{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__21-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"XII ZR 21/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1361 Abs. 1 a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899). b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind wäh- rend der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950). c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Hö- he (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 21/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1361 Abs. 1 \n\na) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem \nUmfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung \ndurch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf \nden Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine \ndem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen \nmüsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR \n297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ \n1998, 899). \n\nb) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind wäh-\nrend der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur \nbeschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend \nzu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 \n- XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950). \n\nc) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der \nBemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Hö-\nhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die \nSumme aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - OLG Karlsruhe \n\nAG Heidelberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 6. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Heidelberg vom 18. Juli 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober \n\n2002. Sie sind seit Mai 1985 verheiratet. Aus der Ehe ist der im Mai 1990 gebo-\n\nrene Sohn M. hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im Septem-\n\nber 2002 bei der Klägerin wohnt und von ihr betreut wird. Nach dem insoweit \n\nnicht angefochtenen Urteil des Amtsgerichts schuldet der Beklagte für den \n\nSohn Unterhalt in Höhe von 142 % der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle abzüglich hälftigen Kindergeldes. \n\n2 \n\nDer Beklagte bezieht monatliche Nettoeinkünfte, die sich abzüglich be-\n\nrufsbedingter Ausgaben, des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus \n\nim Jahre 2002 auf durchschnittlich 2.042 € und in der Zeit von Januar bis Juni \n\n2003 auf durchschnittlich 1.660 € beliefen. Seit Juli 2003 beträgt dieses unter-\n\nhaltsrelevante Einkommen monatlich 1.641 €. Die Klägerin erzielt monatliche \n\nNettoeinkünfte, die abzüglich berufsbedingter Ausgaben und eines Erwerbstäti-\n\ngenbonus im Jahre 2002 592 € betrugen und sich wegen des Wechsels der \n\nSteuerklasse seit Januar 2003 auf 868 € belaufen. Sie lebt mit dem gemeinsa-\n\nmen Sohn in ihrer Eigentumswohnung, die bis zur Trennung als Ehewohnung \n\ngenutzt wurde und erspart dadurch Mietkosten, die die Parteien übereinstim-\n\nmend mit monatlich 500 € bemessen. Auf die Belastungen für die Eigentums-\n\nwohnung zahlte die Klägerin im Jahre 2002 monatliche Kreditraten von \n\n1.007,26 € sowie insgesamt weitere 111 € für zwei Bausparverträge. Seit Janu-\n\nar 2003 zahlt sie auf den Kredit nur noch monatliche Raten von 750 €. Die Kre-\n\nditraten für Oktober bis Dezember 2002, die die Klägerin zunächst nicht erfüllt \n\nhatte, wurden ihr bis Juni 2004 gestundet. Aus einer weiteren - kleineren - Ei-\n\ngentumswohnung erzielt die Klägerin keine Einkünfte, weil sie von ihrer Mutter \n\nbewohnt wird, der daran ein Nießbrauchsrecht zusteht. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klägerin neben einem Unterhaltsrückstand für \n\ndie Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 laufenden Trennungsunterhalt ab Juli \n\n2003 in Höhe von monatlich 567 € zugesprochen. Dabei ist es von den unter-\n\nhaltsrelevanten Einkünften der Parteien in der vorgenannten Höhe und dem \n\nhinzuzurechnenden Wohnvorteil der Klägerin ausgegangen und hat davon die \n\nvollen Kreditbelastungen der Klägerin abgesetzt, die es für das Jahr 2000 mit \n\ninsgesamt 1.118 € monatlich und für die Zeit ab 2003 mit insgesamt 861 € mo-\n\nnatlich zugrunde gelegt hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Entscheidung abgeändert und den Beklagten unter Berücksichti-\n\ngung seiner Zahlungen lediglich zu monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe \n\nvon 77 € ab Juli 2003 verurteilt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revi-\n\nsion der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgericht-\n\nlichen Entscheidung. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ \n\nI. \n\n2005, 801 veröffentlicht ist, hat der Klägerin nur geringen Trennungsunterhalt \n\nzuerkannt. Zwar habe das Amtsgericht das Einkommen der Parteien zutreffend \n\nermittelt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine weite-\n\nren Einkünfte aus ihrer zweiten Eigentumswohnung zugerechnet werden könn-\n\nten, weil ihre Mutter diese als Nießbrauchsberechtigte nutze. Zutreffend habe \n\ndas Amtsgericht die Vorteile des mietfreien Wohnens im Rahmen des Tren-\n\nnungsunterhalts nach der ersparten Miete für eine angemessene Wohnung \n\nbemessen, die von den Parteien unstreitig mit 500 € beziffert worden sei. Eine \n\nobjektive Marktmiete für die genutzte Eigentumswohnung könne nur in Aus-\n\nnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlich langer Ehe- und Trennungszeit, zugrun-\n\nde gelegt werden. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien auch dadurch ge-\n\nprägt, dass die Klägerin Vermögen gebildet und hierfür an Zins und Tilgung für \n\ndie belastete Ehewohnung monatlich 1.007,26 € sowie weitere 111 € aufge-\n\nwendet habe. Während der Ehezeit habe dies nicht zu einer zu dürftigen Le-\n\nbensführung geführt und könne deswegen nicht unberücksichtigt bleiben. Ob-\n\nwohl die Klägerin mit einigen Kreditraten in Rückstand geraten sei, sei ihre Dar-\n\nlehensbelastung für die gesamte unterhaltsrelevante Zeit mit monatlich 1.118 € \n\nzu berücksichtigen, zumal die ausstehenden Darlehensraten nur bis Juni 2004 \n\ngestundet seien und die sich im Trennungszeitraum ergebenden Schwankun-\n\ngen anders nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise aufgefangen werden könn-\n\nten. \n\n6 \n\nZwar sei der Wohnvorteil auch im Rahmen der Bedürftigkeit der Klägerin \n\nzu berücksichtigen, soweit er die tatsächlichen Belastungen übersteige. Umge-\n\nkehrt könne die Kreditbelastung der Klägerin allenfalls den Wohnvorteil von \n\nmonatlich 500 € aufheben; soweit sie den Wohnwert übersteige, könne sie im \n\nRahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Denn Unterhalt werde \n\ngrundsätzlich nicht gezahlt, um Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen. So-\n\nweit das Amtsgericht in der Schuldentilgung eine Vermögensmehrung erblickt \n\nhabe, an der auch der Beklagte im Zugewinnausgleich teilhabe, überzeuge dies \n\nnicht, weil die Vermögensbildung wegen der Höhe des Darlehens (noch) ver-\n\nhältnismäßig gering sei und mit den monatlichen Raten überwiegend Zinsen \n\ngetilgt würden. Aus der Verpflichtung des Beklagten, mit dem Trennungsunter-\n\nhalt auch den angemessenen Wohnbedarf der Klägerin abzudecken, könne \n\nkein Anspruch hergeleitet werden, ihr den Erwerb von Wohnungseigentum zu \n\nermöglichen. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat schon den Unterhaltsbedarf der Klägerin \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ \n\n166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685, BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, \n\n591 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) \n\nnicht rechtsfehlerfrei ermittelt. \n\n9 \n\na) Zutreffend ist es dabei allerdings von den unstreitigen Nettoeinkünften \n\nder Parteien ausgegangen und hat davon zunächst berufsbedingte Ausgaben, \n\nden rechtskräftig zugesprochenen Kindesunterhalt und einen Erwerbstätigen-\n\nbonus abgesetzt. Ebenso zutreffend hat es bei der Bestimmung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) berücksichtigt, die die \n\nParteien dadurch gehabt haben, dass sie die im Eigentum der Klägerin stehen-\n\nde Wohnung mietfrei nutzen konnten. \n\n10 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert derartiger Nut-\n\nzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er \n\ndie Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und \n\n-lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige \n\nKosten entstehen (Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ \n\n1992, 1045, 1049 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, \n\n291, 292 [zum nachehelichen Unterhalt], vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - \n\nFamRZ 1998, 899, 901 [zum Trennungsunterhalt] und vom 19. März 2003 \n\n- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 [zum Familienunterhalt]). Allerdings \n\nkommt der Wohnwert der insgesamt rund 100 m² großen Wohnung, der wäh-\n\nrend des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten \n\nEinkünften ihre Lebensstellung geprägt hat, seit dem Auszug des Beklagten \n\naus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der \n\nWohnung verbleibende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\nzunächst nicht gehalten ist, die Wohnung anderweit zu verwerten, ist der \n\nWohnwert in dieser Zeit nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er \n\nsich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein ver-\n\nbliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung \n\nweiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regel-\n\nmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Woh-\n\nnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemes-\n\nsene kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteile BGHZ 154, 247, 252 f. = \n\nFamRZ 2003, 1179, 1180, vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ \n\n2000, 351, 353, vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 \n\nund vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162 f.). \n\n11 \n\nBei der Bemessung des ersparten Mietzinses für eine den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen entsprechende angemessene kleinere Wohnung ist nach der \n\nRechtsprechung des Senats eine strikte Anknüpfung an durchschnittliche Miet-\n\nkosten (sog. Drittelobergrenze) nicht zulässig. Vielmehr sind die ersparten an-\n\ngemessenen Mietkosten nach den individuellen Verhältnissen der Parteien in \n\ndem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln (Senatsurteil vom 22. April 1998 \n\n- XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 902). Auch dies hat das Berufungsgericht \n\nbeachtet, indem es den von den Parteien unstreitig als angemessen benannten \n\nMietwert für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende kleinere \n\nWohnung berücksichtigt hat. \n\n12 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs \n\nder Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die gesamte Dauer \n\nmonatliche Belastungen in Höhe von 1.008 € und weiteren 111 € berücksichtigt \n\nhat, trägt dies dem Sach- und Streitstand allerdings nicht hinreichend Rech-\n\nnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Kre-\n\nditraten ab Oktober 2002 nicht mehr regelmäßig und auch nicht mehr in der \n\nursprünglich geschuldeten Höhe gezahlt. \n\n13 \n\nDie Kreditraten für die Monate Oktober bis Dezember 2002 hatte die \n\nKlägerin nicht gezahlt; diese Rückstände sind ihr allerdings - ausweislich der in \n\nBezug genommenen Bescheinigung der R.-Bank - lediglich bis Juni 2004 ge-\n\nstundet worden. Deswegen ist das Berufungsgericht mit zutreffender Begrün-\n\ndung davon ausgegangen, dass diese Raten - gegebenenfalls mit dem rück-\n\nständigen Unterhalt - noch während der Trennungszeit der Parteien gezahlt \n\nwerden müssen. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, dass es auch diese \n\nDarlehensraten als Belastungen der Klägerin gewertet hat. Ebenso verhält es \n\nsich mit einzelnen Raten ab Januar 2003, die die Klägerin ebenfalls nicht ge-\n\nzahlt hat, weil die Höhe des ihr zustehenden Trennungsunterhalts noch nicht \n\nfeststand. \n\n14 \n\nDas gilt aber nicht gleichermaßen für die Höhe der ab Januar 2003 ge-\n\nschuldeten Kreditraten. Denn unstreitig zahlt die Klägerin seit dieser Zeit zur \n\nDarlehenstilgung nicht mehr monatlich 1007,26 €, sondern nur noch Raten in \n\nHöhe von 750 €. Dafür, dass dem keine abweichende Tilgungsvereinbarung \n\nzugrunde liegt, sondern auch der jeweilige Restbetrag nur befristet gestundet \n\nwurde, ist nichts ersichtlich. Zu Lasten der Klägerin würden sonst fällige Rück-\n\nstände anwachsen, die sie nach ihren Einkommensverhältnissen auch später \n\nnicht aufbringen könnte. Das Amtsgericht war deswegen zu Recht davon aus-\n\ngegangen, dass die R.