{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__61-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"XII ZR 61/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, Cg, Cl, § 449 Abs. 2 a) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungs- verzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kauf- preiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentli- chen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 61/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb, Cg, Cl, § 449 Abs. 2 \n\na) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von \n\nVerbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB. \n\nb) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages \n\nüber entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungs-\n\nverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kauf-\n\npreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentli-\n\nchen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit \n\nVerbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - OLG Frankfurt \nLG Frankfurt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen \n\nwahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 \n\nUKlaG eingetragen ist. Er verlangt von der Beklagten, die Verwendung be-\n\nstimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unter-\n\nlassen bzw. sich nicht auf diese zu berufen. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der \n\nErmittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst. \n\nSie bietet ihren Kunden auch Verbrauchserfassungsgeräte zum Kauf oder zur \n\nAnmietung an. Dabei besteht die Möglichkeit, Erfassungsgeräte nur anzumieten \n\noder zu kaufen, die Beklagte nur mit der Erfassung und Abrechnung von Ener-\n\ngiekosten zu beauftragen oder die Anmietung bzw. den Kauf von Erfassungsge-\n\nräten mit der Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs zu verbinden. \n\n3 \n\nDie Beklagte verwendet für ihre Beauftragung mit der Erfassung und Ab-\n\nrechnung von Energiekosten einerseits sowie für die Anmietung oder den Kauf \n\nvon Erfassungsgeräten andererseits jeweils gesonderte Vertragsformulare mit \n\nspeziell vorgefertigten Vertragsbedingungen. Zusätzlich verwendet sie für alle \n\nVertragstypen weitere, auf einem gesonderten Blatt vorgefertigte \"Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen\". \n\nIn ihrem Formular \"Auftrag für die Anmietung\" verwendet die Beklagte \n\nauch Verbrauchern gegenüber u.a. folgende Klauseln (zum Verständnis er-\n\nwähnte, nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben): \n\nIn Spalte 4 der Tabelle im Vertragskopf befinden sich Rubriken für den \n\nGerätetyp, Montagedatum, Anzahl der Geräte etc. und die jeweilige Laufzeit \n\ndes Mietvertrages. Hier ist handschriftlich eingetragen: \"Laufzeit i.J.: 10.\" \n\n4 \n\n5 \n\nZiff. 6 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen: \n\n\"Der Mietvertrag beginnt nach Gerätemontage und wird über die verein-\nbarte Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Vertrag \nnicht kündbar.\" \n\nZiff. 6 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen: \n\n\"Er (der Mietvertrag) verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, \nwenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von \neinem der Vertragspartner gekündigt wird.\" \n\nZiff. 8 Satz 1 und 2 der Mietvertragsbedingungen: \n\n\"Wird der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit auf Wunsch des Auf-\ntraggebers vorzeitig beendet, ist T. berechtigt, die Gerätemiete für \ndie Restlaufzeit beim Auftraggeber geltend zu machen. Dieser Anspruch \nwird der Höhe nach auf die Hälfte der Jahresmiete zzgl. der Demontage-\n\nkosten begrenzt, welche bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch fällig \nwürden.\" \n\n6 \n\nWeiter verwendet die Beklagte in ihren \"Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen\" auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unter der Überschrift \"Auf-\n\ntragsabwicklung\" u.a. folgende Klauseln für den Kauf von Geräten und Zubehör, \n\ndie nach Ziff. I.7 Satz 1 AGB unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden: \n\nZiff. I.7 Satz 5 der AGB: \n\n\"Kommt der Kunde mit seiner Bezahlung in Verzug, hat T. das \nRecht, die gelieferten Geräte/Zubehör bis zu deren Bezahlung an sich zu \nnehmen.\" \n\nZiff. I.7 Satz 6 der AGB: \n\n\"Darüber hinaus ist T. berechtigt, den Gegenstand von Leitungen \nund Befestigungen zu trennen.\" \n\nZiff. I.7 Satz 7 der AGB: \n\n\"Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden \ngeworden, so hat der Kunde die Pflicht, eine Trennung zu dulden und \nden Gegenstand zurückzuübereignen.\" \n\n7 \n\nDiese letztgenannten Klauseln sowie die Laufzeitbestimmung einschließ-\n\nlich der Verlängerungsklausel, die in der Revisionsinstanz allein noch von Inte-\n\nresse sind, hält der Kläger für unwirksam. Er verlangt von der Beklagten, sich \n\nim Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht mehr auf diese zu berufen und ihre \n\nVerwendung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\n \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung \n\nin NJW-RR 2005, \n\n1170 ff. veröffentlicht ist, hat die in den Mietvertragsbedingungen der Beklagten \n\nenthaltene Laufzeitklausel und die Verlängerungsklausel für unwirksam erachtet \n\nund es der Beklagten nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG untersagt, die-\n\nse zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen. Zur Begründung hat es \n\nim Wesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nVieles spreche dafür, dass die beanstandete Laufzeitklausel nach § 309 \n\nNr. 9 lit. a BGB unwirksam sei. Der Mietvertrag über Messgeräte und ein formal \n\ngesondert abgeschlossener Vertrag über die Erfassung und Abrechnung von \n\nDaten seien sachlich eine Einheit. Wegen des auf der Erfassung und Abrech-\n\nnung von Daten liegenden Schwerpunktes stelle sich die Aufteilung in zwei Ver-\n\nträge als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB dar. Durch die Länge des \n\nMietvertrages werde der Verbraucher dazu bestimmt, auch den Erfassungs- \n\nund Abrechnungsvertrag