{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_209-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"XII ZR 209/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 98 Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der pro- zessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechts- mittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu- rücknimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 209/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 98 \n\nZur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem \n\naußergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der pro-\n\nzessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechts-\n\nmittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrücknimmt. \n\nBGH, Beschluss vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05 - OLG München \n\nLG Traunstein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngegen das am 19. Oktober 2005 verkündete Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, \n\ndieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO \n\nentsprechend). \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nStreitwert: 87.651 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute, die um die Verteilung des Erlö-\n\nses aus dem Verkauf des ehemaligen Familienheimes streiten. Die Klägerin \n\nhatte von dem Beklagten in erster Instanz die Zahlung von 102.182 € verlangt, \n\nwovon ihr 87.650,82 € zugesprochen wurden. Gegen die Entscheidung des \n\nLandgerichts legte der Beklagte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zu-\n\nrückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndes Beklagten, die vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen worden \n\nist. Der Rücknahme dieses Rechtsmittels lag ein außergerichtlicher Vergleich \n\nder Parteien zugrunde, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, auf der \n\nGrundlage des erstinstanzlichen Urteils als Vollstreckungstitel an die Klägerin \n\neinen Betrag in Höhe von 40.000 € zu zahlen; darüber hinaus waren die Partei-\n\nen sich einig, dass jede Seite ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen ha-\n\nbe. Weitere Regelungen zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits enthält der \n\nVergleich nicht. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Parteien haben eine ausdrückliche Regelung dahingehend getrof-\n\nfen, dass jede Partei die bei ihr angefallenen Anwaltskosten selbst zu tragen \n\nhat. Die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits steht zur Disposition der Pro-\n\nzessparteien, so dass eine ausdrückliche Parteivereinbarung sowohl § 98 ZPO \n\nals auch den sonstigen gesetzlichen Kostentragungsvorschriften gegenüber \n\nvorrangig ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn den Parteien - wie im vor-\n\nliegenden Fall der Klägerin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, denn auch \n\nder Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gehört zu den außerge-\n\nrichtlichen Parteikosten, die Gegenstand einer außergerichtlichen Vereinbarung \n\nder Parteien über die Kostentragung sein können (vgl. OLG Oldenburg NdsRPfl \n\n1994, 366; LG Köln MDR 1990, 929 mit Anm. Mümmler JurBüro 1990, 1284). \n\n3 \n\n2. Hinsichtlich der Gerichtskosten und etwaiger sonstiger außergerichtli-\n\ncher Kosten fehlt es im Vergleich an einer ausdrücklichen Regelung der Partei-\n\nen. Insoweit gilt die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gemäß § 98 \n\nSatz 2 ZPO, deren Anwendung auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits \n\ndurch einen außergerichtlichen Vergleich in Betracht kommt (BGHZ 39, 60, 69; \n\nBGH Beschluss vom 6. Oktober 1964 - Ia ZR 74/63 - NJW 1965, 103; BGH Be-\n\nschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - MDR 1970, 46; BGH Urteil vom \n\n25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - WM 1988, 1460, 1462). Zwar kann § 98 Satz 2 \n\nZPO von den Parteien nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend in \n\nder Weise abgedungen werden, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach \n\nden allgemeinen Kostenvorschriften (insbesondere §§ 91 a, 269 Abs. 3, 516 \n\nAbs. 3 ZPO) zu entscheiden sei. Bei der Auslegung des vorliegenden Verglei-\n\nches ergeben sich jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies \n\ndem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen würde. \n\n4 \n\na) Die Anwendung des § 91 a ZPO setzt im Ausgangspunkt voraus, dass \n\neine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung eines Kostenstreits der Parteien \n\nnotwendig wird, was auch bei einem außergerichtlichen Vergleich dann nicht \n\nder Fall ist, wenn sich die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits - entweder \n\nkraft einer ausdrücklichen Bestimmung oder auf Grund der gesetzlichen Vermu-\n\ntung des § 98 Satz 2 ZPO - aus dem Inhalt des Vergleichs selbst ergibt (vgl. \n\nBGH MDR 1970 aaO; OLG Saarbrücken NJW-RR 1996, 320; OLG München \n\nVersR 1976, 395; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 98 Rdn. 3). Allerdings \n\nsteht es den Parteien