerrechnende (fiktive) Pflichtteil (1/8) von (richtig: 1.533.489,40 € : 8 =) \n\n191.686,18 € übersteige den geltend gemachten Anspruch der Klägerin von \n\n45.320,52 € bei weitem. Nichts anderes ergebe sich, wenn man für die Bemes-\n\nsung der Haftungsgrenze nur von dem unmittelbar angefallenen - also nicht um \n\ndie Pflichtteilsergänzungsleistungen der Beklagten an die Töchter vermehrten - \n\nNachlass von (richtig:) 172.910,86 € ausginge. Auch in diesem Falle sei für die \n\nBemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB der fiktive \n\nPflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter zusätzlich zu \n\nberücksichtigen mit der Folge, dass der Nachlasswert um den Wert der Schen-\n\nkungen des Erblassers an die Beklagte auf \n\n(richtig: 1.089.546 € + \n\n172.910,86 € =) 1.262.456,86 € zu erhöhen sei. Der sich unter Zugrundelegung \n\ndieses Betrages ergebende \n\n(fiktive Gesamt-)Pflichtteil \n\nvon \n\n(richtig: \n\n1.262.456,86 € : 8 =) 157.807,11 € übersteige die bislang angefallenen Unter-\n\nhaltsansprüche der Klägerin auch dann, wenn man die zwischenzeitlich fällig \n\ngewordenen weiteren Unterhaltsraten \n\n(66.934,38 € zuzüglich 14 Monate \n\nà 898,44 €) mit berücksichtige. \n\n11 \n\n3. § 2328 BGB stehe dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre \n\nTöchter nicht entgegen. Diese Vorschrift könne im Verhältnis des pflichtteilsbe-\n\nrechtigten Erben zum Unterhaltsberechtigten nicht angewandt werden, da die-\n\nser nicht - wie von § 2328 BGB vorausgesetzt - Pflichtteilsberechtigter, sondern \n\nNachlassgläubiger sei, dessen Anspruch als Erblasserschuld Vorrang vor \n\nPflichtteilsansprüchen habe. Unbenommen bleibe den Töchtern, ihre Haftung \n\nfür die Unterhaltsansprüche der Klägerin auf den Nachlass zu beschränken; \n\ndessen Wert überschreite indes die bisher im Raum stehenden Ansprüche der \n\nKlägerin. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass Zuwendungen \n\ndes Erblassers an die Beklagte nur dann einen nach § 826 BGB erstattungsfä-\n\nhigen Schaden der Klägerin begründen könnten, wenn durch die Vermögens-\n\nminderung beim Erblasser Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, welche die \n\nKlägerin gemäß § 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter als Erben ihres ge-\n\nschiedenen Ehemannes geltend machen könnte, verkürzt worden wären. Das \n\nist indes nicht der Fall. \n\n14 \n\na) Nach § 1586 b Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Erben des Unterhalts-\n\nschuldners dem Unterhaltsgläubiger nur bis zur Höhe des (fiktiven) Pflichtteils, \n\nder dem Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe \n\nmit dem Erblasser nicht schon durch die Scheidung, sondern erst durch den \n\nTod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Eine Verkürzung der Unterhaltsan-\n\nsprüche der Klägerin könnte deshalb nur eingetreten sein, wenn durch die Ver-\n\nmögenszuwendungen des Erblassers an die Beklagte der Nachlass und damit \n\nauch der (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter in einem \n\nUmfang gemindert worden wäre, dass er zur Befriedigung der der Klägerin \"an \n\nsich\" zustehenden Unterhaltsansprüche nicht mehr ausreichen würde. Diese \n\nVoraussetzung hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint. \n\n15 \n\naa) Der für die Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB maßge-\n\nbende (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt, wie sich aus § 1931 \n\nAbs. 1, § 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1371 Abs. 2 2. Halbs., \n\n§ 1586 b Abs. 2 BGB ergibt, ein Achtel des Nachlasswertes. Die Klägerin hat \n\nden Nachlasswert - ohne Berücksichtigung der Zahlungen, welche die Beklagte \n\nan die Töchter der Klägerin bereits