{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_170-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"XII ZR 170/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1603 Abs. 1 und 2 Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemein- same Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 170/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1603 Abs. 1 und 2 \n\nDer Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemein-\n\nsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein \n\nExistenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt wer-\n\nden. \n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - OLG Karlsruhe \nAG Bruchsal \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 13. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt. \n\nDer am 5. Mai 1991 geborene Kläger und sein am 18. August 1998 ge-\n\nborener Bruder sind aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter \n\nhervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern leben sie bei ihrer Mutter. Ihre \n\nUnterhaltsansprüche gegen den Beklagten sind durch Unterhaltsfestsetzungs-\n\nbeschluss tituliert, der Anspruch des Klägers allerdings lediglich für die Zeit bis \n\neinschließlich 4. Mai 2003. Der Bruder des Klägers erhält Leistungen nach dem \n\nUnterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 5. August 2003 wurde der Be-\n\nklagte aufgefordert, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags \n\nnach der Regelbetragverordnung zu zahlen. \n\n3 \n\nDer Beklagte war seit Juni 2003 als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte \n\nein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.137 €. In den Monaten Januar \n\nund Februar 2004 wurde er jeweils nur für weniger als 100 Stunden beschäftigt \n\nund erhielt monatlich 1.020 € netto. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses \n\ndurch den Arbeitgeber zum 15. März 2004 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld \n\nin Höhe von monatlich 937 € (wöchentlich 188,02 € sowie weitere 28,14 €, die \n\nauf den Unterhaltsanspruch des Bruders des Klägers an die Unterhaltsvor-\n\nschusskasse abgeführt wurden). In der Zeit vom 30. April 2004 bis zum \n\n29. Oktober 2004 war er erneut als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte Ein-\n\nkünfte in Höhe von monatlich 1.145 €. Nach erneuter Kündigung durch den Ar-\n\nbeitgeber erhält der Beklagte seit Oktober 2004 wieder Arbeitslosengeld in Hö-\n\nhe von monatlich 937 € (wöchentlich 178,29 € sowie weitere 37,87 €, die an die \n\nUnterhaltsvorschusskasse abgeführt werden). \n\n4 \n\nAuf einen während der Ehezeit aufgenommenen Kredit zur Anschaffung \n\neines Pkw hat der Beklagte im Jahre 2004 noch einen Restbetrag von 1.050 € \n\ngezahlt. Auf einen weiteren Kredit für die Anschaffung von Hausrat mit einer \n\nvereinbarten Rückzahlungsrate von monatlich 127,34 € leistet der Beklagte we-\n\nder Zins noch Tilgung. \n\n5 \n\nDer Beklagte wohnt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren beiden \n\nKindern im Alter von 15 und 19 Jahren zusammen. Das älteste Kind ist in der \n\nBerufsausbildung. Die Lebensgefährtin ist vollschichtig berufstätig und erzielt \n\nmonatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.200 € und 1.400 €. An den Mietkosten \n\nbeteiligt sich der Beklagte mit monatlich 360 €. \n\n6 \n\n7 \n\nFür die Zeit von August bis einschließlich Oktober 2003 zahlte der Be-\n\nklagte an den Kläger monatlich 135 €. Seitdem hat er keinen Unterhalt mehr \n\ngezahlt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten \n\nzur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit bis Februar 2005 in Höhe von \n\ninsgesamt 3.091 € sowie laufenden Unterhalts für die Zeit ab März 2005 in Hö-\n\nhe von monatlich 247 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht ihn lediglich zu einem Unterhaltsrückstand für die Zeit bis \n\nFebruar 2005 in Höhe von 1.660 € sowie laufendem Unterhalt für die Zeit ab \n\nMärz 2005 in Höhe von monatlich 137 € und für die Zeit ab Juli 2005 in Höhe \n\nvon monatlich 110 € verurteilt. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesge-\n\nricht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des \n\namtsgerichtlichen Urteils verlangt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 2091 \n\nveröffentlicht ist, hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten - getrennt nach Zeit-\n\nabschnitten - auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte bzw. des Arbeitslosen-\n\ngeldes des Beklagten ermittelt. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit und für die \n\nMonate Januar und Februar 2004 sei ihm ein weiteres fiktives Nettoeinkommen \n\nin Höhe von 150 € zuzurechnen, das er aus einer Nebentätigkeit erzielen kön-\n\nne. Eine solche Tätigkeit sei ihm während der Arbeitslosigkeit neben den Be-\n\nmühungen um Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit und auch neben der \n\neingeschränkten Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2004 \n\nzumutbar gewesen. Der Beklagte habe keine ausreichenden Bemühungen um \n\nAufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit dargelegt und hätte trotz seiner \n\nschwierigen Vermittelbarkeit daraus Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich \n\n150 € erzielen können. \n\n10 \n\nOb der Beklagte seiner Obliegenheit zur Wiederaufnahme einer Vollzeit-\n\ntätigkeit genügt habe, könne dahinstehen. Denn auf der Grundlage seiner \n\nSprachschwierigkeiten, seiner Erwerbsbiografie und seines sehr geringen \n\nStundenlohns als Zeitarbeiter könne er monatlich ohnehin nur Nettoeinkünfte \n\nvon rund 1.092 € erzielen, was sein verfügbares Einkommen aus Arbeitslosen-\n\ngeld (937 €) und dem fiktiven Nebenerwerb (150 €) nur unwesentlich überstei-\n\nge. \n\n11 \n\nDie Darlehenskosten des Beklagten seien zu berücksichtigen, soweit sie \n\ntatsächlich gezahlt seien. Auf die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz könne \n\nder Beklagte nicht verwiesen werden, zumal eine völlige Überschuldung nicht \n\nerkennbar und das Pkw-Darlehen bereits Ende 2004 abgezahlt gewesen sei. \n\n12 \n\nWährend der Arbeitslosigkeit sei einem Unterhaltsschuldner zwar ledig-\n\nlich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (730 € bzw. 770 €) zu belas-\n\nsen. Weil dem Beklagten hier jedoch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzu-\n\nrechnen seien, sei es gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage \n\neines Selbstbehalts für einen Erwerbstätigen (840 € bzw. 890 €) zu bemessen. \n\n13 \n\nDieser Selbstbehalt des Klägers sei nicht wegen des Zusammenlebens \n\nmit seiner Lebenspartnerin herabzusetzen. Zwar sei in der Rechtsprechung \n\numstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Selbstbehalt \n\nbeim Zusammenleben in nichtehelicher Gemeinschaft abzusenken sei. Solches \n\nsei hier aber nicht geboten. Dabei sei in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren. \n\nLebe der Unterhaltspflichtige in einer neuen Ehe, könne sein Selbstbehalt durch \n\nden Beitrag des neuen Ehegatten zum Familienunterhalt ganz oder teilweise \n\ngedeckt sein. Ein solcher Anspruch komme allerdings nicht in Betracht, wenn \n\nder Unterhaltspflichtige - wie hier - mit dem neuen Lebenspartner nicht verheira-\n\ntet sei. Damit scheide aber auch in solchen Fällen eine Herabsetzung des \n\nSelbstbehalts noch nicht zwingend aus, zumal in Teilen der Rechtsprechung \n\nauf ersparte Kosten für die Unterkunft, die Haushaltsführung und die allgemeine \n\nLebensführung abgestellt werde. Dem Bundesgerichtshof sei zuzustimmen, \n\nsoweit er es für den Elternunterhalt abgelehnt habe, den Selbstbehalt des Un-\n\nterhaltsschuldners herabzusetzen, weil dieser mit einem neuen Partner zu-\n\nsammenlebe. Mit dem gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kin-\n\nder belassenen notwendigen Selbstbehalt müsse der Unterhaltsschuldner erst \n\nrecht besonders sorgfältig und sparsam wirtschaften, um damit auskommen zu \n\nkönnen. Gerade in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis sei er deswegen auf die \n\nfreie Disposition über seine Mittel angewiesen. Auch die Grenze der nach \n\n§ 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht sei erreicht, wenn das Exis-\n\ntenzminimum des Unterhaltsschuldners gefährdet sei. Dann sei der Beklagte \n\nauch nicht zu einem Konsumverzicht verpflichtet, wenn er sich entweder durch \n\nbesonders bescheidenen Wohnraum oder Eintritt in eine Wohngemeinschaft in \n\nder Befriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Hier komme eine Kürzung \n\nwegen ersparten Wohnbedarfs aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der \n\nBeklagte sich an den Kosten der gemeinsamen Wohnung mit monatlich 360 € \n\nbeteilige, wovon die Leitlinien der Oberlandesgerichte bei der Bemessung des \n\nnotwendigen Selbstbehalts ausgingen. \n\n14 \n\nDer dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt sei auch nicht \n\nwegen einer Ersparnis bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten herabzuset-\n\nzen. Soweit der Bundesgerichtshof und andere Oberlandesgerichte eine Kos-\n\ntenersparnis im gemeinsamen Wirtschaften oder einen Synergieeffekt darin \n\nsähen, dass eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen in Mehrpersonenhaushal-\n\nten insgesamt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen \n\nAufwand verursachten als in einem Einpersonenhaushalt, fehle eine Rechtferti-\n\ngung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil an den Unter-\n\nhaltsgläubiger weitergeben müsse. Wie bei der Befriedigung des Wohnbedarfs \n\nsei dieser Vorteil mit selbst auferlegten Beschränkungen verbunden und müsse \n\ndeswegen dem Unterhaltsschuldner verbleiben. Dieser schulde dem Unter-\n\nhaltsgläubiger auch keine Rechenschaft, wie er mit dem belassenen Selbstbe-\n\nhalt verfahre. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne aus der gemeinsamen Lebens-\n\nführung ohnehin nur entstehen, wenn der Lebenspartner entsprechend ausrei-\n\nchende Mittel einbringe. Deswegen müsse nach der Gegenmeinung stets der \n\nBeitrag des neuen Partners für die Lebensgemeinschaft festgestellt werden, \n\nworauf der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch habe. Schließlich beruhe die \n\nWirtschaftsgemeinschaft auch auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten. \n\nNach allgemeinen Grundsätzen könne der Unterhaltsgläubiger daraus nur dann \n\nVorteile ziehen, wenn der Dritte damit auch ihn begünstigen wolle. Das könne \n\nregelmäßig nicht angenommen werden, weil eine höhere Unterhaltslast des \n\nUnterhaltsschuldners mittelbar das gemeinsame Budget der neuen Lebensge-\n\nmeinschaft schmälere und somit auch den neuen Lebensgefährten treffe. Daran \n\nändere sich auch im Mangelfall nichts. Sonst bestehe die Gefahr, dass der \n\nneue Lebenspartner seine Leistungen einstelle oder die Gemeinschaft mit dem \n\nUnterhaltsschuldner aufgebe. \n\n15 \n\nDer Selbstbehalt des Beklagten sei allerdings auch nicht wegen der be-\n\nhaupteten Umgangskosten mit seinen beiden ehelichen Kindern zu erhöhen. \n\nZwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die angemessenen Kos-\n\nten des Umgangs mit einem Kind des Unterhaltspflichtigen zu einer maßvollen \n\nErhöhung des Selbstbehalts führen könnten, wenn dem Unterhaltspflichtigen \n\nnicht das anteilige Kindergeld verbleibe. Hier seien allerdings lediglich Kosten \n\nfür Zugfahrten von ca. 15 € monatlich zu berücksichtigen, die wegen ihrer ge-\n\nringen Höhe eine Heraufsetzung des notwendigen Selbstbehalts nicht rechtfer-\n\ntigen könnten. \n\n16 \n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nII. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat schon das unterhaltsrelevante Einkommen des \n\nBeklagten nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es einen zu hohen Selbst-\n\nbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes \n\nzugrunde gelegt. \n\n18 \n\n1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass eine zeitlich gestufte Berechnung geboten sein kann, wenn sich \n\n- wie hier - Zeiten der Erwerbstätigkeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abwech-\n\nseln. Soweit das Berufungsgericht deswegen auch für die in der Vergangenheit \n\nliegenden Zeiten kein durchschnittliches Einkommen ermittelt, sondern den Un-\n\nterhaltsanspruch des Klägers für verschiedene Zeitabschnitte getrennt bemes-\n\nsen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\na) Für die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beklagten ist das Oberlandes-\n\ngericht ebenfalls zutreffend von dem erzielten Arbeitseinkommen als Zeitarbei-\n\nter ausgegangen. Die von ihm ermittelte Höhe von monatlich 1.137 € für die \n\nZeit von August bis Dezember 2003, monatlich 1.020 € für die Zeit von Januar \n\nbis Februar 2004 und monatlich 1.145 € für die Zeit von Mai bis Juli 2004 wird \n\nvon der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nb) Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Berufungsgericht ebenfalls \n\nim Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls das \n\nvon ihm bezogene Arbeitslosengeld I wegen seiner Lohnersatzfunktion als Ein-\n\nkommen zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1996 - XII ZR 21/95 - \n\nFamRZ 1996, 1067, 1069; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der \n\nfamilienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 81). \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht durfte es allerdings nicht dahinstehen lassen, ob \n\nder Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit durch ausreichende Bemühungen um \n\nAufnahme einer neuen Vollzeittätigkeit nachgekommen ist oder ihm andernfalls \n\nfiktiv ein daraus erzielbares Einkommen zugerechnet werden kann. Denn nach \n\nden eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts könnte der Beklagte jeden-\n\nfalls höhere Einkünfte erzielen, als er aus seinem Arbeitslosengeld in Höhe von \n\n937 € monatlich und einer Nebentätigkeit mit 150 € netto monatlich hätte. Nach \n\n§ 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld I für Arbeitslose, die - wie der Be-\n\nklagte - mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, \n\n67 % (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemei-\n\nner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Brutto-\n\nentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Weil \n\nder Beklagte hier Arbeitslosengeld in Höhe von 937 € erhält, muss auch unter \n\nBerücksichtigung des hier relevanten erhöhten Leistungssatzes von 67 % von \n\neinem nicht unerheblich höheren Nettoeinkommen ausgegangen worden sein, \n\nals es das Berufungsgericht in seiner Berechnung mit rund 1.092 € monatlich \n\nzugrunde legt. Für höhere erzielbare Einkünfte spricht auch der Umstand, dass \n\nder Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der \n\nZeit von August bis Dezember 2003 jedenfalls 1.137 € monatlich und in der Zeit \n\nvon Mai bis Juli 2004 jedenfalls 1.145 € monatlich erzielt hat. Selbst in den Mo-\n\nnaten Januar und Februar 2004, in denen der Beklagte nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts monatlich weniger als 100 Stunden gearbeitet hatte, \n\nhat er ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1.020 € erzielt. \n\n22 \n\nIst der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit nicht durch hinreichende \n\nBemühungen um Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgekom-\n\nmen, wird das Berufungsgericht deswegen erneut zu prüfen haben, in welchem \n\nUmfang ihm unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiografie Einkünfte aus ei-\n\nner Vollzeitbeschäftigung fiktiv zugerechnet werden können (vgl. Wendl/Dose \n\naaO § 1 Rdn. 536 