{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"XII ZR 15/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis- sen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Voll- zeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 15/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB \n\nund zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der \n\nunterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Voll-\n\nzeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR \n\n245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, \n\n793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200). \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - OLG Hamm \nAG Siegen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 wird auf \n\nKosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDer am 3. Juni 1962 geborene Antragsteller und die am 29. September \n\n1961 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. November 1982 die Ehe ge-\n\nschlossen, die kinderlos blieb. Nachdem sich die Parteien im April 2002 ge-\n\ntrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsan-\n\ntrag durch Verbundurteil vom 4. März 2004 geschieden. Der Scheidungsaus-\n\nspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 20. Juli \n\n2004 rechtskräftig. \n\n3 \n\nDer Antragsteller, der schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsme-\n\nchaniker beschäftigt war, erzielt aus dieser Berufstätigkeit nach Abzug eines \n\nErwerbstätigenbonus ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in \n\nHöhe von 1.478,56 €. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber \n\nschon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe \n\nwar sie - neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten \n\nVaters - weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Seit Januar 2003 \n\nübt sie eine vollschichtige Berufstätigkeit als Kassiererin aus. Aus dieser Tätig-\n\nkeit erzielt sie Nettoeinkünfte, die sich abzüglich eines Erwerbstätigenbonus auf \n\nmonatlich 987,99 € belaufen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung hat die An-\n\ntragsgegnerin, die selbst aus dem Verkauf eines im Wege vorweggenommener \n\nErbfolge erhaltenen Hauses ein Anfangsvermögen in Höhe von 260.000 DM \n\n(= 132.935,88 €) erhalten hatte, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 € \n\nerlangt, wovon sie 53.150 € verzinslich anlegen kann. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts kann sie daraus monatliche Zinseinkünfte von 163,02 € \n\nerzielen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin \n\nab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 164 € zu zah-\n\nlen. Eine vom Antragsteller hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abge-\n\nlehnt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unter-\n\nhaltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zur Fra-\n\nge der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen. Gegen die-\n\nse Befristung richtet sich die Revision der Antragsgegnerin. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist unter Bezug auf die von den Parteien nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem monatlichen Anspruch \n\nder Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 164 € ausgegan-\n\ngen. Der Anspruch sei allerdings nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 zu begrenzen. Der Anspruch auf Aufsto-\n\nckungsunterhalt könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, so-\n\nweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestal-\n\ntung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Un-\n\nterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies setze eine umfassende Abwägung aller \n\nUmstände des Einzelfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei, \n\nweil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des \n\nScheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen \n\nEhedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für \n\neine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wegen der übrigen Um-\n\nstände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten. \n\n7 \n\nDie Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags erst 42 Jahre alt gewesen, und ihre Erwerbsmöglichkeiten seien \n\nnicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die Ehe der Parteien sei kin-\n\nderlos geblieben, und die Antragsgegnerin sei auch während der Ehe ihrem \n\nerlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Diesen habe sie nach der Tren-\n\nnung problemlos auf eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten können. Das Ein-\n\nkommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt, sondern darauf \n\nzurückzuführen, dass sie schon vor der Ehe wegen unterschiedlicher Ausbil-\n\ndungen ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielt hätten. Das heutige Ein-\n\nkommen der Antragsgegnerin sei nicht anders als es wäre, wenn sie nicht ge-\n\nheiratet hätte. Sie sei ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert und verfüge \n\nüber ein ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes adä-\n\nquates Einkommen, das ihren Lebensverhältnissen vor der Ehe entspreche. \n\nZudem verfüge die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca. \n\n55.000 € aus dem Zugewinnausgleich. \n\n8 \n\nBei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte \n\nBemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nunbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegne-\n\nrin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei \n\nseien Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich \n\nsich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, wel-\n\nche Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf \n\ndie anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall \n\nerscheine trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemes-\n\nsen. \n\n9 \n\nZum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unter-\n\nhalts. Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von \n\nderzeit 1.000 € verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Um-\n\nfang durch ihr eigenes Einkommen decken. \n\n10 \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nII. \n\n11 \n\nGegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-\n\nstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 ist aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nichts zu erinnern. \n\n12 \n\n1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 \n\nAbs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-\n\nhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten ausgleichen will. \n\n13 \n\nAllerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-\n\nten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem \n\nwährend der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 \n\nf.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nacheheli-\n\nchen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit \n\nBVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung \n\neiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbil-\n\ndungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-\n\nter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). \n\n14 \n\nGleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-\n\nsprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für \n\nBilligkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-\n\ngrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit \n\ndem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-\n\nsiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die \n\nEhe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht \n\nvon längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-\n\ntie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-\n\nche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber \n\nbereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, \n\nS. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, \n\n1289, 1293). \n\n15 \n\nAußerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-\n\nbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-\n\nsigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 \n\nBGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des \n\n1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). \n\nDadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-\n\nterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz \n\nder Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-\n\nlichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel \n\ndes nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-\n\nsetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche \n\nauf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt \n\n(§ 1573 Abs. 5 BGB) ein \n\n(BT-Drucks. 