{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__32-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"XII ZR 32/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juni 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1374 Abs. 1, 2; VermG § 2 Abs. 1 Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fort- führung von BGHZ 157, 379).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 32/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1374 Abs. 1, 2; VermG § 2 Abs. 1 \n\nZur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fort-\n\nführung von BGHZ 157, 379). \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - OLG Düsseldorf \n\nAG Kempen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Ja-\n\nnuar 2005 teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Kempen vom 28. Mai 2004 teilweise abge-\n\nändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221.993,50 € nebst \n\n4 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1995 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurück-\n\ngewiesen. \n\n2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 16 % \n\nund der Beklagte zu 84 %. Die Kosten des Berufungsrechtszu-\n\nges tragen die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Die \n\nKosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie am 1. Juni 1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am \n\n10. November 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil \n\nvom 27. Mai 1994 geschieden worden. Die Klägerin begehrt Zugewinnaus-\n\ngleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsvermögen des \n\nBeklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB um den Wert mehrerer restituierter \n\nGrundstücke in den neuen Bundesländern erhöht. Mit deren Zuerwerb hat es \n\nfolgende Bewandtnis: \n\n2 \n\nDer Beklagte hat seinen am 22. Mai 1965 verstorbenen Vater Hermann \n\nP. zu 3/8 und seine am 16. März 1977 verstorbene Tante Helene P. zu 10/48 \n\nbeerbt. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks in D. , die Tante war \n\nEigentümerin dreier in D. und M. gelegener Grundstücke. Alle vier \n\nGrundstücke wurden 1962 - also vor dem Tod der Erblasser - entschädigungs-\n\nlos enteignet. Aufgrund des Vermögensgesetzes wurden ein Grundstück 1992 \n\nund die übrigen Grundstücke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach \n\ndem Vater und der Tante rückübertragen. \n\n3 \n\nDer auf den Beklagten entfallende anteilige Wert der rückübertragenen \n\nGrundstücke betrug bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (am 29. Septem-\n\nber 1990) als dem für den Rückübertragungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt \n\nnach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\n845.041,67 DM, so dass sich - bezogen auf den Endstichtag (10. November \n\n1993, § 1384 BGB) - nach den Berechnungen des Berufungsgerichts ein inde-\n\nxierter Wert von 943.594,92 DM ergibt. \n\n4 \n\nDas aus einem Sparvermögen stammende Anfangsvermögen des Be-\n\nklagten betrug - ohne den etwaigen nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichti-\n\ngenden Zuerwerb der Grundstücke - 103.237 DM, nach den Berechnungen des \n\nBerufungsgerichts indexiert: 125.898,78 DM. Das Endvermögen des Beklagten \n\nbeträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich des an-\n\nteiligen Wertes der restituierten Grundstücke 1.004.473,55 DM. Die Klägerin hat \n\nin der Ehe keinen Zugewinn erzielt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Anfangsvermögen \n\ndes Beklagten, bestehend aus seinem Sparvermögen und den gemäß § 1374 \n\nAbs. 2 BGB hinzuzurechnenden Grundstücksanteilen, sein Endvermögen über-\n\nsteige und sich somit kein Zugewinn ergebe. Das Oberlandesgericht hat die \n\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, \n\nsoweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von \n\n224.604,07 € abgewiesen worden ist. In dieser Höhe verfolgt die Klägerin mit \n\nder Revision ihr Klagbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen \n\nEntscheidung. \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte in der Ehe \n\nkeinen Zugewinn erzielt. Seinem Anfangsvermögen (125.898,78 DM) sei ge-\n\nmäß § 1374 Abs. 2 BGB der Wert der anteiligen Ansprüche auf