{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__36-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"XII ZR 36/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 543 Zum Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzah- lung der Kaution durch den Mieter von Gewerberaum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 36/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. März 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 543 \n\nZum Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzah-\n\nlung der Kaution durch den Mieter von Gewerberaum. \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 36/05 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Revision mit Ausnahme der Kos-\n\nten der Streithelfer, die diese selbst tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende \n\nGewerberaummietverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten beendet \n\nworden ist. \n\nMit Vertrag vom 18. Februar 1999 mietete der Kläger von der Beklagten \n\nein Ladengeschäft im E.-Center in B. Nach § 5.10. in Verbindung mit § 20.2. \n\ndes Mietvertrages sollte der Kläger bis spätestens 31. März 2000 an die Be-\n\nklagte eine Mietkaution von 60.000 DM zahlen. Dies ist jedoch zu keinem Zeit-\n\npunkt geschehen. In einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 29. März 2000, \n\ndem Verhandlungen der Parteien vorausgegangen waren, versprach der Kläger \n\ndie Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 173.000 DM in monatli-\n\nchen Raten von 7.000 DM ab 1. Mai 2000. Wegen dieser Forderung unterwarf \n\ner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes \n\nVermögen. Gleichzeitig verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Ge-\n\nsamtmiete von 28.000 DM brutto monatlich an die Beklagte für das streitgegen-\n\nständliche und ein weiteres von ihm im E.-Center gemietetes Ladengeschäft. \n\nDabei handelte es sich um eine \"pauschale Kulanzmiete\", die bis zum 31. März \n\n2003 befristet war. Danach sollten wieder die ursprünglichen mietvertraglichen \n\nVereinbarungen gelten. Der Kläger zahlte ab 1. April 2003 nicht die volle Miete \n\nin Höhe von monatlich 12.623,13 €, sondern machte geltend, diese sei wegen \n\nFlächenabweichung und Bauarbeiten gemindert. Die Beklagte mahnte mit \n\nSchreiben vom 12. Mai 2003 die Zahlung der Rückstände und der Kaution an. \n\nMit Schreiben vom 21. August 2003 kündigte sie das Mietverhältnis fristlos, weil \n\nder Kläger mit Mietzahlungen in Höhe von 17.614,68 € in Verzug sei und auch \n\ndie vereinbarte Mietkaution in Höhe von 30.677,51 € (= 60.000 DM) nicht be-\n\nzahlt habe. Mit Schriftsatz vom 24. September 2003 kündigte die Beklagte er-\n\nneut fristlos, weil der Kläger die Kaution nicht erbracht hatte. \n\n3 \n\nMit Endurteil vom 18. Februar 2004 stellte das Landgericht fest, dass das \n\nMietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom \n\n21. August 2003 nicht beendet worden sei. Zwar sei der Kläger schon deshalb \n\nnicht berechtigt gewesen, die monatlich geschuldete Miete von 12.623,13 € zu \n\nmindern, weil nach § 5.9 des Mietvertrages eine Minderung nur zulässig sei, \n\nwenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sei. Die fristlose Kündigung \n\nvom 21. August 2003 sei jedoch unwirksam, da die Rückstände nicht erheblich \n\ngenug gewesen seien, um eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a \n\noder 3 b BGB zu begründen. Hinsichtlich der Nichtzahlung der Kaution fehle es \n\nan einer Abmahnung. Diese sei erforderlich, weil die Beklagte die Nichtzahlung \n\neine längere Zeit hingenommen habe. Auf die Widerklage der Beklagten verur-\n\nteilte das Landgericht den Kläger jedoch gleichzeitig zur Räumung des Laden-\n\ngeschäfts. Die fristlose Kündigung vom 24. September 2003 wegen Nichtzah-\n\nlung der Kaution sei wirksam. Die erforderliche Abmahnung sei durch das \n\nSchreiben vom 21. August 2003 erfolgt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Be-\n\nrufung eingelegt, soweit er auf die Widerklage zur Räumung des Ladengeschäf-\n\ntes verurteilt worden ist. Das Kammergericht hat seine Berufung zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des \n\nKlägers, mit der er die Abweisung der Widerklage erstrebt. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Mietverhältnis der Partei-\n\nen durch die fristlose Kündigung vom 24. September 2003 beendet worden sei. \n\nEs habe ein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgele-\n\ngen. Der Kläger habe trotz der Verpflichtung zur Zahlung der Kaution diese \n\nnicht an die Beklagte geleistet, so dass der Beklagten eine weitere Vertrags-\n\ndurchführung nicht zuzumuten gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers \n\nsei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Kaution er-\n\nlassen habe. \n\n6 \n\nDer Anspruch auf Zahlung der Kaution sei im Zeitpunkt der fristlosen \n\nKündigung nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben \n\nvom 21. Februar 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der \n\nKaution zum 31. Dezember 2000 fällig gewesen sei. Der Kläger habe dann \n\nselbst vorgetragen, dass er aufgrund von Abreden mit der Beklagten im Februar \n\n2001 damit habe rechnen müssen, wegen der Kaution nur vorläufig nicht in An-\n\nspruch genommen zu werden. Die Kaution sei dann mit Schreiben vom 12. Mai \n\n2003 zur Zahlung bis 21. Mai 2003 angemahnt worden. Im nachfolgenden \n\nSchreiben vom 21. August 2003 habe die Beklagte erneut darauf hingewiesen, \n\ndass die Kautionszahlung noch offen stehe. Zwar liege zwischen dem ersten \n\nSchreiben vom 20. Februar 2001 und dem die Kaution betreffenden nächsten \n\nSchreiben ein Zeitraum von über zwei Jahren. Unabhängig von der Frage, ob \n\ndie verstrichene Zeit überhaupt für die Annahme der Verwirkung ausreiche, feh-\n\nle es für das Vorliegen einer Verwirkung am Umstandsmoment. Zwar habe der \n\nKläger im Dezember 2002 die ihm eingeräumte Option auf Verlängerung des \n\nVertrages ausgeübt, ohne dass dem die Beklagte wegen der Nichtleistung der \n\nKaution widersprochen hätte. Daraus habe der Kläger jedoch nicht herleiten \n\nkönnen, dass die Beklagte die Kaution nicht mehr verlangen werde. Soweit \n\nder Kläger sich darauf berufe, dass die Beklagte nach Beendigung des anderen \n\nMietverhältnisses die für dieses gegebene Bankbürgschaft ohne weiteres zu-\n\nrückgegeben habe, ohne die Übertragung dieser Bürgschaft auf das streitbe-\n\nfangene Mietverhältnis zu verlangen, lasse sich auch daraus für das Um-\n\nstandsmoment nichts herleiten. Denn es handle sich insoweit um zwei vonein-\n\nander unabhängige Mietverhältnisse. \n\n7 \n\nDie Beklagte habe sich im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Miet-\n\nverhältnisses auch nicht im Annahmeverzug hinsichtlich der Kaution befunden. \n\nSoweit der Kläger unmittelbar nach dem Kündigungsschreiben vom 21. August \n\n2003 angeblich mit dem Center-Manager T. in Kontakt getreten sei und diesem \n\ndie Leistung einer Bankbürgschaft angeboten habe, fehle es an einem ausrei-\n\nchenden Angebot im Sinne von § 295 BGB. Denn der Kläger sei zur unmittelba-\n\nren Übergabe einer Bankbürgschaft in diesem Moment nicht in der Lage gewe-\n\nsen. Durch ein nur wörtliches Angebot des Schuldners komme der Gläubiger \n\nnur dann in Verzug der Annahme, wenn er zuvor dem Schuldner erklärt habe, \n\ndie Leistung nicht entgegenzunehmen. Dies aber sei nicht der Fall gewesen. \n\nSoweit der Kläger weiter eine unmissverständliche und unbedingte Kautionsbe-\n\nreitstellung am 9. September 2003 behaupte, sei dieser Vortrag nicht ausrei-\n\nchend. Denn er stehe im Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens des frühe-\n\nren Klägervertreters vom 10. September 2003. Denn dort heiße es, dass der \n\nKläger die Kaution bis 21. September 2004 (richtig: 20. September 2003) \n\nerbringen wolle. Das Leistungsangebot habe damit nicht der Verpflichtung zur \n\nsofortigen Leistung entsprochen. \n\n8 \n\nDie Nichtzahlung der Kaution stelle auch einen wichtigen Grund im Sinne \n\ndes § 543 Abs. 1 BGB dar, weshalb der Beklagten die Fortsetzung des Miet-\n\nverhältnisses bis zu dessen Beendigung durch Fristablauf am 31. März 2009 \n\nnicht zumutbar gewesen sei. Ob hierfür allein die Nichtzahlung der Kaution als \n\nPflichtverletzung ausreiche, könne offen bleiben. Denn jedenfalls habe die Be-\n\nklagte aufgrund der Entwicklung des Mietverhältnisses ab April 2003 (wieder) \n\neinen Grund für die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehabt. \n\nDem Sicherungsbedürfnis der Beklagten sei zunächst dadurch Rechnung ge-\n\ntragen worden, dass der Kläger sich in einer notariellen Urkunde zur Nachzah-\n\nlung von 173.000 DM in monatlichen Raten von 7.000 DM verpflichtet