10/2888, S. 18). \n\n16 \n\nBeide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige \n\nErgebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen \n\ndem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des \n\nAufstockungsunterhalts lösen. \n\n17 \n\n2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch \n\nauf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter \n\nBerücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-\n\nrung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig \n\nwäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-\n\nübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat \n\noder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich. \n\n18 \n\na) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-\n\nterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon \n\nallein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre \n\nbeträgt. \n\n19 \n\nZwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-\n\nmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen \n\nAnwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn \n\ndas Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des \n\nUnterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen \n\nmehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne ei-\n\nner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-\n\nsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr \n\nstellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben \n\ndie \"Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit\". Bei der Billigkeits-\n\nabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-\n\nlich zu \"berücksichtigen\"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend \n\nfür oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-\n\npekte, wie das Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine \n\nAusschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ \n\n2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, \n\n799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom \n\n12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n20 \n\nDie zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 \n\nAbs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-\n\nduelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-\n\nzieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger \n\nals 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-\n\nterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen \n\nausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - \n\nFamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n21 \n\nb) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit \n\nund mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-\n\nscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-\n\nkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen \n\nkönnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-\n\nhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen \n\nkann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 \n\nf.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet \n\ndeswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-\n\ndardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-\n\nche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-\n\nrückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-\n\nbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im \n\nEinzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-\n\nmutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-\n\ndard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. \n\n10/2888, S. 19). \n\n22 \n\nc) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab \n\ndem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-\n\nschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar \n\nsind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-\n\nrung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-\n\nfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ \n\n2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände \n\nallerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt \n\nsich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten \n\n(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, \n\n1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-\n\nseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, \n\n200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236 \n\nandererseits). \n\n23 \n\nd) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-\n\nmenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-\n\ngericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-\n\nprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter \n\ndiese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-\n\nteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das \n\nist hier nicht der Fall. \n\n24 \n\n2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats hat \n\ndas Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter \n\nNachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die Ehedauer von 20 Jah-\n\nren und 5 Monaten berücksichtigt. \n\n25 \n\na) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-\n\ndung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin \n\nseien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne \n\nErfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass \n\ndie Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bei \n\nRechtshängigkeit der Scheidung erst das 41. Lebensjahr vollendet und eine \n\nVollzeittätigkeit in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf übernommen hatte. An-\n\nhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts jetzt weniger verdient, als sie ohne die Ehe verdient hätte, \n\nsind nicht ersichtlich, zumal sie auch während der Ehe ständig, wenn auch nur \n\nhalbschichtig, berufstätig war. Damit ist das nacheheliche Einkommensgefälle \n\nder Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich \n\nbestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen. \n\n26 \n\nb) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt auf die \n\nDauer von sieben Jahren begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision \n\nstand. \n\n27 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangs-\n\nzeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsan-\n\nspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-\n\nren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-\n\nberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des \n\neheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 \n\n- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der \n\nEhe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es \n\ndem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmä-\n\nßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Ein-\n\nkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehe-\n\ngatten zur Verfügung hat. \n\n28 \n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht \n\nausgesprochene siebenjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Soweit das Berufungsgericht in seiner Billigkeitsentscheidung auch \n\nden nicht unerheblichen Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin berücksichtigt \n\nhat, ist sie dadurch nicht unzulässig beschwert. Zwar wurden die daraus erziel-\n\nbaren Zinseinkünfte schon bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts be-\n\nrücksichtigt, was einer zusätzlichen Berücksichtigung des Vermögensstamms \n\nim Rahmen der Billigkeitsentscheidung aber nicht entgegensteht. Außerdem hat \n\ndas Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin aus \n\neiner vorweggenommenen Erbfolge ein Vermögen in Höhe von mehr als \n\n130.000 € erworben hatte, woraus sie ebenfalls unterhaltsrelevante Einkünfte \n\nerzielen kann. Jedenfalls um diesen Betrag übersteigt das Vermögen der An-\n\ntragsgegnerin dasjenige des Antragstellers aus seinem ehezeitlichen Zugewinn. \n\nUnter Berücksichtigung dieses unstreitigen Sachverhalts erzielt die Antrags-\n\ngegnerin jedenfalls keine deutlich geringeren Einkünfte als der Antragsteller. \n\n29 \n\nc) Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe im \n\nRahmen seiner Hilfserwägung den angemessenen Lebensbedarf der Antrags-\n\ngegnerin nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht individuell ermittelt, sondern sich \n\nauf die Sicherung des allgemein angemessenen Bedarfs beim Ehegattenunter-\n\nhalt in Höhe von 1.000 € beschränkt, trifft dies nicht zu. \n\n30 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragsgeg-\n\nnerin gegenwärtig Einkünfte, die sie auch ohne ihre Ehe in gleicher Höhe erzielt \n\nhätte. Damit steht zugleich fest, dass sie jetzt Einkünfte erzielt, die ihrem ange-\n\nmessenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 15 F 1468/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004 - 13 UF 165/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zr-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zr-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:31.983259+00:00"}}