{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"XII ZR 46/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 46/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision \n\ngegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin \n\nvom 24. Januar 2005 zugelassen, soweit der Kläger auf die Wi-\n\nderklage zur Zahlung (41.576,35 € nebst Zinsen) verurteilt und \n\nseine Klage auf Zahlung in Höhe von 2.301 € nebst Zinsen abge-\n\nwiesen worden ist. \n\nInsoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision des Klägers \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom \n\n24. Januar 2005 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision sowie die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen (Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer 3.835 € \n\nnebst Zinsen) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 47.712,35 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Räumung und Nutzungsent-\n\nschädigung in Höhe von 6.136 € für die Zeit von September 2002 bis April 2003 \n\nnach fristloser Kündigung des am 1. Dezember 1999 für 10 Jahre zu einem fes-\n\nten Mietzins von 10 DM/m² abgeschlossenen Mietvertrages. Der Beklagte be-\n\ngehrt widerklagend Ersatz der von ihm für das Mietobjekt erbrachten Investitio-\n\nnen in Höhe von 47.712,35 € abzüglich der durch seine Aufrechnung gegen die \n\nKlageforderung erloschener 6.136 €, somit 41.576,35 €, hilfsweise Gestattung \n\nder Wegnahme von ihm eingebrachter Einrichtungen. Er stützt seinen Anspruch \n\nauch auf Bereicherung in Form der durch die Investitionen erzielbaren höheren \n\nMiete. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten, der den Räumungsanspruch in ers-\n\nter Instanz anerkannt hat, entsprechend dessen Anerkenntnis zur Räumung \n\nund weiter bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung zur Zahlung \n\nverurteilt. Der Widerklage hat es im Hilfsantrag (Gestattung der Wegnahme von \n\nEinrichtungen) stattgegeben und sie im Übrigen (Zahlungsantrag) abgewiesen. \n\n3 \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungs-\n\nklage abgewiesen und der Widerklage \n\nim Hauptantrag (Zahlung von \n\n41.576,35 €) stattgegeben. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, um seinen Zah-\n\nlungsantrag weiter zu verfolgen und die Abweisung der Widerklage zu errei-\n\nchen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor ge-\n\nnannten Umfang aufzuheben. \n\n Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist insoweit begründet, denn das Berufungsgericht hat entschei-\n\ndungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen und damit dessen Anspruch \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche \n\nVorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP \n\n2004, 1762, 1763). Dagegen hat das Berufungsgericht, wie der Kläger zu Recht \n\nrügt, verstoßen. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass sich \n\nder Umfang der durch die Investitionen eingetretenen Bereicherung danach \n\nbemisst, in welchem Maß sich durch diese der objektive Ertragswert erhöht hat. \n\nDas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach \n\nbemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen \n\ndes Mieters nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der da-\n\ndurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach \n\nden Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der \n\nMietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (Senatsurteile \n\nvom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - WuM 2006, 169, vom 16. September \n\n1998 - XII ZR 136/96 - NZM 1999, 19, 20 m.w.N.; BGH Urteile vom 10. Oktober \n\n1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315, vom 3. Februar 1959 - VIII ZR \n\n91/58 - NJW 1959, 872, 874 = LM Nr. 8 zu § 818 Abs. 2 BGB). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Der Beklagte hat zum Umfang der Bereicherung unter Beweisantritt \n\nvorgetragen, der aufgrund seiner Investitionen erzielbare höhere Mietzins \n\nbetrage 10 €/m². \n\nDer Kläger hat demgegenüber eine durch die Investitionen eingetretene \n\nWertsteigerung wiederholt bestritten, insbesondere auch die Ortsüblichkeit der \n\nvon dem Beklagten behaupteten erzielbaren Miete von 10 €/m² und dabei dar-\n\nauf abgehoben, dass die Räume speziell auf die Bedürfnisse des Beklagten \n\nzugeschnitten worden wären, so dass andere Mieter die Räume nicht ohne er-\n\nneute Umbauten mieten würden. \n\n10 \n\nIm Hinblick auf dieses Bestreiten hätte das Berufungsgericht deshalb den \n\nvon dem Beklagten behaupteten, erzielbaren höheren Mietzins nicht zugrunde \n\nlegen dürfen, sondern hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis einho-\n\nlen müssen. \n\n11 \n\nVon dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hängt die Widerkla-\n\ngeforderung und die Klageforderung auf Nutzungsentschädigung ab, soweit sie \n\nnicht durch den Verzicht des Klägers für die Monate Dezember 2002 bis April \n\n2003 in Höhe von 3.835 € erloschen ist. \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\nIm Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nWeder die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe ein \n\nAusgleichsanspruch nach den Grundsätzen über die Gewährung eines anre-\n\nchenbaren Baukostenzuschusses zu, noch die Berechnung des Umfangs der \n\nBereicherung auf der Grundlage des erhöhten objektiven Ertragswerts der \n\nMietsache gebieten die Zulassung der Revision. Das gilt auch hinsichtlich der \n\nFrage der Fälligkeit (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 \n\n- ZMR 1996, 122; vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - juris Abs. 23). Auch \n\nliegen die weiter gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vor. \n\nDie Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2003 - 25 O 525/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2005 - 20 U 141/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/xii-zr-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/xii-zr-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:17.470263+00:00"}}