{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_179-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"XII ZR 179/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtli- che Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Be- reicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.). b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 179/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. \n\na) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen \nwesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er-\nheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, \ndessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtli-\nche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Be-\nreicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen \nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen \nRechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - \nFamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 \nf.). \n\nb) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung \n\nunter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena \nLG Gera \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des \n\nBeklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen \n\n(hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) über-\n\nsteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Haus-\n\ngrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen \n\ndes auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegeh-\n\nrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \n\nworden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich \n\n2 \n\n3 \n\nder mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenstän-\n\nden haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisi-\n\nonsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in Höhe von noch \n\n93.806,25 € zuzüglich Zinsen. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine \n\nnichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen \n\nWohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb \n\ndie Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-\n\nnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Woh-\n\nnung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der \n\nBeklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume \n\neinrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM \n\nveranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen \n\nals auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezo-\n\ngen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufge-\n\ntreten waren, ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis En-\n\nde September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam \n\nder Beklagte nach Klageerhebung nach. \n\n4 \n\nMit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die \n\nvon ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Ar-\n\nbeitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend \n\ngemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 €) und Eigen-\n\nleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 € an-\n\nsetzt, erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine \n\nAnlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die \n\nKlägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen ha-\n\nbe. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung \n\nvertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung \n\neines Wohnrechts zugesagt zu haben. \n\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Be-\n\nklagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat \n\nin Höhe der Forderung von 93.806,25 € zuzüglich Zinsen zugelassen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe \n\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begrün-\n\ndung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEin gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den \n\n§§ 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nbegründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die \n\nzumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner ei-\n\nnen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden \n\nZweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene \n\nWert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die Vermögensvergemein-\n\nschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne \n\ndarin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebens-\n\ngemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung \n\neines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in \n\neiner Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft be-\n\ngründet worden. \n\n10 \n\nEin Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf \n\nwegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung lie-\n\nge nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur \n\nVerwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen \n\nSchenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich \n\nnicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der \n\nLebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch \n\nbei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege \n\nauch kein Fall groben Undanks vor. \n\n11 \n\nDer Beklagte könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich ver-\n\nlangen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch \n\nkönne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemein-\n\nsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten. \n\nDiese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien \n\ndurch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was übli-\n\ncherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses auf-\n\nzuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis \n\n450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung - \n\netwa 100.000 € beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ih-\n\nren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne \n\neine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die \n\nLeistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht \n\ndargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich \n\nerst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließ-\n\nlich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund \n\ni.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher \n\nVorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung ei-\n\nnes in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrun-\n\ndes. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, \n\n2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar für möglich gehal-\n\nten, dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das \n\ngemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame \n\nWertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung \n\nführe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsa-\n\nmen Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin \n\ndem Beklagten kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder \n\naus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser \n\nSachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein \n\nbereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde. \n\n12 \n\nIhm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage \n\nzu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass \n\ndie Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine \n\nGeschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im \n\nGrundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben die-\n\nnende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur \n\nbei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der Beklagte \n\nhabe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht ein-\n\nzuräumen, nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Voll-\n\nziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei \n\nseinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung \n\ndes seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung \n\nimmer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuld-\n\nrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte \n\nper Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt \n\nhabe. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angrif-\n\nfen der Revision nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\n14 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines \n\nGeschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 \n\nBGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer \n\nSchenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden. \n\n15 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe-\n\ngatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech-\n\nter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe \n\ngeknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dage-\n\ngen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung \n\nzugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, \n\noder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Aus-\n\ngestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Ge-\n\nschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung \n\ndar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom \n\n17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 \n\n= FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ \n\n1997, 933). \n\n16 \n\nDiese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern ei-\n\nner nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfol-\n\ngen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, \n\nzwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie \n\nführen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden \n\nund frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und \n\ndamit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch \n\nDas Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). \n\nMit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen \n\nSchenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine \n\nEinwendungen. \n\n17 \n\n2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wer-\n\nden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich \n\nnicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im \n\nVordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe-\n\nzogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, \n\nsondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemein-\n\nschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt \n\nhätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen \n\nnicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnis-\n\nse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu \n\nin der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die \n\nVorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse \n\nkönnten ohne besondere Vereinbarung \"Gegenleistung\", \"Wertersatz\", \"Aus-\n\ngleich\" oder \"Entschädigung\" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile \n\nvom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 \n\n- II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-\n\nRR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 \n\nund vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). \n\n18 \n\n3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein \n\nAusgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in \n\nBetracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\nausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesell-\n\nschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung \n\nreicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zu-\n\nsammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensge-\n\nmeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen dar-\n\nstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen \n\nerforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, \n\nwenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermö-\n\ngensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - \n\ngemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partner-\n\nschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel-\n\nlung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach \n\ngesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel \n\naus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-\n\nsamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des \n\ngeschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen \n\nund ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543). \n\n19 \n\n4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das \n\nBerufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten aller-\n\ndings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n20 \n\na) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Han-\n\ndeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revi-\n\nsion zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen \n\ndieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis \n\nvon Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprü-\n\nche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). \n\nDiese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und \n\nPflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur \n\nRücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu \n\nverpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen \n\nzu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Inso-\n\nweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen \n\nGüterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich \n\neinen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\nbestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche \n\nAusgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung ge-\n\nsellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senats-\n\nurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu \n\n§§ 1297 ff. Rdn. 95). \n\n21 \n\nb) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen \n\nAusgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-\n\nnen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen \n\nhaben. \n\n22 \n\nVerfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die \n\nVerwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen \n\ngrundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in die-\n\nsem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Ge-\n\nmeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ \n\nHohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. \n\nRdn. 99). \n\n23 \n\nDavon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass \n\ndie formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor \n\ndem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zu-\n\nstehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in \n\ndas Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu \n\nschaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht \n\ngemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistun-\n\ngen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag \n\ngeschlossen werden. \n\n24 \n\n5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-\n\ngeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-\n\nrichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei-\n\nterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme \n\nentgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Ge-\n\nschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, \n\ndessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass \n\nzwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen-\n\nschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich \n\num einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe \n\n(BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und \n\n- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 \n\n- II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534). \n\n25 \n\na) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom \n\n31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, \n\nnicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung über-\n\nwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen aus-\n\nzuscheiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die \n\nEntrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammen-\n\nleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in \n\ndem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur \n\nGemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könn-\n\nten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwir-\n\nkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG \n\nRdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO An-\n\nhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft \n\n4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 \n\nRdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. \n\nRdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz \n\nFamRZ 2007, 593, 594). \n\n26 \n\nb) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und \n\ndie bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Le-\n\nbensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je \n\nnach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich \n\nschutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf \n\nhingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft be-\n\ndeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber \n\nkeinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. \n\netwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die \n\nAnnahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens \n\nernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-\n\ngen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich \n\ndem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon \n\ndeshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest ding-\n\nlich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechts-\n\nzuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner \n\nzueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die \n\nÄnderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen \n\nder Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-\n\nschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO \n\nKap. 4 Rdn. 3). \n\n27 \n\n Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligati-\n\nonsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Ehe-\n\nrecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem \n\n(stillschweigenden) \"familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis\", wo-\n\nnach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebens-\n\ngemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die \n\ngleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le-\n\nbensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Part-\n\nnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen \n\nhätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrund-\n\nlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, \n\neinen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch \n\ndie rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder \n\nbei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmög-\n\nlichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas \n\nanderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Famili-\n\nenrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln be-\n\ngründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner \n\nunverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594). \n\n28 \n\nDarüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der \n\nGeschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\ngrundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-\n\nschen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung \n\nüber die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesell-\n\nschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet \n\n(Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34). \n\n29 \n\nc) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht \n\nauszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. \n\nBGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage \n\nfür möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. \n\nRdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 \n\nRdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 \n\nRdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; \n\nM. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; \n\nOLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beant-\n\nwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht \n\nzu ziehen sind. Das ist zu bejahen. \n\n30 \n\n6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nkonnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grund-\n\nsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Ge-\n\nsellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht \n\nverfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn \n\nauch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für \n\ndie Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach \n\nihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom \n\n25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 \n\n- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR \n\n26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat \n\ndiese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ \n\n165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschafts-\n\nrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen \n\nGesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung \n\nvertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausrei-\n\nchend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurtei-\n\nlung, an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer \n\nEinschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichs-\n\nansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende \n\ngemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen-\n\nlebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der \n\nLebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein \n\nRechtsbindungswillen festzustellen sein. \n\n31 \n\nEine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht \n\ngerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Viel-\n\nmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem \n\nnicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen. \n\n32 \n\n In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vorder-\n\ngrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne \n\ndass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen \n\neiner Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene \n\nZuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei \n\nGütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch \n\naaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner \n\neiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in \n\nKauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger \n\nzu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit \n\nbeendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung \n\nzugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er \n\nhierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, \n\nerscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-\n\nbenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche \n\nBehandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch \n\naaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595). \n\n33 \n\nMit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach \n\nden Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertig-\n\nte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer \n\nbeendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. \n\nVielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zu-\n\nsammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Aus-\n\ngleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies \n\ngilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern wür-\n\nde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens \n\ngelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten \n\noder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit \n\nnicht an. \n\n34 \n\n7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger \n\neiner Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der \n\nLeistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetre-\n\nten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung \n\nsetzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensüber-\n\neinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine \n\nstillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, \n\nwenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und \n\nder andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu wider-\n\nsprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). \n\n35 \n\nDie danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht \n\nerzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich \n\nsolcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich \n\nüber das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann \n\nauch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner \n\nerblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie \n\netwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermö-\n\ngenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der \n\nErwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipie-\n\nren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/ \n\nLöhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118). \n\n36 \n\nb) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nEs hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstre-\n\nckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst \n\nkein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die \n\nInteressenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzu-\n\nbilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausge-\n\nschöpft. \n\n37 \n\nNach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des \n\nLandgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein le-\n\nbenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erhebli-\n\nchen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als \n\nAltersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangrei-\n\nche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusam-\n\nmenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die \n\nBestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich \n\nnicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. \n\nGegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Um-\n\nstand, dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin \n\ngezahlt habe. \n\n38 \n\nMit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht \n\nausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte \n\nes insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten \n\n- für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne in-\n\nsoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der \n\nMietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, \n\nnach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese \n\nZahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der \n\nLebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als \n\ndem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden. \n\n39 \n\nc) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklag-\n\nte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren \n\nhabe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast über-\n\nspannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veran-\n\nschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Be-\n\nziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von \n\n400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, \n\ndie Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. \n\nMit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht \n\nabgelehnt werden. \n\n40 \n\n8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen \n\nüber den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der \n\ngemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde \n\nlag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Be-\n\nstand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es \n\nmangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu ge-\n\nsellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweck-\n\nabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie \n\nhat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der \n\nBeziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen \n\ndes täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders \n\nzu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu \n\nden laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er \n\nkann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Auf-\n\nwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende \n\nBeiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - \n\nFamRZ 2008, 247, 249). \n\n41 \n\nb) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sin-\n\nne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in \n\nFrage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen er-\n\nbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als \n\nZuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung \n\nvon Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, \n\n48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu ge-\n\nmeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemein-\n\nschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich be-\n\ntrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von \n\nVermögenssubstanz. \n\n42 \n\nDer Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen \n\nAusgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein \n\nEhegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-\n\nhenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht \n\nhat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbeson-\n\ndere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich-\n\ntung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet \n\nwird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen still-\n\nschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag \n\n(sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das \n\nScheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.). \n\n43 \n\nDiese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie \n\nkann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten \n\nGesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleis-\n\ntungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zu-\n\nsammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vor-\n\nhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nicht-\n\neheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann \n\n- anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefor-\n\ndert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Er-\n\nbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann \n\ndavon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden \n\nÜbereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemein-\n\nschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. \n\n44 \n\nc) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-\n\nwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-\n\nsen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, \n\ndem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist \n\ngrundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der \n\ndurch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und \n\nGlauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maß-\n\nstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten \n\ngilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom \n\n23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der \n\nUnbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistun-\n\ngen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche \n\nBedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des \n\nEinzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu be-\n\nrücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. \n\n45 \n\nHinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich \n\nzu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten \n\nLeistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an \n\ndem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der \n\nAusgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch \n\nden Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten \n\neiner fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Jo-\n\nhannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, \n\n205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.). \n\n46 \n\nEine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurtei-\n\nlung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen. \n\n47 \n\n9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs \n\nkeinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zu-\n\nwendungen, nachzuholen haben wird. \n\n48 \n\n10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n49 \n\nFalls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein soll-\n\nte, dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtig-\n\nte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von \n\nAnfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entrei-\n\ncherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine ver-\n\nschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht \n\nkommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen \n\nbeabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen \n\nzwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit \n\ngegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. \n\nIn der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als \n\nentfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kom-\n\nmen könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB. \n\n50 \n\nIm Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden An-\n\nsprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu \n\n§§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aaO Rdn. 94). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-179-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 815","ref_norm":"815","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-179-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:53.367777+00:00"}}