über die nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB zulässige Höchst-\n\ngrenze von zwei Jahren hinaus fortzuführen. Ob tatsächlich ein Umgehungsge-\n\nschäft vorliege, könne allerdings dahinstehen. \n\n11 \n\nEine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit des \n\nMietvertrages von zehn Jahren sei jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nwegen unangemessener Benachteilung von Verbrauchern unwirksam. Die \n\nmissbräuchliche Verwendung der Klausel ergebe sich aufgrund einer umfas-\n\nsenden Interessenabwägung der beteiligten Kreise. So hindere eine Laufzeit \n\nvon zehn Jahren einen Verbraucher, in absehbarer Zeit zu einem anderen, \n\ngünstigeren Mitbewerber zu wechseln oder von der Möglichkeit Gebrauch zu \n\nmachen, auf technische Neuerungen bei der Beklagten oder einem Mitbewer-\n\nber zurückzugreifen. Diesen schutzwürdigen Interessen der Kunden stünden \n\nkeine zu beachtenden Belange der Beklagten entgegen. Die Beklagte könne \n\nsich nicht darauf berufen, dass eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren wegen \n\nhoher Vorhalte- und Entwicklungskosten gerechtfertigt sei. Kosten, die sich nur \n\nbei längerer Vertragslaufzeit amortisierten, könnten zwar eine lange Vertrags-\n\nbindung rechtfertigen. Dies gelte besonders für hohe, vom Klauselverwender \n\nvorfinanzierte Investitionen in die Herstellung oder Errichtung der technischen \n\nGegebenheiten, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich seien. Die Be-\n\nklagte müsse aber keine Investitionen erbringen, die ausschließlich einem be-\n\nstimmten Vertragspartner zugute kämen. Soweit die Beklagte hohe Kosten für \n\nihre Forschung und Entwicklung sowie für den Erwerb von Patentlizenzen habe, \n\nkomme dies ihrer technischen Leistungsfähigkeit und damit der Gesamtheit ih-\n\nrer Kunden zugute. Auch sei der Aufwand gering, den die Beklagte bei der In-\n\nstallation von Erfassungsgeräten an Heizkörpern oder durch den Einbau von \n\nWarmwasserzählern habe. Die vermieteten Erfassungsgeräte seien Massen-\n\nprodukte, deren Amortisation nur einen geringen Niederschlag im Mietpreis für \n\nein einzelnes Gerät finde. Zumindest könnten sich die Gerätekosten bei einer \n\nunter zehn Jahren liegenden Vertragslaufzeit auch durch eine anschließende \n\nWeiterverwendung amortisieren. \n\n12 \n\nDass sich die Kunden der Beklagten durch die Anmietung von Erfas-\n\nsungsgeräten die Investition für deren Kauf sparten, sei der Anmietung derarti-\n\nger Hilfsmittel immanent, schaffe einem Wohnraumvermieter aber wegen der \n\ngeringen Investitionshöhe keinen besonderen Vorteil. Eine Rechtfertigung län-\n\ngerer Laufzeiten des Mietvertrages ergebe sich auch nicht daraus, dass die \n\nMietkosten für Erfassungsgeräte als Nebenkosten auf die Mieter von Wohn-\n\nraum umlegbar seien. Diese Möglichkeit bestehe auch bei einer kürzeren Lauf-\n\nzeit; dass diese zwangsweise zu einem höheren Mietzins für die Erfassungsge-\n\nräte führe, der mangels Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht mehr \n\nals laufende Betriebskosten umlagefähig sei, habe die Beklagte nicht dargetan. \n\nSie gehe selbst davon aus, vorzeitig zurückgegebene Erfassungsgeräte erneut \n\nvermieten zu können. Die zehnjährige Vertragslaufzeit sei auch nicht deshalb \n\ngerechtfertigt, weil die Beklagte ihren Kunden die Wahl zwischen dem Kauf und \n\nder Anmietung der Erfassungsgeräte lasse. Denn nur die Kosten einer Anmie-\n\ntung könne ein Kunde der Beklagten auf seine eigenen Mieter als laufende Ne-\n\nbenkosten umlegen. \n\n13 \n\nSchließlich würden die Nachteile einer langen Vertragslaufzeit auch nicht \n\ndurch die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ausgeglichen. Zwar \n\nsei in Ziff. 8 der Mietvertragsbedingungen von einer vorzeitigen Beendigung des \n\nMietverhältnisses auf Wunsch des Kunden die Rede. Diese Klausel lege aber \n\nnicht die rechtlichen Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung fest, sondern \n\nsetze eine solche als erfolgt voraus. Bei Beachtung des für die abstrakte Klau-\n\nselkontrolle einschlägigen Maßstabs der kundenfeindlichsten Auslegung werde \n\nder Eindruck erweckt, eine einseitige Kündigung des Mieters sei nicht möglich, \n\nsondern allenfalls eine einvernehmliche Beendigung durch beide Vertragspart-\n\nner. Einem Ausgleich der langen Laufzeit durch eine vorzeitige Beendigung \n\nstehe darüber hinaus entgegen, dass ein Kunde dann mit der Hälfte der Jah-\n\nresmiete für die Restlaufzeit belastet werde, ohne die Erfassungsgeräte weiter \n\nzur Verfügung zu haben. \n\n14 \n\nAus diesen Erwägungen sei auch die beanstandete Verlängerungsklau-\n\nsel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung \n\nvon Verbrauchern unwirksam, da sie eine automatische Verlängerung des Ver-\n\ntrages bei Nichtkündigung um weitere zehn Jahre vorsehe. \n\n15 \n\n16 \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\nDas Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob ein Mietvertrag über \n\nErfassungsgeräte und ein gesondert abgeschlossener Vertrag über die Auswer-\n\ntung der erfassten Daten sachlich als Einheit anzusehen sind, und sich die in \n\nder Laufzeitklausel geregelte Vertragsdauer von zehn Jahren deshalb als Um-\n\ngehungsgeschäft nach § 306 a BGB darstellt, weil der Vertragsschwerpunkt auf \n\nder Erfassung und Abrechnung von Daten liegt und die in den gesetzlichen Re-\n\ngelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltene hierfür zulässige \n\nVertragslaufzeit nur zwei Jahre beträgt (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB). Dagegen beste-\n\nhen keine Bedenken, denn die beanstandete Laufzeitklausel, die von der Be-\n\nklagten unbestritten handschriftlich im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1 BGB vor-\n\nformuliert und nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt \n\nwurde, ist im Verkehr mit Verbrauchern zumindest nach § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB unwirksam. