{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_156-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"XII ZR 156/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SchuldRAnpG § 12 Abs. 3, 4 a) Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist der Höhe nach nicht auf den Zeitwert des Gebäudes (§ 12 Abs. 3) beschränkt. b) Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Verkehrs- werts i.S. von § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist bei Grundstücken, die der Erho- lung dienen, in der Regel nicht zu beanstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 156/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. März 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchuldRAnpG § 12 Abs. 3, 4 \n\na) Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist der Höhe \n\nnach nicht auf den Zeitwert des Gebäudes (§ 12 Abs. 3) beschränkt. \n\nb) Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Verkehrs-\n\nwerts i.S. von § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist bei Grundstücken, die der Erho-\n\nlung dienen, in der Regel nicht zu beanstanden. \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 156/05 - LG Potsdam \nAG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 30. Januar 2008 am 12. März \n\n2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 26. August 2005 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG \n\nEntschädigung für ein auf deren Grundstück errichtetes Wochenendhaus. \n\nDie Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch von F. unter Flur 13 \n\nFlurstück 122 eingetragenen Grundstücks von 1.500 m². Das Grundstück liegt \n\nim Außenbereich und ist im Entwurf des Flächennutzungsplans als Waldgebiet \n\nausgewiesen. \n\nMit Vertrag vom 25. April 1968 pachtete der Ehemann der vormaligen \n\nKlägerin von der Gemeinde F. als staatlicher Verwalterin das Grundstück zur \n\nWochenendnutzung. Er errichtete 1968 mit städtebaulicher Genehmigung des \n\nRates des Kreises P. einen Bungalow, im Jahre 1976 einen Anbau, ferner einen \n\nGeräteschuppen, eine Kläranlage sowie eine Duschecke. Nach dem Tode des \n\nPächters führte dessen Ehefrau, die vormalige Klägerin, das Pachtverhältnis \n\nallein fort. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. September 1991 veräußerte sie \n\ndas Wochenendhaus an ihre Tochter, die jetzige Klägerin. Mit Schreiben vom \n\n10. Dezember 2000, das auch von ihrer Tochter unterzeichnet ist, kündigte die \n\nvormalige Klägerin das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2000 und gab das \n\nGrundstück an die Beklagte zurück. \n\n4 \n\nDie vormalige Klägerin hat für die Wertsteigerung des Bodens sowie die \n\nErschließung und Bebauung gegen die Beklagte 27.609,76 € geltend gemacht. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von \n\n10.941 € verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung der Klägerin zur Zahlung \n\nvon weiteren 17.339 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklag-\n\nte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. \n\n5 \n\nNach Erlass des Berufungsurteils ist die vormalige Klägerin verstorben. \n\nSie hatte ihre Tochter Claudia M. sowie vier weitere Personen zu Miterben ein-\n\ngesetzt, der Tochter darüber hinaus den Bungalow im Wege des Vermächtnis-\n\nses zugewandt. In Erfüllung des Vermächtnisses haben die Miterben an Frau \n\nM. den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch abgetreten. Frau M. \n\nführt den Rechtsstreit als Miterbin weiter. \n\n6 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Bedeu-\n\ntung, ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 \n\nAbs. 3 SchuldRAnpG zu. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Es sei anerkannt, \n\ndass die Veräußerung des Gebäudes seit dem 3. Oktober 2000 entgegen der \n\nRegelung des § 296 Abs. 2 ZGB auch ohne Eintritt des Erwerbers in das Nut-\n\nzungsverhältnis möglich sei. Mit der Veräußerung des Gebäudes scheide der \n\nbisherige Nutzer nicht aus dem Pachtvertrag über das Grundstück aus. Die \n\nEntschädigung stehe dem Nutzer zu. \n\n8 \n\nDa die Klägerin selbst gekündigt habe, lägen die Voraussetzungen des \n\n§ 12 Abs. 3 SchuldRAnpG vor, so dass der Betrag verlangt werden könnte, um \n\nden der Wert des Grundstücks durch die aufstehenden Gebäude erhöht sei. \n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Anspruch nicht auf die Höhe \n\ndes Anspruchs aus § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG begrenzt. Aus § 12 Abs. 4 \n\nSchuldRAnpG ergebe sich, dass der kündigende oder gekündigte Nutzer be-\n\nrechtigt sei, das aufstehende Gebäude nach § 258 BGB wegzunehmen. Der \n\nGrundstückseigentümer habe keinen Einfluss darauf, ob sich der Nutzer für die \n\nWegnahme oder den Entschädigungsanspruch entscheide. Aus dieser Wertung \n\ndes Gesetzgebers sei ersichtlich, dass ein etwaiger Wertzuwachs des Grund-\n\nstücks dem Nutzer zustehen solle, da dieser es in der Hand habe, dem Eigen-\n\ntümer ein unbebautes Grundstück zu übergeben. Damit bestehe kein Anlass, \n\ndie ihrem Wortlaut nach eindeutige Regelung des § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG \n\neinzuschränken. \n\n9 \n\nDie Auffassung der Berufung, der Wert des Grundstücks sei nach dem \n\nErtragswertverfahren zu ermitteln, widerspreche sowohl der Begründung der \n\nBundesregierung als auch der einhelligen Kommentarliteratur, die ausnahmslos \n\nauch das Sachwertverfahren zuließen. Die Anwendung des Sachwertverfah-\n\nrens begegne daher im vorliegenden Fall keinen Bedenken. \n\n10 \n\nNach Ergänzung des eingeholten Gutachtens gehe die Kammer auf-\n\ngrund der vorhandenen Mängel von einer Wertminderung des Bungalows in \n\nHöhe von 2.845,45 € aus. Danach ergebe sich folgende Berechnung: Nach den \n\nFeststellungen des Sachverständigen betrage der Bodenwert (des im Außenbe-\n\nreich gelegenen Grundstücks unter Berücksichtigung des für seine Bebauung \n\nbestehenden Bestandsschutzes) 29.800 €, der Wert des Bungalows bei Be-\n\nrücksichtigung eines \n\nInstandhaltungsrückstaus von \n\ninsgesamt 2.845,45 € \n\n10.972,55 €; Grundstück und Gebäude seien damit 29.800 € + 10.972,55 € = \n\n40.772,55 € wert. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachver-\n\nständigen belaufe sich der abzuziehende Bodenwert des unbebauten (und in-\n\nsoweit im Außenbereich nicht mehr bebaubaren) Grundstücks auf 1.500 €, so \n\ndass sich mindestens ein Entschädigungsanspruch in der von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Höhe ergebe. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die frühere Klägerin sei nicht \n\naktivlegitimiert gewesen, der Anspruch habe von Anfang an der jetzigen Kläge-\n\nrin zugestanden. Es kann dahinstehen, ob die frühere Klägerin in den Vorin-\n\nstanzen Nutzerin war (in diesem Sinne BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR \n\n114/04 - NZM 2005, 835, 837) oder ob deren Tochter, die jetzige Klägerin, Nut-\n\nzerin im Sinne von § 4 SchuldRAnpG war. Die Erben der früheren Klägerin ha-\n\nben den Entschädigungsanspruch nämlich vorsorglich an die Klägerin abgetre-\n\nten. Zwar erfolgte die Abtretung erst nach