als Pflichtteilsergänzung geleistet hat - mit \n\n172.910,86 € beziffert; daraus errechnet sich ein Pflichtteilsanspruch von \n\n21.613,86 € - mithin in Höhe des Betrages, den die Klägerin von ihren Töchtern \n\nals Unterhalt bereits erhalten hat. \n\n16 \n\nbb) Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB sind, wie der Senat entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = \n\nFamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, \n\n848, 854), auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, \n\ndie dem Unterhaltsberechtigten (als fiktiv Pflichtteilsergänzungsberechtigten) \n\ngemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Un-\n\nterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Die Einbezie-\n\nhung auch dieser Ansprüche rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der von \n\n§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung: Durch sie \n\nsoll der geschiedene Ehegatte \"nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn \n\nseine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst \n\nworden wäre\". Die Anknüpfung der Anspruchsbegrenzung an den Pflichtteil be-\n\nruht dabei auf der Erwägung, dass es dem verstorbenen Verpflichteten ohne \n\nweiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten Ehegatten durch Verfügung \n\nvon Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen, und angenommen werden \n\nmüsse, dass er von dieser Möglichkeit nach dem Scheitern der Ehe auch \n\nGebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. 7/760 S. 153). Wenn aber der Lebensbe-\n\ndarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus in \n\nähnlicher Weise sichergestellt werden soll wie dies bei Fortbestand der Ehe \n\ndurch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre, dann ist es allein folge-\n\nrichtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen, der ihm als \n\nWitwer oder Witwe des Erblassers gegen dessen Erben zugestanden hätte. \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall könnte die Klägerin, wäre ihre Ehe erst durch den \n\nTod des Erblassers aufgelöst worden, von ihren Töchtern als dessen Erben \n\ngemäß § 2325 BGB als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um \n\nden sich ihr Pflichtteil erhöhen würde, wenn die Zuwendungen des Erblassers \n\nan die Beklagte dem Nachlass hinzugerechnet würden. Da nach dem eigenen \n\nVortrag der Klägerin der Wert dieser Zuwendungen 1.360.578,54 € beträgt, \n\nstünde der Klägerin hiervon ein Achtel - mithin ein Betrag von 170.072,32 € - \n\nals Pflichtteilsergänzung zu. Die Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 \n\nBGB steigt folglich um diesen Betrag auf (21.613,86 € + 170.072,32 € = ) \n\n191.686,18 €. Damit sind die bislang in Frage stehenden Unterhaltsansprüche \n\nder Klägerin gegen ihre Töchter derzeit in vollem Umfang abgedeckt, so dass \n\nein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich ist. \n\n18 \n\ncc) Diesem (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gegen \n\nihre Töchter steht nicht entgegen, dass diese auch selbst pflichtteilsberechtigt \n\nsind. Zwar kann nach § 2328 BGB ein Erbe, der selbst pflichtteilsberechtigt ist, \n\ndie Ergänzung des Pflichtteils insoweit verweigern, als ihm weniger als sein ei-\n\ngener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbliebe, was ihm zur Ergänzung sei-\n\nnes Pflichtteils gebühren würde. Diese Vorschrift ist indes, worauf Schindler \n\n(FamRZ 2004, 1527, 1533 mit Kritik an der gegenteiligen, aber nicht näher be-\n\ngründeten Auffassung des OLG Koblenz FamRZ 2003, 261, 263; vgl. auch \n\nKlingelhöffer ZEV 2003, 113; Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl., § 2325 \n\nRdn. 58 Fn. 271) mit Recht hinweist, auf