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen \n\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessen. \n\n17 \n\nEine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, \n\nwenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch \n\nnimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners \n\ndurchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners \n\nhinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu-\n\ngestehen (vgl. zu § 9 Abs. 1 AGBG a.F. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 \n\n- XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; \n\n120, 108, 118; 90, 280, 284). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben ver-\n\nstoßende unangemessene Benachteilung der von einer AGB-Klausel betroffe-\n\nnen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer um-\n\nfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Kreise zu be-\n\nantworten (vgl. BGHZ 153, 344, 350; 100, 157, 165; Ulmer/Brandner/Hensen/ \n\nFuchs AGB-Recht 10. Aufl. § 307 Rdn. 102; MünchKomm/Kieninger BGB \n\n5. Aufl. § 307 Rdn. 31 f.). \n\n18 \n\nDer Bundesgerichtshof hat bei Formularverträgen mit miet- oder miet-\n\nähnlichem Charakter eine mehrjährige Bindung für sich genommen nicht als \n\nunangemessene Benachteilung des anderen Teils gewertet. Solche Verträge \n\nsind als typische Dauerschuldverhältnisse regelmäßig auf eine längere Laufzeit \n\nangelegt; gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer be-\n\nschränken, gibt es dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR \n\n74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 4. Juli \n\n1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022, 3023). Zudem kann es im Interesse ei-\n\nnes Unternehmers liegen, seine Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu ges-\n\ntalten, dass er günstige Preise anbieten kann; diesem Ziel kann gerade auch \n\neine längere Vertragslaufzeit dienen (BGH Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR \n\n71/96 - NJW 1997, 1849, 1850). Entscheidend für die hier in Frage stehende \n\nUnangemessenheit der in AGB eines Mietvertrages über Verbrauchserfas-\n\nsungsgeräte geregelten zehnjährigen Vertragslaufzeit ist deshalb, ob die Lauf-\n\nzeitklausel angesichts der Interessenlage der beteiligten Verkehrskreise keine \n\nbillige Regelung mehr darstellt, sondern das Gleichgewicht der Rechte und \n\nPflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt (vgl. \n\nBGH Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02 - NJW 2003, 1313, 1315). Bei \n\ndieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten In-\n\nvestitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt im Rahmen \n\neiner Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und \n\nPflichten (vgl. BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR \n\n220/01 - NJW 2003, 886, 887 m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Dahinstehen kann, ob eine durch AGB geregelte vertragliche Bindung \n\nvon mehr als zehn Jahren allgemein kritisch zu beurteilen und nur bei Vorlage \n\nbesonderer Umstände auf Seiten des Verwenders angemessen ist (so BGH \n\nUrteile vom 17. Dezember 1997 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom \n\n8. April 1997 - X ZR 62/95 - NJW-RR 1997, 942, 943; anders BGH Urteil vom \n\n23. November 1983 - VIII ZR 333/82 - ZIP 1984, 335, 337; offen gelassen in \n\nBGHZ 143, 103, 114 f.). Die Wertung des Berufungsgerichts, die Gesamtabwä-\n\ngung aller für und gegen eine Vertragsdauer von zehn Jahren sprechenden \n\nUmstände führe vorliegend zu einer unangemessenen Benachteilung der Ver-\n\ntragspartner der Beklagten und damit zu einer Unwirksamkeit der beanstande-\n\nten Laufzeitklausel, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n20 \n\na) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung fällt erheblich ins Ge-\n\nwicht, dass dem Mieter während der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren \n\neinseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird, dessen \n\nLebensdauer nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ca. zehn Jahre \n\nbeträgt. Er bleibt an den Vertrag gebunden und trägt allein das wirtschaftliche \n\nRisiko für die vermieteten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr \n\nbenötigt, z.B. weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung veräußert. \n\nZudem hat der Mieter keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem \n\ngünstigeren bzw. im Service besseren Konkurrenzunternehmen der Beklagten \n\nzu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Von einem \n\nVerbraucher kann aber nicht erwartet werden, abschätzen zu können, ob die \n\nAnmietung der Geräte während der gesamten zehnjährigen Laufzeit des Ver-\n\ntrages seinen Bedürfnissen nach einer dem aktuellen technischen Stand ent-\n\nsprechenden Verbrauchserfassung gerecht wird. Die Kunden der Beklagten \n\nwerden somit durch die lange Laufzeit des Mietvertrages in ihrer wirtschaftli-\n\nchen Dispositionsfreiheit stark eingeschränkt. Auch im Hinblick auf eine \"Ver-\n\nsorgungssicherheit\" wird ein Verbraucher grundsätzlich kein Interesse an einer \n\nzehnjährigen Vertragslaufzeit haben. Seine Versorgung mit Verbrauchserfas-\n\nsungsgeräten wäre bei einer wesentlich kürzeren Vertragslaufzeit oder bei ei-\n\nnem unbefristeten Mietverhältnis mit angemessenen Kündigungsfristen eben-\n\nfalls gesichert. Ein Mieter wird nach der Beendigung des Vertrages mit der Be-\n\nklagten seinen Bedarf an marktüblichen Erfassungsgeräten jederzeit über ein \n\nanderes Unternehmen decken können. \n\n21 \n\nDiese Nachteile des Mieters werden durch die geringen Vorteile eines \n\nVertrages mit zehnjähriger Laufzeit, die etwa in den langfristig kalkulierbaren \n\nMietkosten liegen, nicht aufgehoben. \n\n22 \n\nb) Die Benachteiligung des Mieters durch die zehnjährige Laufzeit wird \n\nauch nicht durch die Möglichkeit einer vorzeitigen \"Vertragsbeendigung\" nach \n\nZiff. 