dem Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Berufungsinstanz. Sie ist aber in der Revisionsinstanz zu be-\n\nrücksichtigen, weil sie unstreitig ist und schützenswerte Belange der Beklagten \n\nnicht entgegenstehen (vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 559 Rdn. 7 mit zahl-\n\nreichen Rechtsprechungsnachweisen). Damit ist die Klägerin aktivlegitimiert. \n\n11 \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist sie auch berechtigt, Zahlung an sich \n\nzu verlangen. \n\n13 \n\nb) Unangegriffen geht das Berufungsgericht von § 12 Abs. 3 \n\nSchuldRAnpG als Anspruchsgrundlage aus. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision ist dieser Anspruch der Höhe nach nicht auf den Wert des Gebäudes be-\n\ngrenzt. \n\n14 \n\naa) Ob, wie das Berufungsgericht ausführt, bereits Abs. 4 gegen eine \n\nBeschränkung des Anspruchs aus Abs. 3 entgegen dem insoweit eindeutigen \n\nWortlaut spricht, ist zweifelhaft. Die Bestimmung gewährt dem Nutzer ein \n\nWegnahmerecht, das der Eigentümer nicht beeinflussen kann. Es besteht un-\n\nabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht und aus welchem Grunde ge-\n\nkündigt wird. Es besteht auch dann, wenn kein Sondereigentum (mehr) besteht \n\nund die Materialien wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind \n\n(Rövekamp Schuldrechtsanpassung 2. Aufl. 1997 Rdn. 564). Der Nutzer ist be-\n\nrechtigt, sie vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen (Abs. 4 Satz 2). \n\nDamit entscheidet allein der Nutzer, ob eine Werterhöhung bestehen bleibt und \n\ndamit ein Entschädigungsanspruch entsteht. Zu Recht weist die Revision aber \n\ndarauf hin, dass der Nutzer zwar durch Ausübung des Wegnahmerechts eine \n\nWertsteigerung verhindern kann, dass dies aber nichts darüber besagt, ob und \n\nggf. wie eine verbleibende Wertverbesserung zu entschädigen ist. Die Frage \n\nbedarf aber keiner Vertiefung, weil die Regelung des § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG \n\njedenfalls nicht für eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes \n\nspricht und sich das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zweifelsfrei aus \n\nweiteren Umständen ergibt. \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Begriff \"Entschädi-\n\ngung\" i.S. des § 12 Abs. 2, 3 SchuldRAnpG nicht entnommen werden, dass \n\ndamit nur ein schadensrechtlicher Ausgleich für den Rechtsverlust, nicht aber \n\neine \n\numfassende Vorteilsabschöpfung \n\nnach \n\nbereicherungsrechtlichen \n\nGrundsätzen zu verstehen sei. Die Entstehungsgeschichte spricht gegen eine \n\nsolche Auslegung. \n\n16 \n\nDer Gesetzgeber ging davon aus, dass ein vom Nutzer auf einem frem-\n\nden Grundstück errichtetes Bauwerk bei Vertragsbeendigung noch einen erheb-\n\nlichen Wert darstellen kann. Er hielt es für unangemessen, den Nutzern, die \n\nihre baulichen Investitionen im Vertrauen auf den langfristigen Fortbestand der \n\nvertraglichen Nutzungsbefugnis vorgenommen haben, diesen Wert ersatzlos zu \n\nnehmen und dem Grundstückseigentümer einen solchen Vorteil unentgeltlich \n\nzufallen zu lassen (BT-Drucks. 