{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__53-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"XII ZR 53/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr- zeuges (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 53/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 \n\nZur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr-\n\nzeuges (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - \n\nNJW 2006, 2618). \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - LG Hildesheim \n\nAG Peine \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2007 am 27. Juni \n\n2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger, ein Autovermieter, macht gegen den Beklagten rückständige \n\nMiete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. \n\nNach einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw \n\nbeschädigt worden war, mietete dieser vom Kläger für die Dauer von 14 Tagen \n\neinen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 126,94 € (einschließlich MWSt) \n\npro Tag. \n\nMit Rechnung vom 11. Dezember 2003 machte der Kläger einen Betrag \n\nvon 1.777,12 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen \n\nvolle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 714 €. Die Diffe-\n\nrenz von 1.063,12 € verlangt der Kläger vom Beklagten. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landge-\n\nricht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, der restliche Mietzinsanspruch sei \n\ndurch Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen \n\nMietvertrag stehe dem Kläger die beanspruchte Miete grundsätzlich zu, auch \n\nwenn über die genaue Höhe der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen \n\nworden sei. Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei auch \n\nnicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. \n\n7 \n\nDem Beklagten stehe aber in Höhe der Klageforderung ein Schadenser-\n\nsatzanspruch zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter \n\nden Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunterneh-\n\nmer, der einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfaller-\n\nsatztarif abschließen wolle, eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber \n\ndem Kunden habe. Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich \n\nnicht gehalten seien, auf anderweitige günstige Abschlussmöglichkeiten hinzu-\n\nweisen, treffe den Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf \n\ndie Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifs. Wenn, wie im vorlie-\n\ngenden Fall, der Unfallgegner für den Schaden des Mieters in vollem Umfang \n\nhafte, gehe es dem Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges er-\n\nkennbar darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagen-\n\nkosten in vollem Umfang abdecke. Die Beratungspflicht entfalle auch nicht des-\n\nhalb, weil der Geschädigte von der Existenz billigerer Tarife habe Kenntnis ha-\n\nben müssen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Regel-\n\nfall ein Unfallgeschädigter wisse, dass es außer dem Unfallersatztarif eine Viel-\n\nzahl anderer Tarife gebe und die Unterschiede zu dem ihm angebotenen Un-\n\nfallersatztarif bekannt seien. Dies gelte um so mehr, als er nach einem Ver-\n\nkehrsunfall plötzlich mit der für ihn ungewohnten Situation konfrontiert werde, \n\nein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. Der Aufklärungspflicht stehe nicht \n\nentgegen, dass der Kläger behaupte, in seinem Hause existiere nur der \"Unfall-\n\nersatztarif\". Selbst wenn der Kläger nur nach dem Unfallersatztarif abrechne, \n\nschließe das seine Hinweispflicht, dass es sich dabei um eine gegenüber dem \n\nNormaltarif erheblich teurere Miete handele, nicht aus. \n\n8 \n\nDer Kläger sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 25. November 2003 \n\nunmittelbar ergebe, an die O. -rent-Lizenz gebunden. Er behaupte selbst \n\nnicht, dass O. -rent nicht auch andere Tarifgestaltungen anbiete. Deshalb sei \n\nsein Bestreiten zur Höhe des sogenannten Normaltarifs von 51 € nicht hinrei-\n\nchend konkret. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-\n\nlem Umfang stand. \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Klä-\n\nger bejaht hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklä-\n\nrungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfaller-\n\nsatzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, \n\n2618 f.). Zwar muss der Vermieter nicht, wie das Berufungsgericht meint, über \n\nden gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife \n\nnoch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich \n\nSache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbe-\n\ndingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfall-\n\ngeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem \n\nörtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haft-\n\npflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter \n\ndarüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mie-\n\nter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflicht-\n\nversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang \n\nerstattet. \n\n11 \n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Kläger habe sich darauf berufen, \n\ndass andere Haftpflichtversicherungen noch im September und Oktober 2004 \n\ndie Mietwagenkosten vollständig ersetzt hätten, und zum Beweis dafür fünf Ab-\n\nrechnungen vorgelegt. Wie in der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 aus-\n\ngeführt, ist jedenfalls ab dem Jahre 2002 eine Aufklärungspflicht zu bejahen, \n\nweil damals mehrere Versicherer dazu übergangen sind, die Unfallersatztarife \n\nnicht mehr zu bezahlen und dieses Regulierungsverhalten bei den Instanzge-\n\nrichten zunehmend Billigung gefunden hat. Dass andere Versicherer weiterhin \n\ndie Unfallersatztarife in vollem Umfang erstattet haben, kann den Kläger nicht \n\nentlasten. \n\n12 \n\nDass der Beklagte bei dem Kläger bereits mehrmals nach Unfällen Autos \n\nzum Unfallersatztarif gemietet hat und dieser Tarif in vollem Umfang erstattet \n\nworden ist, kann den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Diese Regulierungen er-\n\nfolgten in den Jahren 1998 und 2000, somit zu Zeiten, als die Erstattung der \n\nUnfallersatztarife noch nicht in dem Umfang umstritten war wie ab dem Jahre \n\n2002. \n\n13 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht fest-\n\nsteht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten durch die Verlet-\n\nzung der Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte hat unter \n\nBeweisantritt vorgetragen, dass er - nach Aufklärung - beim Kläger zum Nor-\n\nmaltarif angemietet hätte. Der Kläger hat bestritten, dass er zum Normaltarif \n\nvermietet. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Nach \n\nder Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) kommt \n\nes allerdings nicht allein darauf an, ob der Beklagte beim Kläger zum Normalta-\n\nrif hätte anmieten können. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte auf dem \n\nörtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif hätte mieten können. Die \n\nZurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Peine, Entscheidung vom 14.10.2004 - 5 C 349/04 - \nLG Hildesheim, Entscheidung vom 25.02.2005 - 7 S 301/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/xii-zr-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/xii-zr-53-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:07.649735+00:00"}}