{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_184-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"XII ZR 184/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamt- schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderwei- tige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehe- gatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.). b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil- gung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den ande- ren geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen wer- den kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 ff.). d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vor- genommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung da- hingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis al- lein zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 184/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\na) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamt-\n\nschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderwei-\n\ntige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehe-\n\ngatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil \n\nvom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.). \n\nb) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-\n\ngung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden \n\nTrennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. \n\nc) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den ande-\n\nren geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, \n\nob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen wer-\n\nden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - \n\nFamRZ 2005, 1236 ff.). \n\nd) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende \n\nGesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der \n\nBerechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vor-\n\ngenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen \n\nVergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung da-\n\nhingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis al-\n\nlein zu tragen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 ge-\n\ntrennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter \n\nRückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Frei-\n\nstellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten. \n\nAus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988, \n\nund C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten le-\n\nben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM \n\nauf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen \n\nwar. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von \n\n10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von \n\n173 DM (88,45 €) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der \n\nTrennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 \n\ngeltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der \n\nBeklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrech-\n\nnen. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\nbei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass \n\nder Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb \n\nnicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt \n\ngeschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommens-\n\nmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnaus-\n\ngleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des \n\nvon ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 € \n\nvereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nblieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzli-\n\nches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen aufgenomme-\n\nnen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Ge-\n\nsamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, so-\n\nweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine \n\nanderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung \n\nder Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck \n\neines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder \n\n\"aus der Natur der Sache\" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des \n\ntatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR \n\n59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - \n\nFamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - \n\nFamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine ander-\n\nweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhält-\n\nnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit da-\n\nnach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in \n\n§ 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder \n\nob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, \n\naus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Re-\n\ngelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa Senatsurteil vom \n\n26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine \n\nabweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger \n\nallein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungs- \n\nund Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen \n\nKreditraten von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht hätten. Hierzu \n\nhat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten \n\nUnterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, \n\nmüsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von \n\nBedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise gere-\n\ngelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Er-\n\nwägungen, nämlich wegen der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung \n\neines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berück-\n\nsichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung \n\nseiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesun-\n\nterhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen \n\nElternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen \n\nder Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder \n\nauswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten \n\nUnterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Eltern-\n\nteil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Aus-\n\ngleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht \n\ndarauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Un-\n\nterhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht ein-\n\nseitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung \n\ndurch ihn allein lösen. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-\n\nstimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen \n\nTeilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-\n\ngung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der \n\nBerechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt \n\nwurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-\n\nchenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-\n\nren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer \n\nUnterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei \n\nes einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-\n\n8 \n\n9 \n\nge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - \n\nFamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - \n\nFamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.). \n\n10 \n\n4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-\n\nschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-\n\nhalts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-\n\nge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-\n\nweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter \n\nden Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppie-\n\nrung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Un-\n\nterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kin-\n\ndesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaft-\n\nlichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen \n\nentfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des ande-\n\nren Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unter-\n\nhalts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszu-\n\ngleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, son-\n\ndern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der \n\nRegel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hin-\n\nblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getra-\n\ngenen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig \n\nkeine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche \n\nnach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 26. September \n\n2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.). \n\n11 \n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund \n\nals richtig. \n\n12 \n\na) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt \n\nbetrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Rege-\n\nlung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung \n\ndes Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am \n\nSchuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es \n\nhat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart \n\nworden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ver-\n\nfügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt \n\nhat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der \n\nKläger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt ei-\n\nnen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat. \n\n13 \n\nb) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt \n\ngerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine anderwei-\n\ntige Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und \n\nzwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Klägers mindernden \n\nSchuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob bejahendenfalls eine still-\n\nschweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die \n\nUnterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass \n\nder Kläger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - \n\nFamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zu-\n\nließen, sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden. \n\n14 \n\nc) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Be-\n\n15 \n\n16 \n\nhandlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren ge-\n\nsehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem End-\n\nvermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbind-\n\nlichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. \n\nDaraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlos-\n\nsen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die \n\nDarlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien. \n\nDas begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. \n\nSoweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Be-\n\nrechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der \n\nEhegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils \n\ndie noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berück-\n\nsichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweili-\n\nge Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung \n\ndes Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im \n\nErgebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuld-\n\nner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils \n\nnur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt \n\n(BGHZ 87, 265, 273 f.). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch of-\n\nfenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endvermögens in Abzug ge-\n\nbracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) \n\nAusgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Ge-\n\nsamtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben \n\nsollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende \n\nVereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im \n\nInnenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür \n\nsprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. \n\n18 \n\n6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklag-\n\nten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensver-\n\nträge ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weite-\n\nren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, \n\nwie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die \n\nvergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt \n\nhat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom \n\n25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 \n\n- XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zr-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zr-184-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_184-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:33.378882+00:00"}}