{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_165-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"XII ZR 165/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 3 Zum Gebührenstreitwert für eine Klage, mit der ein Geschäftsraummieter gegen seinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsan- spruch geltend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 165/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 3 \n\nZum Gebührenstreitwert für eine Klage, mit der ein Geschäftsraummieter gegen \n\nseinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsan-\n\nspruch geltend macht. \n\nBGH, Beschluss vom 9. August 2006 - XII ZR 165/05 - OLG Celle \n\nLG Lüneburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-\n\nMonecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und die Revision wird in Abänderung des Senatsbe-\n\nschlusses vom 24. Mai 2006 auf 180.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger pachtete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Räum-\n\nlichkeiten zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung auf dem Grundstück \n\neines Autohofes. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte, die \n\nauf dem Autohof eine Tankstelle nebst Tankshop betreibt, auf Unterlassung des \n\nVerkaufs von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im Tankshop in \n\nAnspruch und begehrt von der Beklagten Auskunft über die von ihr durch den \n\nVerkauf von Speisen und Getränken im Tankshop erzielten Umsätze; in diesem \n\nZusammenhang streiten die Parteien über den Umfang einer im Pachtvertrag \n\nenthaltenen Konkurrenzschutzklausel. Klage und Widerklage sind in beiden \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die - nach Nichtzulassungsbeschwerde - \n\nvom Senat zugelassene Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\n1. Unterlassungsanspruch \n\nDer auf die Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getränken im \n\nTankshop und damit auf die Beseitigung der Konkurrenzsituation gerichtete An-\n\ntrag des Klägers ist mit 168.000 € zu bewerten. \n\na) Eine kostenrechtliche Privilegierung kommt für diesen Antrag nicht in \n\nBetracht. \n\nEs liegt kein Fall des § 41 Abs. 1 GKG vor, da zwischen den Parteien \n\nnicht der Bestand oder die Dauer des Pachtverhältnisses, sondern nur ein Ein-\n\nzelanspruch auf vertraglichen Konkurrenzschutz im Streit steht. Reine Streitig-\n\nkeiten über den Vertragsinhalt fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 41 \n\nAbs. 1 GKG (Senatsbeschlüsse vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NZM \n\n2005, 519 und vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - NZM 2005, 944, \n\n946). \n\n6 \n\nAuch eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. \n\nGKG, wonach beim Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Mietsache \n\ndurch den Vermieter der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung \n\nmaßgeblich sein soll, scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar hat der Senat \n\nentschieden, dass eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 \n\n2. Halbs. GKG über den eigentlichen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsa-\n\nche hinaus auch in anderen Fällen möglich ist, in denen ein Mieter von Ge-\n\nschäftsräumen von seinem Vermieter Maßnahmen verlangt, um einen Mangel \n\nder Mietsache zu beheben (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR \n\n137/05 - NZM 2006, 138, 139; dort: Kündigung gegenüber einem störenden \n\nMitmieter). Aber unabhängig davon, ob in einer vertragswidrigen Konkurrenzsi-\n\ntuation gleichzeitig ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 \n\nBGB zu sehen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZM 1998, 307; wohl auch OLG Karls-\n\nruhe NJW-RR 1990, 1234, 1235; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, \n\n8. Aufl., § 536 BGB, Rdn. 172; Kraemer in: Bub/Treier Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B Rdn. 1250; Hübner/Griesbach/ \n\nSchreiber in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 14. Kap. \n\nRdn. 176; dagegen OLG Frankfurt EWiR 1985, 555 mit zust. Anm. Ostermann \n\nS. 555 f., Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-\n\nsingrechts, 9. Aufl., Rdn. 660), trägt eine ausschließlich an einem möglichen \n\nmangelbedingten Minderwert der Mietsache orientierte Wertbemessung dem \n\nwirtschaftlichen Interesse des Mieters an der Beseitigung der Konkurrenzsitua-\n\ntion nicht genügend Rechnung. Dieses wird in erster Linie dadurch bestimmt, \n\ndie nachteiligen Folgen der Konkurrenzsituation auf die Entwicklung seines Ge-\n\nschäftsbetriebes von sich abzuwehren. \n\n7 \n\n8 \n\nb) In Ermangelung einer besonderen kostenrechtlichen Vorschrift richtet \n\nsich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO daher nach dem Inte-\n\nresse des Klägers an der begehrten Verurteilung der Beklagten. \n\naa) Zu bewerten ist das Interesse des Klägers, sein Geschäft ohne die \n\nangeblich unzulässige Konkurrenz betreiben und den ihm dadurch drohenden \n\nSchaden von sich abwehren zu können. Dieser Schaden entspricht nach allge-\n\nmeiner Auffassung dem Reingewinn, der dem Kläger infolge der vertragswidri-\n\ngen Konkurrenzsituation entgeht (KG Rpfleger 1962, 154 unter y); OLG Düs-\n\nseldorf ZMR 1993, 377; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. \n\nRdn. 2697). Die Wertbemessung nach dem voraussichtlich entgehenden Ge-\n\nwinn ist bei ordentlich kündbaren Mietverhältnissen in der Regel auf den zu-\n\nkünftigen Schaden beschränkt, der dem Mieter bis zu dem auf die Klageerhe-\n\nbung folgenden nächstmöglichen Kündigungstermin entstehen kann, weil der \n\nVermieter in diesen Fällen die Möglichkeit besitzt, durch die Ausübung des or-\n\ndentlichen Kündigungsrechts die ihm drohenden Schadenersatzansprüche zeit-\n\nlich zu begrenzen (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2006, 158, 159). Liegt demge-\n\ngenüber ein befristetes Mietverhältnis vor, geht das Interesse des Mieters \n\ngrundsätzlich auf die Abwendung des durch die Konkurrenzsituation bis zum \n\nAblauf der restlichen Vertragslaufzeit drohenden Schadens. Um die Parteien in \n\nsolchen Fällen keinem unübersehbaren Kostenrisiko auszusetzen, ist der Streit-\n\nwert in der Praxis früher anhand eines auf drei Jahren hochgerechneten Scha-\n\ndensbetrages bemessen worden (OLG Düsseldorf ZMR 1993 aaO, KG Rpfle-\n\nger 1962 aaO). Diesem Gedanken tritt der Senat im Grundsatz bei, wobei sich \n\nin vergleichbaren Fällen im Rahmen der Wertbemessung nach § 3 ZPO unter \n\nHeranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO die Berechnung des \n\nmöglicherweise entgangenen Gewinns auf der Grundlage einer dreieinhalb-\n\njährigen Betrachtung als Bemessungsrichtlinie anbietet. \n\n9 \n\nIm Übrigen orientiert sich die Höhe des dem Kläger möglicherweise dro-\n\nhenden Schadens grundsätzlich an den in der Klageschrift dargelegten Erwar-\n\ntungen des Klägers, wenn sich für einen Schaden in dieser Größenordnung \n\nhinreichende objektive Anhaltspunkte ergeben. Der Kläger hat anhand einer \n\nDarstellung der Umsatzentwicklung seiner Gaststätte behauptet, dass sein Um-\n\nsatz seit dem angeblichen Verstoß der Beklagten gegen das Konkurrenzverbot \n\nmonatlich um durchschnittlich 7.908 € zurückgegangen sei; durch diesen Um-\n\nsatzrückgang sei ihm ein monatlicher Gewinn in Höhe von durchschnittlich \n\n5.083 € entgangen. Bereinigt man den behaupteten Umsatz- und Gewinnrück-\n\ngang des Klägers um solche Effekte, die sich aus den im Zeitraum seit Juni \n\n2003 unstreitig verkürzten Öffnungszeiten in der Gaststätte des Klägers erge-\n\nben haben könnten, lassen sich nach Einschätzung des Senats aus dem Vor-\n\nbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass ihm ein monatlicher \n\nGewinn jedenfalls in einer Höhe von rund 4.000 € entgangen sein könnte. Dar-\n\naus folgt im Ergebnis eine Bewertung des Unterlassungsantrages mit 168.000 € \n\n(4.000 € x 42 Monate). \n\n10 \n\nbb) Soweit