Rückübertra-\n\ngung der enteigneten Grundstücke (indexiert: insgesamt 943.594,92 DM) als \n\nprivilegierter Zuerwerb hinzuzurechnen. Sein Endvermögen (1.004.473,55 DM) \n\nübersteige mithin den Wert des so ermittelten Anfangsvermögens \n\n(125.898,78 DM + 943.594,92 DM = 1.069.493,70 DM) nicht. \n\n8 \n\nDer Beklagte habe zwar erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgeset-\n\nzes und somit in der Ehe eine rechtlich geschützte Vermögensposition hinsicht-\n\nlich der enteigneten Grundstücke seines Vaters und seiner Tante erworben. \n\nDoch sei auch dieser Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB in privilegierter Weise \n\nerfolgt: \n\n9 \n\nDas ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der den \n\nErwerb von Todes wegen nicht auf einen Vermögensanfall aufgrund gesetzli-\n\ncher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzan-\n\nspruchs beschränke. Der Erwerb müsse auch nicht im Erbgang selbst bestehen \n\noder sich über den Nachlass vollziehen. Entscheidend sei vielmehr, dass die \n\ndem Beklagten durch das Vermögensgesetz eingeräumte Rechtsposition allein \n\nauf seiner Stellung als Erbe beruhe und der Tod des Erblassers nicht nur äuße-\n\nrer Anlass, sondern originäre Voraussetzung für den Erwerbsvorgang gewesen \n\nsei. \n\n10 \n\nAuch Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB forderten die Einbezie-\n\nhung dieses Vermögensvorteils in das Anfangsvermögen. Diese Vorschrift be-\n\ngründe eine Ausnahme von dem Prinzip, dass es für die Einbeziehung von \n\nVermögenswerten eines Ehegatten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich \n\nnicht darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu \n\ndem Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 \n\nBGB bestehe daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichungspflicht \n\nzu entziehen, die ihre Ursache in dem Todesfall des Zuwendenden hätten, dar-\n\nüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehe-\n\ngatten zu dem Zuwendenden beruhten und andererseits in keinem Zusammen-\n\nhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stünden. Diese \n\nVoraussetzungen seien vorliegend gegeben. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Richtig ist, dass bei Eintritt des Güterstandes (1984) dem Beklagten im \n\nHinblick auf die ursprünglich seinem Vater und seiner Tante gehörenden und \n\nspäter enteigneten Grundstücke in D. und M. kein realer Vermö-\n\ngenswert zustand. Ein solcher Vermögenswert kann nicht etwa darin gesehen \n\nwerden, dass dem Vater und der Tante des Beklagten wegen der Rechtswidrig-\n\nkeit der Enteignung \"eine rechtlich geschützte Keimzelle\" geblieben, auf den \n\nBeklagten als Miterben übergegangen und mit dem Inkrafttreten des Vermö-\n\ngensgesetzes (am 29. September 1990) zum Restitutionsanspruch erstarkt wä-\n\nre. Bei Eintritt des Güterstandes war völlig offen, ob und unter welchen Voraus-\n\nsetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weiterreichenden Vermö-\n\ngensfolgen kommen würde. Der Rückerwerb enteigneten Vermögens war des-\n\nhalb hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiss; ein wirt-\n\nschaftlich verwertbares Anrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht \n\nvor. Eine realisierbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst er-\n\nlangt, als das Vermögensgesetz (am 29. September 1990) in Kraft getreten ist \n\n(vgl. zum Ganzen Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, \n\n782). \n\n13 \n\n2. Der erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene \n\nRestitutionsanspruch des Beklagten kann jedoch ebenso wenig wie die durch \n\nseine Erfüllung entstehende Mitberechtigung an den Grundstücken selbst ge-\n\nmäß § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; \n\nbeide sind zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von To-\n\ndes wegen erworben. \n\n14 \n\na) Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen \n\nGrundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in \n\nden Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu \n\ndem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an \n\nallem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zuge-\n\nwinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher \n\nWeise sie am Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnah-\n\nmen sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende \n\nAnwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, \n\n379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Eine solche ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB liegt al-\n\nlerdings nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbestände, deren Zuord-\n\nnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am \n\nSinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestands-\n\nmerkmale ergibt. Deshalb besteht, wie das Oberlandesgericht mit Recht betont, \n\nein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes nicht nur in einem \n\nVermögensanfall, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erb-\n\nfolge, Vermächtnisses oder Pflichtteilsrechts erfolgt. Auch muss sich ein solcher \n\nErwerb nicht notwendig über den Nachlass vollziehen. Deshalb ist allgemein \n\nanerkannt, dass zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB \n\nauch Abfindungen für den Verzicht auf ein angefallenes oder künftiges \n\nErbrecht, auf einen Pflichtteil, auf einen Erbersatzanspruch oder auf einen An-\n\nteil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, ferner Ab-\n\nfindungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sowie das aufgrund ei-\n\nnes Vergleichs im Erbschaftsstreit Erworbene. Ebenso zählt die Versicherungs-\n\nsumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines \n\nihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, dazu (Senatsurteil BGHZ 130, \n\n377, 379 = FamRZ 1995, 1562, 1564 m.w.N.). \n\n16 \n\nUmgekehrt liegt ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von \n\nTodes wegen nicht immer schon dann vor, wenn jemand überhaupt als Erbe \n\nbegünstigt wird. Er setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ein Vermögens-\n\ngegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stand \n\noder doch seinem Vermögen zuzuordnen war, ferner, dass dieser Vermögens-\n\ngegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod \n\ndes Erblassers dem Erben oder demjenigen zugefallen ist, der für den Fall des \n\nTodes des Erblassers begünstigt werden sollte. \n\n17 \n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall: Der sich aus dem \n\nVermögensgesetz ergebende Rückübertragungsanspruch ist unmittelbar und \n\noriginär in der Person des Beklagten entstanden. Er ist also nicht zunächst \n\nrückwirkend in der Person der verstorbenen Erblasser begründet worden und \n\nerst dann auf den Beklagten übergegangen. Damit scheidet ein Erwerb dieses \n\nAnspruchs von Todes wegen aus. Nichts anderes gilt für die Grundstücke \n\nselbst, die dem Beklagten und den übrigen Miterben nach seinem Vater und \n\nseiner Tante aufgrund des Vermögensgesetzes rückübertragen worden sind: \n\nDiese Grundstücke gehörten im Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) zu deren \n\nVermögen und damit auch nicht zu deren Nachlass. Der Beklagte kann die Mit-\n\nberechtigung an diesen Grundstücken deshalb auch nicht als Rechtsnachfolger \n\nseines Vaters bzw. seiner Tante \"von Todes wegen\" erlangt haben. Zwar knüpft \n\ndie Berechtigung für den Restitutionsanspruch gemäß § 2 Vermögensgesetz an \n\ndie Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Eigentümer, bei natürlichen Per-\n\nsonen also an die Rechtsnachfolge von Todes wegen, an. Damit wird jedoch \n\nnur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt; eine Rechtsnachfolge im \n\nHinblick auf das enteignete Vermögen wird durch sie aber gerade nicht begrün-\n\ndet: Wie der Senat dargelegt hat, ist durch das Vermögensgesetz keine rück-\n\nwirkende Beseitigung der Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden. Ein \n\ntatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz \n\nstellt aus diesem Grunde nicht die alte Eigentumslage ex tunc wieder her; er \n\nführt vielmehr mit Wirkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids nur \n\nzu einer Neubegründung des Eigentums ex nunc (Senatsurteil BGHZ 157, 379, \n\n388 f. = FamRZ 2004, 781, 783). \n\n18 \n\nc) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch aus dem Vergleich des \n\nvorliegenden Falles mit