{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_163-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZR 163/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 722, 723; FamRÄndG Art. 7 § 1; Slowenien: EheFamG Artt. 103 Abs. 1, 123 Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowe- nischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Schei- dungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Lan- desjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 163/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 722, 723; FamRÄndG Art. 7 § 1; Slowenien: EheFamG Artt. 103 \n\nAbs. 1, 123 \n\nDie Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowe-\n\nnischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Schei-\n\ndungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Lan-\n\ndesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - OLG Frankfurt/Main \n\nAG Langen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September \n\n2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, dass \n\na) es sich bei dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland anerkannten und für vollstreckbar erklärten Titel um den \n\nUnterhaltsausspruch im Urteil des Grundgerichts Ljubljana \n\nvom 20. Juni 1990 - VI P 434/90 - in Verbindung mit den Be-\n\nnachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj vom \n\n7. August 2000, 1. Oktober 2000, 26. Juni 2001, 26. April \n\n2002, 23. April 2003 und 6. August 2004 handelt und \n\nb) der laufende monatliche Unterhalt ab 1. Dezember 1991 bis \n\n31. Januar 1992 nicht 4.508 Dinar, sondern 4.508 slowenische \n\nTolar beträgt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Urteil des Kreisgerichts (damalige Bezeichnung: \"Grundgericht\" = te-\n\nmeljno sodišče) Ljubljana vom 20. Juni 1990, rechtskräftig seit dem 9. Oktober \n\n1990, wurde die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch \n\nminderjährigen Kläger geschieden, das Sorgerecht für sie der Mutter zugespro-\n\nchen und der Beklagte verurteilt, zu Händen der Mutter für die beiden Kläger \n\nmonatlich je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1. Juni 1990 zu zahlen. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Kläger wurde dieses Urteil durch Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der \n\nMaßgabe anerkannt und für vollstreckbar erklärt, dass der Beklagte zu gemäß \n\nArt. 132 des slowenischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen \n\nindexierten monatlichen Unterhaltszahlungen in Dinar bzw. ab 1. Februar 1992 \n\nin slowenischen Tolar verpflichtet ist. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Be-\n\nklagten zurück. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass über den An-\n\ntrag der Kläger durch Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO zu entschei-\n\nden war. Nach diesen Vorschriften ist ein Urteil eines ausländischen Gerichtes \n\nohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklä-\n\nren, wenn es nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht Rechts-\n\nkraft erlangt hat und seine Anerkennung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen \n\nist. \n\n6 \n\na) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist die An-\n\nwendung der §§ 722, 723 ZPO hier weder durch \"Brüssel I\" (EuGVVO = Ver-\n\nordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht-\n\nliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-\n\ngen in Zivil- und Handelssachen) noch durch \"Brüssel IIa\" (EuEheVO = Verord-\n\nnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zustän-\n\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-\n\nchen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-\n\nbung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 [= \"Brüssel II\"]) ausgeschlossen. \n\n7 \n\nZwar ist Slowenien seit 2004 Mitglied der europäischen Union, so dass \n\ndiese Verordnungen im Verhältnis zwischen Slowenien und der Bundesrepublik \n\nDeutschland grundsätzlich vorrangig anzuwenden sind. Die EuGVVO = \"Brüs-\n\nsel I\" ist nach ihrem Art. 66 Abs. 1 und 2 aber nicht auf Titel anzuwenden, die \n\nwie hier (1990) vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden, und die EuEheVO = \n\n\"Brüssel IIa\" gilt ohnehin nicht für Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 3 lit. e \n\nEuEheVO). Auch deren