{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__60-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"XII ZR 60/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 60/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-\n\nrin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 1. März 2005 zugelassen. \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil auf-\n\ngehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 67.767 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger vermietete an den Beklagten am 30. Dezember 1995 Ge-\n\nschäftsräume zum Betrieb einer Arztpraxis auf die Dauer von 25 Jahren. Am \n\n14. Februar 2002 vereinbarten die Parteien u.a. folgendes: \n\n\"Dem Mieter wird unwiderruflich ein jederzeitiges einseitiges ordentliches \n\nRecht zur Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Gewer-\n\nbemietverhältnisses über die Räumlichkeiten im 2. OG des Anwesens \n\nH. straße 49 in … W. mit der Einheits-Nr. 12 vom Vermie-\n\nter eingeräumt. Hiermit entfällt einseitig für den Mieter die Bindungswir-\n\nkung des § 2 Nr. 1 des Mietvertrages vom 30.12.1995, wonach eine or-\n\ndentliche Kündigung für die Dauer von 25 Jahren für beide Seiten aus-\n\ngeschlossen wurde. Für den Vermieter verbleibt es weiterhin bei dieser \n\nBindungswirkung. \n\nDer Mieter verpflichtet sich, im Falle der Ausübung des unter Ziff. 1 ein-\n\ngeräumten einseitigen Kündigungsrechts vor dem eigentlichen Ablauf \n\ndes Mietvertrages einen Betrag in Höhe von € 66.467,94 (entspricht \n\nDM 130.000) zu zahlen. \n\nDer Mieter erklärt sich bereit, auf seine Mietminderung aufgrund der Ge-\n\nruchsbelästigung zu verzichten, soweit die Belästigung den derzeitigen \n\nUmfang nicht überschreitet.\" \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 14. August 2002 machte der Beklagte Mängel an der \n\nLüftungsanlage geltend und setzte Frist bis 28. August 2002, die Mängelbesei-\n\ntigung zuzusagen und mit ihr zu beginnen. Mit Schreiben vom 29. August 2002 \n\nkündigte der Beklagte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gemäß \n\nder Vereinbarung vom Februar 2002. Der Kläger wies die fristlose Kündigung \n\nzurück und akzeptierte die ordentliche Kündigung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung des Abfindungsbetrages in \n\nHöhe von 67.767,14 € sowie von Schadensersatz wegen Abbaus der Kasset-\n\ntendecke im Röntgenzimmer in Höhe von 1.299,20 € stattgegeben. Die Beru-\n\nfung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Re-\n\nvision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndes Beklagten. Er begehrt die Zulassung der Revision und im Ergebnis weiter-\n\nhin die Abweisung der Klage. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde ist begründet. Denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu \n\nRecht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten übergangen \n\nund damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das \n\nGebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundsatz sicherstellen, dass die \n\nvon den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, \n\ndie ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des \n\nSachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG \n\nin Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichti-\n\ngung erheblicher Beweisanträge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR \n\n340/03 - BGH-Report 2005, 939, 940 unter Hinweis auf die Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts). \n\n6 \n\nGeht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags ei-\n\nner Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in \n\nden Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichti-\n\ngung des Vortrags schließen (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZR \n\n63/03 - NJW-RR 2005, 1603). \n\n7 \n\n8 \n\n1. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\na) Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in der Vereinbarung \n\nvom 14. Februar 2002 ausdrücklich auf eine Mietminderung wegen der Ge-\n\nruchsbelästigung verzichtet, soweit die Belästigung den damals gegebenen \n\nUmfang nicht überschreite. Er habe in den beiden Folgemonaten die volle Miete \n\nbezahlt. Damit habe er den im Februar 2002 bestehenden Zustand der Miet-\n\nräume einschließlich der damals vorhandenen Geruchsbelästigung durch die \n\nLüftungsanlage im Sinne von § 536 b BGB akzeptiert. Vorbehalte seien, abge-\n\nsehen von dem erwähnten Fall einer Zunahme der Geruchsbelästigung, nicht \n\nerklärt worden. Der Kläger habe sich daher nach den Gesamtumständen darauf \n\nverlassen dürfen - und so sei die Vereinbarung vom 14. Februar 2002 