die Konkurrenz von Pflichtteilsberech-\n\ntigten beschränkt; auf das Verhältnis zwischen dem (nur fiktiv pflichtteilsberech-\n\ntigten) Unterhaltsgläubiger (hier: Klägerin) als einem Nachlassgläubiger und \n\ndem (abstrakt) pflichtteilsberechtigten Erben (hier: Töchter) ist sie nicht an-\n\nwendbar. Aus dem Ziel der von § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haf-\n\ntungsbeschränkung, den Unterhaltsgläubiger nicht besser zu stellen als er sich \n\nstünde, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltsschuldner erst durch dessen Tod \n\naufgelöst worden wäre, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn in diesem Falle \n\nhätte dem pflichtteilsberechtigten Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit offen ge-\n\nstanden, sich wegen der vom Erben nicht zu befriedigenden Pflichtteilsergän-\n\nzung gemäß § 2329 BGB beim Beschenkten schadlos zu halten. Diese Mög-\n\nlichkeit ist dem nur fiktiv pflichtteilsberechtigten Ehegatten verwehrt (Johann-\n\nsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1586 b BGB Rdn. 8 m.w.N.; zur Frage \n\neiner analogen Anwendung des § 2329 BGB ablehnend und m.w.N. Schindler \n\nFamRZ 2004, 1527, 1529 f. sowie Fn. 31, 32). \n\n19 \n\ndd) Auf die Überlegungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob die \n\nLeistungen der Beklagten an die Töchter der Klägerin dem Nachlass zuzurech-\n\nnen sind und insoweit den (fiktiven) Pflichtteilsanspruch der Klägerin erhöhen, \n\nkommt es nach allem nicht an. Soweit nämlich der Klägerin aufgrund der Zu-\n\nwendungen des Erblassers an die Beklagte ein fiktiver und in die Bemessung \n\nder Haftungsgrenze einzubeziehender Pflichtteilsergänzungsanspruch nach \n\n§ 2325 BGB zusteht, können diese Zuwendungen nicht nochmals - über eine \n\nBerücksichtigung der von der Beklagten als Pflichtteilsergänzung geleisteten \n\nZahlungen an die Erbinnen - eine den Nachlass und damit den fiktiven (ordent-\n\nlichen) Pflichtteil steigernde Berücksichtigung finden. Das Oberlandesgericht \n\nhat deshalb - im Ergebnis zutreffend - diese Zahlungen bei der Ermittlung des \n\n(fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin herausgerechnet; richti-\n\ngerweise hätten diese Zahlungen dem Nachlass von vornherein nicht zuge-\n\nrechnet werden dürfen. \n\n20 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Oberlandesge-\n\nrichts, dass die Möglichkeit der Töchter, ihre Haftung für die Unterhaltsansprü-\n\nche der Klägerin auf den Nachlass zu beschränken, keinen Schaden der Kläge-\n\nrin begründet. Denn der von der Klägerin mit 172.910,86 € bezifferte Nachlass \n\nwird durch deren bisherige Unterhaltsforderungen bei weitem nicht erschöpft. \n\nEin Schaden der Klägerin, den sie gemäß § 826 BGB von der Beklagten ersetzt \n\nverlangen könnte, scheidet damit aus. \n\n21 \n\n2. Auch soweit die Klägerin ihr Begehren auf das Anfechtungsgesetz \n\nstützt, hat das Oberlandesgericht ihrer Klage den Erfolg zu Recht versagt. Denn \n\nauch ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Anspruch setzt voraus, dass der \n\nanfechtende Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung - hier die Klä-\n\ngerin durch die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte - benachteiligt \n\nworden ist. Ein solcher Nachteil, der auch hier nur in einer Verkürzung der der \n\nKlägerin nach § 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter zustehenden Unter-\n\nhaltsansprüche bestehen könnte, ist - wie ausgeführt - von der Klägerin jedoch \n\nnicht dargetan. \n\n22 \n\n3. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht dagegen in der An-\n\nnahme, auch ein auf § 419 BGB a.F. gestützter Anspruch setze eine solche \n\n- hier nicht dargelegte - Benachteiligung der Klägerin voraus. Diese Vorschrift \n\nist durch Art. 33 Nr. 16 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (vom \n\n5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben \n\nworden; sie ist jedoch nach Art. 223 a EGBGB auf Vermögensübernahmen, die \n\nbis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sind, weiterhin anzuwenden. \n\n23 \n\nNach § 419 BGB a.F. können Gläubiger einer Person, deren Vermögen \n\nein Dritter durch Vertrag übernimmt, vom Abschluss des Vertrages an ihre zu \n\ndiesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche (auch) gegen den Übernehmer gel-\n\ntend machen; dabei genügt, dass diese Ansprüche im Zeitpunkt des Vermö-\n\ngensübernahmevertrags bereits \"im Keime\" entstanden waren (BGHZ 39, 275, \n\n277). Auf eine durch die Vermögensübernahme bewirkte \"Beeinträchtigung\" der \n\nGläubiger, auf die das Oberlandesgericht - tragend - abstellt, kommt es für die-\n\nsen gesetzlichen Schuldbeitritt nicht an. \n\n24 \n\nDies verhilft der Revision allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Voraus-\n\nsetzungen dieser Norm, auf die sich die Klägerin erstmals in der Berufungsin-\n\nstanz gestützt hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war der \n\nUnterhaltsanspruch der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zuwendungen des \n\nErblassers an die Beklagte entstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der nach dem \n\nTod des Erblassers fällig gewordenen Monatsraten; denn auch insoweit war der \n\neinheitliche Unterhaltsanspruch, der mit dem Tod des Erblassers nicht erlo-\n\nschen ist, sondern sich nunmehr - mit der Beschränkung des § 1586 b Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB - gegen dessen Erben richtet, bereits dem Grunde nach entstan-\n\nden. Auch steht einer Anwendung des § 419 BGB a.F. nicht entgegen, dass der \n\nErblasser der Beklagten Vermögenswerte durch mehrere, sich insgesamt über \n\nrund zehn Jahre ersteckende Zuwendungen übertragen hat; denn eine Vermö-\n\ngensübernahme durch Vertrag im Sinne des § 419 BGB a.F. kann auch dann \n\nvorliegen, wenn Vermögen durch mehrere rechtlich selbständige Einzelakte \n\nübertragen wird, sofern zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher \n\n(wirtschaftlicher) Zusammenhang - mithin eine Zweckeinheit - besteht (BGHZ \n\n71, 306, 307; BGHZ 118, 282, 288 ff.). Voraussetzung ist allerdings stets, dass \n\ndie einzelnen Übertragungsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das ge-\n\nsamte Vermögen des Schuldners erschöpfen. Vermögen im Sinne des § 419 \n\nBGB a.F. ist dabei nur das Aktivvermögen. Deshalb ist der Wert des ohne die \n\nÜbertragungsakte vorhandenen Aktivvermögens mit dem Wert des beim \n\nSchuldner nach Durchführung der Übertragungsgeschäfte verbliebenen Aktiv-\n\nvermögens zu vergleichen; das verbliebene Aktivvermögen darf im Verhältnis \n\nzu dem ursprünglich vorhandenen Vermögen nicht ins Gewicht fallen. Einen \n\nsolchen - auf das Aktivvermögen des Erblassers bezogenen - Vergleich hat die \n\nKlägerin nicht angestellt; sie hat auch keine Angaben über das Aktivvermögen \n\ndes Erblassers gemacht, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden. \n\nDamit sind die Voraussetzungen, unter denen auch die Beklagte für die Unter-\n\nhaltsforderung der Klägerin haften würde, nicht dargetan. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zr-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586b","ref_norm":"1586b","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2328","ref_norm":"2328","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 223a","ref_norm":"223a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/xii-zr-64-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:50.331702+00:00"}}