{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_213-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"XII ZR 213/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 339 Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach ei- nem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 213/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. November 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 339 \n\nZur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach ei-\n\nnem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt \n\nwird. \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2007 - XII ZR 213/05 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlussrevision der Klägerin das Urteil der 52. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Berlin vom 14. November 2005 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil ergangen ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nCharlottenburg vom 9. Mai 2005 wird insgesamt zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus \n\neinem Kfz-Mietvertrag. \n\nDie Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete \n\nmit Vertrag vom 14. April 2003 an die Beklagte einen Kleintransporter. \n\n§ 8 a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Klägerin enthält folgende Bestimmung: \n\n\"Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmit-\ntelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. \n\nUnterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters \noder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe \ndes an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber \n850 € zu entrichten. \n\nDie Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten \nunter der Tel.-Nr. 030/ zu erstatten.\" \n\nDiese und eine weitere Klausel hat die Klägerin auf der Rückseite des \n\nMietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zusätzlich unter-\n\nzeichnen lassen. \n\nAm 20. April 2003 gegen 11.00 Uhr kam es zum Zusammenstoß zwi-\n\nschen dem von der Beklagten gelenkten Mietwagen und einem auf die Straße \n\nlaufenden Kind. Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge B., kümmerten sich \n\num das verletzte Kind; der Zeuge B. verständigte per Handy die Polizei, die ei-\n\nnen Krankenwagen rief. Nach Eintreffen des Krankenwagens und der Erstver-\n\nsorgung des Kindes vor Ort begleiteten die Beklagte und ihr Ehemann das Kind \n\nins Krankenhaus. \n\nAn dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden. Die Haft-\n\npflichtversicherung der Klägerin bezahlte von den Krankenhauskosten für die \n\nBehandlung des Kindes einen Anteil von 1.410,72 €. \n\nDie Klägerin behauptet, sie habe erstmals im Dezember 2003 von dem \n\nUnfall erfahren. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, ihr Ehemann habe etwa \n\neine Stunde nach dem Unfall während der Fahrt ins Krankenhaus bei der Klä-\n\ngerin angerufen und ihr den Unfall gemeldet. \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung von 850 € gerichtete Klage abge-\n\nwiesen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil abgeändert \n\nund die Beklagte zur Zahlung von 425 € nebst Zinsen verurteilt. Die weiterge-\n\nhende Klage hat es abgewiesen. \n\n10 \n\nMit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-\n\nren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin \n\nmit ihrer Anschlussrevision eine vollständige Verurteilung der Beklagten er-\n\nstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Klägerin \n\nist dagegen unbegründet. \n\nI. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die \n\nwirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagte habe zwar bewiesen, \n\ndass sie die Klägerin etwa eine Stunde nach dem Unfall benachrichtigt habe. \n\nDiese Schadensmeldung könne jedoch nicht als unmittelbar nach dem Scha-\n\ndenseintritt erfolgt angesehen werden. Die Beklagte habe allerdings zuerst das \n\nKind versorgen und einen Krankenwagen sowie die Polizei herbeirufen dürfen. \n\nNachdem die Hilfe rund 20 Minuten nach dem Unfall eingetroffen sei, habe die \n\nBeklagte aber dafür sorgen müssen, dass die Klägerin von dem Unfall benach-\n\nrichtigt werde. Das sei erst wesentlich später, nämlich nachdem die Polizei die \n\nAufnahme des Unfalls abgeschlossen habe und das Kind zum Krankenhaus \n\nabgefahren worden sei, und damit nicht mehr „unmittelbar“ nach dem Scha-\n\ndenseintritt erfolgt. \"Unmittelbar\" bedeute nämlich, dass der engstmögliche zeit-\n\nliche und räumliche Zusammenhang zu wahren sei, d.h., dass der Mieter des \n\nFahrzeugs den Vermieter vom Unfallort aus anzurufen habe. Nur dann sei ge-\n\nwährleistet, dass sich die Klägerin von dem Hergang des Unfalls ein eigenes \n\nBild machen und sich auf die zu erwartende Auseinandersetzung mit dem Un-\n\nfallgegner vorbereiten könne. \n\n13 \n\nDie verwirkte Vertragsstrafe sei jedoch im Hinblick auf das nicht allzu \n\nschwer wiegende Verschulden der Beklagten gemäß § 343 BGB auf einen an-\n\ngemessenen Betrag herabzusetzen. Dieser sei unter Abwägung aller Umstände \n\nin Höhe der Hälfte des ausbedungenen