Vorläuferregelung, das EuGVÜ, kommt hier nicht zur \n\nAnwendung, da Slowenien ihm nicht beigetreten war. \n\n8 \n\nb) Auch eine vorrangige Anwendung des Haager Übereinkommens vom \n\n2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-\n\nscheidungen kommt nicht in Betracht, da Slowenien nicht Vertragsstaat ist (vgl. \n\nWendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 \n\nRdn. 226; FA-FamR/Rausch 5. Aufl. Kap. 15 Rdn. 95 Fn. 172; Luthin, Hand-\n\nbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. Rdn. 8061). \n\n9 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Ausschlussgründen \n\nnach § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO verneint hat, lässt dies Rechtsfehler nicht \n\nerkennen; auch die Revision erinnert insoweit nichts. \n\n10 \n\n3. Die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Kläger für das vorlie-\n\ngende Verfahren nach §§ 722, 723 ZPO (vgl. Göppinger/Wax/Linke Unterhalts-\n\nrecht 8. Aufl. Rdn. 3287) ist hier unabhängig von der Frage gegeben, ob die \n\nMutter der Kläger den ursprünglichen Titel nach slowenischem Recht als deren \n\nVertreterin oder im Wege der Prozessstandschaft erstritten hat (vgl. OLG \n\nFrankfurt FamRZ 1983, 1268; AG Lahnstein FamRZ 1986, 289, 290 zum jugos-\n\nlawischen Recht; a.A. wohl OLG Stuttgart FamRZ 1999, 312 ff.). Beide Kläger \n\nwaren nämlich im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung volljährig, \n\nArt. 117 Abs. 1 des slowenischen Gesetzes über Ehe- und Familienbeziehun-\n\ngen vom 26. Mai 1976 (EheFamG; deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid, \n\nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Slowenien S. 58 ff.), und \n\nschon deshalb befugt, das vorliegende Verfahren im eigenen Namen zu betrei-\n\nben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 722 Rdn. 64; Senatsurteil vom 1. Juni \n\n1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806 zur Prozessführungsbefugnis des \n\nKindes für eine Abänderungsklage). \n\n11 \n\nDie Kläger waren zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens, in dem \n\ndas Ausgangsurteil ergangen ist. Dennoch ist ihr Unterhaltsanspruch - wie es in \n\nArt. 78 Abs. 1 des slowenischen EheFamG und in Art. 421 Abs. 2 des sloweni-\n\nschen Gesetzes über das Streitverfahren vom 15. April 1999 (deutsche Über-\n\nsetzung in Bergmann/Ferid aaO S. 80) vorgesehen ist - in diesem Urteil gere-\n\ngelt worden, und zwar nicht nur im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander \n\n(vgl. Zöller/Geimer aaO § 722 Rdn. 64; vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1983, \n\n1157, 1158 zum finnischen Ehegesetz). Dies folgt nicht nur aus Artt. 103 Abs. 1 \n\nund 123 EheFamG, die bestimmen, dass Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig \n\nsind, sondern auch aus der Überschrift zu Artt. 78 ff. EheFamG (\"Beziehungen \n\nder Eltern zu den Kindern nach der Ehescheidung\") und insbesondere aus \n\nArt. 79 Satz 2 EheFamG, demzufolge auch das Kind eine Anpassung des im \n\nScheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrages an veränderte Verhältnisse \n\nverlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 631, 632 zum bosnisch-\n\nherzegowinischen Recht). An der Art des Unterhaltsanspruchs des Kindes än-\n\ndert sich durch die Trennung oder Scheidung der Eltern nichts (vgl. Povh \n\nFamRZ 1991, 132, 136 zur Rechtslage vor der Unabhängigkeit Sloweniens). \n\n12 \n\nDie Kläger sind daher, auch ohne Titelgläubiger zu sein, für das Verfah-\n\nren nach § 722 ZPO prozessführungsbefugt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg ZPO \n\n§ 722 Rdn. 16; MünchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. § 722 Rdn. 27; Baum-\n\nbach/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 722 Rdn. 7). \n\n13 \n\n4. Allerdings ist Vollstreckungstitel nicht das Urteil des Grundgerichts \n\nLjubljana allein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich \n\num einen dynamischen Unterhaltstitel. Die darin festgelegten Unterhaltsbeträge \n\nwerden nach Art. 132 Abs. 1 EheFamG der Wandlung der Lebenshaltungskos-\n\nten und der persönlichen Einkommen in Slowenien angepasst (vgl. Novak \n\nFamRZ 2005, 1637, 1640). Das zuständige Zentrum für Sozialarbeit benach-\n\nrichtigt schriftlich den Verpflichteten und den Berechtigten über die jeweilige \n\nAnpassung