12/7135 S. 46). Der Gesetzgeber war der Auf-\n\nfassung, dass Ausgleichsansprüche nach dem BGB zweifelhaft seien. Er hielt \n\ndie Voraussetzungen des § 547 Abs. 1, 2 BGB a.F. nicht für gegeben und Be-\n\nreicherungsansprüche nach § 951 Abs. 1 BGB für fraglich und wollte deshalb \n\nmit § 12 Abs. 1 SchuldRAnpG einen besonderen Ausgleichsanspruch schaffen \n\n(aaO). Um Streit zu vermeiden, ob und in welchem Umfang bei Vertragsbeen-\n\ndigung Ersatz für vom Nutzer herbeigeführte Wertverbesserungen zu leisten ist, \n\nsollte der Grundstückseigentümer zum Wertausgleich verpflichtet sein, wenn \n\ndas Bauwerk entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR errichtet worden \n\nwar. Er sollte sich nicht darauf berufen können, dass der Vertrag ohne sein Zu-\n\ntun geschlossen und die Bebauung ohne seine Billigung erfolgt ist. Der Ein-\n\nwand einer aufgedrängten Bereicherung sollte für rechtmäßig errichtete Ge-\n\nbäude ausgeschlossen sein (Rövekamp aaO Nr. 545). \n\n17 \n\nDie vorgeschlagene Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren geän-\n\ndert und ergänzt. Terminologische Änderungsvorschläge des Bundesrates wur-\n\nden teils aufgegriffen, teils abgelehnt. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegen-\n\näußerung zur Stellungnahme des Bundesrats deutlich gemacht, dass eine Er-\n\nsetzung des Begriffs \"Entschädigung\" durch den Begriff \"Ausgleich\" bzw. \"Er-\n\nsatz\" deshalb nicht in Betracht komme, weil von den Wertersatzprinzipien und \n\n-maßstäben des BGB gerade abgewichen werden und eine Anlehnung an die \n\nTerminologie des § 314 Abs. 5 Satz 2 ZGB erfolgen solle (Kiethe/Bultmann \n\nSchuldRAnpG § 12 Rdn. 4; Rövekamp aaO Rdn. 547). Nach dieser Bestim-\n\nmung sind aber bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Wertverbesserun-\n\ngen dem Nutzungsberechtigten zu entschädigen. Damit bieten der Wortlaut des \n\n§ 12 SchuldRAnpG und seine Entstehungsgeschichte keinen Anhalt, dass eine \n\nBereicherung nur insoweit ausgeglichen werden soll, als sie mit einem Nachteil \n\ndes Nutzers verbunden ist. Auszugleichen sind vielmehr die Vorteile, die der \n\nNutzer veranlasst hat und die bei Rückgabe des Grundstücks noch werterhö-\n\nhend vorhanden sind. \n\n18 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der systemati-\n\nsche Zusammenhang der Absätze 2 und 3 nicht für die von ihr geforderte Be-\n\nschränkung. \n\n19 \n\nDas Gesetz unterscheidet danach, ob das Nutzungsverhältnis durch den \n\nEigentümer oder durch den Nutzer (bzw. durch von ihm verschuldete Kündi-\n\ngung) beendet wird. Kündigt der Vermieter, so verliert der Nutzer das von ihm \n\nerrichtete Gebäude gegen seinen Willen. Da er die Investition im Vertrauen auf \n\nden langfristigen Fortbestand des Nutzungsverhältnisses vorgenommen hat, \n\nsoll er eine Entschädigung erhalten, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt der \n\nRückgabe noch einen Wert hatte. Der auf seine Investition zurückzuführende \n\nund noch vorhandene Wert soll ihm zugute kommen, und zwar unabhängig da-\n\nvon, ob das Grundstück durch die Bauten eine Werterhöhung erfährt. \n\n20 \n\nKündigt der Nutzer selbst (oder der Verwalter wegen Verschuldens des \n\nNutzers), so bedarf der Nutzer keines Schutzes bezüglich seiner Investitionen. \n\nDa er das Nutzungsverhältnis aus freien Stücken beendet, ist er nicht schutz-\n\nbedürftig. Auch wenn das Gebäude noch einen Wert hat, erhält der Nutzer kei-\n\nne Entschädigung in Höhe seiner Aufwendungen. Hat aber - wie im vorliegen-\n\nden Fall - die Errichtung des Gebäudes zu einer Werterhöhung des Grund-\n\nstücks insgesamt geführt, so soll nach der Wertung des Gesetzes diese Wert-\n\nerhöhung dem Nutzer zugute kommen, weil sie auf die Investition des Nutzers \n\nzurückzuführen ist und der Eigentümer zur Werterhöhung nichts beigetragen \n\nhat. \n\n21 \n\nDer von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch gebietet \n\nkeine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Zwar trifft es zu, dass der Nutzer, \n\nder durch sein eigenes Verhalten Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund \n\ngibt, eine unter Umständen höhere Entschädigung erhalten kann, als wenn er \n\nsich pflichtgemäß verhalten hätte. Erhöht nämlich - wie im Streitfall - wegen des \n\ndamit verbundenen Bestandsschutzes das Gebäude den Zeitwert des Grund-\n\nstücks mehr als das Gebäude selbst wert ist, so führt die Kündigung des Ver-\n\nmieters bei pflichtwidrigem Verhalten des Nutzers (§ 12 Abs. 2 Satz 2 \n\nSchuldRAnpG) zu einer höheren Entschädigung als dann, wenn der Vermieter \n\naus sonstigen Gründen kündigt und nur der Zeitwert des Bauwerks zu ersetzen \n\nist. Dieser Widerspruch beruht aber auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, \n\ndie Kündigung des Vermieters aus Verschulden des Mieters entschädigungs-\n\nrechtlich wie eine Kündigung des Mieters zu behandeln und dem Mieter keinen \n\nAnspruch auf Ersatz des Zeitwertes des Bauwerkes (Absatz 2) zu geben, son-\n\ndern die durch das Bauwerk eingetretene Erhöhung des Verkehrswerts (Ab-\n\nsatz 3), die nach der Vorstellung des Gesetzgebers geringer ist als der Wert \n\ndes Gebäudes. Diese vom Gesetzgeber getroffene Wertung ist hinzunehmen \n\nund verlangt keine - dem Wortlaut der Regelung widersprechende - Beschrän-\n\nkung der Entschädigung bei Kündigung des Mieters, zumal die ordentliche \n\nKündigung seitens des Vermieters ohnehin erheblich eingeschränkt ist (vgl. \n\n§ 23 SchuldRAnpG). \n\n22 \n\ndd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Auslegung könne dazu führen, dass sich das Nutzungsverhält-\n\nnis in ein Spekulationsverhältnis umgestalte; der Nutzer wäre aus wirtschaftli-\n\nchem Eigeninteresse stets gehalten, eine den Zeitwert des Gebäudes über-\n\nschreitende Werterhöhung zu realisieren, während der Grundstückseigentümer \n\nzur Verhinderung einer solchen Entschädigungspflicht aus § 12 Abs. 3 \n\nSchuldRAnpG einer Kündigung des Nutzers mit seiner eigenen Kündigung zu-\n\nvorkommen müsste. Ein Wettlauf, bei dem derjenige profitiere, dessen Kündi-\n\ngung zuerst zugehe, könne nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sein. \n\n23 \n\nDer befürchtete Wettlauf ist nicht zu besorgen. Der Nutzer eines Wo-\n\nchenendgrundstücks errichtet ein Gebäude nicht zu Spekulationszwecken, \n\nsondern um es lange zu nutzen. Er hat deshalb in der Regel kein Interesse an \n\neiner vorzeitigen Aufgabe. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vermie-\n\nters ist, wie bereits ausgeführt, ohnehin stark beschränkt (§ 23 SchuldRAnpG). \n\n24 \n\nc) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht den Verkehrswert \n\ndes Grundstücks nach dem Sachwertverfahren und nicht nach dem Ertrags-\n\nwertverfahren ermittelt. \n\n25 \n\nDa § 12 Abs. 1 SchuldRAnpG keine Regeln enthält, wie die Verkehrs-\n\nwerterhöhung festzustellen ist, kann auf die Wertermittlungsverordnung zurück-\n\ngegriffen werden, die für nahezu alle Bereiche anerkannte Grundsätze für die \n\nErmittlung des Verkehrswerts von Grundstücken enthält (BGH Urteil vom \n\n12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - NZM 2001, 440 f.). Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des BGH (z.B. Urteil vom 11. März 1993 - III ZR 24/92 - Juris) liegt die \n\nWahl der Ermittlungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die \n\nvon ihm gewählte Wertermittlungsmethode muss jedoch nach den Besonder-\n\nheiten des konkreten Falles geeignet sein, den vollen Verkehrswert für den zu \n\nbewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren (BGH \n\nUrteil vom 12. Januar 2001 aaO). Auf das Ertragswertverfahren abzustellen ist \n\nsinnvoll und damit sachgerecht, wenn das zu bewertende Grundstück dazu be-\n\nstimmt ist, nachhaltige Erträge zu erzielen wie etwa bei Mietwohnhäusern, Ge-\n\nschäfts- und Gewerbegrundstücken. Dem Käufer eines derartigen Grundstücks \n\nkommt es nämlich in erster Linie darauf an, welche Rendite ihm das eingesetzte \n\nKapital in Gestalt der durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten Erträge \n\nerwirtschaftet. Demgegenüber eignet sich das Sachwertverfahren für Grundstü-\n\ncke, die nach der Art ihrer Bebauung vornehmlich nicht auf eine möglichst hohe \n\nRendite im Verhältnis zu den aufgewandten Kosten ausgelegt sind (Klei-\n\nber/Simon Verkehrswertermittlung von Grundstücken 5. Aufl. 2007 V § 7 WertV \n\nRdn. 63, 71), sondern der Eigennutzung dienen (BGH Urteil vom 12. Januar \n\n2001 aaO). \n\n26 \n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze und auch sonst ohne Ermessens-\n\nfehler haben der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht den \n\nVerkehrswert unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelt. Sie liegen \n\ndamit auf einer Linie mit der Bundesregierung, die im Gesetzgebungsverfahren \n\nder Auffassung war (BT-Drucks. aaO S. 47), dass bei Bauwerken, die Erho-\n\nlungszwecken dienen, sich die Bewertung in aller Regel am Sachwertverfahren \n\norientieren muss. Auch die Literatur ist dieser Auffassung überwiegend gefolgt \n\n(Thiele/Röske Schuldrechtsänderungsgesetz § 12 SchuldRAnpG Rdn. 26; \n\nKiethe/Bultmann aaO § 12 Rdn. 16; a.A. Zimmermann Rechtshandbuch Ver-\n\nmögen und Investitionen in der ehemaligen DDR § 12 SchuldRAnpG Rdn. 32). \n\n27 \n\nIm Streitfall wurde das Grundstück nicht vom Eigentümer, sondern vom \n\nRat der Gemeinde F. als Verwalter dem Rechtsvorgänger der Klägerin zur Wo-\n\nchenendnutzung überlassen. Von einer wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums \n\nzur Erzielung von Renditen kann damit nicht die Rede sein. \n\n28 \n\nd) Ohne Erfolg rügt die Revision, einerseits habe der Sachverständige \n\neinen Marktwert, d.h. einen bei Veräußerung erzielbaren Preis ermittelt, ande-\n\nrerseits gehe er aber davon aus, dass das Grundstück ohne Reparaturen an \n\nden Gebäuden nicht vermarktet werden könne. Denn entgegen der Auffassung \n\nder Revision sind die Äußerungen des Sachverständigen bei der mündlichen \n\nErläuterung seines Gutachtens so nicht zu verstehen. Vielmehr hat er zum \n\nAusdruck gebracht, dass das Grundstück wegen des bestehenden Reparatur-\n\nstaus nur eingeschränkt zu vermarkten sei, diese Einschränkung sich aber mit \n\neinem geringen Reparaturaufwand von unter 3.000 € (unschwer) beheben lie-\n\nße. Dies hat er bei der Ermittlung des Verkehrswertes, den er mit 40.772,55 € \n\nfestgestellt hat, bereits berücksichtigt. Deshalb hat das Landgericht zutreffend \n\ndie der Klägerin nach § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG zustehende Erhöhung des \n\nVerkehrswertes durch die Bebauung mit 40.772,55 € - 1.500 € (Wert des unbe-\n\nbauten Grundstücks) zugrunde gelegt, wonach sich ein Entschädigungsbetrag \n\nmindestens in Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergab. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.2003 - 28 C 124/01 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 S 4/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/xii-zr-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":18},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/xii-zr-156-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_156-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:33.043790+00:00"}}