{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__54-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"XII ZR 54/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 307 Bb, CI, 309 Nr. 3, 310 Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Beschränkung der Aufrechnung des gewerblichen Mieters (Unternehmers) auf Forderungen, die rechtskräftig fest- gestellt sind, oder zu denen der Vermieter im Einzelfall jeweils seine Zustim- mung erklärt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 54/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 307 Bb, CI, 309 Nr. 3, 310 \n\nZur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Beschränkung der Aufrechnung des \n\ngewerblichen Mieters (Unternehmers) auf Forderungen, die rechtskräftig fest-\n\ngestellt sind, oder zu denen der Vermieter im Einzelfall jeweils seine Zustim-\n\nmung erklärt. \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Darmstadt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des \n\n22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 1. März 2005 und das Ergänzungsurteil vom 3. Mai \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten rückständige Miete aus einem \n\nMietvertrag über Gewerberäume. Gegen die Klageforderung hat der Beklagte \n\ndie Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. \n\nDie Klägerin hält die Aufrechnung im Hinblick auf folgende Klausel im \n\nMietvertrag für unzulässig: \n\n\"§ 6.5 \nDer Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis auf-\n\nrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig \nfestgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre \nZustimmung erklärt.\" \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Beklagten mit Urteil vom 1. März 2005 zurückgewiesen und \n\ndie Revision zugelassen. Mit Ergänzungsurteil vom 3. Mai 2005 hat es das Ur-\n\nteil vom 1. März 2005 dahin ergänzt, dass der Beklagte auch die der Streithelfe-\n\nrin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat. Gegen beide \n\nUrteile hat der Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur \n\ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidun-\n\ngen und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDie Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Entgegen \n\nder Ansicht der Revisionserwiderung erstreckt sich die Zulässigkeit der Revisi-\n\non gegen das Haupturteil auch auf das Ergänzungsurteil. Zwar ist das Ergän-\n\nzungsurteil ein selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und Zu-\n\nlässigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richtet (BGH \n\nBeschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008 m.w.N.). Eine \n\nAusnahme gilt jedoch dann, wenn das Ergänzungsurteil nur eine Kostenent-\n\nscheidung enthält. Dann ist die Revision gegen das Ergänzungsurteil statthaft \n\nund zulässig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt worden und \n\ndiese statthaft und zulässig ist (BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - \n\nZIP 1984, 1107, 1113; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321 Rdn. 11; Musie-\n\nlak/Musielak ZPO 5. Aufl. § 321 Rdn. 13, § 301 Rdn. 27). Daran hat sich entge-\n\ngen der Ansicht der Revisionsbeklagten durch das Gesetz zur Reform des Zi-\n\nvilprozesses vom 27. Juli 2001 nichts geändert. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Revisionen sind auch begründet. Sie führen zur Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Aufrechnung des Beklagten \n\nmit den streitigen Gegenforderungen sei bereits aufgrund des in § 6.5 des Miet-\n\nvertrages vereinbarten Aufrechnungsausschlusses nicht zulässig. \n\nGegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel bestünden nach dem da-\n\nmals noch geltenden AGBG keine Bedenken. Zwar lasse die Klausel nach ih-\n\nrem Wortlaut nur die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen \n\nzu. Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - \n\nNJW-RR 1993, 519, 520) sei jedoch davon auszugehen, dass die Zulassung \n\nder Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen bei zulässiger und \n\ngebotener Auslegung auch die Aufrechnung mit - nicht ausdrücklich erwähn-\n\nten - unstreitigen Forderungen umfasse. Ausgehend von dieser Auslegung stel-\n\nle der in § 6.5 des Mietvertrages enthaltene Zusatz \"... oder zu denen die Ver-\n\nmieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt\" keine Einschränkung, \n\nsondern eine Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten des Mieters dar, ge-\n\ngen die Wirksamkeitsbedenken nicht bestünden. \n\n9 \n\n2. Diese Auslegung von § 6.5 des Mietvertrages hält einer revisionsrecht-\n\nlichen Prüfung nicht stand. Dabei ist der Senat an die tatrichterliche Auslegung \n\nnicht gebunden, sondern kann diese uneingeschränkt überprüfen. \n\n10 \n\na) Bei der Klausel handelt es sich, wovon das Berufungsgericht zu Recht \n\nausgeht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Denn die Klägerin hat sie ein-\n\nseitig für eine Vielzahl von Verträgen vorgegeben. Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, wenn sie bestimm-\n\nten Anforderungen in Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich genügen. \n\nDer Grund dafür ist das Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich \n\ngeltender Vertragsklauseln (BGHZ 144, 245, 248). Dieses Bedürfnis gebietet \n\nes, immer dann, wenn gegen die Urteile verschiedener Berufungsgerichte die \n\nRevision zum Bundesgerichtshof eröffnet ist, diesem die Auslegung zu übertra-\n\ngen. Da seit Geltung des neuen Revisionsrechts die Revision gegen die Urteile \n\naller Berufungsgerichte, sei es das Landgericht oder das Oberlandesgericht, \n\nmöglich ist (§ 542 Abs. 1 ZPO), entscheidet je nach Streitwert der Klage im Be-\n\nrufungsverfahren das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Damit besteht, \n\nwenn wie hier das Oberlandesgericht als Berufungsgericht entscheidet, die Ge-\n\nfahr widerstreitender Entscheidungen zu Urteilen, die das Landgericht als Beru-\n\nfungsgericht erlässt (BGH Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, \n\n2919). \n\n11 \n\nb) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen aner-\n\nkannte Auslegungsregeln verstoßen hat, indem es bei seiner Auslegung nicht \n\nden Wortlaut der gesamten Klausel berücksichtigt und ihr dadurch einen zum \n\nTeil sinnlosen Inhalt gegeben hat. \n\n12 \n\n§ 6.5 des Mietvertrages sieht die Zulässigkeit der Aufrechnung entweder \n\nmit rechtskräftig festgestellten oder mit solchen Forderungen vor, zu denen die \n\nVermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt. \n\n13 \n\nBei der Auslegung der Klausel dahin, dass sie auch die Aufrechnung mit \n\nunbestrittenen Forderungen zulässt, hat das Berufungsgericht nur die erste Al-\n\nternative der Klausel, nämlich die Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig \n\nfestgestellten Forderungen berücksichtigt und die zweite Alternative unbeachtet \n\ngelassen. Es ist davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Aufrechnung \n\nmit rechtskräftig festgestellten Forderungen auch unbestrittene Forderungen \n\numfasse, weil bei unbestrittenen Forderungen Einwendungen gegen diese nicht \n\nerst, wie bei rechtskräftig festgestellten Forderungen, durch die Rechtskraft ei-\n\nner gerichtlichen Entscheidung abgeschnitten seien, sondern gar nicht erhoben \n\nwürden. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das Senatsurteil vom \n\n27. Januar 1993 (- XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519) gestützt, dem eine \n\nKlausel zugrunde lag, in der der Pächter auf das Recht zur Aufrechnung ver-\n\nzichtet hatte, \"soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit nicht mit rechtskräf-\n\ntig festgestellten Forderungen\" die Aufrechnung geltend gemacht wird. Der Se-\n\nnat hatte jene Klausel unter zusätzlicher Berücksichtigung des dort enthaltenen \n\nHinweises auf die zwingenden Bestimmungen des AGBG dahin ausgelegt, \n\ndass sie auch die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen zulässt. \n\n14 \n\nDemgegenüber enthält die hier auszulegende Klausel einen derartigen \n\nHinweis nicht. Sie lässt vielmehr neben der Aufrechnung mit rechtskräftig fest-\n\ngestellten Forderungen nur die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu, \"zu \n\ndenen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt\" hat. Bei \n\ndiesen Forderungen kann es sich dem Sinn nach nur um unbestrittene, nicht \n\naber um bestrittene Forderungen handeln. Denn es kann nicht davon ausge-\n\ngangen werden, dass die Vermieterin die Aufrechnung mit von ihr bestrittenen \n\nForderungen zulassen wollte. Unter Berücksichtigung der Interessenlage der \n\nParteien wäre ein solches Verständnis vielmehr sinnwidrig (vgl. auch BGH, Ur-\n\nteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658). \n\n15 \n\nDanach kann die zweite Alternative der Klausel nicht als bloße Erweite-\n\nrung der in der ersten Alternative nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits \n\nenthaltenen Aufrechnungsmöglichkeit mit rechtskräftig festgestellten und unbe-\n\nstrittenen Forderungen verstanden werden. Vielmehr regelt die zweite Alternati-\n\nve ebenso wie § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) neben der gesondert \n\naufgeführten Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen die Auf-\n\nrechnung mit unbestrittenen Forderungen, die hier aber nur zulässig sein soll, \n\nwenn die Vermieterin zustimmt. § 6.5 des Mietvertrages kann folglich entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass die Auf-\n\nrechnung mit unbestrittenen Forderungen uneingeschränkt zulässig sein soll. \n\n16 \n\nDer Bundesgerichtshof hat vergleichbare Klauseln, nach denen die Auf-\n\nrechnung nur mit solchen Forderungen zulässig sein sollte, die von dem Ver-\n\nwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, wiederholt für un-\n\nwirksam erklärt, weil sie dahin auszulegen sind, dass sie die Zulässigkeit der \n\nAufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung \n\ndurch den Verwender abhängig machen (BGH Urteile vom 1. Dezember 1993 \n\n- VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658; vom 16. März 2006 - I ZR 65/03 - NJW-\n\nRR 2006, 1350). \n\n17 \n\nc) Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat die \n\nKlausel selbst auslegen. Ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck der \n\nKlausel lässt sie die Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten und sol-\n\nchen unbestrittenen Forderungen zu, zu denen die Vermieterin im Einzelfall \n\njeweils ihre Zustimmung erklärt hat. Die Aufrechnung mit unstreitigen Forderun-\n\ngen, der die Vermieterin nicht zustimmt, ist danach nicht zulässig. Für die Zu-\n\nlässigkeit der Aufrechnung bedarf es über das bloße Nichtbestreiten der Forde-\n\nrung hinaus einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zu der Aufrech-\n\nnung mit der unstreitigen Forderung. \n\n18 \n\nFür dieses Verständnis der Klausel spricht auch, dass die Klägerin er-\n\n19 \n\n20 \n\nsichtlich von der Regelung in § 11 Nr. 3 AGBG, nach der der Ausschluss der \n\nAufrechnung mit unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen un-\n\nwirksam ist, abgewichen ist, indem sie neben den rechtskräftig festgestellten \n\nForderungen nicht alle unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung zugelas-\n\nsen hat, sondern deren Aufrechenbarkeit von ihrer ausdrücklichen Zustimmung \n\nim Einzelfall abhängig gemacht hat. \n\n3. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab \n\nvon § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) nicht stand. \n\nNach § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) ist eine Bestimmung in \n\nallgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Vertragspartner \n\ndes Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder \n\nrechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Diese Bestimmung ist \n\nzwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil der Beklagte die \n\nRäume zum Betrieb seiner Zahnarztpraxis gemietet und somit als Unternehmer \n\ngehandelt hat (§ 24 AGBG, jetzt: § 310 Abs. 1 BGB, i.V.m. § 14 BGB). Sie stellt \n\naber eine konkretisierte Ausgestaltung des Benachteiligungsverbots des § 9 \n\nAGBG (jetzt: § 307 BGB) dar, da es sich bei dem Ausschluss der Aufrechnung \n\nin den genannten Fällen um eine besonders schwerwiegende Verkürzung der \n\nRechte des Vertragspartners handelt, die auch im Geschäftsverkehr nicht hin-\n\ngenommen werden kann (BGHZ 91, 375, 383; 92, 312, 316; BGH, Urteil vom \n\n1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658). \n\n21 \n\nDer danach inhaltlich an § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) aus-\n\nzurichtenden Inhaltskontrolle hält das in § 6.5 des Mietvertrages geregelte Auf-\n\nrechnungsverbot nicht stand, denn es macht die Zulässigkeit der Aufrechnung \n\nauch mit unbestrittenen Gegenforderungen im Einzelfall jeweils von der Zu-\n\nstimmung der Vermieterin abhängig. Die Klausel stellt es damit in das Belieben \n\nder Klägerin, dem Beklagten die Aufrechnung selbst mit unbestrittenen Gegen-\n\nforderungen zu versagen und dessen Aufrechnungsbefugnis im Ergebnis auf \n\nrechtskräftig festgestellte Gegenforderungen zu beschränken. Eine derartige \n\nempfindliche Verkürzung der Gegenrechte des Beklagten benachteiligt diesen \n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher \n\ngemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam. Der Verstoß hat zur \n\nFolge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Re-\n\nduktion des Aufrechnungsverbots auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß kommt \n\nnicht in Betracht (BGHZ 92, 312, 315; 115, 324, 326; BGH, Urteile vom \n\n1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658; vom 16. März 2006 \n\n- I ZR 65/03 - NJW-RR 2006, 1350). \n\n22 \n\n4. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da das Beru-\n\nfungsgericht zur Berechtigung der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestell-\n\nten Forderungen keine Feststellungen getroffen hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2003 - 13 O 328/00 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.03.2005 - 22 U 187/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/xii-zr-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/xii-zr-54-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:38.550217+00:00"}}