daneben für die Wertbemessung nicht nur der nach dem Ge-\n\nwinnrückgang bemessene geschäftliche Schaden des Mieters durch die angeb-\n\nlich vertragswidrige Konkurrenz, sondern zusätzlich ein an der Mangelhaftigkeit \n\nder Mietsache orientiertes Minderungsinteresse des Mieters herangezogen wird \n\n(so OLG Düsseldorf NZM 2006 aaO), vermag der Senat diesem Ansatz nicht zu \n\nfolgen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im Gewährleistungsprozess \n\nbei der Geltendmachung von Schadenersatz- und Minderungsansprüchen, die \n\nauf dem gleichen Mangel der Mietsache beruhen, grundsätzlich keine Wertaddi-\n\ntion vorzunehmen, sondern allein auf den Anspruch mit dem höheren Streitwert \n\nabzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM \n\n2004, 423). Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt der wirtschaftli-\n\nchen Identität erscheint es in gleicher Weise sachgerecht, bei der Bewertung \n\neines vom Mieter gegen den Vermieter geltend gemachten Anspruchs auf Be-\n\nseitigung einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation nur auf das - in der Regel \n\nhöher zu bewertende - Interesse des Mieters an der Schadensabwendung ab-\n\nzustellen und ein daneben möglicherweise bestehendes Minderungsinteresse \n\nnicht noch zusätzlich zu addieren. Dies gilt umso mehr, als mit der Minderung \n\ndes Mietentgelts eine Senkung der Betriebsausgaben verbunden ist, die auf die \n\nBerechnung eines möglicherweise entgangenen Gewinns unmittelbaren Ein-\n\nfluss nimmt. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Auskunftsanspruch \n\nDer auf Auskunftserteilung über die mit dem Verkauf von Speisen und \n\nGetränken zum Verzehr im Tankshop erzielten Umsätze der Beklagten gerich-\n\ntete Antrag des Klägers ist mit 12.000 € zu bewerten. \n\n13 \n\nDer Wert des Auskunftsanspruchs orientiert sich an dem wirtschaftlichen \n\nInteresse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, wenn dieser - wie im vor-\n\nliegenden Fall - nach der Abweisung seiner Klage in der Vorinstanz ein \n\nRechtsmittel einlegt. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung \n\nist nach § 3 ZPO zu schätzen; es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Wer-\n\ntes des Leistungsanspruches, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten \n\nsoll (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189). Mit \n\nder begehrten Auskunft über die durch den Verkauf von Speisen und Getränken \n\nerzielten Umsätze beabsichtigt der Kläger die Vorbereitung eines eigenen, auf \n\nden Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten Schadenersatzanspruches. Für \n\ndie Wertbemessung ist hier nur die bei Klageerhebung im September 2004 be-\n\nreits verstrichene Zeit zu berücksichtigen, in der die Beklagte dem Kläger an-\n\ngeblich vertragswidrig Konkurrenz gemacht hatte. Denn wegen des Schadener-\n\nsatzes, den der Kläger auf der Grundlage der begehrten Auskünfte auch für die \n\nZeit nach Klageerhebung verlangen könnte, liegt eine wirtschaftliche Identität \n\nmit dem Unterlassungsanspruch vor. \n\n14 \n\nDa der Kläger offensichtlich konkurrenzbedingte Umsatzrückgänge seit \n\nJuli 2003 behauptet, fällt der Wert des Auskunftsantrages - hier bei Ansatz ei-\n\nnes Bruchteils von 1/5 - mit 12.000 € ins Gewicht (1/5 x 4.000 € x 15 Monate). \n\n15 \n\n3. Der Senat hat daher den Streitwert für das gesamte Verfahren auf \n\n180.000 € (168.000 € + 12.000 €) festgesetzt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 305/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2005 - 6 U 42/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_165-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/xii-zr-165-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_165-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_165-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/xii-zr-165-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_165-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:59.903488+00:00"}}