8 Satz 1 f. der Mietvertragsbedingungen ausgeglichen. Zwar ist dort gere-\n\ngelt, dass bei einer vorzeitigen \"Beendigung\" des Vertrages \"auf Wunsch des \n\nAuftraggebers\" die Beklagte berechtigt ist, die Gerätemiete für die Restlaufzeit \n\n- begrenzt auf die Hälfte der noch fällig werdenden Miete zzgl. Demontagekos-\n\nten - geltend zu machen. Nach der im Verbandsprozess maßgeblichen kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 119, 152, 172) ist allerdings davon auszu-\n\ngehen, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine vorzeitige Vertragsbeendi-\n\ngung hat, sondern es im Ermessen der Beklagten liegt, ob sie einem entspre-\n\nchenden Angebot ihres Kunden zustimmt. Bereits deshalb kann die genannte \n\nKlausel die Unangemessenheit der formularmäßig bestimmten zehnjährigen \n\nVertragslaufzeit nicht kompensieren. Auch die nicht abdingbare Möglichkeit ei-\n\nner außerordentlichen Kündigung des Mieters nach § 543 BGB führt zu keiner \n\nanderen Beurteilung, denn aus dem Risikobereich des Kündigenden stammen-\n\nde Umstände \n\nrechtfertigen eine solche Kündigung nicht \n\n(Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht § 543 Rdn. 156; vgl. bereits BGH Urteil vom 4. Juli \n\n1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022, 3024). Dahinstehen kann bei dieser \n\nSichtweise im Übrigen, ob die aus Ziff. 8 Satz 2 der Mietvertragsbedingungen \n\nfolgende Belastung des Mieters nach Vertragsaufhebung unangemessen im \n\nSinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, weil die Klausel den zu erstattenden \n\nMietausfall ohne Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens pau-\n\nschaliert. \n\n23 \n\nc) Zu berücksichtigende Interessen der Beklagten, die für eine Ange-\n\nmessenheit der beanstandeten Klausel sprechen, liegen nicht vor. Insbesonde-\n\nre rechtfertigen die vorgetragenen Investitions- und Entwicklungskosten der \n\nBeklagten eine formularvertraglich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren nicht. \n\n24 \n\naa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, \n\ndass bei Dauerschuldverhältnissen die höchstzulässige Vertragslaufzeit u.a. \n\ndavon abhängt, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit durch AGB vorge-\n\nbenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Sind für die Her-\n\nstellung oder Errichtung der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen \n\ntechnischen Gegebenheiten hohe Entwicklungs- und Investitionskosten erfor-\n\nderlich, deren Vorfinanzierung sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisiert, \n\nkann eine lange Laufzeit dem anzuerkennenden Interesse des Klauselverwen-\n\nders Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - \n\nNJW 1993, 1133, 1134 [Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse]; \n\nBGHZ 147, 279, 283 [Bierlieferungsvertrag]; 143, 104, 115 f. [Alleinbezugsver-\n\npflichtung]; BGH Urteile vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, \n\n886, 887 [Telefonanlagen-Wartungsvertrag]; vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - \n\nNJW 1997, 3022, 3023 [Errichtung und Betrieb von Telekommunikationsanla-\n\ngen] und vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84 - NJW 1985, 2328 [Vermietung \n\neiner Fernsprechnebenstellenanlage]). Dasselbe gilt, wenn der eine laufende \n\nLeistung erbringende Vertragsteil hohe Vorhaltekosten aufzuwenden hat \n\n(BGHZ 90, 280, 86 [Direktunterrichtsvertrag]; BGH Urteile vom 17. Dezember \n\n2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 13. Februar 1985 - VIII ZR \n\n154/84 - NJW 1985, 2328). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, \n\ndass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. \n\n25 \n\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie zur Durchführung eines kon-\n\nkreten Mietverhältnisses die erforderlichen technischen Gegebenheiten mit er-\n\nheblichem Kapitalaufwand herstellen muss oder dass sie für die Instandhaltung \n\nder jeweiligen Erfassungsgeräte laufend hohe Ausgaben hat. Auch die Revision \n\nverhält sich hierzu nicht. Bei den Messgeräten zur Erfassung verbrauchsab-\n\nhängiger Kosten handelt es sich vielmehr um standardisierte, marktübliche und \n\nohne großen tatsächlichen und finanziellen Aufwand montierbare Geräte. In \n\ndem von der Klägerin vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 2001 vermietete die \n\nBeklagte ein bestimmtes Gerät für jährlich 10,50 DM (5,37 €). Dass sie für des-\n\nsen Beschaffung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag einen erhebli-\n\nchen, eine zehnjährige Laufzeit rechtfertigenden Kapitalaufwand hat, ist nicht \n\nersichtlich. Während des Mietverhältnisses fällt für die Beklagte kein nennens-\n\nwerter Aufwand für die Bereitstellung und Wartung der Geräte an, wie z.B. ge-\n\ngebenenfalls für Eichkosten (§ 2 Abs. 1 EichG). Sie hat hierfür weder in bedeu-\n\ntendem Maße weiteres technisches Gerät noch Personal vorzuhalten, das es \n\nerforderlich machte, eine entsprechende Kalkulationsgrundlage langfristig zu \n\nerhalten und diese mittels einer zehnjährigen Laufzeit auf eine Basis zahlreicher \n\nAbnehmer zu stellen (anders z.B. bei Wärmelieferungsverträgen; vgl. BGHZ \n\n100, 1, 10). \n\n26 \n\nbb) Ein berechtigtes Interesse des Klauselverwenders an einer langen \n\nVertragslaufzeit kann aber darin begründet liegen, dass die lange Vertragsbin-\n\ndung generell, d.h. unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für ein kon-\n\nkretes Vertragsverhältnis erforderlich ist, um ein bestimmtes Produkt wirtschaft-\n\nlich sinnvoll zu vermarkten. Dabei ist nicht auf die konkrete Kalkulation des \n\nKlauselverwenders abzustellen. Im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nkommt es gerade im Verbandsprozess grundsätzlich auf eine überindividuell \n\ngeneralisierende, typisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalles \n\nabsehende Betrachtungsweise an (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR \n\n405/96 - NJW 1997, 3022, 3024; MünchKomm/Basedow aaO § 310 Rdn. 75). \n\nDass eine zehnjährige Vertragsbindung für die wirtschaftliche Vermietung \n\nmarktüblicher Verbrauchserfassungsgeräte generell erforderlich ist, hat die Be-\n\nklagte indessen nicht vorgetragen. Dies ist - unabhängig von der durch die Re-\n\nvision aufgeworfenen Frage nach der Darlegungs- und Beweislast im Ver-\n\nbandsprozess - auch sonst nicht ersichtlich. \n\n27 \n\ncc) Die Revision hat sich für ein