{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_216-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"XII ZR 216/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 a) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Ent- scheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebli- che Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschie- den wurde. b) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage verfahrens- fehlerhaft dahinstehen lässt, ist der uneingeschränkten materiellen Rechts- kraft fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 216/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 322 \n\na) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Ent-\nscheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des \nVerfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für \nden nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebli-\nche Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschie-\nden wurde. \n\nb) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage verfahrens-\nfehlerhaft dahinstehen lässt, ist der uneingeschränkten materiellen Rechts-\nkraft fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich \nist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage \nkein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - OLG Naumburg \n\nLG Halle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung \n\nder Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2005 und das \n\nUrteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. April \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil \n\ndes Beklagten entschieden wurde. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten aus gekündigten Mietverhältnissen \n\nals Ersatz seines Mietausfallschadens für die Monate Oktober 1999 bis De-\n\nzember 2000 einen Betrag von 28.974,19 € zuzüglich 4.727,39 € Nebenkosten \n\nfür die Monate Juni 1999 bis Dezember 2000, jeweils nebst Zinsen. \n\nDie Parteien waren gemeinsam mit Walter K. Gesellschafter einer \n\nGrundstücks-, Besitz- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nGesellschaft schloss mit dem Beklagten drei jeweils bis Ende 2006 befristete \n\nMietverträge zum Betrieb eines Fitnessstudios, nämlich am 1. April 1993 über \n\ndas Kellergeschoss, die Räume im Erdgeschoss rechts sowie sieben Parkplät-\n\nze im Objekt D weg 4, am 29. April 1994 über das Obergeschoss dieses Ob-\n\njekts und am 27. Dezember 1995 über sieben weitere Parkplätze auf dem \n\nGrundstück D weg 2. \n\nNachdem der Beklagte den Mietzins bis einschließlich Juli 1997 an den \n\nKläger gezahlt hatte, stellte er seine Zahlungen ein. Daraufhin kündigte der \n\nKläger die drei Mietverträge fristlos mit Schreiben vom 10. September 1997. Am \n\n28. Februar 1999 räumte der Beklagte die Mietobjekte. \n\nDer Kläger leitete das vorliegende Verfahren mit Mahnbescheid vom \n\n18. Dezember 2003 über 8.369,58 € nebst Kosten und Zinsen ein. \n\nDas Landgericht gab der zuletzt auf 33.601,58 € erhöhten Klage in Höhe \n\nvon 22.520,06 € nebst Zinsen statt. Dagegen legten beide Parteien Berufung \n\nein. Das Berufungsgericht gab der Klage auf die Berufung des Klägers abän-\n\ndernd in Höhe von 27.147,45 € nebst Zinsen statt und wies die Berufungen der \n\nParteien im übrigen zurück. Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene \n\nRevision des Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers, mit denen die \n\nParteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung der ange-\n\nfochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die An-\n\nschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. \n\nAuf den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger auf Vermieterseite in \n\ndie von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietverträge \n\neingetreten ist, und ob die Vorinstanzen, die dies bejahen, durch Verwertung \n\nvon den Parteien nicht eingeführter Erkenntnisse aus Vorprozessen zwischen \n\nihnen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen haben, kommt es nicht an. \n\nEbenso kann dahinstehen, ob die Schriftform dieser Verträge gewahrt ist und \n\nder Beklagte sich gegenüber der Klageforderung zu Recht auf Verjährung beru-\n\nfen hat. \n\nDem sachlichen Erfolg der Klage steht nämlich die vor ihrer Erhebung \n\n(2004) eingetretene Rechtskraft eines zwischen den Parteien ergangenen Ur-\n\nteils vom 9. September 1998 (3 O 57/98 LG Halle) entgegen. \n\n1. Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegens-\n\ntand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von \n\nAmts wegen zu beachten (BGHZ 53, 332, 334; BGH Urteil vom 21. Dezember \n\n1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134; Stein/Jonas/Leipold ZPO \n\n21. Aufl. § 322 Rdn. 221; MünchKomm-ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rdn. 67; \n\nThomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 322 Rdn. 13). Aber auch dann, wenn \n\neine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage \n\nfür die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsge-\n\nricht die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende \n\nBindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni \n\n1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205 und vom 6. Oktober 1989 - V ZR \n\n283/86 - BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Amtsprüfung 1 m.N.; Zöller/Vollkommer ZPO \n\n26. Aufl. § 322 Rdn. 20; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 16). \n\n10 \n\nDeshalb ist es hier ohne Belang, dass sich die Parteien in den Vorinstan-\n\nzen nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen hatten, sie den Vorinstan-\n\nzen deshalb verborgen blieb und der Beklagte erstmals im Rahmen seiner \n\nNichtzulassungsbeschwerde die Beiziehung der Akten 3 O 57/98 LG Halle be-\n\nantragt und auf die Rechtskraft dieses Urteils hingewiesen hat. In diesem Vor-\n\nprozess (3 O 57/98 LG Halle) hatte der Kläger erstinstanzlich aus allen drei \n\nvorgenannten Mietverträgen unter anderem Mietausfallentschädigung für die \n\nZeit bis Ende Februar 1998 geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung \n\nbeantragt, \"dass der Beklagte auch nach dem 1.3.1998 verpflichtet ist, dem \n\nKläger Schadensersatz aus entgangenen Mieteinnahmen zu leisten\". \n\n11 \n\nDas Landgericht hatte diese Klage mit Urteil vom 9. September 1998 ins-\n\ngesamt abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger \n\n- nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Oberlandesgericht am 23. Dezember 1998 hinsichtlich des Feststel-\n\nlungsantrages zurück. \n\n12 \n\n13 \n\nHierdurch ist die Abweisung des Feststellungsantrags in Rechtskraft er-\n\nwachsen. \n\na) Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in diesem Vorpro-\n\nzess - rechtsfehlerhaft - in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es könne \n\ndahinstehen, inwieweit der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag zulässig \n\nsei. \n\n14 \n\nDie höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine der Rechtskraft \n\nfähige Sachentscheidung vorliegt, wenn ein Gericht eine Klage alternativ als \n\nunzulässig oder unbegründet abweist, ist in der Literatur umstritten. Nur wenn \n\ndas Gericht die Zulässigkeit der Klage eindeutig verneint, besteht Einigkeit dar-\n\nüber, dass weitere Ausführungen zur Begründetheit lediglich obiter dicta dar-\n\nstellen und nicht in Rechtskraft erwachsen. \n\n15 \n\nTeilweise wird die Auffassung vertreten, ein klagabweisendes Urteil, das \n\ndie Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bewusst ungeprüft lasse, weil jedenfalls \n\nihre Unbegründetheit ohne weiteres feststehe, erwachse nicht in Rechtskraft \n\n(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 43). \n\n16 \n\nNach überwiegend vertretener Auffassung erwächst jedoch auch eine \n\nklagabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich \"of-\n\nfen\" lässt, als Sachurteil in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO \n\n§ 322 Rdn. 175; Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. § 322 Rdn. 46; Hk-ZPO/Saen-\n\nger 2. Aufl. § 322 Rdn. 36). \n\n17 \n\nDer Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Denn un-\n\nzweifelhaft erwächst eine Sachabweisung auch dann in Rechtskraft, wenn das \n\nGericht das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage übersehen oder \n\ndie Zulässigkeit grob fehlerhaft bejaht hat. Darüber hinaus erwächst auch ein \n\nUrteil in Rechtskraft, das unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr als beantragt \n\nzuspricht; insoweit fehlt es aber nicht nur an der Zulässigkeit einer Klage, son-\n\ndern an einer Klageerhebung überhaupt. Demgegenüber erscheint eine Ent-\n\nscheidung, die zwar Zweifel an der Zulässigkeit anspricht, es aber verfahrens-\n\nwidrig unterlässt, ihnen weiter nachzugehen, weniger fehlerhaft, so dass für den \n\nSenat kein Grund ersichtlich ist, ihr wegen eines minder schweren Fehlers die \n\nRechtskraft abzusprechen. \n\n18 \n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht im Vorprozess jedenfalls seine \n\nnicht näher bezeichneten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungs-\n\nklage ersichtlich nicht zum Anlass einer Prozessabweisung genommen. Viel-\n\nmehr hat es davon abgesehen, diesen Bedenken weiter nachzugehen, und sich \n\nnicht gehindert gesehen, sämtliche Klageanträge mit ausführlicher und einheitli-\n\ncher Begründung, nämlich wegen fehlender Sachbefugnis des Klägers, in der \n\nSache abzuweisen. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, \n\nwas der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer fortdauernden Ersatz-\n\npflicht für einen hinreichend genau bezeichneten und noch nicht endgültig zu \n\nbeziffernden Kündigungsfolgeschaden hier hätte entgegenstehen können. \n\n19 \n\nb) Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das be-\n\nhauptete Rechtsverhältnis, nämlich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten \n\ndem Kläger gegenüber auch für die Zeit nach dem 1. März 1998, nicht besteht \n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 183). \n\n20 \n\nIm Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer \n\nnachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung der auf Fest-\n\nstellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für \n\neine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit \n\nihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus \n\ndemselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungs-\n\nklage zugrunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR \n\n322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 15 m.N.). \n\n21 \n\nc) Dem sachlichen Erfolg der vorliegenden Klage hätte die rechtskräftige \n\nAbweisung der Feststellungsklage im Vorprozess daher nur dann nicht von \n\nvornherein entgegen gestanden, wenn der Kläger nunmehr geltend gemacht \n\nhätte, die ihm im Vorprozess abgesprochene Sachbefugnis zur Geltendma-\n\nchung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen inzwischen \n\nnachträglich, das heißt nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess \n\n(18. August 1998), erworben zu haben, sei es durch Abtretung oder im Rahmen \n\nder Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von der der Be-\n\nklagte die Mietobjekte gemietet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 16 m.N.). Hierfür ist dem Vorbrin-\n\ngen des Klägers aber nichts zu entnehmen. \n\n22 \n\n3. Dies macht die vorliegende Klage zwar nicht unzulässig. Denn nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die materielle Rechtskraft \n\neines Urteils in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der \n\nneuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenstände \n\nbeider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische \n\nGegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird. \n\nDas ist hier nicht der Fall. Da das Urteil im Vorprozess einen Feststellungsan-\n\nspruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, lie-\n\ngen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteile vom 22. Novem-\n\nber 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393 f. und vom 17. Februar 1983 - III ZR \n\n184/81 - NJW 1983, 2032 f.). \n\n23 \n\nb) Die Klage ist aber unbegründet. Für den im vorliegenden Rechtsstreit \n\nvom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch (Ersatz des durch die fristlo-\n\nse Kündigung der Mietverträge in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2000 \n\nentstandenen Mietausfallschadens) ist die im Vorprozess entschiedene Frage \n\nnach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Schadensersatzverpflich-\n\ntung des Beklagten dem Kläger gegenüber für die Zeit nach dem 1. März 1998 \n\nentscheidend. Steht - wie hier - infolge rechtskräftiger Abweisung der positiven \n\nFeststellungsklage fest, dass der Beklagte dem Kläger wegen der vorzeitigen \n\nBeendigung der drei Mietverträge für die Zeit nach dem 1. März 1998 nicht \n\nschadensersatzpflichtig ist, kann eine auf Ersatz eines solchen Schadens ge-\n\nrichtete Leistungsklage keinen Erfolg haben, weil das nachentscheidende Ge-\n\nricht an einer abweichenden Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen \n\n(Vor-)Frage gehindert ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - \n\nNJW 1983, 2032 f. m.w.N.). \n\n24 \n\nDies gilt hier auch, soweit der Kläger einen Betrag von 4.627,39 € als \n\nverbrauchsunabhängige Nebenkosten für die Monate Oktober 1999 bis De-\n\nzember 2000 verlangt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Nachzahlung \n\nvertraglich geschuldeter Nebenkosten für einen Zeitraum, in dem die Mietver-\n\nhältnisse noch bestanden, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend er-\n\nkannt hat, um verbrauchsunabhängige Nebenkosten aus der Zeit nach vorzeiti-\n\nger Beendigung der Mietverhältnisse und damit ebenfalls um einen Kündi-\n\ngungsfolgeschaden, der in gleicher Weise wie der sonstige ab 1. März 1998 \n\nverlangte Mietausfallschaden von der Rechtskraft der im Vorprozess ergange-\n\nnen Entscheidung erfasst wird. \n\n25 \n\n4. Da die Klage somit insgesamt unbegründet ist, kommt es auf die von \n\nder Anschlussrevision angenommene Verjährung des Anspruchs auf Mietaus-\n\nfall für 1999 nicht mehr an. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 O 270/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 U 53/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/xii-zr-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/xii-zr-216-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:35.027051+00:00"}}