gehabt \n\nhabe, weshalb die Beklagte vorläufig nicht auf die Leistung der Kaution habe \n\nbestehen müssen. Darin liege ein Entgegenkommen der Beklagten, das ihr \n\nnicht zum Nachteil gereichen könne mit der Folge, dass sie dadurch ihre Rech-\n\nte wegen der Nichtzahlung der Kaution verloren hätte. Die (vorläufige) Befriedi-\n\ngung des Sicherungsbedürfnisses der Beklagten könne aber nur so lange an-\n\ngenommen werden, solange der Kläger seiner Mietzahlungsverpflichtung und \n\nder vereinbarten Ratenzahlung nachgekommen sei. Ab April 2003 habe der \n\nKläger die schriftlich festgelegte Miete nicht mehr in voller Höhe geleistet. Ob \n\ndie Miete gemindert gewesen sei oder mündliche Absprachen über eine niedri-\n\ngere Miete vorlagen, könne dahinstehen, weil die Parteien gerade über diese \n\nFragen gestritten hätten. Diese \"Unstimmigkeiten\" zwischen den Parteien über \n\ndie Mietzahlungsverpflichtung habe das berechtigte Sicherungsinteresse der \n\nBeklagten an der Leistung der Kaution wieder in den Vordergrund gerückt. Es \n\nhabe darum ein Sicherungsbedürfnis der Beklagten bestanden, so dass die \n\nNichtzahlung der Kaution für die Annahme eines wichtigen Grundes ausge-\n\nreicht habe. Die erforderliche Abmahnung sei in der Kündigungserklärung vom \n\n21. August 2003 zu sehen. \n\n9 \n\nDie Kündigung sei auch nicht wegen Fristablaufs unwirksam. Zwar sei \n\nnach § 314 Abs. 3 BGB die fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist \n\nzu erklären. Diese sei jedoch gewahrt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die \n\nFrist überhaupt in Gang gesetzt worden sei. Denn nach den vom Bundesar-\n\nbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten \n\nGrundsätzen, wonach bei einem Dauertatbestand die Frist nicht vor dem Entfal-\n\nlen des Kündigungsgrundes zu laufen beginne, hätte die Kündigungsfrist vorlie-\n\ngend noch nicht begonnen, weil der Kläger die Kautionszahlung nie geleistet \n\nhabe. Wenn angenommen werde, dass die Frist frühestens mit Ausspruch der \n\nAbmahnung beginne, so habe die Beklagte diese auch eingehalten. Die Ab-\n\nmahnung sei mit Schreiben vom 21. August 2003 erfolgt, die Kündigung mit \n\nSchriftsatz vom 24. September 2003. \n\n10 \n\nDas Kündigungsrecht der Beklagten sei auch entgegen der Ansicht des \n\nKlägers nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte nach dem Schreiben vom \n\n20. Februar 2001, mit dem sie die Kautionszahlung angemahnt habe, über zwei \n\nJahre zugewartet, bevor sie die Kautionszahlung wieder gefordert und schließ-\n\nlich gekündigt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitraum für die \n\nAnnahme des Zeitmoments bereits ausreiche. Jedenfalls habe der Kläger kein \n\nVerhalten der Beklagten dargelegt, aus dem er hätte schließen können, diese \n\nwerde ihr Kündigungsrecht auch künftig nicht ausüben. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung \n\nverneint, dass die Beklagte dem Kläger die Kautionszahlung erlassen habe und \n\ndass die Beklagte bei Erklärung der fristlosen Kündigung ihren Anspruch auf die \n\nKaution verwirkt gehabt habe. Insoweit wird das Urteil von der Revision auch \n\nnicht angegriffen. \n\n13 \n\n2. Die Revision macht jedoch geltend, die von der Beklagten mit Schrift-\n\nsatz vom 24. September 2003 erklärte fristlose Kündigung sei schon deswegen \n\nunwirksam, weil sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt - entgegen den Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts - hinsichtlich der Kaution im Annahmeverzug \n\nbefunden habe. Zwar möge die Beklagte durch das wörtliche Angebot des Klä-\n\ngers kurz nach dem 21. August 2003 - wie das Berufungsgericht ausführe - \n\nnoch nicht in Annahmeverzug geraten sein, weil das Angebot des Klägers vor \n\nund nicht nach der Ablehnung der Kautionsleistung durch die Beklagte erfolgt \n\nsei. Doch habe das Oberlandesgericht nicht beachtet, dass der Kläger das \n\nmündliche Angebot vom 9. September 2003 und das schriftliche Angebot vom \n\n10. September 2003 nach dieser Ablehnung der Kautionsleistung gemacht ha-\n\nbe. Auch habe das Berufungsgericht verkannt, dass das mündliche Angebot \n\nvom 9. September ohne weiteres in Einklang zu bringen sei mit dem nachfol-\n\ngenden schriftlichen Angebot, in dem die Übersendung der Mietkaution in Form \n\neiner Bankbürgschaft bis zum 20. September 2003 angetragen worden