berechtigtes Interesse an einer zehnjäh-\n\nrigen Vertragslaufzeit vielmehr darauf berufen, die Beklagte habe für die Wei-\n\nterentwicklung des technischen Standards der von ihr angebotenen Erfas-\n\nsungsgeräte hohe Forschungs- und Entwicklungskosten sowie hohe Kosten für \n\nden Erwerb von Patentlizenzen. Sie müsse zudem die vermieteten Geräte, in \n\ndenen zahlreiche gewichtige Kostenposten enthalten seien, vorhalten und vorfi-\n\nnanzieren. Hinzu komme, dass die Beklagte die vermieteten Geräte in ihrem \n\nAktivvermögen bilanzieren und dort abschreiben müsse. Diese Abschreibungen \n\ngingen in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und wirkten sich gewinnmin-\n\ndernd aus. Die Regelung einer kürzeren Vertragslaufzeit in den AGB der Be-\n\nklagten würde deshalb zwangsläufig zu einem höheren Mietzins führen, den ein \n\nKunde wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf seine eigenen \n\nMieter nicht mehr umlegen könne. \n\n28 \n\nDamit macht die Revision aber die rein preiskalkulatorische Erwägung \n\ngeltend, bei einer Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklausel müsse die \n\nBeklagte künftig einen höheren Mietzins verlangen. Dieses \"Preisargument\" ist \n\nim Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in-\n\ndessen grundsätzlich nicht statthaft. Die Bestimmung des angemessenen Prei-\n\nses hat regelmäßig nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten \n\nMarkt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen. Behandelte \n\nman eine Klausel als wirksam, weil anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass \n\nder Verwender statt des vereinbarten Preises künftig einen höheren Preis ver-\n\nlangen würde, wäre den Verwendern mit dem Preisargument eine pauschale \n\nRechtfertigung aller belastenden Klauseln an die Hand gegeben. Die Inhalts-\n\nkontrolle von AGB liefe leer (vgl. BGHZ 77, 126, 131; 120, 216, 226; Staudin-\n\nger/Coester, BGB [2006] § 307 Rdn. 129 ff.; MünchKomm/Kieninger aaO § 307 \n\nRdn. 41 ff. jeweils m.w.N.). Die Folge wäre ein \"Konditionenwettbewerb\" ver-\n\nschiedener AGB-Verwender \"nach unten\", denn der Wettbewerb um Kunden \n\nerfolgt hauptsächlich über den Preis, nicht über die Qualität von AGB (Staudin-\n\nger/Coester aaO § 307 Rdn. 132). Zudem ist es regelmäßig fraglich und ge-\n\nrichtlich nicht nachvollziehbar, ob mit der Verwendung nicht benachteiligender \n\nKlauseln eine Preissteigerung eintritt, die am Markt auch tatsächlich durchsetz-\n\nbar ist (MünchKomm/Kieninger aaO § 407 Rdn. 42). \n\n29 \n\nDas \"Preisargument\" kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung \n\nnach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände \n\nBerücksichtigung finden. Diese können z.B. vorliegen bei der Abwälzung re-\n\ngelmäßig unkalkulierbar entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. BGHZ 101, \n\n253, 263), wenn einer geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirkli-\n\nchendes, aber gewichtiges Schadensrisiko gegenübersteht (vgl. BGH Urteil \n\nvom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - NJW 1968, 1718, 1720) oder wenn der \n\nVerwender seinem Kunden eine Tarifwahl zwischen mehreren Vertragsmodel-\n\nlen eröffnet, in denen eine unterschiedliche Risikotragung mit einer entspre-\n\nchenden Preisgestaltung verknüpft ist (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; vgl. für die \n\nBerücksichtigung des Preisarguments ausführlich Staudinger/Coester aaO \n\n§ 307 Rdn. 135 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO § 307 Rdn. 145 ff. je-\n\nweils m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. \n\n30 \n\nd) Schließlich entfällt die Unangemessenheit der beanstandeten Lauf-\n\nzeitklausel auch nicht deshalb, weil ein Kunde zwischen der zehnjährigen An-\n\nmietung von Erfassungsgeräten und deren käuflichen Erwerb wählen kann. Re-\n\ngelmäßig wird ein Verbraucher beabsichtigen, die Kosten der Verbrauchserfas-\n\nsung als Betriebskosten an seine eigenen Mieter weiterzugeben. Nach § 556 \n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4 BGB i.V. mit der Betriebskosten-Verordnung (BetrKV) \n\nkönnen bei der Wohnraummiete indessen nur laufende Kosten der Anmietung \n\noder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern (§ 2 Nr. 2 \n\nBetrKV) und von Geräten zur Verbrauchserfassung bei Betrieb einer zentralen \n\nHeizungsanlage (§ 2 Nr. 4 BetrKV) umgelegt werden (vgl. auch § 7 Abs. 2 \n\nHeizkostenVO). Der Kaufpreis für Erfassungsgeräte wäre deshalb nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 559 BGB eingeschränkt auf einen Mieter abwälzbar. \n\nBereits aus diesem Grund ist für einen Vermieter der Kauf von Messgeräten \n\ngegenüber der Anmietung keine vergleichbare Alternative. \n\n31 \n\ne) Die in den Mietvertragsbedingungen enthaltene Laufzeitklausel stellt \n\nsomit im Rechtsverkehr mit Verbrauchern insgesamt eine allgemein unbillige \n\nund ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten \n\nzum Nachteil der Mieter erheblich stört. Die beanstandete Klausel ist nach \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und entfällt ersatzlos (vgl. BGHZ 143, 103, \n\n119). Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG verlangen, \n\ndie Klausel nicht mehr zu verwenden bzw. sich nicht mehr auf diese zu berufen. \n\n32 \n\n3. Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch die beanstandete Verlän-\n\ngerungsklausel für unwirksam erachtet. Sie regelt die Verlängerung der Ver-\n\ntragslaufzeit um weitere zehn Jahre, sollte der Vertrag nicht spätestens drei \n\nMonate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt \n\nwerden. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich deshalb aus den zur Lauf-\n\nzeitklausel dargestellten Gründen. \n\nII. \n\n33 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat auch die von der Beklagten in ihren \"All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen\" verwendeten Klauseln über die Rücknahme \n\nvon unter Eigentumsvorbehalt verkauften Geräten (Ziff. I.7 Satz 5-7) für unwirk-\n\nsam gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: \n\n34 \n\nDie beanstandete Rücknahmeklausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 449 \n\nAbs. 2 BGB, von dem sie abweiche, nicht vereinbar sei. Im Zuge der Schuld-\n\nrechtsreform sei in § 449 Abs. 2 BGB - anders als noch in § 455 BGB a.F. - \n\nausdrücklich geregelt worden, dass der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt \n\ngelieferte Sache nur nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag herausverlangen \n\nkönne. Mit dem Grundsatz \"keine Rücknahme ohne Rücktritt\" habe der Gesetz-\n\ngeber einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung tragen wol-\n\nlen, der durch den Eigentumsvorbehalt gerade vor einer Leistung vor Erhalt der \n\nKaufsache bewahrt werden solle. Von diesem gesetzlichen Leitbild weiche die \n\nbeanstandete Rücknahmeklausel ab, da sie der Beklagten eine zeitweilige \n\nRücknahme der Erfassungsgeräte bis zur Bezahlung des Kaufpreises gestatte. \n\nZwar sei § 449 Abs. 2 BGB dispositiv, weshalb die Vertragsparteien eine ab-\n\nweichende Individualvereinbarung treffen könnten. Durch AGB könne aber zu-\n\nmindest in dem hier in Rede stehenden Geschäftsverkehr mit Verbrauchern \n\nnicht von § 449 Abs. 2 BGB abgewichen werden, da die Vorschrift insoweit \n\nLeitbildfunktion habe. Dies gelte insbesondere, weil das Recht der Beklagten \n\nzur vorläufigen Rücknahme der Erfassungsgeräte ohne Vertragsrücktritt den \n\nKäufer in seiner Eigenschaft als Vermieter besonders hart treffe. Nach § 4 Heiz-\n\nKostenVO sei er nämlich zum Einsatz von Messgeräten zur Erfassung von \n\nWärme- und Warmwasserverbrauch verpflichtet. Ein Vermieter sei deshalb bei \n\neiner Rücknahme der Messgeräte durch die Beklagte gehalten, sich anderwei-\n\ntig die vorgeschriebenen Erfassungsgeräte zu beschaffen, unterliege aber \n\nmangels Rücktritts der Beklagten weiterhin der Zahlungspflicht aus dem Kauf-\n\nvertrag. \n\n35 \n\nDaneben sei die beanstandete Rücknahmeklausel auch wegen Versto-\n\nßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Beklagte sei nämlich zu \n\neiner vorläufigen Rücknahme der Erfassungsgeräte unabhängig davon berech-\n\ntigt, in welchem Umfang sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug befin-\n\nde. Mithin sei die Beklagte berechtigt, selbst bei kleinsten Zahlungsrückständen \n\nvon der vorläufigen Rücknahme Gebrauch zu machen. Eine solche Regelung in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Kunden - gerade ange-\n\nsichts seiner Pflicht zur Vorhaltung von Erfassungsgeräten nach § 4 Heiz-\n\nkostenVO - unangemessen. \n\n36 \n\nDa es sich bei den beanstandeten Durchsetzungsklauseln Ziff. I.7 Satz 6 \n\nund 7 ausschließlich um untrennbare Folgeregelungen zu der Rücknahmeklau-\n\nsel handele, ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus den zu dieser dargestellten \n\nGründen. \n\n37 \n\n38 \n\nAuch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n2. Die beanstandete Rücknahmeklausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 \n\ni.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zutreffend geht das Berufungsgericht da-\n\nvon aus, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, \n\nvon der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. \n\n39 \n\na) Durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Moderni-\n\nsierung des Schuldrechts (BGBl. I, 2001, 3138) wurde in § 449 Abs. 2 BGB ge-\n\nregelt, dass der Verkäufer eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache vom \n\nKäufer nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei \n\nVereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann somit der Vorbehaltskäufer dem \n\nHerausgabeverlangen des Verkäufers nach § 985 BGB das aus dem Kaufver-\n\ntrag abgeleitete Recht zum Besitz entgegenhalten; dieses Besitzrecht kann nur \n\ndurch Rücktritt gemäß § 323 ff. BGB - mit dem grundsätzlichen Erfordernis ei-\n\nner angemessenen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung - beseitigt \n\nwerden. Der bloße Zahlungsverzug des Käufers berechtigt hierzu nicht. Damit \n\nhat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 455 \n\nBGB a.F. kodifiziert (vgl. z.B. BGHZ 54, 214, 216 f.), die dem Verkäufer bei Ver-\n\ntragsverletzungen durch den Käufer einen Herausgabeanspruch aus § 985 \n\nBGB wegen des - trotz Vertragsuntreue noch bestehenden - Besitzrechts des \n\nKäufers nach § 986 BGB versagte, solange der Käufer nicht zurückgetreten \n\nbzw. die Nachfrist des § 326 BGB a.F. nicht erfolglos verstrichen war (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/6040, S. 241; Staudinger/Beckmann BGB [2004] § 449 Rdn. 49; \n\nHabersack/Schürnbrand, JuS 2002, 833, 836). \n\n40 \n\nBei dem in § 449 Abs. 2 BGB normierten Grundsatz \"keine Rücknahme \n\nohne Rücktritt\" handelt es sich um dispositives Recht (Staudinger/Beckmann \n\naaO § 149 Rdn. 52; Ermann/Grunewald BGB 11. Aufl. § 449 Rdn. 14). Für den \n\nVerbrauchsgüterkauf folgt dies aus § 475 Abs. 1 BGB, der die Unabdingbarkeit \n\nbestimmter Vorschriften des Kaufrechts regelt, auf § 449 Abs. 2 BGB jedoch \n\nnicht verweist (Staudinger/Beckmann aaO § 449 Rdn. 53). Lediglich bei Vorlie-\n\ngen eines Teilzahlungsgeschäftes gemäß § 499 Abs. 2 BGB ist die Rücknahme \n\nder Kaufsache durch den Vorbehaltsverkäufer nach § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB \n\nzwingend als Rücktritt zu werten. Die Vereinbarung eines Rechts zur Rück-\n\nnahme der Sache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages durch Individual-\n\nvertrag oder AGB wäre mit dieser Vorschrift unvereinbar und nach § 506 Satz 1 \n\ni.V.m. § 134 BGB unwirksam (Staudinger/Beckmann aaO § 449 Rdn. 54; Ha-\n\nbersack/Schürnbrand aaO S. 836). Im Übrigen bleibt den Vertragsparteien die \n\nMöglichkeit einer abweichenden Regelung durch Individualvereinbarung. Ob \n\nhingegen eine von § 449 Abs. 2 BGB abweichende Klausel in AGB unwirksam \n\nist, weil sie von \"wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung\" \n\nabweicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspart-\n\nners des Verwenders indiziert (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), hängt \n\ndavon ab, ob § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsge-\n\nbotes ist oder der Vorschrift nur Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde liegen \n\n(vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 98, 206, 211 m.w.N.). \n\n41 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision beruht § 449 Abs. 2 BGB nicht \n\nlediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nsoll die Vorschrift sicherstellen, dass dem Eigentumsvorbehaltskäufer die Kauf-\n\nsache so lange belassen wird, wie der darüber geschlossene Vertrag in Geltung \n\nist. Es bestehe kein Bedürfnis dafür, dem Verkäufer die Rücknahme seiner Wa-\n\nre zu gestatten und gleichzeitig den Vertrag - unter Wegfall der Vorleistungs-\n\npflicht - aufrecht zu erhalten. Eine solche Privilegierung der vorleistenden Ver-\n\ntragspartei sei dem Schuldrecht auch sonst fremd (BT-Drucks. 