{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__37-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"XII ZR 37/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in der Familiensache BGB §§ 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 1 Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wan- delbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts- kraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt. b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht. c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abände- rungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364). d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unter- haltsanspruch freiwillig erfüllt. e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemes- sung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen (Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981). f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher ab- geschätzt werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357). g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 37/05 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nin der Familiensache \n\nBGB §§ 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1, 2; \nEStG § 10 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wan-\ndelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das \nSenatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). \n\n Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts-\n\nkraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt. \n\nb) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt \nvoraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet \nwerden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht. \n\nc) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum \nFamilienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abände-\nrungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung \nzum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364). \n\nd) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, \nals er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unter-\nhaltsanspruch freiwillig erfüllt. \n\ne) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer \ngeschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemes-\nsung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen \n(Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981). \n\nf) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen \nnicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der \nÄnderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt \nund die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher ab-\ngeschätzt werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ \n2004, 1357). \n\ng) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom \n12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - \nFamRZ 2007, 200, 203). \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - \n\nOLG Hamm \nAG Hamm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 11. Senats \n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Janu-\n\nar 2005 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Unterhalts für die \n\nZeit von April 2002 bis Dezember 2006 aufgehoben. \n\nIm Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Abänderung des nachehelichen Ehegattenun-\n\nterhalts. \n\nDie Parteien hatten im Juli 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 \n\nund 1977 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nach Trennung im Januar \n\n1984 wurde die Ehe mit Urteil vom 29. Juli 1986 geschieden. Die minderjähri-\n\ngen Kinder verblieben bei der Klägerin in der früheren Ehewohnung. \n\n3 \n\nBei Zustellung des Scheidungsantrags verfügte der Beklagte über ein \n\nVermögen von mehr als 1,1 Mio. DM, das überwiegend aus einer Erbschaft \n\nnach seiner Mutter stammte; die Klägerin verfügte über Vermögenswerte von \n\nknapp 200.000 DM. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Par-\n\nteien übertrugen den Miteigentumsanteil des Beklagten an der als Ehewohnung \n\ngenutzten Doppelhaushälfte auf die Klägerin. Im Gegenzug erhielt der Beklagte \n\nden Miteigentumsanteil der Klägerin an einem unbebauten Grundstück. \n\n4 \n\nMit Vergleich vom 26. Juni 1987 (11 UF 478/86 OLG Hamm) verpflichte-\n\nte sich der Beklagte, an die Klägerin ab Juli 1987 monatlich nachehelichen Un-\n\nterhalt in Höhe von 1.610 DM (200 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 385 DM Al-\n\ntersvorsorgeunterhalt sowie 1.025 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Zur \n\nGrundlage des Vergleichs vereinbarten die Parteien: \n\n\"3 … \n\nInsoweit ist bei der Höhe des Elementarunterhalts bereits ein Abzug von \n\n350,-- DM für anteiligen Wohnwert des Hauses Z. berücksichtigt. \n\nSobald die Hauslasten des Hauses Z. gemäß der vorgesehenen Verein-\n\nbarung vergleiche Ziffer 2 des Vergleichs auf die Antragsgegnerin über-\n\ngehen, erhöht sich der Elementarunterhalt um 350,-- DM auf monatlich \n\n1.375,-- DM. \n\n4. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass für den nachehelichen Un-\n\nterhalt allein das Erwerbseinkommen des Antragstellers als Lehrer (ein-\n\nschließlich VHS) bei Abzug der endgültig vom Finanzamt festgestellten \n\n5 \n\n6 \n\nSteuern, maßgebend sein soll. Abgesetzt sind vorweg 200,-- DM Wer-\n\nbungskosten sowie 168,50 DM Krankenkasse.\" \n\nIm Oktober 1987 heiratete der Beklagte erneut. Seine zweite Ehefrau ist \n\nwegen der Erziehung ihres Sohnes aus erster Ehe nicht erwerbstätig, erzielt \n\nallerdings eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit in einem Kommunal-\n\nparlament. \n\nNachdem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als \n\nkaufmännische Angestellte aufgenommen hatte, änderten die Parteien die Un-\n\nterhaltspflicht des Beklagten mit Vergleich vom 27. Juli 1990 (3 F 133/90 AG \n\nHamm) ab. Der Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin ab Oktober 1990 \n\nmonatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.000 DM (57,50 DM Kranken-\n\nvorsorgeunterhalt, 178,98 DM Altersvorsorgeunterhalt und 763,52 DM Elemen-\n\ntarunterhalt) zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von folgenden Grundlagen \n\naus: \n\n\"Das Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich auf 79.953,21 DM im \n\nJahr. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrau beläuft sich auf \n\n1.264,58 DM netto monatlich. Die Beklagte hat Fahrtkosten in Höhe von \n\nmonatlich 175,00 DM. Der Kläger hat Einkünfte bei der Volkshochschule \n\nin Höhe von 1.035,00 DM jährlich. Er zahlt 186,90 DM monatlich für die \n\nKrankenversicherung. Er hat Fahrtkosten in Höhe von 150,00 DM monat-\n\nlich. Er zahlt für die Kinder aus erster Ehe jeweils 685,00 DM monatlich.