frei, die Kostenregelung einer Entscheidung des Gerichts \n\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem \n\nErmessen zu unterstellen. Hierzu muss dem Vergleich zumindest eine positive \n\nAndeutung dahin zu entnehmen sein, dass wegen der Kosten des Rechtsstreits \n\neine sachbezogene Klärung durch das Gericht erwünscht ist. Ob es hierfür be-\n\nreits ausreicht, dass die Parteien im Vergleich die Feststellung treffen, sich we-\n\ngen der Kosten nicht geeinigt zu haben (Mümmler JurBüro 1993, 558; dagegen \n\nMusielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl. § 98 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO \n\nRdn. 4), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine Entscheidung nach § 91 a \n\nZPO ist auf keinen Fall veranlasst, wenn die Parteivereinbarung zur Kostentra-\n\ngung nichts aussagt, denn dies ist der typische Anwendungsbereich des § 98 \n\nZPO. Haben sich die Parteien - wie hier - nur über außergerichtliche Kosten \n\noder nur über Gerichtskosten ausdrücklich verständigt, gilt § 98 Satz 2 ZPO nur \n\nfür den jeweils nicht geregelten Teil (Musielak/Wolst aaO Rdn. 3; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 98 Rdn. 9). \n\n5 \n\nb) Auch die Anwendung der allgemeinen Kostentragungsvorschriften für \n\ndie Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO \n\nentsprechend) kommt unter den hier obwaltenden Umständen nicht in Betracht. \n\nDurch die Rücknahme des Rechtsmittels erfüllte der Beklagte eine in dem au-\n\nßergerichtlichen Vergleich - zumindest mittelbar - übernommene Verpflichtung. \n\nSteht es bei der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Vordergrund, \n\ndie von den Parteien gewünschte Beendigung des Rechtsstreits prozessual \n\numzusetzen, geht die von den Parteien gewollte Kostenverteilung, die gegebe-\n\nnenfalls mit Hilfe der gesetzlichen Vermutung des § 98 Satz 2 ZPO ermittelt \n\nwerden muss, der Anwendung von §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor. \n\nDer Rückgriff auf die allgemeinen Kostenvorschriften über die Rücknahme von \n\nRechtsmitteln wird nur dann dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspre-\n\nchen, wenn der Vergleich in materieller Hinsicht im Wesentlichen eine Aner-\n\nkennung der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat und daher anzuneh-\n\nmen ist, dass die Parteien die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausschließen \n\nwollten (BGH WM 1988 aaO; LAG München VersR 1988, 280; vgl. auch OLG \n\nKöln MDR 1986, 503; OLG Hamm JurBüro 1992, 424; OLG Stuttgart MDR \n\n2004, 717, jeweils zu § 269 Abs. 3 ZPO). Dies steht hier angesichts des Ver-\n\nhältnisses der Vergleichssumme (40.000 €) zu dem in zweiter Instanz zuer-\n\nkannten Betrag (87.650,82 €) erkennbar nicht in Rede. Eine weitergehende \n\nPrüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Senat \n\nallein schon deshalb verwehrt, weil die Parteien in den Fällen, in denen eine \n\ngerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des \n\nSach- und Streitstandes nicht gewollt ist, die Frage der Kostentragung gerade \n\nnicht von einer solchen Prüfung abhängig machen wollen. Ob ein stillschwei-\n\ngender Ausschluss des § 98 Satz 2 ZPO dann in Betracht kommt, wenn das \n\nRechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht \n\nentschieden werden. \n\n6 \n\nAus den gleichen Gründen kann der Vergleich auch nicht dahin ausge-\n\nlegt werden, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Kostenpunkt weiter \n\ngelten sollen, soweit hier nicht wegen der Rechtsanwaltskosten etwas anderes \n\nausdrücklich vereinbart worden ist. Zwar geht bei der Rücknahme eines \n\nRechtsmittels auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs ein auf \n\nFortgeltung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung gerichteter Wille der Par-\n\nteien der gesetzlichen Vermutung des § 98 Satz 2 ZPO vor (Zöller/Gummer/ \n\nHeßler, ZPO, 25. Aufl. § 516 Rdn. 18). Auch ein solcher Wille kann aber nur \n\nangenommen werden, wenn der Vergleich die angefochtene Entscheidung im \n\nWesentlichen bestätigt, was hier nicht der Fall ist. \n\n7 \n\n3. Da die Kostenverteilung einer Vereinbarung der Parteien folgt, ist \n\ngrundsätzlich für eine gerichtliche Kostenentscheidung kein Raum mehr, und \n\nzwar auch soweit zur Auslegung der Vereinbarung auf die gesetzliche Vermu-\n\ntung des § 98 Satz 2 ZPO zurückgegriffen worden ist. Allerdings kann in den \n\nFällen einer rein außergerichtlichen Verständigung über die Kostenlast zur \n\nKlarstellung ein deklaratorischer Beschluss angezeigt sein (vgl. Musielak/Wolst \n\naaO Rdn. 8; Bergerfurth NJW 1972, 1840, 1843). Von dieser Möglichkeit hat \n\nder Senat Gebrauch gemacht. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 13.01.2005 - 7 O 3652/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 1918/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/xii-zr-209-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/xii-zr-209-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_209-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:22.843325+00:00"}}