14/6040, S. 241 \n\nzu § 448 Abs. 2 BGB-RE). Die Neuregelung des § 449 Abs. 2 BGB trägt mit der \n\nKodifizierung des Grundsatzes \"keine Rücknahme ohne Rücktritt\" einem we-\n\nsentlichen Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung, der ohne den Erhalt der \n\nKaufsache nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein soll (Koch, WM \n\n2002, 2217, 2227; Habersack/Schürnbrand aaO S. 836). Eine davon abwei-\n\nchende Regelung widerspräche der vereinbarten Risikoverteilung beim Kauf \n\nunter Eigentumsvorbehalt (vgl. Erman/Grunewald aaO § 449 Rdn. 14). \n\n42 \n\nDass § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen, den Vorbehalts-\n\nkäufer schützenden Gerechtigkeitsgebotes ist, verdeutlichen auch die Vorschrif-\n\nten über das Teilzahlungsgeschäft. Hier ist nach §§ 499 Abs. 2, 503 Abs. 2 \n\nSatz 4 BGB die Rücknahme der Kaufsache durch den Unternehmer zwingend \n\nals Rücktrittserklärung gegenüber dem Verbraucher zu werten. In ihrer Gegen-\n\näußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung mit \n\nBlick auf § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (nunmehr § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB) aus-\n\ndrücklich festgestellt, dass der in § 449 Abs. 2 BGB (§ 448 Abs. 2 BGB-RE) \n\nenthaltene Rechtsgedanke verallgemeinerungsfähig sei (BT-Drucks. 14/7052, \n\nS. 197 f.). Zumindest im Rahmen des hier maßgeblichen Rechtsverkehrs mit \n\nVerbrauchern ist deshalb der Grundsatz \"keine Rücknahme ohne Rücktritt\" als \n\nwesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB zu verstehen und nicht durch AGB abdingbar (i.d.S. Staudinger/ \n\nBeckmann aaO § 449 Rdn. 54; Bamberger/Roth/Faust BGB 2. Aufl. § 449 \n\nRdn. 18; Erman/Grunewald aaO § 449 Rdn. 14; Prütting/Weinreich/Wegen/ \n\nSchmidt BGB 2. Aufl. § 449 Rdn. 14; Habersack/Schürnbrand aaO S. 836; \n\nMünchKomm/Westermann aaO § 449 Rdn. 38, der eine von § 449 Abs. 2 BGB \n\nabweichende Regelung durch AGB im unternehmerischen Verkehr für zulässig \n\nhält). \n\n43 \n\nOhne Erfolg wendet die Revision ein, eine andere Beurteilung ergebe \n\nsich wegen des möglichen Aussonderungsrechts (§ 47 InsO) des Vorbehalts-\n\nverkäufers bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers. Auch in diesem Fall hat der \n\nVerkäufer kein Recht, die Kaufsache bis zur Bezahlung des Kaufpreises wieder \n\nan sich zu nehmen. Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO die \n\nErfüllung des Kaufvertrages, kann der Verkäufer vielmehr bei Zahlungsverzug \n\nnur nach Maßgabe der §§ 323 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten und Ausson-\n\nderung nach § 47 Abs. 1 InsO verlangen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Er-\n\nfüllung des Vertrages ab, kann der Vorbehaltsverkäufer zwar unmittelbar zu-\n\nrücktreten und nach § 47 Abs. 1 InsO vorgehen. Die Bezahlung des Kaufprei-\n\nses kann er dann aber nicht mehr verlangen (vgl. ausführlich Huber, NZI 2004, \n\n57 ff.; MünchKomm/Westermann aaO § 449 Rdn. 77). \n\n44 \n\nc) Die beanstandete Rücknahmeklausel weicht von der gesetzlichen Re-\n\ngelung in § 449 Abs. 2 BGB ab, weil sie es der Beklagten als Vorbehaltsverkäu-\n\nferin gestattet, bei Zahlungsverzug des Käufers die Kaufsache ohne Rücktritt \n\nvom Kaufvertrag herauszuverlangen. \n\n45 \n\nDass sie im Verkehr mit Verbrauchern die Kunden der Beklagten unan-\n\ngemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, folgt aus der \n\ngesetzlichen Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Vorbringen der Re-\n\nvision sind auch keine Umstände zu entnehmen, die eine davon abweichende \n\nBeurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht davon \n\nausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der Rücknahmeklausel jedenfalls \n\nauch unmittelbar aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer Abwägung der \n\nwechselseitigen Interessen der Vertragsparteien ergibt. Danach dient die Klau-\n\nsel allein den Interessen der Beklagten und benachteiligt die Interessen ihrer \n\nKunden als Verbraucher einseitig. \n\n46 \n\naa) Die Rücknahmeklausel entspringt dem Sicherungsinteresse der Be-\n\nklagten als Vorbehaltsverkäuferin, bei Zahlungsverzug ihrer Kunden die gelie-\n\nferte Kaufsache zurückzunehmen, um auf den säumigen Käufer Druck auszu-\n\nüben. Allerdings ist das Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers auch \n\ngegenüber dem sich schuldhaft mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen \n\nKäufer ausreichend durch die Rücktrittsregeln der §§ 323 ff. BGB mit der an-\n\nschließenden Möglichkeit zur Neuverwertung gewahrt, zumal die erforderliche \n\nFristsetzung den Verkäufer nicht wesentlich belastet und sie häufig gemäß \n\n§ 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein wird. Deshalb steht auch die Beklagte als \n\nVorbehaltsverkäuferin einer weiteren Nutzung durch ihre säumigen Käufer nicht \n\nschutzlos gegenüber. Diese werden aber durch die beanstandete Rücknahme-\n\nklausel nicht nur dadurch benachteiligt, dass sie entgegen dem Wesen des ver-\n\neinbarten Eigentumsvorbehalts der an sich vorleistungspflichtigen Beklagten \n\ngegenüber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleiben, obwohl sie die Sa-\n\nche infolge der Rücknahme durch die Vorbehaltsverkäuferin nicht nutzen kön-\n\nnen. Die Kunden