f. m.w.N.). \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht ist aber auch von einem zu hohen notwendigen \n\nSelbstbehalt des Beklagten gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minder-\n\njährigen Sohnes ausgegangen. \n\n24 \n\na) Nach § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des \n\nVerwandtenunterhalts, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige bei Berücksich-\n\ntigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne \n\nGefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Dabei trifft \n\ndie Eltern minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder allerdings eine \n\ngesteigerte Unterhaltspflicht, da sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, \n\nalle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu ver-\n\nwenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden \n\nSelbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des \n\nTatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte \n\nanzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung \n\ngebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der Tat-\n\nrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweili-\n\ngen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen. \n\n25 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflich-\n\ntigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach \n\nsozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht \n\nalso nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst \n\nsozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens \n\ndort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Exis-\n\ntenz zu sichern (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch \n\nden Sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. \n\n16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belas-\n\nsende Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtli-\n\nchen Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichti-\n\ngung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der \n\nBedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner \n\nRangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Bei dem \n\nUnterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist somit die gesteigerte Unterhalts-\n\npflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt für die Zeit ab \n\ndem 1. Januar 2008 der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts \n\n(vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses \n\nUnterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). Dies \n\ngebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprü-\n\nchen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu be-\n\nmessen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls ge-\n\nringfügig darüber hinausgehen. \n\n26 \n\nZu Recht gehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte (FamRZ 2007, \n\n1373 ff. jeweils unter Ziffer 21.2) weiter davon aus, dass zusätzlich zwischen \n\ndem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners und \n\ndemjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren \n\nist. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein nicht erwerbstäti-\n\nger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung hat, seine Ausga-\n\nben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben dient ein so diffe-\n\nrenzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den Unterhalts-\n\nschuldner, wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des Un-\n\nterhaltsbedarfs durch Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus der Fall ist \n\n(vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 92). \n\nb) Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht bei der Be-\n\nmessung des Selbstbehalts verkannt. \n\nNach den eigenen Leitlinien des Berufungsgerichts wäre der notwendige \n\nSelbstbehalt des Beklagten während dessen Arbeitslosigkeit für die Zeit bis ein-\n\nschließlich Juni 2005 mit 730 € (FamRZ 2003, 910, 912) und für die Zeit ab Juli \n\n2005 mit 770 € (FamRZ 2005, 1376, 1379) zu bemessen gewesen. Stattdessen \n\nhat es den nach seinen Leitlinien einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen \n\nregelmäßig zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 € (bis Juni \n\n2005) bzw. 890 € (ab Juli 2005) zugrunde gelegt. Allein wegen der Anrechnung \n\neines fiktiven Erwerbseinkommens aus Nebentätigkeit in Höhe von 150 € hat \n\n27 \n\n28 \n\ndas Berufungsgericht den dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbst-\n\nbehalt also um 110 € (840 € - 730 € für die Zeit bis Juni 2005) bzw. um 120 € \n\n(890 € - 770 € für die Zeit ab Juli 2005) erhöht. Damit wird dem Unterhaltsbe-\n\nrechtigten fast der gesamte Vorteil aus der Hinzurechnung eines fiktiven Ein-\n\nkommens aus Nebentätigkeit wieder genommen. \n\n29 \n\nWenn das Berufungsgericht nicht ohnehin zur Zurechnung eines höheren \n\nfiktiven Einkommens aus einer Vollzeittätigkeit des Beklagten gelangt, wird es \n\nbei der Bemessung des diesem zu belassenden notwendigen Selbstbehalts zu \n\nberücksichtigen haben, dass die wesentlichen Einkünfte des Beklagten aus sei-\n\nnem Arbeitslosengeld herrühren. Die geringen Nebeneinkünfte können es unter \n\nBerücksichtigung der für eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehalts \n\nsprechenden Gründe, insbesondere des Erwerbsanreizes, kaum rechtfertigen, \n\ndem Beklagten einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem voll-\n\nschichtigen Erwerbstätigen verbliebe. Denn nach dem Sinn der Differenzierung \n\nmuss der (höhere) notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbe-\n\nhalten bleiben, in denen der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätig-\n\nkeit nachgeht oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen \n\nTätigkeit zugerechnet wird. Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen hinge-\n\ngen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall allenfalls in \n\nBetracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, \n\nder sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nicht-\n\nerwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt. \n\n30 \n\nc) Unabhängig davon hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision \n\nauch deswegen nicht stand, weil es trotz der neuen Lebensgemeinschaft des \n\nUnterhaltspflichtigen eine weitere Herabsetzung des Selbstbehalts bis an die \n\nGrenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich abgelehnt hat. \n\n31 \n\nAllerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der dem Un-\n\nterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Selbstbehalt wegen eines Zu-\n\nsammenlebens mit einem neuen Partner weiter reduziert werden kann. \n\n32 \n\naa) Mit dem Berufungsgericht sind die Oberlandesgerichte Oldenburg \n\n(FamRZ 2000, 1177 und FamRZ 2004, 1669) und Hamm - 9. Senat für Famili-\n\nensachen - (FamRZ 2003, 1214) der Auffassung, das Zusammenleben mit ei-\n\nnem neuen Lebensgefährten könne nicht zu einer Reduzierung des Selbstbe-\n\nhalts führen, wenn keine neue Ehe geschlossen sei. Nur wenn der Unterhalts-\n\nschuldner mit dem neuen Partner verheiratet sei, könne sein Selbstbehalt durch \n\ndessen Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein \n\nAnspruch auf Familienunterhalt scheide hingegen aus, wenn der Unterhalts-\n\npflichtige nicht mit dem neuen Lebenspartner verheiratet sei. Auch wegen er-\n\nsparter Aufwendungen komme eine Reduzierung des Selbstbehalts dann nicht \n\nin Betracht, denn es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unter-\n\nhaltspflichtigen, wie er die ihm belassenen Mittel nutze. Zwar sei der Unter-\n\nhaltsschuldner einem Minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind gestei-\n\ngert unterhaltspflichtig und müsse alle verfügbaren Mittel mit ihm gleichmäßig \n\nteilen. Die Grenze dieser Pflicht sei aber erreicht, wenn das Existenzminimum \n\ndes Unterhaltspflichtigen gefährdet sei. Zu einem Konsumverzicht sei der Un-\n\nterhaltsschuldner im Rahmen dieses Existenzminimums nicht verpflichtet. Einen \n\nsolchen betreibe er indessen, wenn er sich durch die Wahl eines besonders \n\nbescheidenen Wohnraums oder den Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der \n\nBefriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Soweit durch das Zusammenle-\n\nben eine Kostenersparnis oder ein Synergieeffekt eintrete, sei nicht ersichtlich, \n\nwarum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe. Von einem \n\nVorteil könne auch nur dann die Rede sein, wenn der neue Partner über ausrei-\n\nchende eigene Einkünfte verfüge, was Feststellungen des Gerichts zu dem Bei-\n\ntrag des neuen Partners für die gemeinsame Haushaltsführung voraussetzen \n\nwürde. Schließlich beruhe ein Vorteil durch die neue Wirtschaftsgemeinschaft \n\nauf einem freiwilligen Verhalten des Dritten, der regelmäßig nicht den Unter-\n\nhaltsberechtigten begünstigen wolle. \n\n33 \n\nbb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend \n\nvertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall \n\nin Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Le-\n\nbensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für \n\nFamiliensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Fami-\n\nliensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG Mün-\n\nchen, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR \n\n2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270). Auch der Senat hat be-\n\nreits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass \n\nsich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine \n\nErsparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, \n\n288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom \n\n29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). \n\n34 \n\ncc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herab-\n\nsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf \n\nnach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unter-\n\nhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für \n\ndie Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen \n\nauch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - \n\ngeringeren Bedarf verweisen lassen muss. \n\n35 \n\nDabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, \n\nob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in \n\nnichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt. \n\n36 \n\nIst der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, \n\nob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die \n\ngemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist aller-\n\ndings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen \n\nseinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienun-\n\nterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen \n\nSelbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im \n\nRahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 \n\n- XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ \n\n2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsur-\n\nteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abge-\n\nstellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher An-\n\nspruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht. \n\n37 \n\nSteht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunter-\n\nhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herab-\n\nsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter \n\nKosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in \n\ngleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshal-\n\ntungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu \n\neiner Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig \n\nentlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ \n\n1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und \n\nvom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist \n\ninsoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich \n\nmehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf \n\ndurch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die \n\nWohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten \n\nmehrerer Einzelhaushalte. \n\n38 \n\nSoweit das Berufungsgericht eine Rechtfertigung dafür vermisst, warum \n\nein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe, sondern er diesen \n\nan den Unterhaltsgläubiger weiterreichen müsse, verkennt es den Zweck des \n\nSelbstbehalts. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 \n\nBGB gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder \n\nUnterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der notwendige Selbstbehalt dient ledig-\n\nlich dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls den \n\neigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweili-\n\ngen Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-\n\nfalles angemessen darüber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige also nicht \n\nden vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllen, ist keine Rechtfertigung \n\ndafür ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für \n\nden notwendigen eigenen Bedarf benötigt. \n\n39 \n\nZwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine ge-\n\nmeinsame Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten erspa-\n\nren kann, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichende Einkünfte, und sei \n\nes nur aus eigenem Sozialhilfebezug, verfügt, um sich an den Kosten der Le-\n\nbensführung zu beteiligen. Das steht einer Berücksichtigung dieser Einsparung \n\naber nicht generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast für seine Leis-\n\ntungsunfähigkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, dürfte es ihm regelmä-\n\nßig möglich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer Le-\n\nbensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebens-\n\nführung beteiligen kann. \n\n40 \n\nIm Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Er-\n\nsparnis durch gemeinsame Haushaltsführung auch nicht infolge einer freiwilli-\n\ngen Leistung des neuen Lebensgefährten ein. Denn sie beruht darauf, dass die \n\nAusgaben infolge eines Synergieeffekts regelmäßig geringer sind, als sie es \n\nwären, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt \n\nführen würde. Deswegen werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch \n\ndie gemeinsame Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung \n\nerbringen zu müssen. Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich \n\nbei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Unter-\n\nhaltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur Erweite-\n\nrung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gewährt werden (Senatsur-\n\nteil BGHZ 162, 384, 391 = FamRZ 2005, 1154, 1156), kommt es mithin nicht \n\nan. \n\n41 \n\nEiner Berücksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensge-\n\nmeinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Unterhaltsschuldner \n\ndie freie Disposition eingeräumt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbst-\n\nhalt im Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht ver-\n\nwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu \n\ngewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um \n\nzusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder \n\nkulturelle Interessen einsetzen zu können (Senatsurteile vom 23. August 2006 \n\n- XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR \n\n63/00 - FamRZ 2004, 186, 189). Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts \n\nwegen Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner \n\nein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Be-\n\ndürfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf ande-\n\nre Bedürfnisse mehr Wert legt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhalts-\n\nschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen \n\nLebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein le-\n\nbender Unterhaltsschuldner. \n\n42 \n\nGleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der \n\nWohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 € an den Wohnkosten \n\nbeteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwen-\n\ndigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei \n\nden sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen. \n\nEntsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20 \n\nAbs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung \n\nder Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemein-\n\nschaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in \n\nwelchem Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haus-\n\nhaltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Le-\n\nbensgefährtin reduziert sind. \n\nIII. \n\n43 \n\nDanach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben \n\nund ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, weil das Berufungsgericht - auf der Grundlage der von ihm ver-\n\ntretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu einem eventu-\n\nell zugrunde zu legenden fiktiven Einkommen des Beklagten und zu einer Er-\n\nsparnis der Haushaltsführungskosten durch das Zusammenleben mit seiner \n\nneuen Lebensgefährtin getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nIV. \n\n44 \n\nFalls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung \n\ndes Senats zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Klägers gelangt, wird es \n\nauch zu prüfen haben, ob sich aus anderen Gründen das Einkommen des Be-\n\nklagten als zu hoch darstellt oder ob andere Umstände gegen eine Herabset-\n\nzung des notwendigen Selbstbehalts sprechen. \n\n45 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten für die Zeit von Januar \n\nbis Februar 2004 ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzugerech-\n\nnet hat (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 661 f.), rügt die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht, dass die Begründung des angefochtenen Urteils dies nicht trägt. \n\nDenn der Beklagte war als Zeitarbeiter bis einschließlich Dezember 2003 voll-\n\nschichtig eingesetzt und hatte deswegen keinen Anlass, sich - wie das Beru-\n\nfungsgericht meint - frühzeitig um eine Nebentätigkeit zu bemühen. Bemühun-\n\ngen des Beklagten um einen häufigeren Einsatz als Zeitarbeiter scheinen schon \n\ndeswegen erfolglos, weil er seinen Arbeitsplatz schuldlos wegen schlechter Auf-\n\ntragslage bereits Mitte März 2004 wieder verloren hatte. \n\n46 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine - gegenläufige - Erhö-\n\nhung des notwendigen Selbstbehalts wegen der vom Beklagten behaupteten \n\nKosten des Umgangs mit dem Kläger abgelehnt hat, wird auch dies durch die \n\nGründe der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Denn auch nach dem \n\nvom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt beschränken sich die \n\nUmgangskosten nicht auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigten 15 € \n\nmonatlich. Der Beklagte muss bei der Ausübung des 14-tätigen Umgangsrechts \n\nnicht nur die vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten öffentlicher Ver-\n\nkehrsmittel aufwenden. Vielmehr entstehen jedenfalls zusätzliche Kosten durch \n\ndie Benutzung des Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin, mit dem er von dort zu \n\ndem ca. 15 km entfernten Wohnort der Kinder weiterfährt. Auch wenn der Be-\n\nklagte für die Nutzung des Fahrzeugs kein Entgelt an seine Lebensgefährtin \n\nzahlen muss, durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass auch \n\nkeine Betriebskosten entstehen, für die der Beklagte aufkommen muss. Selbst \n\nwenn seine Lebensgefährtin diese Kosten trüge, lägen darin freiwillige Leistun-\n\ngen eines Dritten, die dem Kläger nicht zugute kommen sollen. Das Berufungs-\n\ngericht wird deswegen erneut prüfen müssen, ob es auch angesichts höherer \n\nUmgangskosten eine Anpassung des dem Beklagten zu belassenden notwen-\n\ndigen Selbstbehalts ablehnt. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, \n\ndass dem Beklagten hier kein Anteil des Kindergeldes anrechnungsfrei verblieb, \n\nmit dem er die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts finanzieren könnte. \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass dann bei nicht unerheblichen Um-\n\ngangskosten, die der Unterhaltsschuldner nicht aus den Mitteln bestreiten kann, \n\ndie ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, eine maßvolle \n\nErhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (Senatsurteil vom 23. Februar \n\n2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bruchsal, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 F 145/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2005 - 16(20) UF 76/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zr-170-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zr-170-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:16.025314+00:00"}}