Sachverhalten, in denen ein Ehegatte ein Grundstück in \n\nder ehemaligen DDR geerbt hat, sodann enteignet worden ist und später - nach \n\nEintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - das Eigentum aufgrund \n\ndes Vermögensgesetzes zurückerlangt. Wie der Senat entschieden hat, kann in \n\neinem solchen Fall das rückübertragene Grundstück, weil es bei Beginn des \n\nGüterstandes nicht mehr zum Vermögen des enteigneten Ehegatten gehörte, \n\ndessen Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden mit der Folge, dass der \n\nandere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an der Rückgabe dieses Grund-\n\nstücks partizipiert (Senatsurteil BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781). Dann \n\nmuss der andere Ehegatte aber \"erst recht\" an der Rückgabe eines Grund-\n\nstücks in einem Fall wie dem vorliegenden teilhaben, in dem bereits der Rechts-\n\nvorgänger des Ehegatten enteignet worden ist, das Grundstück bei Eintritt des \n\nGüterstandes also weder dem Ehegatten noch dessen Rechtsvorgänger zuge-\n\nordnet war und später dem Ehegatten als dem Erben des enteigneten Grund-\n\nstückseigentümers rückübertragen wird. In einem solchen Fall hatte der Ehe-\n\ngatte vor der Ehe keinerlei rechtlichen Bezug zu dem restituierten Grundstück. \n\nEr kann deshalb zugewinnausgleichsrechtlich nicht besser stehen, als er stün-\n\nde, wenn er bereits vor der Ehe Eigentümer dieses Grundstücks gewesen wäre, \n\ndas Grundstück aber wegen der vorausgegangenen Enteignung nicht in sein \n\nAnfangsvermögen fiele. § 1374 Abs. 2 BGB will den erbrechtlichen Erwerb wäh-\n\nrend des Güterstandes so behandeln, als ob dieser Erwerb bereits vor Eintritt \n\ndes Güterstandes erfolgt wäre. Wenn schon ein Grundstück, das der Erbe be-\n\nreits geerbt, aber im Wege der Enteignung verloren und schließlich in der Ehe \n\nzurückerlangt hat, dem Zugewinnausgleich unterliegt, dann muss das erst recht \n\nfür ein Grundstück gelten, das der Erbe eines enteigneten früheren Eigentü-\n\nmers in der Ehe aufgrund des Vermögensgesetzes wiedererlangt. \n\n19 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach insoweit nicht bestehen \n\nbleiben, als der Wert des vom Beklagten aufgrund des Vermögensgesetzes \n\nerlangten anteiligen Eigentums an den in D. und M. gelegenen \n\nGrundstücken seines Vaters und seiner Tante seinem Anfangsvermögen zuge-\n\nrechnet und damit einem Zugewinnausgleich entzogen worden ist. Wird der \n\nanteilige Wert dieser Grundstücke in die Zugewinnausgleichsbilanz einbezogen, \n\nsind allerdings vom Endvermögen des Beklagten Lastenausgleichszahlungen in \n\nHöhe von 7.393,65 DM und 2.888,51 DM in Abzug zu bringen, die der Beklagte \n\nunstreitig am 9. November 1995 und 21. Juni 1996 als Folge der Rückübertra-\n\ngung der enteigneten Grundstücke erstattet hat. Zwar sind diese Rückzahlun-\n\ngen erst nach dem Endstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt. Die Verpflichtung zur \n\nRückzahlung ist jedoch als Folge der Rückübertragung bereits in der Ehezeit \n\nangelegt und demgemäß im Endvermögen des Beklagten zugewinnmindernd \n\nzu berücksichtigen. \n\n20 \n\nDas Endvermögen des Beklagten beträgt damit (1.004.473,55 DM - \n\n7.393,65 DM - 2.888,51 DM =) 994.191,39 DM. Auf der Grundlage der vom \n\nOberlandesgericht getroffenen Feststellungen, jedoch unter Indexierung nach \n\nden - maßgebenden - Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Statistisches \n\nBundesamt, \"Preise- Verbraucherpreisindex und Index der Einzelhandelspreise, \n\nJahresdurchschnitte ab 1948, 2006\", erschienen am 17. Januar 2007), errech-\n\nnet sich ein Zugewinn des Beklagten von (994.191,39 DM [Endvermögen] - \n\n125.828,30 DM [Anfangsvermögen, nämlich: 103.237 DM, indexiert x 95,8 : \n\n78,6] =) 868.363,09 DM und damit eine Ausgleichsforderung der Klägerin von \n\n(868.363,09 DM : 2 =) 434.181,55 DM = 221.993,50 €. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Kempen, Entscheidung vom 28.05.2004 - 17 F 129/95 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.01.2005 - II-4 UF 156/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zr-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zr-32-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:41.310512+00:00"}}