der Beklagten träfe das Rücknahmerecht regelmäßig beson-\n\nders hart, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vermieter nach §§ 4, 5 HeizkostenVO \n\nrechtlich zum Einsatz von Messgeräten zur Erfassung von Wärme- und Warm-\n\nwasserverbrauch verpflichtet sind. Sie wären bei einer Ausübung des Rück-\n\nnahmerechts durch die Beklagte gehalten, sich die vorgeschriebenen Erfas-\n\nsungsgeräte anderweitig zu beschaffen oder die sich aus § 12 HeizkostenVO \n\nergebenden Nachteile bei der Abrechnung gegenüber ihren Mietern hinzuneh-\n\nmen, unterlägen aber mangels Rücktritt der Beklagten dennoch der Zahlungs-\n\npflicht aus dem Vertrag. \n\n47 \n\nDabei wendet die Revision ohne Erfolg ein, durch die Berücksichtigung \n\nder aus §§ 4, 5 HeizkostenVO folgenden Pflicht zum Einsatz von Verbrauchser-\n\nfassungsgeräten im Rahmen der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB würden die damit verbundenen Belastungen auf die Beklagte als \n\nVerkäuferin abgewälzt. Zwar beruhen die Pflicht eines Käufers zum Einsatz von \n\nErfassungsgeräten und die mit ihrer Missachtung verbundenen Nachteile nicht \n\nunmittelbar auf den von der Beklagten zu verantwortenden Kaufvertragsbedin-\n\ngungen. Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, im Rahmen der nach \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen umfassenden Interessenabwägung zu \n\nberücksichtigen, dass durch die beanstandete, von § 449 Abs. 2 BGB abwei-\n\nchende Klausel Belange von Kunden des Verwenders beeinträchtigt werden, \n\ndie ihren Ursprung in der Pflicht zur Umsetzung eines normativen Gebotes ha-\n\nben. Abwägungsfähig sind vielmehr alle rechtlich anerkannten Interessen des \n\nVerwenders und seiner Vertragspartner (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs \n\naaO § 307 Rdn. 120). \n\n48 \n\nbb) Dahinstehen kann, ob die Beklagte nach dem objektiven Inhalt der \n\nbeanstandeten Rücknahmeklausel selbst bei geringem Zahlungsverzug, d.h. \n\nbei kleinsten Zahlungsrückständen zur Rücknahme der Erfassungsgeräte be-\n\nrechtigt ist, oder ob sich ein solches Recht nur bei einer völlig fern liegenden, \n\nernstlich nicht in Betracht kommenden Auslegung der Klausel ergibt, die im \n\nRahmen des Verfahrens nach §§ 1, 3 UKlaG ein Klauselverbot nicht rechtferti-\n\ngen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1992 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, \n\n1133, 1135). Die Unangemessenheit der Rücknahmeklausel folgt bereits dar-\n\naus, dass die Klausel als Voraussetzung für die Ausübung des Rücknahme-\n\nrechts lediglich den Verzug mit der Kaufpreiszahlung nach § 286 BGB nennt. \n\nDies bedeutet nach der gebotenen objektiven, sich an der Sicht der typischer-\n\nweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise orientierenden Aus-\n\nlegung der streitgegenständlichen AGB (vgl. BGH Urteile vom 18. Juli 2007 \n\n- VIII ZR 227/06 - WM 2007, 2078, 2080 und vom 17. Februar 1993 - VIII ZR \n\n37/92 - NJW 1993, 1381, 1382), dass dem Kunden die im Ermessen der Be-\n\nklagten liegende Rücknahme weder anzudrohen noch ihm zur Abwendung der \n\nRücknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist. Damit ist es \n\naber einem Käufer auch bei gegebenem Zahlungsverzug regelmäßig nicht \n\nmöglich, abzuschätzen, ob und ggf. wann die Beklagte ihr Rücknahmerecht \n\nausüben wird. \n\n49 \n\nFür den Käufer ist die \"einfache\" Rücknahme der Kaufsache durch den \n\nVerkäufer auch nicht gegenüber dem Rücktritt vom Vertrag das mildere Mittel. \n\nDie Revision wendet ein, die Rücknahme nehme dem Käufer, der sich in Zah-\n\nlungsverzug befinde, den Besitz und das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache \n\nnicht endgültig. Vielmehr könne die Kaufsache auf einfache Weise, nämlich \n\ndurch Zahlung des Kaufpreises, zurückerlangt werden. Indessen verbessert die \n\nVereinbarung eines - im Ermessen des Verkäufers liegenden - vorläufigen \n\nRücknahmerechtes unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Position des \n\nKäufers gegenüber der Anwendung der gesetzlichen Rücktrittsregeln der \n\n§§ 323 ff. BGB nicht. Vor einem Rücktritt durch den Verkäufer hat der Vorbe-\n\nhaltskäufer regelmäßig nach § 323 Abs. 1 BGB im Rahmen einer angemessen \n\ngesetzten Frist Gelegenheit, mit der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises \n\ndem Verlust des berechtigten Besitzes und des Anwartschaftsrechtes an der \n\nKaufsache zu begegnen. Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen oder ist eine \n\nsolche nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wird aber auch eine Rückgabe des \n\nKaufgegenstandes unter Aufrechterhaltung der Pflicht zur Zahlung des Kauf-\n\npreises regelmäßig nicht im Interesse des Käufers liegen; ihm wird in diesem \n\nFall die Zahlung unmöglich sein oder er wird sie endgültig verweigern wollen. \n\n50 \n\n3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Durchsetzungsklauseln \n\n(Ziff. I.7 Satz 6 und 7 der AGB) als nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nunwirksam behandelt. Sie regeln die Befugnis der Beklagten als Klauselver-\n\nwenderin, zur Durchsetzung des Rücknahmerechts den Kaufgegenstand von \n\n\"Leitungen und Befestigungen zu trennen\" (Ziff. I.7 Satz 6) sowie die Pflicht des \n\nKäufers, \"eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen\", \n\nsofern die Kaufsache wesentlicher Bestandteil einer Sache des Käufers gewor-\n\nden ist (Ziff. I.7 Satz 7). Damit handelt es sich um untrennbar mit der \n\nRücknahmeklausel verbundene Folgeregelungen, deren unzulässige Verwen-\n\ndung in den AGB der Beklagten sich aus den zu dieser Klausel dargestellten \n\nGründen ergibt. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 2/2 O 391/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.03.2005 - 1 U 230/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/xii-zr-61-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 503","ref_norm":"503","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/xii-zr-61-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__61-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:39.654612+00:00"}}