auch \n\nauszulegen und zu verstehen -, dass weitere damals etwa bestehende Mängel \n\nder Lüftungsanlage nicht geltend gemacht würden. Wenn der Beklagte nur kurz \n\ndarauf wiederum die Lüftungsanlage beanstande, verhalte er sich widersprüch-\n\nlich. \n\n9 \n\nDemgegenüber hatte der Beklagte behauptet, sein Prozessbevollmäch-\n\ntigter habe den Kläger im Rahmen der Verhandlungen bezüglich der Vereinba-\n\nrung vom März (richtig: Februar) 2002 in mehreren Telefonaten auf die vom \n\nBeklagten festgestellte Verkeimung der Lüftungsanlage hingewiesen und dar-\n\nauf, dass eine keimfreie Umgebung in einer - wie vom Beklagten betriebenen - \n\nUnfallpraxis unabdingbar sei. Da hinsichtlich dieses Punktes keine Regelung \n\nzwischen den Parteien zu erreichen gewesen sei, sei dieser Punkt im Rahmen \n\nder Vereinbarung vom Februar 2002 ebenso wie die Problematik der Lärmbe-\n\nlästigung durch die Lüftungsanlage unberücksichtigt gelassen worden. Für die \n\nRichtigkeit dieser Behauptung hatte sich der Beklagte auf die Vernehmung sei-\n\nnes Prozessbevollmächtigten als Zeugen berufen. Das Berufungsgericht hat \n\nden Beweis nicht erhoben. \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Frist \n\nzur Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 14. August 2002 zu knapp bemessen \n\ngewesen sei. Auch wenn die zu knappe Fristsetzung zum Lauf einer angemes-\n\nsenen längeren Frist geführt haben möge, hätten im Zeitpunkt des Ausspruches \n\nder Kündigung mit Schreiben vom 29. August 2002 die Voraussetzungen für \n\neine fristlose Kündigung jedenfalls nicht vorgelegen. \n\n11 \n\nDemgegenüber hatte der Beklagte vorgetragen, dass die von ihm ausge-\n\nsprochene Kündigung vom 29. August 2002 nicht aufgrund des Ablaufs der \n\nFrist erfolgt sei, sondern aufgrund des am 28. August 2002 vom Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers mitgeteilten ernsthaften und endgültigen Bestreitens \n\ndes Vorhandenseins der Mängel und der darin liegenden ernsthaften und end-\n\ngültigen Verweigerung der Mangelbeseitigung. Deshalb komme es nicht darauf \n\nan, ob die gesetzte Frist angemessen gewesen sei oder nicht. \n\n12 \n\nDer Kläger hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, dass die zur \n\nMängelbeseitigung gesetzte Frist zu knapp bemessen gewesen sei. Gleichwohl \n\nhat das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt. Im Berufungsverfahren \n\nhat der Beklagte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger \n\nam 28. August 2002, am letzten Tag der ihm zur Mangelbeseitigung gesetzten \n\nFrist, die Mängel bestritten und damit jegliche Beseitigung endgültig abgelehnt \n\nhabe. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Gleichwohl hat das \n\nBerufungsgericht, ohne sich mit dem Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen, \n\ndie außerordentliche Kündigung an der zu knappen Fristsetzung scheitern las-\n\nsen. Es muss davon ausgegangen werden, dass es den Vortrag des Beklagten \n\nnicht zur Kenntnis genommen hat. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. \n\nDavon ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, \n\ndass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-\n\ngens anders entschieden hätte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - \n\nNJW 2003, 3205 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts). Da revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass die behaupteten \n\nMängel vorgelegen haben, hätte das Berufungsgericht Beweis erheben müs-\n\nsen, ob sich die Parteien einig waren, dass mit der Vereinbarung vom \n\n14. Februar 2002 nur die Geruchsbelästigung geregelt wurde, wofür bereits der \n\nWortlaut der Vereinbarung spricht. Haben die Parteien die Gewährleistung für \n\ndie behaupteten Mängel nicht ausgeschlossen und hätte das Berufungsgericht \n\nberücksichtigt, dass der Kläger am letzten Tag der Frist das Vorhandensein von \n\nMängeln bestritten hat, dann kommt ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB ernsthaft in Betracht. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 19.02.2004 - 2 O 373/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2005 - 17 U 63/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__60-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/xii-zr-60-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536b","ref_norm":"536b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__60-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__60-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/xii-zr-60-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__60-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:26.120141+00:00"}}