-Bank seit Januar 2003 eine Darlehenstilgung in dieser \n\ngeringeren Höhe akzeptiert, was - ebenso wie im Falle einer Umschuldung - nur \n\nnoch zu einer geringeren monatlichen Darlehensbelastung führt. Für die Zeit ab \n\nJanuar 2003 sind deswegen bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse monatlich nur noch Kreditraten in Höhe von 750 € neben den Zahlungen für \n\ndie Bausparverträge in Höhe von 111 € zu berücksichtigen. \n\n15 \n\nc) Insgesamt ergibt sich deswegen für die Klägerin folgender Unterhalts-\n\nbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen: \n\naa) 2002: \n\nunterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten \nunterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin \nWohnvorteil der Klägerin \nHauslasten (1007 € + 111 €) \nGesamteinkünfte \n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) \n\nbb) Januar bis Juni 2003: \n\nunterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten \nunterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin \nWohnvorteil der Klägerin \nHauslasten (750 € + 111 €) \nGesamteinkünfte \n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) \n\ncc) Zeitraum ab Juli 2003 \n\nunterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten \nunterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin \nWohnvorteil der Klägerin \nHauslasten (750 € + 111 €) \nGesamteinkünfte \n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) \n\n2.042 € \n592 € \n500 € \n- 1.118 €\n2.016 € \n\n1.008 € \n\n1.660 € \n868 € \n500 € \n- 861 €\n2.167 € \n\n1.084 € \n\n1.641 € \n868 € \n500 € \n- 861 €\n2.148 € \n\n1.074 € \n\n16 \n\n2. Auf diesen Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebens-\n\nverhältnissen hat das Berufungsgericht zu Recht ihr eigenes Einkommen und \n\nden Wohnvorteil durch die ersparte Miete infolge der Nutzung der eigenen Ei-\n\ngentumswohnung angerechnet. Zu Unrecht hat es die unterhaltsrechtlich gebo-\n\ntene Berücksichtigung der Darlehenslasten im Rahmen der Bedürftigkeit aller-\n\ndings auf die Höhe des Wohnwerts begrenzt. \n\n17 \n\nZu Recht ist Berufungsgericht allerdings von dem Grundsatz ausgegan-\n\ngen, dass eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Allein-\n\neigentümers durch Tilgung der Darlehen unterhaltsrechtlich nicht unberücksich-\n\ntigt bleiben kann. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aller-\n\ndings zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenun-\n\nterhalt zu unterscheiden. \n\n18 \n\na) Nach der Scheidung der Ehe besteht grundsätzlich keine Veranlas-\n\nsung, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung mit den sich daraus \n\nergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten \n\nzu belassen. Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Oblie-\n\ngenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwä-\n\ngung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung \n\ndes für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November \n\n1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 \n\n- IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 271). Zudem wird der Wertzuwachs für das \n\nim Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Dar-\n\nlehenstilgung dann nicht mehr über den Zugewinn ausgeglichen und kommt nur \n\nnoch dem Eigentümer allein zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-\n\nnats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des \n\nDarlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, im \n\nRahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts deswegen grundsätzlich nicht \n\nmehr zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - \n\nFamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ \n\n1998, 87, 88 f.). Dann sind dem - dann relevanten - objektiven Mietwert bei der \n\nBemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nnur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen. \n\n19 \n\nAllerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats unter dem \n\n20 \n\n21 \n\nGesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nach-\n\nehelichen Ehegattenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Til-\n\ngungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berück-\n\nsichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, \n\n1822). \n\nb) Für den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Senats \n\nhingegen schon im Ansatz eine abweichende Beurteilung geboten. \n\naa) Insoweit sind die noch in der Ehezeit regelmäßig gezahlten Beträge, \n\neinschließlich eines Tilgungsanteils, unterhaltsrechtlich grundsätzlich in voller \n\nHöhe zu berücksichtigen. Denn während dieser Zeit ist es einem Ehegatten in \n\nder Regel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein \n\nbewohnt, zur Steigerung seiner Einkünfte oder zur Verringerung der dadurch \n\nentstehenden Belastungen zu verwerten. Eine Wiederherstellung der ehelichen \n\nLebensgemeinschaft soll nämlich nicht zusätzlich erschwert werden (Senatsur-\n\nteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 und vom 12. Juli \n\n1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162). Hinzu kommt, dass der ande-\n\nre Ehegatte während der Trennungszeit zunächst weiterhin von der Tilgung pro-\n\nfitiert, weil die Reduzierung der Schulden den Zugewinn des Alleineigentümers \n\nerhöht. Soweit das Berufungsgericht diesem - schon vom Amtsgericht berück-\n\nsichtigten - Argument damit begegnen will, dass gegenwärtig wegen der Höhe \n\nder Belastung vornehmlich Zinsen und nur in verhältnismäßig geringem Umfang \n\nLeistungen zur Tilgung des Darlehens gezahlt werden, überzeugt dies nicht. \n\nDenn Zinsen sind jedenfalls während der Trennungszeit der Parteien erst recht \n\nin vollem Umfang zu berücksichtigen, weil sie nicht zu einer einseitigen Vermö-\n\ngensbildung führen und es dem Ehegatten in dieser Zeit noch nicht zumutbar \n\nist, das Wohneigentum zu verwerten. \n\n22 \n\nbb) Allerdings ergibt sich im Rahmen der Bedürftigkeit – wie die nachfol-\n\ngende Berechnung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 aufzeigt – eine \n\nandere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten. Denn insoweit stellt \n\nsich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile ge-\n\ndeckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann hingegen durch Kreditraten, die die \n\nSumme aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigen, \n\nnicht weiter erhöht werden. Deswegen können Kreditraten im Rahmen der Be-\n\ndürftigkeit immer nur die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvortei-\n\nlen kompensieren, also auch nur bis zu deren Höhe berücksichtigt werden. \n\n23 \n\n3. Damit ergibt sich auf der Grundlage des Unterhaltsbedarfs der Kläge-\n\nrin nach den ehelichen Lebensverhältnissen folgende Unterhaltsberechnung: \n\na) Oktober bis Dezember 2002: \n\n1008 € \nUnterhaltsbedarf der Klägerin: \nabzüglich eigenes Einkommen \n- 592 € \nabzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 € \nzuzüglich Lasten der Eigentumswohnung (1.118 €) \nallerdings begrenzt auf die Summe aus dem \nEinkommen und dem Wohnvorteil der Klägerin \n\n+ 1.092 €\n\nverbleibender Unterhaltsanspruch \n\n1.008 € \n\nb) Januar bis Juni 2003: \n\n1084 € \nUnterhaltsbedarf der Klägerin: \nabzüglich eigenes Einkommen \n- 868 € \nabzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 € \n+ 861 €\nzuzüglich Lasten der Eigentumswohnung \n\nverbleibender Unterhaltsanspruch \n\n577 € \n\nc) ab Juli 2003: \n\n1074 € \nUnterhaltsbedarf der Klägerin: \nabzüglich eigenes Einkommen \n- 868 € \nabzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 € \n+ 861 €\nzuzüglich Lasten der Eigentumswohnung \n\nverbleibender Unterhaltsanspruch \n\n567 € \n\n24 \n\nUnter Berücksichtigung der nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlten Beträge für die Zeit von Ok-\n\ntober 2002 bis Juni 2003 ergeben sich somit Unterhaltsrückstände auf den \n\nTrennungsunterhalt, die den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag annä-\n\nhernd erreichen. Weil auch der ab Juli 2003 geschuldete Trennungsunterhalt \n\ndem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag entspricht, ist auf die Revision \n\nder Klägerin das amtsgerichtliche Urteil insgesamt wiederherzustellen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n Hahne Dose \n\nVorinstanzen: \nAG Heidelberg, Entscheidung vom 18.07.2003 - 33 F 51/03 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.2004 - 16 UF 151/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-21-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-21-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:42.311483+00:00"}}