{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_185-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"XII ZR 185/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1355, 138 Cd, 242 D Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kin- dern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 185/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1355, 138 Cd, 242 D \n\nEine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum \nEhenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe \nseinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens \ngeführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies \nauch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein \nEntgelt vereinbart ist, bleibt offen. \n\nEine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten \nEhegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kin-\ndern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede \nnicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 185/05 - LG Lüneburg \nAG Lüneburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte \n\ndurch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt \n\nseinen Geburtsnamen W. wieder anzunehmen, hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des \n\nBeklagten zur Fortführung des Ehenamens. \n\nDie Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin verein-\n\nbarten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende \"Vereinbarung \n\nüber die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem \n\nTod der Ehefrau\": \n\n\"Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen der \n\nkünftigen Ehefrau [H.] zu wählen. Der künftige Ehemann wird dem künf-\n\ntigen Ehenamen seinem Geburtsnamen [W.] voranstellen und den Na-\n\nmen \"W.-H.\" führen. Er verpflichtet sich, \n\na) für den Fall der Auflösung oder Scheidung der Ehe, \n\nb) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, \n\ndiesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen \n\noder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, \n\neinen anderen Namen zu führen.\" \n\n3 \n\nAm 21. Juli 1989 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder \n\nhervorgegangen sind. Sie bestimmten den Geburtsnamen H. der Ehefrau (Klä-\n\ngerin) zum Ehenamen. Der Ehemann (Beklagter) stellte dem Ehenamen seinen \n\nGeburtsnamen W. voran. Während der Ehe führte der Beklagte zunächst den \n\nNamen W.-H.; wenige Monate vor der Scheidung, nämlich am 18. November \n\n2003, legte er den Begleitnamen W. ab und führte fortan nur noch den Ehena-\n\nmen H. Die Ehe wurde am 18. Mai 2004 rechtskräftig geschieden. Ende Febru-\n\nar 2005 erklärte der Beklagte gegenüber dem zuständigen Standesamt, seinen \n\nGeburtsnamen W. dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen; das Stan-\n\ndesamt hat eine entsprechende Umschreibung abgelehnt. \n\n4 \n\nDie Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen H. ein bekanntes \n\nUnternehmen betreibt, begehrt, den Beklagten zu verpflichten, vor dem für ihn \n\nzuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen (H.) ablege und \n\nseinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, \n\neinen anderen Namen annehme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Landgericht hat der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt, ge-\n\ngenüber dem zuständigen Standesamt folgende Erklärung abzugeben: \"Ich le-\n\nge … den Ehenamen (H.) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen W. \n\noder, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen an.\" \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen \n\n5 \n\n6 \n\nRevision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er-\n\nstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aufgrund des Ehe-\n\nvertrags verlangen, dass der Beklagte den Ehenamen ablegt. § 1297 BGB ste-\n\nhe der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen; für ei-\n\nne analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an einer planwidrigen \n\nLücke. Die ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung dieses Namens im \n\nScheidungsfall sei wirksam; denn sie verpflichte den Beklagten nur zu einer \n\nNamenswahl, die ihm das Gesetz ausdrücklich eröffne. Aus dem Umstand, \n\ndass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, ergebe sich nichts anderes. \n\nDer Beklagte habe nicht geltend gemacht, ihm sei bei Vertragschluss nicht be-\n\nwusst gewesen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen könnten. Vielmehr sei \n\ndie Regelung auch für diesen Fall getroffen