\" \n\n7 \n\nNachdem die Klägerin ab April 1995 in Vollzeit berufstätig war, wurde die \n\nUnterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n19. September 1997 (11 UF 224/96) erneut herabgesetzt. Der Beklagte wurde \n\nverurteilt, an die Klägerin zeitlich gestaffelten Unterhalt, ab Januar 1998 in Höhe \n\nvon 824,87 DM (92,08 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 150,91 DM Altersvorsor-\n\ngeunterhalt und 581,88 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei wurde die \n\nGehaltssteigerung des Beklagten wegen seiner Beförderung vom Oberstudien-\n\nrat zum Studiendirektor nicht berücksichtigt. Die Steuervorteile des Beklagten in \n\nseiner neuen Ehe und dessen Ortszuschlag einschließlich der kinderbezogenen \n\nBestandteile wurden in voller Höhe berücksichtigt. Auf den Unterhaltsbedarf der \n\nKlägerin wurde das eigene Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ein Wohn-\n\nvorteil der Klägerin blieb mit folgender Begründung unberücksichtigt: \n\n\"Die Anrechnung des Wohnvorteils scheidet aus, weil die Beklagte schon \n\nbei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil \n\nverfügt hat und weil die Parteien damals davon abgesehen haben, diese \n\nEinkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. An diese Re-\n\ngelung sind die Parteien auch heute noch gebunden. Eine wesentliche \n\nÄnderung der Verhältnisse, welche eine Abänderung der damaligen Ei-\n\nnigung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht dargetan.\" \n\n8 \n\nNach Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung eines \n\nnachehelich erzielten Einkommens als Surrogat einer früheren Haushaltstätig-\n\nkeit und Kindererziehung begehrt die Klägerin nunmehr eine Erhöhung des ge-\n\nschuldeten Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab April 2002. Der Beklagte ver-\n\nlangt mit seiner im November 2003 eingegangenen Abänderungswiderklage \n\nHerabsetzung des geschuldeten Unterhalts, weil nach neuerer Rechtsprechung \n\ndes Senats weder der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe noch sein Familien-\n\nzuschlag bei der Ermittlung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau zu \n\nberücksichtigen sei. Zudem sei auf Seiten der Klägerin ein Vorteil mietfreien \n\nWohnens zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei zudem \n\nzeitlich zu begrenzen, weil ehebedingte Nachteile inzwischen nicht mehr vor-\n\nhanden seien. \n\n9 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsan-\n\nspruch der Klägerin auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet. Das Berufungsge-\n\nricht hat - ohne nähere Begründung - für beide Parteien die Revision zugelas-\n\nsen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision der Klägerin und die \n\nunselbständige Anschlussrevision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision und die Anschlussrevision haben - zeitlich gestaffelt - nur \n\nteilweise Erfolg und führen insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. Demgegenüber hält die vom Oberlandesgericht ausgespro-\n\nchene Befristung des Unterhalts bis Dezember 2006 beiden - gegenläufigen - \n\nAngriffen stand. \n\nA \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ \n\n2005, 1177 veröffentlicht ist, hat der Klage auf Erhöhung des geschuldeten \n\nnachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch \n\nauf die Widerklage des Beklagten auf die Zeit bis Ende 2006 befristet. Im Übri-\n\ngen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. \n\nI. \n\n12 \n\nZwar sei über eine Abänderung des Urteils vom September 1997 zu ent-\n\nscheiden. In der Sache handle es sich aber um eine Abänderung des früheren \n\nUnterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil schon das \n\nabzuändernde Urteil seinerseits einen Unterhaltsvergleich abgeändert habe. \n\nDabei sei sowohl auf eine Änderung der ursprünglichen Vergleichsgrundlage \n\nals auch auf eine Änderung der Grundlage des abzuändernden Urteils abzustel-\n\nlen. \n\n13 \n\n1. Das Einkommen des Beklagten sei auf der Grundlage fiktiver Bezüge \n\nII. \n\naus der Gehaltsstufe A 14 zu ermitteln, weil der Gehaltssprung aus der Beför-\n\nderung zum Studiendirektor (A 15) schon in dem früheren Verfahren nicht als \n\neheprägend bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neu-\n\nen Ehe bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten sei \n\nfraglich, ob die Familienzuschläge des Beklagten weiterhin Berücksichtigung \n\nfinden könnten. Der vom Bundesverfassungsgericht zum Ehegattensplitting \n\nentwickelte Gedanke, dass die vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe \n\neingeräumten Vorteile ihr nicht durch den Unterhaltsanspruch eines geschiede-\n\nnen Ehegatten entzogen werden dürften, habe über diesen Sachverhalt hinaus \n\nallgemeinverbindlichen Charakter. Auch der nach Beamtenrecht gewährte Fa-\n\nmilienzuschlag für Stiefkinder sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs der neuen Ehe zuzuordnen. Der Familienzuschlag für ei-\n\nnen neuen Ehegatten werde nach § 40 Abs. 1 BBesG allerdings nicht nur ei-\n\nnem verheirateten, sondern auch einem zum Unterhalt verpflichteten geschie-\n\ndenen Beamten gewährt. Wenn ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte \n\nerneut heirate, beruhe die Gewährung des Familienzuschlags nach Stufe 1 also \n\nauf zwei Gründen, weswegen der Zuschlag - anders als der Splittingvorteil - \n\nnicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden könne. Dem Bestreben des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts, den wirtschaftlichen Status der bestehenden (neuen) \n\nEhe zu stärken, sei daher dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verheirate-\n\ntenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufgeteilt und \n\nnur zur Hälfte der neuen Ehe zugeordnet werde. Auf diese Änderung der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin erst ab Erlass des \n\nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts berufen. Der Beklagte könne die \n\ndadurch bedingte Herabsetzung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkom-\n\nmens gegenüber dem Abänderungsverlangen der Klägerin allerdings ohne zeit-\n\nliche Beschränkung geltend machen. Dem berechtigten Begehren der Klägerin, \n\nden Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach \n\nder Differenzmethode zu berechnen, könne der Beklagte daher zeitlich unbe-\n\nschränkt entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur noch hälf-\n\ntig in die Berechnung einbezogen werden könne. Auf die Nichtberücksichtigung \n\ndes Familienzuschlags für den Stiefsohn T. könne der Beklagte sich ebenfalls \n\nschon ab dem Erhöhungsverlangen der Klägerin für die Zeit ab April 2002 beru-\n\nfen. Gleiches gelte für den in dem abzuändernden Urteil noch in vollem Umfang \n\nberücksichtigten Splittingvorteil des Beklagten. \n\n14 \n\nDass der Beklagte für 2002 kein Realsplitting in Anspruch genommen \n\nhabe, hindere eine fiktive Berücksichtigung dieses Steuervorteils nicht. Der in-\n\nsoweit absetzbare Betrag richte sich danach, welcher Unterhalt bei richtiger \n\nBerechnung zu zahlen gewesen wäre. Für die Zeit ab November 2003 sei der \n\nBeklagte zur Eintragung eines Freibetrags weder verpflichtet noch imstande \n\ngewesen, weil er den fast gänzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend \n\ngemacht habe. \n\n15 \n\nNeben den Krankenversicherungsbeiträgen für den Beklagten und den \n\nSohn B. sowie dem Krankenvorsorgeunterhalt für die Klägerin, dem Unterhalt \n\nfür den Sohn B. und den Fahrtkosten des Beklagten seien keine weiteren Be-\n\nträge für eine zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Solches komme schon \n\ndeswegen nicht in Betracht, weil dann andererseits auch der Altersvorsorgeun-\n\nterhalt der Klägerin entsprechend höher sein müsse. \n\n16 \n\nDem Einkommen der Klägerin sei ein Wohnvorteil nicht hinzuzurechnen, \n\nzumal ein solcher weder in dem letzten Unterhaltsvergleich noch in dem abzu-\n\nändernden Senatsurteil berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei auch das \n\nVermögen des Beklagten, das im Zeitpunkt der Ehescheidung deutlich höher \n\ngewesen sei als dasjenige der Klägerin, unberücksichtigt geblieben. Der Verlust \n\ndieses Vermögens sei auf eine riskante Anlage zurückzuführen und bleibe \n\ndeswegen als unterhaltsrechtlich leichtfertig unberücksichtigt. Der Unterhalts-\n\nbedarf der Klägerin sei bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht \n\nkonkret, sondern im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Der spätere Kir-\n\nchenbeitritt des Beklagten sei ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen, weil \n\nder Beklagte schon zu Beginn der Ehe Kirchenmitglied gewesen sei. \n\n17 \n\n2. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei allerdings auf die Zeit bis De-\n\nzember 2006 zu befristen. Zwar sei hier unter Einschluss der Kindererzie-\n\nhungszeiten von einer Ehedauer auszugehen, die sogar 20 Jahre übersteige. \n\nDas führe aber nicht zwangsläufig zu einer zunehmenden Verflechtung der \n\nVerhältnisse und einer Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Hier \n\nkönne von einer solchen Verflechtung nicht die Rede sein, zumal die Klägerin \n\nim April 1990 eine Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgenommen ha-\n\nbe, die sie im April 1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige Tätigkeit \n\nhabe aufstocken können. Zwar bleibe als wesentliches Kriterium für die zeitliche \n\nBegrenzung des Aufstockungsunterhalts, ob sich der Unterhaltsberechtigte we-\n\ngen der langen Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard habe einrichten \n\nkönnen und eingerichtet habe, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortfüh-\n\nren könnte. Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards müsse trotz der \n\nden Unterhaltspflichtigen stärker belastenden Anwendung der Differenzmetho-\n\nde auch weiterhin gelten. Die Teilhabe der Klägerin an dem höheren Einkom-\n\nmensniveau des Beklagten werde aber im angemessenen Rahmen schon da-\n\ndurch dauerhaft gesichert, dass sie voraussichtlich ab Anfang 2007, nach Aus-\n\nlaufen des Hauptkredits, über ein im Wesentlichen unbelastetes Haus verfügen \n\nkönne. Ab diesem Zeitpunkt könne die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer \n\neigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen einen angemessenen \n\nLebensstandard halten, so dass Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt \n\nhinaus unbillig seien. \n\n18 \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision und der Anschluss-\n\nrevision nur teilweise stand. \n\nB \n\nI. \n\n19 \n\nSoweit das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der weiterge-\n\nhenden Klage und der Widerklage für die Zeit bis Dezember 2006 höheren Un-\n\nterhalt zugesprochen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n20 \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einem Einkommen \n\ndes Beklagten als Oberstudienrat ausgegangen, weil nur dieses Einkommen \n\nnach den Ausführungen des abzuändernden Urteils die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse der Parteien geprägt hat. \n\n21 \n\nAn dieser Bewertung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung \n\ndes Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nichts geändert \n\n(Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, \n\n364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Zwar sind danach nachehelich eingetretene \n\nEinkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berück-\n\nsichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des \n\nUnterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirt-\n\nschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von \n\ndiesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Denn die An-\n\nknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den \n\nZeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem \n\nZweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen \n\nLebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. \n\n22 \n\nUmgekehrt hat der Senat wegen des Grundsatzes der Eigenverantwort-\n\nlichkeit in § 1569 BGB daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommensstei-\n\ngerungen des Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, \n\nwenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt \n\nder Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Solches war nach \n\ndem Inhalt der abzuändernden Entscheidung bezüglich der Beförderung zum \n\nStudiendirektor nicht der Fall. \n\n23 \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht für die Zeit ab November \n\n2003 von dem Einkommen des Beklagten die von ihm gezahlte Kirchensteuer \n\nabgesetzt. Dabei kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats zu \n\nden wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht entscheidend darauf an, \n\nob der Beklagte bei Rechtskraft der Ehescheidung Kirchensteuer entrichten \n\nmusste oder ob in diesem Zeitpunkt ein späterer Kircheneintritt zu erwarten \n\nwar. \n\n24 \n\nDie Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Um-\n\nstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet \n\nschon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die \n\nfrüheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebens-\n\nstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähig-\n\nkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte \n\nwirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch \"nach unten korri-\n\ngiert\" werden könnten. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nach-\n\nehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der \n\nScheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen \n\nin der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine \n\nRechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der \n\nScheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die \n\nScheidung stünde (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f. \n\nund BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). \n\n25 \n\nBei fortbestehender Ehe hätte die Klägerin den Kircheneintritt des Be-\n\nklagten aber akzeptieren und die Verringerung des verfügbaren Nettoeinkom-\n\nmens mit tragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihr das Risiko einer \n\nsolchen - auch den unterhaltspflichtigen Beklagten treffenden - Verringerung \n\ndes verfügbaren Einkommens nicht abnehmen. \n\n26 \n\n3. Ebenso zu Recht hat es das Berufungsgericht unter den hier obwal-\n\ntenden Umständen abgelehnt, vom Einkommen des Beklagten weitere Beträge \n\nfür eine zusätzliche Rentenversicherung abzusetzen. \n\n27 \n\nDabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass im Rahmen der früheren \n\nUnterhaltsvergleiche und der gerichtlichen Abänderung solche Beträge nicht \n\nabgesetzt worden sind. Denn insoweit weist die Anschlussrevision des Beklag-\n\nten zutreffend darauf hin, dass nach der - nach Erlass des abzuändernden Ur-\n\nteils aus dem Jahre 1997 geänderten - Rechtsprechung des Senats grundsätz-\n\nlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhalts-\n\nrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile \n\nvom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom \n\n30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis \n\nzu 4 % des Bruttoeinkommens (BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, \n\n1821 f.) betragen kann. Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendun-\n\ngen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unter-\n\nhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zu-\n\nsätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil vom 22. November \n\n2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f.). \n\n28 \n\nAuf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis \n\nzu Recht eine weitere Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Be-\n\nklagten abgelehnt. Soweit der Beklagte eine Rentenversicherung auf das Leben \n\nseiner zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches \n\nBezugsrecht im Erlebensfall verfügt hat, erfüllt dies die Voraussetzungen einer \n\neigenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht. Nach der gegenwärtigen \n\nRegelung fiele die Zusatzrente bei Fälligkeit nicht dem Beklagten, sondern sei-\n\nner zweiten Ehefrau zu und ist schon deswegen nicht zu seiner eigenen Alters-\n\nvorsorge bestimmt. Darauf, ob der Beklagte das Bezugsrecht seiner zweiten \n\nEhefrau jederzeit widerrufen könnte, kommt es nicht entscheidend an, solange \n\ner den Widerruf nicht tatsächlich erklärt hat. Weil der Beklagte auch sonst keine \n\neigene zusätzliche Altersvorsorge, etwa auch in Form der Bildung von Kapital \n\noder anderen Vermögenswerten, nachgewiesen hat, können entsprechende \n\nAufwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. \n\n29 \n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wohnvorteil der Klägerin im \n\neigenen Haus bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Abän-\n\nderungsklage nach § 323 ZPO ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen. \n\n30 \n\nZwar ist der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Vermögensertrag unter-\n\nhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 \n\n- XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht \n\nin der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 311 ff.). \n\n31 \n\nHier kommt eine Berücksichtigung des Wohnwerts aber deswegen nicht \n\nin Betracht, weil dies schon im Rahmen des Unterhaltsvergleichs vom 27. Juli \n\n1990 trotz des auch damals unstreitig vorhandenen Wohnvorteils unterblieben \n\nist. Entsprechend hat auch das nunmehr abzuändernde Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts vom 19. September 1997 ausgeführt, dass eine Anrechnung des \n\nWohnvorteils ausscheide, weil die Klägerin schon bei Abschluss des abzuän-\n\ndernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt habe und die Parteien da-\n\nmals davon abgesehen hätten, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu \n\nberücksichtigen. Dafür, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom \n\n27. Juli 1990 im Hinblick auf das Alter der Kinder nur zeitlich befristet von einer \n\nBerücksichtigung des Wohnvorteils absehen wollten, ist im Hinblick auf den \n\neindeutigen Wortlaut des Vergleichs nichts ersichtlich. Dagegen spricht sogar, \n\ndass die Parteien in dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 26. Juni 1987 \n\neinen anteiligen Wohnwert berücksichtigt hatten und dies in dem späteren Ver-\n\ngleich vom 27. Juli 1990 nicht wieder aufgegriffen haben. \n\n32 \n\n5. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht schon für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 von einem \n\nfiktiven Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse I ausgehen durfte, \n\nzumal die abzuändernde Entscheidung den Splittingvorteil des Beklagten aus \n\nseiner zweiten Ehe - im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats - \n\nbei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin berücksichtigt hatte. \n\n33 \n\na) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Okto-\n\nber 2003 entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines ge-\n\nschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von \n\nVerfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswe-\n\ngen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese \n\nsteuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 \n\nAbs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dür-\n\nfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe \n\nweitergegeben werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem \n\nhat sich der Senat inzwischen angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenun-\n\nterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wieder-\n\nverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvor-\n\nteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der \n\nGrundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, \n\n1817, 1819). \n\n34 \n\nb) Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rah-\n\nmen der - hier gebotenen - Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit \n\nab Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003. \n\n35 \n\nDie Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich hier entge-\n\ngen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch materiell-rechtlich nach \n\n§ 323 ZPO und nicht - wie bei der Abänderung von Prozessvergleichen - nach \n\nden Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. \n\nDenn die Unterhaltspflicht des Beklagten ergab sich aus der materiellen \n\nRechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September \n\n1997. Auch wenn dieses Urteil einen früheren Prozessvergleich der Parteien \n\nabgeändert hatte, ist eine Durchbrechung seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe \n\nder materiellen Voraussetzungen einer Abänderungsklage in § 323 ZPO mög-\n\nlich. \n\n36 \n\nDabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nämlich \n\nnur unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhält-\n\nnisse nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die \n\nDurchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Die sich aus der Rechtskraft er-\n\ngebende Bindungswirkung des Ersturteils darf deswegen auf Abänderungskla-\n\nge nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnissen beruht, die \n\nsich nachträglich geändert haben. Bereits seit längerem ist anerkannt, dass sich \n\neine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus \n\neiner Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommen-\n\nden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfas-\n\nsungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - \n\nFamRZ 1990, 1091, 1094). Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, \n\ndass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch \n\nden Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 \n\nfür die Abänderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ \n\n2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt eine \n\nAbänderung des Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung aber \n\nerst ab Verkündung des maßgeblichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts \n\noder des Bundesgerichtshofs in Betracht. Auf diese Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur \n\nBerücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe für weitere Verfahren, die \n\nnicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich hingewie-\n\nsen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825). \n\n37 \n\nc) Eine entsprechende zeitliche Schranke gilt im Rahmen der hier vorlie-\n\ngenden Abänderungsklage auch für den Beklagten, sodass er sich auch im \n\nRahmen der Verteidigung gegen die Abänderungsklage der Klägerin erst für die \n\nZeit ab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvor-\n\nteil darauf berufen kann. \n\n38 \n\nZwar gilt die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger eines Abänderungsver-\n\nfahrens angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen nicht uneinge-\n\nschränkt auch für den Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklag-\n\nte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klä-\n\ngers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des \n\nErstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infol-\n\ngedessen unberücksichtigt geblieben sind (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 \n\n- XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). Diese Rechtsprechung des Senats \n\nbeschränkt sich allerdings nach § 323 Abs. 2 ZPO auf die Präklusion solcher \n\nTatsachen, die schon früher vorhanden und lediglich nicht geltend gemacht wa-\n\nren. Sie ist auf die nach § 323 Abs. 1 ZPO relevante Frage, ob und ab wann \n\nüberhaupt wesentliche Änderungen der früher zugrunde gelegten Verhältnisse \n\neingetreten sind, nicht in gleicher Weise übertragbar. Hier ist eine solche Ände-\n\nrung erst durch die Änderung der Rechtsprechung zum Splittingvorteil mit Be-\n\nschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 eingetreten \n\n(BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823); früher konnte und kann auch \n\nder Beklagte diese nicht für sich in Anspruch nehmen. Das hat das Berufungs-\n\ngericht verkannt. \n\n39 \n\n6. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten \n\nist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht einen \n\nRealsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksich-\n\ntigt hat. \n\n40 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich \n\nvon den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen \n\nauch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig da-\n\nvon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist \n\nund ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse \n\noder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächli-\n\nchen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoein-\n\nkünfte sind nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn \n\nnicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vor-\n\nliegen, die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht \n\nzugute kommen dürfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer \n\ninsoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind \n\n(Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). \n\nEntsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegen-\n\nheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden \n\n(Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). \n\n41 \n\nDie Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-\n\nerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine \n\nUnterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurtei-\n\nlung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des \n\nRealsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen \n\nSteuerjahr (zur Steuerpflicht des Unterhaltsberechtigten vgl. BFH HFR 2006, \n\n568). Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es bei der Ermittlung \n\ndes unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten einen Realsplittingvorteil \n\nauf der Grundlage der erst jetzt neu berechneten Unterhaltspflicht berücksich-\n\ntigt hat. \n\n42 \n\nb) Nach dem Inhalt des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 \n\nwar der Beklagte zu monatlichem Unterhalt \n\nin Höhe von 824,87 DM \n\n(= 421,75 €) verpflichtet. Nur diesen Betrag musste er deswegen im Rahmen \n\nseiner Obliegenheit zur bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmög-\n\nlichkeiten im Wege des Realsplittings von seinem steuerlich relevanten Ein-\n\nkommen absetzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seiner Abänderungs-\n\nwiderklage vom 12. November 2003 eine Herabsetzung des geschuldeten Un-\n\nterhalts auf 121 € monatlich beantragt hatte. Wegen des ungewissen Ausgangs \n\ndes Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, das Real-\n\nsplitting in einem höheren Umfang geltend zu machen. Sonst hätte er bei Erfolg \n\nseiner Abänderungswiderklage eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung leis-\n\nten müssen. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, das steuerliche Realsplit-\n\nting in Anspruch zu nehmen, bestand deswegen nur in Höhe der jeweils rechts-\n\nkräftig feststehenden Unterhaltsschuld und hätte vom Berufungsgericht auch \n\nnur in diesem Umfang der Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden dür-\n\nfen. \n\n43 \n\nAndererseits hat das Berufungsgericht zu Unrecht für die Zeit von No-\n\nvember 2003 bis Dezember 2004 jegliches Realsplitting abgelehnt. Denn mit \n\ndem Antrag seiner Abänderungswiderklage hat der Beklagte einen monatlichen \n\nUnterhalt in Höhe von 121 € unangegriffen gelassen, sodass ihn wegen der \n\nRechtskraft der abzuändernden Entscheidung insoweit auch weiterhin eine Ob-\n\nliegenheit zur Durchführung des Realsplittings trifft. Das wird das Berufungsge-\n\nricht im Rahmen seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. \n\ninsoweit Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n6. Aufl. § 1 Rdn. 592 b, 593). \n\n44 \n\n7. Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des für die Bemessung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien relevanten Einkommens des \n\nBeklagten den hälftigen Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG be-\n\nrücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nur im Grundsatz, \n\nnicht aber für den gesamten relevanten Unterhaltszeitraum stand. \n\n45 \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kin-\n\nderzuschlag auch der übrige Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemes-\n\nsung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichti-\n\ngen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend \n\ngehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen \n\nberuht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rech-\n\nnung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, \n\n981, 983). An dieser Rechtsprechung hält der Senat zwar aus Gründen, die \n\nauch gegen die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe spre-\n\nchen, nicht uneingeschränkt fest. Allerdings lässt sich die Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts und des Senats zum Splittingvorteil aus zweiter \n\nEhe nicht unmittelbar auf die Behandlung des Familienzuschlags übertragen. \n\n46 \n\nb) Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten \n\nBeamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet sind oder wenn sie \n\ngeschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familien-\n\nzuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Ortszuschlag nach früherem \n\nRecht vgl. BVerwG FamRZ 1992, 176, 177; Millack/Engelking/Laatermann/ \n\nHenkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [Stand Sept. 1998] § 40 \n\nBBesG Nr. 3 Satz 19). Ist ein Ehegatte - wie hier - seinem geschiedenen Ehe-\n\ngatten aus erster Ehe vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1582 Abs. 1 BGB) und ist \n\ner nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, beruht die Zahlung des \n\nFamilienzuschlags somit auf zwei alternativen Rechtsgründen (§ 40 Abs. 1 \n\nNr. 1 und 3 BBesG). Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Split-\n\ntingvorteil in der neuen Ehe - nicht stets der neuen Ehe vorbehalten und soll \n\nauch nicht nur deren Belastungen mildern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird \n\ner vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe \n\nabzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des Unterhalts-\n\npflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht \n\nerst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauern-\n\nden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Einem vorrangig unter-\n\nhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags \n\ndeswegen nicht nachträglich durch Eingehung einer zweiten Ehe vollständig \n\nentzogen werden (OLG Celle FamRZ 2005, 716, 717 f.; OLG Oldenburg 2006, \n\n1127 f.). \n\n47 \n\nAndererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform \n\ndes öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag \n\ndurch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des \n\n\"familienbezogenen Bezahlungsbestandteils\" verdeutlicht werden sollte \n\n(BT-Drucks. 13/3994 S. 29, 42). Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es \n\ndanach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu \n\ntragen. Weil der Familienzuschlag somit auch die zusätzlichen Belastungen in \n\nder neuen Familie abmildern will, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin in \n\nvollem Umfang für einen - gegenüber dem neuen Ehegatten vorrangigen - Un-\n\nterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu verwenden (OLG Celle \n\nFamRZ 2006, 1126). Das wäre aber der Fall, wenn der Familienzuschlag stets \n\nvoll als Einkommen berücksichtigt würde und deswegen der jeweils nach \n\n§ 1582 Abs. 1 BGB bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte davon profitieren \n\nkönnte. Wird der Familienzuschlag also wegen der bestehenden (zweiten) Ehe \n\nund zugleich nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wegen einer fortdauernden Unter-\n\nhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck \n\nauf beide Ansprüche aufzuteilen und deswegen bei der Bemessung des Unter-\n\nhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen. Das \n\nhat das Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, \n\n1127). \n\n48 \n\nc) Wie schon ausgeführt, ist eine geänderte höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung im Abänderungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, \n\nin dem das dieser Änderung zugrunde liegende höchstrichterliche Urteil ver-\n\nkündet wurde. Hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 (Verheiratetenzu-\n\nschlag) ergibt sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings noch nicht \n\naus dem Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Splitting-\n\nvorteil aus zweiter Ehe (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Wie \n\nbereits ausgeführt, ist der Verheiratetenzuschlag wegen seiner vielschichtigen \n\nZweckrichtung nicht mit dem Ehegattensplitting vergleichbar, das stets nur der \n\nbestehenden Ehe zugute kommen soll. In welchem Umfang dies bei der Be-\n\nmessung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau zu berücksich-\n\ntigen ist, war bislang streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf \n\nder Grundlage des Vergleichs der Parteien vom 27. Juli 1990 und des abzuän-\n\ndernden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 hätte \n\ndas Berufungsgericht den Verheiratetenzuschlag deswegen - im Einklang mit \n\nder bisherigen Rechtsprechung des Senats - auch weiterhin in voller Höhe be-\n\nrücksichtigen müssen. Eine Abänderung wegen wesentlicher Änderung der \n\nmaßgeblichen Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt somit auch für den \n\nBeklagten erst für die Zeit ab Verkündung der Entscheidung des Senats im vor-\n\nliegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.). \n\nFür den Unterhaltsanspruch der Klägerin kommt eine darauf gestützte Abände-\n\nrung nicht mehr in Betracht, weil dieser - wie nachstehend ausgeführt - zu \n\nRecht auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet war. \n\n49 \n\n8. Gleiches gilt für die Beurteilung des Familienzuschlags des Beklagten, \n\nsoweit er für den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Sohn seiner \n\nzweiten Ehefrau gewährt wird (§ 40 Abs. 2 BBesG). \n\n50 \n\nAuch insoweit entsprach es der früheren Rechtsprechung des Senats, \n\nkinderbezogene Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag als Einkommen für die \n\nBemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu be-\n\nrücksichtigen, soweit der einem früheren Ehegatten unterhaltspflichtige Beamte \n\ndas zugrunde liegende Kindergeld für das Stiefkind bezog, auch wenn er dem \n\nKind nicht unterhaltspflichtig war (Senatsurteil vom 23. November 1988 \n\n- IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 173). \n\n51 \n\nAn dieser Rechtsprechung kann nach der Entscheidung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 zum Ehegattensplitting nicht mehr fest-\n\ngehalten werden, weil der Familienzuschlag für das Stiefkind allein der beste-\n\nhenden Ehe, in der das Kind lebt, eingeräumt wird und deswegen den Unter-\n\nhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht erhöhen kann (vgl. schon \n\nSchürmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Auch insoweit hat das Berufungsgericht \n\ndie Änderung der Rechtsprechung aber zu Unrecht schon für die Zeit ab April \n\n2002 zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Wie hinsichtlich des Splittingvor-\n\nteils hat die Revision der Klägerin auch mit dem Ziel der Nichtberücksichtigung \n\ndieses Teils des Familienzuschlags für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 \n\nErfolg. \n\nII. \n\n52 \n\nSoweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin aller-\n\ndings auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet hat, steht die Entscheidung im \n\nEinklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats und ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n53 \n\n1. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich allein aus § 1573 \n\nAbs. 2 und 3 BGB, zumal die Klägerin inzwischen wieder in ihrem Beruf er-\n\nwerbstätig ist und ihren Unterhaltsbedarf im Umfang dieser Einkünfte selbst \n\nnachhaltig sichern kann. Weil die Klägerin nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts keine ehebedingten Nachteile mehr erleidet, kommt grundsätzlich \n\neine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. \n\nDem steht nicht entgegen, dass eine solche Befristung in dem abzuändernden \n\nUrteil noch nicht ausgesprochen wurde. \n\n54 \n\na) Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB schuldete der \n\nBeklagte der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings \n\nschon seit Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit, und zwar neben dem Betreuungsun-\n\nterhalt aus § 1570 BGB. Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechts-\n\ngrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erzie-\n\nhung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann \n\nund deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Ein-\n\nkommen nicht erzielt. Sobald der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererzie-\n\nhung teilweise berufstätig ist, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats nur den Unterhalt bis zur Höhe ei-\n\nnes Mehreinkommens, das er durch eine angemessene Vollerwerbstätigkeit \n\nerzielen könnte. Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit \n\ndem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den \n\nehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unter-\n\nhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet \n\nihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Un-\n\nterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den \n\nAnspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB gewährt (Senatsurteil vom \n\n13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494). \n\n55 \n\nb) Obwohl sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin seit Abschluss des \n\nVergleichs vom 27. Juli 1990 teilweise und seit Erlass des abzuändernden Ur-\n\nteils vom 19. September 1997 in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB \n\nergab und seinerzeit nicht befristet worden ist, ist der Beklagte mit seinem Be-\n\nfristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. \n\n56 \n\naa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel \n\naus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunter-\n\nhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend \n\ngeänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstä-\n\ntigkeit und Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse nach § 1578 BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). \n\nDie den abzuändernden Titeln zugrunde liegende frühere Rechtslage ging näm-\n\nlich davon aus, dass ein späteres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll \n\nauf einen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurech-\n\nnen sei, der sich allein nach dem tatsächlich erzielten Einkommen während der \n\nEhezeit ergab (Anrechnungsmethode). Wie die früheren Unterhaltsabänderun-\n\ngen zeigen, führte diese Methode mit zunehmendem Einkommen des Unter-\n\nhaltsberechtigten zu einer entsprechend zunehmenden Deckung dieses Unter-\n\nhaltsbedarfs. Sie führte schon dann zu einer vollständigen Bedarfsdeckung, \n\nwenn der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen bezog, das den ursprünglichen \n\nUnterhaltsbedarf, regelmäßig also weniger als die Hälfte des eheprägenden \n\nEinkommens des Unterhaltspflichtigen, erreichte. \n\n57 \n\nDas gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner (zitierten) \n\nneueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom Unterhalts-\n\nberechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der früheren \n\nHaushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt und dieses Einkommen \n\ndeswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einbe-\n\nzieht. Dadurch erhöhen absehbare Steigerungen des Einkommens des Unter-\n\nhaltsberechtigten regelmäßig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst viel \n\nspäter zu einer vollständigen Bedarfsdeckung kommt, nämlich dann, wenn der \n\nUnterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der Un-\n\nterhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen \n\nBefristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine \n\ngrößere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April \n\n2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 \n\n- XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = \n\nFamRZ 2001, 986, 991). \n\n58 \n\nDie neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererzie-\n\nhung und Haushaltsführung während der Ehe wirkt sich deswegen unmittelbar \n\nauf die Höhe des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umstände \n\naus, die der Gesamtwürdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsun-\n\nterhalts zugrunde zu legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtspre-\n\nchung des Senats deswegen einer wesentlichen Änderung der den früheren \n\nUnterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ \n\n153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Präklusion entgegen-\n\nsteht. Soweit der Senat dies nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur \n\nAnrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend beurteilt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), hält \n\ner daran nicht mehr fest. \n\n59 \n\nbb) Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall seit Verkündung des \n\nabzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 auch \n\ntatsächliche Änderungen ergeben haben, die inzwischen sicher beurteilt werden \n\nkönnen und eine Befristung rechtfertigen. \n\n60 \n\nZwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB über eine \n\nBefristung des Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht \n\nvoraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten \n\nUmstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung \n\nvielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späte-\n\nren Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 \n\n- XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR \n\n104/98 - FamRZ 2001, 905, 906). Zuverlässig voraussehbar sind solche rele-\n\nvanten Umstände aber nur, wenn sie - etwa wie das Alter der Kinder - vom blo-\n\nßen Zeitablauf abhängen. Konnte im Zeitpunkt der abzuändernden Entschei-\n\ndung hingegen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen \n\naus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die ehebedingten Nachteile voll-\n\nständig und nachhaltig ausgleicht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Oktober \n\n2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204), waren die Voraussetzungen \n\neiner Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB noch nicht erfüllt, was eine Präklusion \n\nmit solchen Umständen ausschließt. So liegt der Fall hier: \n\n61 \n\nOb die Klägerin schon im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts ein Einkommen erzielte, das sie bei fortdauernder Be-\n\nrufstätigkeit ohne die Ehe erzielt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festge-\n\nstellt. Auch das annähernd mietfreie Wohnen in der eigenen Doppelhaushälfte \n\nhat sich erst jetzt realisiert und war seinerzeit noch davon abhängig, dass die \n\nKlägerin den darauf lastenden Kredit weiterhin fortlaufend abtragen würde. Mit \n\nhinreichender Sicherheit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien \n\ndeswegen erst nach Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandes-\n\ngerichts entflochten, was eine Präklusion der insoweit relevanten Tatsachen \n\nausschließt. \n\n62 \n\n2. Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsun-\n\nterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung \n\nder Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstä-\n\ntigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der \n\nRegel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein ge-\n\nmeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit \n\nder Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich. Die Voraussetzungen \n\neiner Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen hier aber - wie \n\ndas Berufungsgericht richtig erkannt hat - vor. \n\n63 \n\na) Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar \n\n1986 (BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungs-\n\nunterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des \n\nehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-\n\nge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die \n\nder Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachtei-\n\nle um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. \n\nAlter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens-\n\nstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, \n\nhat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, \n\nwird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstan-\n\ndard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein \n\nAufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemesse-\n\nnen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer \n\nwill das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in \n\nseinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst \n\ndann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (Senatsurteil vom \n\n12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n64 \n\nBei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung \n\nhat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der \n\nEhegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein \n\nehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen \n\nAusgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichts-\n\npunkt hat durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägen-\n\nden Haushaltsführung und den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen ein noch stärkeres Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsführung und \n\ndie Kindererziehung beeinflussen jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle \n\ntretenden Surrogats (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, \n\n989 und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die \n\nehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des \n\nUnterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem \n\ndauerhaft höheren Unterhaltsanspruch führt, wie der vorliegende Fall verdeut-\n\nlicht. \n\n65 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Befristung des Aufstockungsunterhalts \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des \n\nSenats nicht an der Ehedauer scheitern lassen. \n\n66 \n\nDas Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begren-\n\nzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat \n\nmehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne ei-\n\nner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-\n\nsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr \n\nstellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben \n\ndie \"Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit\". Bei der Billigkeits-\n\nabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-\n\nlich zu \"berücksichtigen\"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend \n\nfür oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-\n\npekte, wie das Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine \n\nAusschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Ge-\n\nsichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur \n\ndaraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprü-\n\nfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung \n\nunter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile \n\nvom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom \n\n25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203). \n\n67 \n\n3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken \n\ngegen die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bis Dezember 2006. \n\n68 \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensverhältnisse der \n\nParteien schon seit langem \"entflochten\" sind und die Klägerin inzwischen eine \n\nvollschichtige, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 \n\nBGB ausübt. Damit sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin nicht \n\nmehr ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Al-\n\nleineigentum an der Doppelhaushälfte einen Vermögenswert erlangt hat, der \n\nihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert und insoweit auch im Rahmen der \n\nhier gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Denn inzwischen ist \n\nder überwiegende Teil der Belastungen entfallen, so dass der Wohnwert die \n\nnoch verbliebene monatliche Rate von rund 105 € deutlich übersteigt. \n\n69 \n\nb) Insoweit bleibt aber auch der Anschlussrevision des Beklagten ein Er-\n\nfolg versagt, weil die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts auch deren \n\nAngriffen standhält und von Rechts wegen keine kürzere Befristung des An-\n\nspruchs auf Aufstockungsunterhalt geboten ist. Immerhin war die Klägerin nach \n\nder Heirat im Juli 1973 und der Geburt des ältesten Sohns im Dezember 1975 \n\nbis April 1990 nicht erwerbstätig. Erst dann hat sie ihre Halbtagsbeschäftigung \n\nals kaufmännische Angestellte und im April 1995 eine Vollzeittätigkeit aufge-\n\nnommen. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zunächst \n\nnoch vorhandenen höheren Belastungen der übernommenen Doppelhaushälfte \n\nvon einer früheren Befristung abgesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nIII. \n\n70 \n\nDas Urteil war deswegen lediglich wegen des Unterhaltsanspruchs für \n\ndie Zeit von April 2002 bis Dezember 2004 auf die Revision der Klägerin und für \n\ndie Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 sowie für die Zeit von Januar 2005 bis \n\nDezember 2006 auf die Anschlussrevision des Beklagten aufzuheben. Insoweit \n\nist dem Senat eine abschließende Entscheidung versagt, weil keine rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten \n\nvorliegen. Insbesondere die Feststellungen zum Realsplittingvorteil des Beklag-\n\nten entsprechen nicht der Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht \n\nwird dies nachzuholen und sodann erneut über diese Unterhaltsansprüche zu \n\nentscheiden haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist \nkrankheitsbedingt an der Unterschrifts- \nleistung verhindert. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":8},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-37-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:36.403980+00:00"}}