{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_197-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"XII ZR 197/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Bb, Cg Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 197/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 276 Bb, Cg \n\nEin Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden \n\nFuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig. \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs \n\nund Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Scha-\n\ndensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahr-\n\nlässig beschädigt habe. \n\nAm 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, \n\nwobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 € für selbstver-\n\nschuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der \n\nBeklagte von der Klägerin ein mit \"Mietvertrag\" überschriebenes Blatt Papier, \n\naus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der \n\nMiete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab. \n\n3 \n\nFerner heißt es dort: \n\n\"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen \nS. -Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmaster-\nagreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute. \n\n... \n\nDie allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des \nS. -Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus.\" \n\n4 \n\nIn den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter \"J: Haftung \n\ndes Mieters Nr. 2.\": \n\n\"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der \nVermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen \n= vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, \nabgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er \noder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe \nFahrlässigkeit herbeigeführt haben ...\" \n\n5 \n\nAm 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf \n\nder Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten \n\nBMW einen Unfall. Hierzu heißt es im Schadensbericht des Beklagten vom \n\n13. Juni 2004: \n\n\"Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach \nPforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) \nnach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke \ntouchiert wurde.\" \n\n6 \n\nAn der Unfallstelle ist die Leitplanke verstärkt und ragt deshalb etwas in \n\nden Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Ge-\n\nschwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Scha-\n\nden von insgesamt 8.892,69 €. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem \n\nUmfang stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeige-\n\nführt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich \n\nzur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von 550 € verurteilt. Die Geschäftsbe-\n\ndingungen der Klägerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe \n\njedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision sucht die Klägerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils zu erreichen. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Be-\n\nklagten gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag lediglich einen \n\nAnspruch auf Leistung des Selbstbehalts von 550 €. Die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher \n\nHaftungsfreistellung dann voll hafte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig herbeigeführt habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der \n\nBeklagte habe mit der Übergabe des Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag \n\nmit dem Hinweis auf die AGB der Klägerin erhalten. Der Hinweis sei daher ent-\n\nsprechend § 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst nach Vertragsschluss erfolgt. \n\nAuch sei der Hinweis ausdrücklich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. \n\nEr sei nämlich so angeordnet gewesen, dass er von einem Durchschnittskun-\n\nden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden können. \n\nSchließlich habe sich der Beklagte - jedenfalls durch schlüssiges Verhalten - mit \n\nder Geltung der AGB einverstanden erklärt, da er nach Übergabe des schriftli-\n\nchen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe, das Fahr-\n\nzeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen \n\nsei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte \n\naber für den eingetretenen Schaden nicht über den Selbstbehalt von 550 € hin-\n\naus. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe \n\nden Unfall grob fahrlässig verschuldet. In tatsächlicher Hinsicht sei davon aus-\n\nzugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklag-\n\nten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befah-\n\nrene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen \n\nsei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe. Auf-\n\ngrund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unent-\n\nschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige, \n\nnicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 \n\n- IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung \n\nentschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Ge-\n\nschwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig han-\n\ndele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versiche-\n\nrungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung es nach §§ 62, 63 VVG \n\nfür geboten halten dürfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden) \n\nSchadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellati-\n\non habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe \n\nsich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermei-\n\ndung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen nach §§ 62, 63 \n\nVVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorlie-\n\ngenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für Ret-\n\ntungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch \n\ngrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe \n\nein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar \n\nund somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürli-\n\nchen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis aus-\n\nzuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis \n\nzuzufahren. Eine solche \"natürliche\", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder \n\nzweckmäßige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der \n\nFahrbahn könne als fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig \n\nunentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich überstei-\n\nge. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Klägerin nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestand-\n\nteil geworden sind. \n\n12 \n\na) Dem hält die Revisionserwiderung zwar entgegen, der Beklagte habe \n\nim Einzelnen vorgetragen, dass der Mietvertrag mündlich und damit ohne Hin-\n\nweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin geschlossen worden \n\nsei. Dies habe die Klägerin auch nicht bestritten. \n\n13 \n\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bestritten, dass \n\nzwischen den Parteien zunächst ein mündlicher Vertrag über das Fahrzeug ab-\n\ngeschlossen worden sei und erst dann der Beklagte auf ihre Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen hingewiesen worden sei. Des weiteren ist revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die mündlichen Abreden \n\nder Parteien über die Anmietung des Fahrzeuges, die Übergabe des schriftli-\n\nchen Mietvertrages und die Übergabe des Fahrzeugs als einen einheitlichen \n\nVorgang gesehen hat, die als ganzes den Vertragsschluss bildeten. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht konnte auch - entgegen der Auffassung der Re-\n\nvisionserwiderung - im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums \n\nohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen für einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit \n\nnicht zu übersehen und damit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich sei. \n\nDiese Bewertung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf gestützt, \n\ndass der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasst und der Hinweis auf die \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und so-\n\nmit drucktechnisch etwas abgehoben erscheint. \n\n15 \n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach ständiger \n\nRechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grob fahrlässig derje-\n\nnige handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Um-\n\nständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im ge-\n\ngebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrläs-\n\nsigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in sub-\n\njektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnli-\n\nches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR \n\n173/01 - NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.). \n\n16 \n\nOb die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, \n\nist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller ob-\n\njektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend \n\neiner Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Re-\n\nvision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tat-\n\nsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist \n\noder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände \n\naußer Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht \n\nverstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sach-\n\nverhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - NJW \n\n2003, 2903, 2904). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall lässt die Wertung des Oberlandesgerichts, der Be-\n\nklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler \n\nerkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führte. \n\n18 \n\nUnzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff \n\nder groben Fahrlässigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation \n\nunterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht hin-\n\nweist, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nach ständiger Rechtspre-\n\nchung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich be-\n\nstimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 \n\nm.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit \n\nfestzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition \n\ndes Begriffs führte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiede-\n\nnen Arten von Versicherungen zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitte-\n\nrung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit und damit zu einer nicht hinnehm-\n\nbaren Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts lassen jedoch seine Bewertung unberührt, der Beklagte habe im konkre-\n\nten Fall nicht grob fahrlässig gehandelt. \n\n19 \n\nAuch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Aus-\n\nweichen des Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuch-\n\nses stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, nötigt - im \n\nGegensatz zur Meinung der Revision - im Ergebnis nicht zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflex-\n\nhandlung stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit \n\ngehen und zu allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflex-\n\nartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer \n\nscharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein \n\nFahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener \n\nFahrfehler zu bewerten. \n\n20 \n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung \n\ndes Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe \n\nFahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein \n\nFuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahre-\n\nne Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei \n\nmit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Beru-\n\nfungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares \n\nFehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurtei-\n\nlungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2005 - 10 O 808/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.10.2005 - 10 U 53/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/xii-zr-197-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/xii-zr-197-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_197-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:38.506189+00:00"}}