worden. Die Berufung der Klägerin \n\nauf die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar \n\nüberschnitten sich die Interessen der Klägerin mit denen ihrer Familie; dennoch \n\nhabe die Klägerin, die \"wieder in den Schoß der Großfamilie H. zurückkehren\" \n\nwolle, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der ehevertragli-\n\nchen Abrede. Deren Einhaltung sei für den Beklagten auch nicht unzumutbar. \n\nEine unterschiedliche Namensführung mit den gemeinsamen Kindern der Par-\n\nteien begründe eine solche Unzumutbarkeit nicht. Dies ergebe sich auch aus \n\ndem Umstand, dass der Beklagte sich bereit erklärt habe, gegen Zahlung einer \n\nEntschädigung auf die Weiterführung des Ehenamens zu verzichten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des \n\n§ 1297 BGB einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nspruchs nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das Landgericht mit Recht \n\nhinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit dem \n\nhier vorliegenden Sachverhalt. Auch das mögliche Interesse der Familie der \n\nKlägerin an der Verurteilung des Beklagten ändert an deren eigenem Rechts-\n\nschutzbedürfnis nichts. \n\n2. Die Klage ist auch begründet. Der Klaganspruch ergibt sich aus dem \n\nvon den Parteien geschlossenen Ehevertrag. \n\na) Die in diesem Vertrag getroffene Abrede über die Aufgabe des Ehe-\n\nnamens im Falle der Scheidung ist wirksam; sie ist insbesondere nicht sitten-\n\nwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). \n\n11 \n\nMit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehena-\n\nmen erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Na-\n\nme wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten \n\n(BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Deshalb behält der andere Ehegatte den \n\n \n \n\n12 \n\n13 \n\nEhenamen auch nach Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Er kann \n\nallerdings bei Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Ge-\n\nburtsnamen oder seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen \n\nwieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). \n\nEin solcher Verzicht kann auch bereits vor der Bestimmung des Ehena-\n\nmens bindend vereinbart werden. \n\naa) Allerdings werden Abreden, mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines \n\nbestimmten Ehenamens verpflichten, von einer wohl herrschenden Literatur-\n\nmeinung als nicht verbindlich angesehen (Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355 \n\nRdn. 51; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 15; Bamber-\n\nger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 8; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG \n\n§ 1355 Rdn. 63; Rolland/Brudermüller Familienrecht Kommentar § 1355 \n\nRdn. 44; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rdn. 262; Ruthe FamRZ 1976, 409, \n\n411; wohl auch MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1355 Rdn. 16). Die Wahl des \n\nEhenamens gehöre dem personalen und rechtsgeschäftlicher Regelung nicht \n\nzugänglichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an (Staudinger/Vogel \n\naaO). Zudem messe das Gesetz der Namensbestimmung der Ehegatten erst \n\nvon dem Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem \n\nStandesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgäben. Die damit jedem \n\nEhegatten vom Gesetz bewusst eingeräumte Überlegungs- und Widerrufsmög-\n\nlichkeit dürfe - als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts - durch vertragliche Abre-\n\nden nicht eingeschränkt werden (Wagenitz/Bornhofen aaO). \n\n14 \n\nAus denselben Gründen werden solche Vereinbarungen von Teilen der \n\nLiteratur zwar für wirksam, aber für nicht einklagbar (Gernhuber/Coester-\n\nWaltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 12), jedenfalls aber für \n\nnicht vollstreckbar (Diederichsen NJW 1976, 1169, 1170) erachtet. Entspre-\n\nchendes gilt nach wohl herrschender Meinung für die Möglichkeit des Ehegat-\n\nten, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der Ehe-\n\nschließung geführten Namen dem künftigen Ehenamen voranzustellen. Auch \n\ndiese Möglichkeit sei als Teil seines Persönlichkeitsrechts in seine Dispositions-\n\nfreiheit gestellt, die durch vertragliche Abreden nicht, jedenfalls nicht einklag- \n\noder vollstreckbar, beschränkt werden dürfe (Staudinger/Vogel BGB [2007] \n\n§ 1355 Rdn. 75; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 30; Bam-\n\nberger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 13; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG \n\n§ 1355 Rdn. 93). \n\n15 \n\nAuf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Ehenamenswahl kommt \n\nes im vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Ehegatten - ob durch den \n\nEhevertrag vom 24. Mai 1989 hierzu verpflichtet oder nicht - hier jedenfalls \n\ndurch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten eine wirksame Be-\n\nstimmung des Ehenamens getroffen haben. \n\n16 \n\nbb) Abreden, in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet, seinen \n\ndurch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung (gemäß \n\n§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) aufzugeben, werden demgegenüber nach wohl all-\n\ngemeiner Ansicht grundsätzlich für wirksam angesehen, es sei denn, es liegen \n\nim Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen las-\n\nsen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines \n\ndurch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich \n\nerfolgt (MünchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. § 1355 Rdn. 27; Staudinger/Vogel \n\nBGB [2007] § 1355 Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1355 Rdn. 27; \n\nPalandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1355 Rdn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen \n\nLehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 27; Everts FamRZ 2005, 249, \n\n250, 253). Diese Auffassung teilt auch der Senat. \n\n17 \n\nDie Frage nach der Beibehaltung oder Änderung der einmal getroffenen \n\nNamenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick neh-\n\nmen: Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen übernommen \n\nhat, hat ein schutzwürdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Schei-\n\ndung beibehalten zu dürfen. Der andere Ehegatte mag an einem Rückfall sei-\n\nnes \"in die Ehe eingebrachten\" Namens\" nach einer etwaigen Scheidung, je-\n\ndenfalls aber daran interessiert sein, dass der andere Ehegatte den \"erheirate-\n\nten\" Namen nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem \n\nNamen keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des na-\n\nmensgebenden Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht. \n\n18 \n\nFür den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung über die Namens-\n\nführung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen Interessenge-\n\ngensatz zugunsten des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten entschieden, des-\n\nsen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach § 1355 Abs. 5 \n\nSatz 1 BGB behält - wie dargelegt - dieser Ehegatte seinen Ehenamen auch \n\nnach einer Scheidung; er hat aber nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB die Möglich-\n\nkeit, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bei \n\nder Eheschließung geführt hat. Der beibehaltene Ehename kann nicht nur auf \n\nKinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen, tra-\n\ndiert werden (§ 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1617 a Abs. 1, Abs. 2 BGB); er kann dar-\n\nüber hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt \n\nwerden (§ 1355 Abs. 2 2. Alt. BGB). Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb \n\nein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des Ehe-\n\nnamens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - \n\nFamRZ 2005, 1658, 1659). \n\n19 \n\nDieser - auch verfassungsrechtlich begründete (BVerfG FamRZ 2004, \n\n515) - Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht \n\nzum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, \n\ndurch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen \n\nvorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine \n\nsolche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrecht-\n\nlich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die \n\nEheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm vom Gesetz gewährten \n\nKontinuität dieser Namensführung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm \n\ngesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und sich zu einem solchen \n\nVerzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu verpflichten. Auch der grund-\n\ngesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche Abreden ge-\n\nnerell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem \n\ngeschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des früheren Namens ausdrück-\n\nlich gestattet, belegt, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen \n\nder Ehe gehört und Abreden, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall dar-\n\nauf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet \n\nwerden können. \n\n20 \n\nDas schließt freilich nicht aus, dass sich eine solche Abrede aufgrund \n\nbesonderer Umstände im Einzelfall - etwa im Hinblick auf die Art und Weise \n\nihres Zustandekommens - als sittenwidrig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob \n\nund unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts für den \n\nVerzicht auf eine Fortführung des Ehenamens gegen die guten Sitten mit der \n\nRechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen kann; denn ein solches Entgelt \n\nhaben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umstände, die hier eine Sit-\n\ntenwidrigkeit der Abrede über den Namensverzicht begründen könnten, sind \n\nweder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\n21 \n\nb) Die Abrede über die Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung \n\nist auch nicht deshalb nichtig, weil ein anderer Teil der Abrede nichtig wäre \n\n(§ 139 BGB). \n\n22 \n\nDabei kann offenbleiben, ob die Parteien vor ihrer Eheschließung wirk-\n\nsam vereinbaren konnten, dass der Geburtsname der Klägerin zum Ehenamen \n\nbestimmt werden und der Beklagte diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen \n\nvoranstellen solle. Selbst wenn man - wie dargelegt - eine solche Abrede mit \n\nder wohl h. M. für unwirksam erachtet, ergibt sich daraus noch nicht, dass auch \n\ndie Vereinbarung über die Aufgabe des Ehenamens von dieser Unwirksamkeit \n\nerfasst wird. Die Ehegatten hätten den Geburtsnamen der Klägerin auch ohne \n\neine vorherige Verpflichtungsabrede zum Ehenamen bestimmen können. Sie \n\nhätten - zuvor - für diesen Fall wirksam vereinbaren können, dass der Beklagte \n\nden beabsichtigten Ehenamen bei Auflösung der Ehe nicht fortführt und seinen \n\nGeburtsnamen wieder annimmt. Damit wäre den Belangen der Klägerin an der \n\n\"Exklusivität\" ihres Geburtsnamens für den Scheidungsfall in gleicher Weise wie \n\ndurch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkenn-\n\nbar, dass sich der Beklagte auf eine solche auf den Rückfall des Ehenamens \n\nbeschränkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen hätte wie auf die von den \n\nParteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung des Ehena-\n\nmens einbezieht. Die Parteien hätten mithin, wäre ihnen die Unwirksamkeit ei-\n\nner vorherigen Ehenamensbestimmung bekannt gewesen, ihre ehevertragliche \n\nAbrede auf den Verzicht des Beklagten beschränkt, den Geburtsnamen der \n\nKlägerin - als den von beiden beabsichtigten Ehenamen - im Falle der Auflö-\n\nsung der Ehe fortzuführen. Die Wirksamkeit dieses Verzichts wird deshalb von \n\nder etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ehenamensbestimmung \n\nnicht berührt. \n\n23 \n\nAuch der im Ehevertrag geregelte Ausschluss des Zugewinnausgleichs \n\nberührt nicht die Wirksamkeit der Verpflichtung des Beklagten, den zum Ehe-\n\nnamen bestimmten Geburtsnamen der Klägerin im Scheidungsfall nicht fortzu-\n\nführen. Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die \n\ngüterrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zulässigkeit des ehevertragli-\n\nchen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil vom \n\n28. März 2007 - XII ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Zum andern würde \n\nauch eine etwaige Unwirksamkeit der güterrechtlichen Regelung - mangels je-\n\ndes erkennbaren Sachzusammenhangs - die namensrechtliche Abrede nicht \n\nnach § 139 BGB erfassen. \n\n24 \n\nc) Das Begehren der Klägerin ist weder aus den Gesichtspunkten des \n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus sonstigen Erwägungen von Treu \n\nund Glauben rechtsmissbräuchlich. \n\n25 \n\nDie Klägerin würde die ihr durch den Ehevertrag eingeräumte Rechts-\n\nmacht dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung - \n\nvorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den Vorstel-\n\nlungen, welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den Schei-\n\ndungsfall hatten, grundlegend abwiche und für den Beklagten die Einhaltung \n\nder von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines Ehenamens an-\n\ngesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre (vgl. § 313 BGB). Das ist indes \n\nnicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision angeführte Umstand, \n\ndass die Ehe der Parteien rund 15 Jahre gedauert hat und aus der Ehe zwei \n\nKinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nicht zu \n\nbegründen. Denn es ist weder festgestellt noch wahrscheinlich, dass die Partei-\n\nen bei ihrer Abrede von einer nur kurzen Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind. \n\nEbenso wenig ist festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die - bei Eingehung \n\nihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten - Parteien davon ausgegangen wären, dass \n\nihre Ehe kinderlos bleiben würde, der vereinbarte Verzicht des Beklagten auf \n\ndie Fortführung des Ehenamens also nicht zu einer namensmäßigen Trennung \n\ndes Beklagten von künftigen gemeinsamen Kindern führen könne. \n\n26 \n\nAuch für sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und \n\ndas Interesse des Beklagten an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht \n\ngeeignet, das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu \n\nlassen (§ 242 BGB). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zum einen während \n\nder meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von Kindesnamen partiell abweichen-\n\nden Doppelnamen geführt und zum anderen die Möglichkeit eines entgeltlichen \n\nVerzichts auf den Ehenamen ins Gespräch gebracht hat. \n\n27 \n\n3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es - wie \n\ndie Revision meint - den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, die \n\nden von der Klägerin erstrebten Erfolg nicht herbeizuführen vermag. \n\n28 \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass der - dem Klagantrag folgende - Ur-\n\nteilsausspruch die vom Beklagten der Sache nach geschuldete Erklärung miss-\n\nverständlich wiedergibt. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB kann ein geschiedener \n\nEhegatte - wie dargelegt - seinen Ehenamen fortführen. Er kann aber auch \n\n- stattdessen - seinen Geburtsnamen oder einen vom Geburtsnamen abwei-\n\nchenden Namen wieder annehmen, wenn er diesen im Zeitpunkt der Ehe-\n\nschließung geführt hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Falls der Ehename nicht \n\nbeibehalten werden soll, ist deshalb gegenüber dem Standesamt nicht die Auf-\n\ngabe des Ehenamens, sondern die Wiederannahme des früheren Namens - sei \n\nes des Geburtsnamens oder des abweichenden, zuvor geführten Namens - zu \n\nerklären. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Geburtsna-\n\nmen W. geführt hat, ist er nach der mit der Klägerin getroffenen Abrede ver-\n\npflichtet, diesen Namen wieder anzunehmen. In diesem Sinne sind auch der \n\nKlagantrag und der Urteilsausspruch zu verstehen. \n\n29 \n\nEtwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte inzwi-\n\nschen wiederverheiratet wäre. In diesem Falle könnte der Beklagte gemeinsam \n\nmit seiner (zweiten) Ehefrau zwar deren Geburtsnamen zum Ehenamen \n\nbestimmen. Damit wäre jedoch die Verpflichtung des Beklagten aus dem Ehe-\n\nvertrag nicht erfüllt. Der Beklagte schuldet danach die Nicht-Fortführung des \n\nEhenamens. Dieser Schuld würde er nicht in vollem Umfang gerecht, wenn er \n\nden bisherigen Ehenamen durch einen neuen Ehenamen gleichsam nur \"über-\n\nlagerte\" mit der Konsequenz, dass er den bisherigen (ersten) Ehenamen dem \n\nneuen Ehenamen jederzeit als Begleitnamen beifügen (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 \n\n2. Alt. BGB) oder im Falle einer Scheidung auch der neuen Ehe den bisherigen \n\n(ersten) Ehenamen als den im Zeitpunkt der (neuen) Eheschließung geführten \n\nNamen wieder annehmen könnte (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Beide Möglich-\n\nkeiten sind dem Beklagten dagegen versperrt, wenn er - vor der Bestimmung \n\neines neuen Ehenamens - seinen Geburtsnamen wieder annimmt mit der Fol-\n\nge, dass er einem künftigen Ehenamen nur diesen Geburtsnamen beifügen und \n\nauch nur diesen Geburtsnamen bei Scheidung auch der zweiten Ehe wieder \n\nannehmen kann. Hierzu ist er nach Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede \n\nverpflichtet. \n\n30 \n\nDer Senat hat deshalb klargestellt, dass der Beklagte durch Erklärung \n\ngegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wie-\n\nder anzunehmen hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 C 405/04 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 4 S 12/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zr-185-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1297","ref_norm":"1297","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/xii-zr-185-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:18.683727+00:00"}}