und den neuen Unterhaltsbetrag, Art. 132 Abs. 4 Satz 1 EheFamG. \n\nDiese Benachrichtigung bildet gemäß Art. 132 Abs. 4 Satz 2 EheFamG zu-\n\nsammen mit der Gerichtsentscheidung den Vollstreckungstitel (vgl. auch OGH \n\nWien vom 26. März 2003 - 3 Ob 71/03t - ZfRV 2003, 189 - Leitsatz -). Das \n\nAmtsgericht hätte daher das Ausgangsurteil in Verbindung mit den im Tenor \n\naufgeführten Benachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj für \n\nvollstreckbar erklären müssen. \n\nII. \n\n14 \n\nDie Revision greift allein die Auffassung des Berufungsgerichts an, die \n\nVollstreckbarkeitserklärung habe nicht der vorherigen Anerkennung des Schei-\n\ndungssausspruchs nach Art. 7 § 1 FamRÄndG bedurft. Dem hält die Revision \n\nentgegen, bei dem slowenischen Urteil habe es sich - nach dem als lex fori \n\nmaßgeblichen deutschen Verfahrensrecht - um ein Verbundurteil im Sinne des \n\n§ 623 ZPO gehandelt. Wie sich aus der Begründung des Ausgangsurteils erge-\n\nbe, habe die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung auch in engem \n\nsachlichem Zusammenhang mit der Entscheidung über das Sorgerecht für die \n\nKinder und folglich auch mit der Ehescheidung selbst gestanden, so dass die \n\nUnterhaltspflicht nicht von der Wirksamkeit der Scheidung losgelöst werden \n\nkönne. Deshalb hätte die Entscheidung zum Unterhalt erst nach Anerkennung \n\ndes Scheidungsurteils für vollstreckbar erklärt werden können. \n\n15 \n\n16 \n\nDas verhilft der Revision indes nicht zum Erfolg. \n\nEine Anerkennung des Scheidungsausspruchs war zwar nicht schon \n\nnach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG entbehrlich, da die Ehegatten nicht \n\nbeide dem Staat angehörten, dessen Gerichte die Scheidung ausgesprochen \n\nhaben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte im \n\nZeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger. \n\n17 \n\nFür die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem auslän-\n\ndischen Scheidungsurteil getroffenen weiteren Nebenentscheidung, z.B. einer \n\nVerurteilung zu Unterhaltszahlungen, ist das Verfahren vor der Landesjustiz-\n\nverwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG aber nicht erforderlich (vgl. Geimer NJW \n\n1967, 1398, 1402; zum Gesetzeszweck vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 112, \n\n127, 134). Nur wenn die weitere Entscheidung auf dem Eheurteil beruht, ohne \n\ndieses also keinen Bestand haben kann, darf sie erst nach Anerkennung des \n\nScheidungsausspruchs für vollstreckbar erklärt werden (BGHZ 64, 19, 22 = \n\nFamRZ 1975, 273, 274). Das ist hier nicht der Fall. \n\n18 \n\nDer ausgeurteilte Unterhaltsanspruch der Kinder beruht nicht auf dem \n\nScheidungsausspruch, sondern besteht - wie oben unter I 3 dargelegt - unab-\n\nhängig hiervon. \n\n19 \n\nDer Senat schließt sich daher der in Rechtsprechung und Literatur herr-\n\nschenden Meinung an, dass die Vollstreckbarerklärung des Kindesunterhaltsti-\n\ntels nicht der vorherigen Anerkennung der Scheidung nach Art. 7 § 1 Fam-\n\nRÄndG bedarf (vgl. OLG Karlsruhe DAVorm 1981, 166 f.; OLG München DA-\n\nVorm 1982, 490 f.; OLG Köln FamRZ 1979, 718, 719; LG Frankenthal DAVorm \n\n1977, 62, 64; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 722 Rdn. 46; Soergel/Kegel \n\nBGB 12. Aufl. Art. 19 EGBGB Rdn. 115; Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des \n\nFamiliengerichtsverfahrens VIII Rdn. 180.7; Beitzke ZfJ 1986, 477, 481; Göp-\n\npinger/Wax/Linke aaO 3285; a.A. OLG Hamm FamRZ 1989, 785 m. abl. Anm. \n\nHenrich IPrax 1990, 59 f.). Denn das Anliegen des Art. 7 § 1 FamRÄndG, ein-\n\nander widersprechende Entscheidungen über die Wirksamkeit einer ausländi-\n\nschen Ehescheidung im Inland zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 112, \n\n127, 134), wird durch den Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Titels über den \n\nKindesunterhalt nicht tangiert. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langen (Hessen), Entscheidung vom 07.02.2005 - 62 F 132/01 UK - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 UF 98/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zr-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 722","ref_norm":"722","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zr-163-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:38.876410+00:00"}}