Betrages, somit in Höhe von 425 €, an-\n\ngemessen. \n\n14 \n\nDas Landgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, \n\nwas bei einem Unfall mit ausschließlichem Personenschaden noch als \"unmit-\n\ntelbare\" Verständigung des Vermieters des Fahrzeugs anzusehen sei, ferner \n\nob, bei der Annahme, die Verständigung sei keine unmittelbare gewesen, § 343 \n\nBGB zur Anwendung kommen könne und welche rechtlichen Gesichtspunkte \n\nggf. dabei maßgebend seien. \n\nII. \n\nZur Revision der Beklagten \n\n15 \n\n16 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vertragsstrafenklausel in § 8 a \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie die Revision meint - der Inhalts-\n\nkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist. \n\nDenn die Vertragsstrafe ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \n\nschon deshalb nicht verwirkt, weil die Beklagte die geforderte unmittelbare Be-\n\nnachrichtigung der Klägerin nicht schuldhaft (§ 8 a Satz 2 AGB) unterlassen \n\nhat. \n\n17 \n\na) Verschulden setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vor-\n\naus (§ 276 Abs. 1 BGB). Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforder-\n\nliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt der Verkehr \n\njeweils erfordert, ist bei der hier allein in Betracht kommenden einfachen Fahr-\n\nlässigkeit nach einem objektivierten für die jeweiligen Verkehrskreise festzustel-\n\nlenden Maßstab zu beurteilen (MünchKomm/Grundmann 5. Aufl. § 276 BGB \n\nRdn. 54 f. m.w.N.). \n\n18 \n\nEs kommt somit darauf an, ob sich die Beklagte wie eine besonnene \n\nMieterin eines Kraftfahrzeugs verhalten hat und den Interessen der Klägerin an \n\nder unmittelbaren Benachrichtigung von dem Unfall in vernünftiger und gewis-\n\nsenhafter Weise Rechnung getragen hat. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung, die Beklagte habe \n\nschuldhaft ihre Verpflichtung zur unmittelbaren Benachrichtigung der Klägerin \n\nnach dem Unfall verletzt, maßgebliche Umstände außer Acht gelassen (vgl. zur \n\nRevisibilität: Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - NJW 2007, 2988; \n\nBGH Urteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 - VersR 1976, 688). \n\n20 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte die Klägerin noch \n\nam Unfallort vor dem Abtransport des verletzten Kindes in das Krankenhaus \n\nund vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme von dem Unfall benachrich-\n\ntigen müssen, weil nur dann eigene Feststellungen der Klägerin zum Unfallge-\n\nschehen möglich gewesen wären. Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht \n\ndavon aus, dass die Aufklärung des Unfallhergangs dem schutzwürdigen Inte-\n\nresse der Klägerin dient, zu verhindern, dass sie materielle Nachteile durch die \n\nunberechtigte Inanspruchnahme ihrer Kasko- oder Haftpflichtversicherung er-\n\nleidet. Das Berufungsgericht lässt aber unberücksichtigt, dass diesem Interesse \n\nder Klägerin im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Unfallaufnahme bereits \n\nRechnung getragen worden ist. \n\n21 \n\nBei der Ermittlung der Sorgfalt, die von der Beklagten verlangt werden \n\nkonnte, ist danach zu berücksichtigen, ob das Interesse der Klägerin es gebo-\n\nten hätte, dass die Beklagte sie vor Beendigung der Unfallaufnahme durch die \n\nPolizei und vor dem Abtransport des verletzten Kindes durch den Krankenwa-\n\ngen von dem Unfall benachrichtigt, damit sie eigene Ermittlungen am Unfallort \n\ndurchführen konnte. \n\n22 \n\nEin solches schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, neben der Po-\n\nlizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen, ist hier nicht ersichtlich. Es \n\nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bessere Feststellungen \n\nam Unfallort hätte treffen können als die Polizei. \n\n23 \n\nDie Beklagte hat sich somit angemessen und besonnen verhalten, indem \n\nsie sich zunächst dem verletzten Kind und den polizeilichen Ermittlungen zum \n\nUnfallhergang gewidmet und erst danach die Klägerin von dem Unfall benach-\n\nrichtigt hat. Mit diesem Verhalten hat sie die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs in \n\neiner solchen Situation gebotene Sorgfalt gewahrt. \n\n24 \n\n2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit es zum Nachteil der \n\nBeklagten ergangen ist und die Klage insgesamt abzuweisen. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin hat aus den oben dargelegten Grün-\n\nden keinen Erfolg. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.05.2005 - 236 C 21/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 52 S 170/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_213-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/xii-zr-213-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_213-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_213-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/xii-zr-213-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_213-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:31.808218+00:00"}}