{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__11-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"XII ZR 11/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis- sen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer voll- schichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 11/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB \nund zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis-\nsen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer \nzwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer voll-\nschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile \nvom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 \n- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - \nFamRZ 2007, 200). \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - OLG Brandenburg \n\nAG Perleberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats \n\nfür Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 30. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDer am 5. Februar 1960 geborene Antragsteller und die am 29. Septem-\n\nber 1960 geborene Antragsgegnerin hatten am 28. Mai 1982 die Ehe geschlos-\n\nsen, aus der zwei am 11. September 1982 und am 7. Oktober 1984 geborene \n\nKinder hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien im Juli 2001 getrennt \n\nhatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2002 zugestellten Scheidungsantrag \n\ndurch Verbundurteil vom 10. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch \n\nist seit dem 6. August 2004 rechtskräftig. Am 24. Juni 2006 hat der Antragsteller \n\nerneut geheiratet; das am 4. Mai 2001 geborene Kind seiner neuen Ehefrau hat \n\ner am 4. Januar 2007 als eigenes Kind angenommen. \n\n3 \n\nWährend ihrer Ehe in der früheren DDR gingen beide Parteien Vollzeittä-\n\ntigkeiten nach; die Kinder wurden in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten \n\nund einem Hort betreut. In dieser Zeit erzielte die Antragsgegnerin aus ihrer \n\nTätigkeit als Bauingenieurin Einkünfte in Höhe von monatlich 690 Mark, wäh-\n\nrend der Antragsteller aufgrund seiner leitenden Tätigkeit in einer Stärkefabrik \n\nschon seinerzeit ein herausgehobenes Einkommen von 1.000 Mark erhielt. \n\n4 \n\nSeit Januar 1992 war die Antragsgegnerin bei verschiedenen Arbeitge-\n\nbern zunächst in Teilzeit (6 Stunden täglich) tätig und zwischenzeitlich kurzfris-\n\ntig arbeitslos. Ab Juli 1998 arbeitete sie als selbständige Bauingenieurin. Nach-\n\ndem sie ihre Selbständigkeit aufgegeben hatte, arbeitete sie ab März 2002 zu-\n\nnächst in einer auf zwei Jahre befristeten Stelle und erhielt sodann eine bis zum \n\n31. März 2006 befristete Vollzeitanstellung bei dem Landkreis P. Daraus erzielt \n\nsie ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.406,38 €. Der Antragsteller \n\nwurde nach dem Beitritt der neuen Bundesländer Geschäftsführer der Nachfol-\n\ngegesellschaft seines früheren Arbeitgebers. In dieser Position war er zeitweilig \n\nauch in M. berufstätig und lebte nur an den Wochenenden mit der An-\n\ntragsgegnerin und den Kindern in der Ehewohnung. Im Zeitpunkt der Eheschei-\n\ndung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.851,52 €. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin \n\nab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.116 € zu \n\nzahlen. Die Berufung des Antragstellers, mit der er eine Befristung des nach-\n\nehelichen Unterhalts auf die Zeit bis einschließlich März 2006 beantragte, hat \n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der nacheheliche Aufsto-\n\nI. \n\nckungsunterhalt der Antragsgegnerin sei weder nach § 1573 Abs. 5 BGB zu \n\nbefristen, noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den angemessenen Le-\n\nbensbedarf zu begrenzen. Zwar gebe es keine feste Zeitgrenze für die Ehedau-\n\ner oder die Dauer der Kindererziehung, von der ab eine Befristung des Aufsto-\n\nckungsunterhalts ausgeschlossen sei. Allerdings nähere sich eine Ehedauer \n\nvon 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskrite-\n\nrium durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukom-\n\nme. Denn dann sei mit zunehmender Verflechtung der Lebensverhältnisse und \n\nhäufig wachsender wirtschaftlicher Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten zu \n\nrechnen. Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Be-\n\ngrenzung des Aufstockungsunterhalts daher nur dann in Betracht, wenn die \n\nEhe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiografie eines Ehe-\n\npartners, geführt habe und es nach der Gestaltung der Ehe zu einer weitgehend \n\nselbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei. \n\n8 \n\nDiese Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsan-\n\nspruchs seien hier nicht gegeben. Schon angesichts der Ehedauer von mehr \n\nals 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus. \n\nEs komme daher nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers zutreffe, \n\nwonach die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht überwiegend be-\n\ntreut habe. Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflech-\n\ntung der Lebensverhältnisse stetig zugenommen. Dass es vorliegend nach der \n\nGestaltung der Ehe - abweichend vom Regelfall - zu einer weitgehend selb-\n\nständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei, habe der insoweit \n\ndarlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht dargelegt. \n\n9 \n\nEine andere Auffassung sei auch nicht im Hinblick auf die neuere höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kinder-\n\nerziehung während der Ehe geboten. Weil die Gesetzeslage unverändert ge-\n\nblieben sei, führe die Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass nun in \n\ngrößerem Umfang als bisher von den Billigkeitsvorschriften Gebrauch gemacht \n\nwerden könne. Eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen sei auch nicht \n\ndeswegen geboten, weil die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des \n\nScheidungsantrags erst 42 bzw. 41 Jahre alt waren. Sei die 20 Jahre dauernde \n\nEhe in recht jungen Jahren geschlossen, so sei die zunehmende Verflechtung \n\nder Lebensverhältnisse bereits in einem noch nicht sehr fortgeschrittenen Alter \n\neingetreten. Dass in solchen Fällen die Unterhaltspflicht länger andauere als in \n\nFällen vergleichbarer Ehedauer bei späterer Heirat, rechtfertige keine abwei-\n\nchende Beurteilung. \n\n10 \n\nEine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sei auch nicht nach \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in \n\nihren Rechtsfolgen von § 1573 Abs. 5 BGB. Für die Voraussetzungen sei der \n\nMaßstab jedoch ebenfalls die Dauer der Ehe und die überwiegende Kinder-\n\nbetreuung, angesichts dessen auch diese Vorschrift keine Anwendung finde. \n\n11 \n\nDer Umstand, dass die Ehe noch vor dem Beitritt der neuen Bundeslän-\n\nder zur Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei, ändere daran \n\nnichts, weil das frühere Recht nur für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten \n\nfortgelte, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden \n\nsei. Dass der Antragsteller nach dem früheren Recht der DDR keine Veranlas-\n\nsung gesehen habe, mit der Antragsgegnerin einen Ehevertrag zu schließen, \n\nführe nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen habe der Antragsteller auch \n\nnach dem Beitritt noch die Möglichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages ge-\n\nhabt. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Begründung des Berufungsurteils trägt die Entscheidung, mit der ei-\n\nne Befristung des Aufstockungsunterhalts versagt wurde, nicht. Insbesondere \n\ndurfte das Berufungsgericht eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach \n\n§ 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit der Begründung versa-\n\ngen, eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheide schon ange-\n\nsichts einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus und der Antragsteller habe \n\nnicht hinreichend dargelegt, dass hier eine Abweichung vom Regelfall geboten \n\nsei. \n\n14 \n\n1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 \n\nAbs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-\n\nhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten ausgleichen will. \n\n15 \n\nAllerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-\n\nten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem \n\nwährend der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 \n\nf.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nacheheli-\n\nchen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit \n\nBVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung \n\neiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbil-\n\ndungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-\n\nter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). \n\n16 \n\nGleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-\n\nsprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für \n\nBilligkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-\n\ngrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit \n\ndem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-\n\nsiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die \n\nEhe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht \n\nvon längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-\n\ntie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-\n\nche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber \n\nbereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, \n\nS. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, \n\n1289, 1293). \n\n17 \n\nAußerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-\n\nbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-\n\nsigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 \n\nBGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des \n\n1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). \n\nDadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-\n\nterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz \n\nder Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-\n\nlichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel \n\ndes nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-\n\nsetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche \n\nauf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt \n\n(§ 1573 Abs. 5 BGB) ein \n\n(BT-Drucks. 10/2888, S. 18). \n\n18 \n\nBeide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige \n\nErgebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen \n\ndem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des \n\nAufstockungsunterhalts lösen. \n\n19 \n\n2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch \n\nauf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter \n\nBerücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-\n\nrung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig \n\nwäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-\n\nübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat \n\noder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich. \n\n20 \n\na) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-\n\nterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon \n\nallein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre \n\nbeträgt. \n\n21 \n\nZwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-\n\nmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen \n\nAnwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn \n\ndas Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des \n\nUnterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen \n\nmehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne ei-\n\nner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-\n\nsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr \n\nstellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben \n\ndie \"Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit\". Bei der Billigkeits-\n\nabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-\n\nlich zu \"berücksichtigen\"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend \n\nfür oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-\n\npekte, wie das Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine \n\nAusschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ \n\n2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, \n\n799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom \n\n12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n22 \n\nDie zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 \n\nAbs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-\n\nduelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-\n\nzieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger \n\nals 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-\n\nterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen \n\nausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - \n\nFamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n23 \n\nb) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit \n\nund mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-\n\nscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-\n\nkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen \n\nkönnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-\n\nhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen \n\nkann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, \n\n1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bie-\n\ntet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-\n\ndardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-\n\nche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-\n\nrückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-\n\nbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im \n\nEinzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-\n\nmutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-\n\ndard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. \n\n10/2888, S. 19). \n\n24 \n\nc) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab \n\ndem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-\n\nschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar \n\nsind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-\n\nrung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-\n\nfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ \n\n2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände \n\nallerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt \n\nsich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten \n\n(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, \n\n1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-\n\nseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, \n\n200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236 \n\nandererseits). \n\n25 \n\nd) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-\n\nmenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-\n\ngericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-\n\nprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter \n\ndiese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-\n\nteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das \n\nist hier indes der Fall. \n\n26 \n\n2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats durfte \n\nsich das Berufungsgericht nicht auf die pauschale Aussage beschränken, schon \n\nangesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Be-\n\ngrenzung des Unterhaltsanspruchs aus; der Antragsteller habe auch nicht aus-\n\nnahmsweise eine Abweichung von diesem Regelfall dargelegt. \n\n27 \n\na) Wie schon ausgeführt, ist die Ehedauer im Rahmen der Begrenzungs-\n\nvorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eines von mehre-\n\nren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung. Daneben hätte das Berufungsge-\n\nricht jedenfalls das Alter der Parteien berücksichtigen müssen, zumal die An-\n\ntragsgegnerin bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 41 Jahre alt \n\nwar. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist es \n\nunter Berücksichtigung aller übrigen Umstände leichter, die Lebensverhältnisse \n\nder früheren Ehegatten wieder zu entflechten, wenn die Parteien sehr jung ge-\n\nheiratet hatten und trotz zwanzigjähriger Ehe noch in der ersten Hälfte ihres \n\nBerufslebens stehen. \n\n28 \n\nAls Argument gegen eine untrennbare Verflechtung der Lebensverhält-\n\nnisse hätte das Berufungsgericht weiter berücksichtigen müssen, dass die Par-\n\nteien die erste Hälfte ihrer Ehe in der früheren DDR verbracht haben und wegen \n\nder dort üblichen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder beide einer vollschich-\n\ntigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Entsprechend fiel ihr monatliches \n\nErwerbseinkommen seinerzeit mit 1.000 Mark \n\nfür den Antragsteller und \n\n690 Mark für die Antragsgegnerin nicht so extrem auseinander, wie es heute \n\nder Fall ist. Jedenfalls seinerzeit war das Einkommensgefälle deswegen nicht \n\nvorrangig auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den unterschiedlichen Aus-\n\nbildungsstand der Parteien zurückzuführen. \n\n29 \n\nb) Ob sich diese Verhältnisse seit der Wiedervereinigung in Folge der be-\n\nrufsbedingt stärkeren zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers entschei-\n\ndend geändert haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen \n\nseiner Auffassung lässt sich eine über den Zeitpunkt der Scheidung fortdauern-\n\nde Verflechtung nicht damit begründen, dass die Parteien während der Ehezeit \n\nein gemeinsames Girokonto unterhalten hatten, zumal dieses gemeinsame \n\nKonto nach der Scheidung der Ehegatten längst aufgehoben sein dürfte. \n\n30 \n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antragsteller \n\nhinsichtlich fehlender ehebedingter Nachteile auch nicht darlegungs- und be-\n\nweisfällig geblieben. Er hat zunächst pauschal vorgetragen, dass der Einkom-\n\nmensunterschied der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen \n\nsei. Ergänzend hat er unter Hinweis auf die Betreuungsmöglichkeiten in den \n\nneuen Bundesländern und die angestellte Reinigungskraft darauf hingewiesen, \n\ndass die Antragsgegnerin während des überwiegenden Teils der Ehezeit be-\n\nrufstätig sein konnte. Inzwischen ist sie in ihrem erlernten Beruf als Bauingeni-\n\neurin bei einem öffentlichen Arbeitgeber wieder in Vollzeit beschäftigt. Ob sich \n\ngleichwohl infolge der Ehe oder wegen der Dauer der Kindererziehung noch \n\nheute ehebedingte Einkommenseinbußen ergeben, hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt. \n\n31 \n\n3. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entscheiden, ob die Einkommensdif-\n\nferenz der Parteien ganz oder teilweise auf fortwirkende ehebedingte Nachteile \n\nzurückzuführen oder ob sie eine Folge des umfassenden Strukturwandels nach \n\nder Wiedervereinigung ist, die auch andere Arbeitnehmer unabhängig von ihrer \n\nehelichen Situation getroffen hat. \n\n32 \n\nFür die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts wird es weiter dar-\n\nauf ankommen, ob die Antragsgegnerin trotz ursprünglicher Befristung ihres \n\nArbeitsvertrages bis zum 31. März 2006 weiterhin in Vollzeit in ihrem erlernten \n\nBeruf beschäftigt ist und wie sich die Gesundheitsprognose nach ihrer Erkran-\n\nkung im Jahre 2002 aus heutiger Sicht darstellt. \n\n33 \n\nIm Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch \n\nzu berücksichtigen haben, dass der Antragsteller inzwischen das am 4. Mai \n\n2001 geborene minderjährige Kind seiner zweiten Ehefrau adoptiert hat und \n\nauch für dieses unterhaltspflichtig ist (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; Senatsurteil \n\nvom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 686). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Perleberg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 16b F 51/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 UF 87/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zr-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zr-11-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:19.998845+00:00"}}