sei. Die \n\nBeklagte sei daher durch beide Angebote nach § 295 BGB in Annahmeverzug \n\ngeraten. \n\n14 \n\nDem ist jedoch nicht zu folgen. Wenn man mit der Revision davon aus-\n\ngeht, dass das mündliche Angebot vom 9. September und das schriftliche An-\n\ngebot vom 10. September 2003 inhaltlich übereinstimmten, so hätte - weil die \n\nBeklagte zuvor angeblich abgelehnt hatte, die Kaution entgegenzunehmen - in \n\nbeiden Fällen zwar ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügt, um die \n\nBeklagte in Verzug der Annahme zu setzen. Ein solches Angebot hätte aber der \n\ngeschuldeten Leistung, also der sofortigen Stellung einer Kaution in Höhe von \n\n30.677,51 €, entsprechen müssen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 295 \n\nRdn. 3). Dies hat der Kläger der Beklagten jedoch nicht angeboten. Vielmehr \n\nsollte nach seinem Angebot die Kaution nicht sofort am 9. bzw. 10. September \n\n2003, sondern erst am 20. September 2003 und lediglich in Höhe von 30.000 € \n\ngestellt werden. Außerdem sollte laut Schreiben vom 10. September 2003 für \n\nden Fall, dass der Kläger die Kaution nicht stellte, das Mietverhältnis bis zum \n\n31. Dezember 2003 fortdauern und mit diesem Zeitpunkt enden. \n\n15 \n\n3. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Schriftsatz \n\nvom 24. September 2003 wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat. \n\n16 \n\nNach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus \n\nwichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt \n\nvor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-\n\nfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwä-\n\ngung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis \n\nzum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Be-\n\nantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das \n\nErgebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrich-\n\nter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tat-\n\nrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und \n\ngewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt \n\nund richtig angewandt hat (BGH Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 - \n\nNJW 2006, 1585, 1586 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann regelmäßig nur \n\nüberprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob dem \n\nTatrichter von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, er \n\netwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder \n\nErfahrungssätze verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n17 \n\na) Demgegenüber macht die Revision geltend, dass bei der Prüfung der \n\nFrage, ob dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertrages unzu-\n\nmutbar ist, strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Nichtzahlung der Kauti-\n\non stelle in der Regel keine derart schwerwiegende Störung des Mietverhältnis-\n\nses dar, dass dem Vermieter dessen Fortsetzung nicht mehr zuzumuten wäre. \n\n18 \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Kaution befriedigt regelmäßig ein le-\n\ngitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Die Nichtzahlung der Kaution stellt \n\ndamit grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann \n\ndaher jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der Kündigung in der \n\nRegel nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden (vgl. Schmidt-\n\nFutterer/Blank Mietrecht 9. Aufl. § 543 BGB Rdn. 178 f. m.w.N.). \n\n19 \n\nb) Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Gesamtab-\n\nwägung, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Aus-\n\nspruch der Kündigung unzumutbar gewesen sei, von einem unrichtigen Sach-\n\nverhalt ausgegangen. Es habe nämlich angenommen, dass die Beklagte auf-\n\ngrund der Entwicklung des Mietverhältnisses ab April 2003 (wieder) einen \n\nGrund für die Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehabt habe. \n\nDabei habe es seinen Erwägungen zugrunde gelegt, dass sich der Kläger in der \n\nnotariellen Urkunde vom 29. März 2000 auch hinsichtlich der geschuldeten Mie-\n\nte bis zum 31. März 2003 der Zwangsvollstreckung unterworfen gehabt habe. \n\nDies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Tatsächlich habe sich der Kläger ledig-\n\nlich wegen der Rückstände der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unter-\n\nworfen. Dementsprechend habe das notarielle Schuldanerkenntnis dem Siche-\n\nrungsbedürfnis der Beklagten auch nur für Forderungen bis April 2000, nicht \n\naber darüber hinaus, Rechnung getragen. \n\n20 \n\nAuch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich \n\ndavon ausgegangen, dass bis April 2003 dem Sicherungsbedürfnis der Beklag-\n\nten Genüge getan worden sei, weil hinsichtlich der Rückstände einerseits ein \n\nTitel bestanden und andererseits der Kläger die Rückstände in den vereinbar-\n\nten Raten sowie den reduzierten Mietzins tatsächlich gezahlt habe. Dies aber \n\nhabe sich im April 2003 geändert. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt die \n\nvereinbarte Miete nicht bezahlt, sondern Abzüge vorgenommen. Deswegen \n\nhabe für die Beklagte ein Sicherungsbedürfnis bestanden, das die Nichtzahlung \n\nder Kaution, die mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ausdrücklich angemahnt wor-\n\nden sei, als wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erscheinen \n\nlasse. Diese Würdigung weist keine Rechtsfehler auf und ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n21 \n\n4. Entgegen der Meinung der Revision hat die Beklagte die fristlose Kün-\n\ndigung vom 24. September 2003 innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne \n\nvon § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen. Allerdings kann dem Berufungsgericht \n\nnicht darin gefolgt werden, dass die Frist entweder gar nicht begonnen habe, \n\nweil der Kläger die Kaution nicht gezahlt habe, oder sie frühestens mit der Ab-\n\nmahnung vom 21. August 2003 in Lauf gesetzt worden sei. Vielmehr beginnt \n\ndie Frist, wie sich aus dem Wortlaut des § 314 Abs. 3 BGB ergibt, mit der \n\nKenntniserlangung des Kündigungsgrunds durch den Berechtigten. Dies aber \n\nwar im April/Mai 2003 der Fall, als der Kläger die Miete kürzte und außerdem \n\ndie Kaution trotz Mahnung nicht leistete. Dass die Beklagte daraufhin den Klä-\n\nger nicht bereits im Mai oder Juni 2003 abmahnte und sodann kündigte, son-\n\ndern durch Zuwarten den Belangen des Klägers entgegenkam, gereicht ihr \n\nnicht zum Nachteil. Vielmehr erscheint die Frist von ca. vier Monaten, die die \n\nBeklagte bis zum Ausspruch der Kündigung hat verstreichen lassen, noch an-\n\ngemessen im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB. Denn die Fortsetzung des Mietver-\n\nhältnisses bis zum vertraglich vorgesehenen Ende im Jahre 2009 blieb einer-\n\nseits für die Beklagte wegen der fortdauernden Nichtleistung der Kaution unzu-\n\nmutbar. Andererseits ist kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar, \n\ninnerhalb eines kürzeren Zeitraums als von vier Monaten Klarheit darüber zu \n\nbekommen, ob das Mietverhältnis beendet werde, weil er, was er jederzeit hätte \n\nändern können, die Kaution nicht leistete. \n\n22 \n\n5. Schließlich führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die Be-\n\nklagte ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt hat, weil es jedenfalls am Umstands-\n\nmoment fehlt. Der Kläger, der im Jahre 2001 in Verhandlungen mit der Beklag-\n\nten erreichte, dass diese ihn wegen der Kaution vorläufig nicht in Anspruch \n\nnahm, konnte nicht davon ausgehen, dass dies auch dann gelten würde, wenn \n\nein neues Sicherungsbedürfnis der Beklagten, wie ab April 2003, entstehen \n\nsollte. Vielmehr musste er in diesem Fall damit rechnen, dass die Beklagte die \n\nKaution einfordert und das Mietverhältnis gegebenenfalls kündigt. Daran ändert \n\nauch nichts, dass die Beklagte sich vor April 2003 nicht gegen eine optionale \n\nVertragsverlängerung durch den Kläger gewandt und ihm auch eine für ein an-\n\nderes Mietverhältnis gestellte Kaution zurückgegeben hat. Der Kläger verstößt \n\nselbst gegen Treu und Glauben, wenn er der Beklagten vorwirft, sie übe ihr \n\nKündigungsrecht treuwidrig und verspätet aus, weil sie im Jahre 2001 mit \n\nRücksicht auf seine geschwächte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht auf der \n\nLeistung der Kaution bestanden und gekündigt habe. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2004 - 29 O 524/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 8 U 66/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/xii-zr-36-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/xii-zr-36-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:30.410419+00:00"}}