{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_155-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"XII ZR 155/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr- zeugs (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 155/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 \n\nZur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr-\n\nzeugs (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - \n\nNJW 2006, 2618). \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Barmbek \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-\n\nständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. \n\nNach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Be-\n\nklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am 28. Oktober \n\n2003 von der Klägerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 € zu-\n\nzüglich MWSt pro Tag. Mit Rechnung vom 12. November 2003 machte die Klä-\n\ngerin insgesamt 1.292,24 € geltend. \n\n3 \n\nDie Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für \n\nden Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 €, den Betrag, der bei Zugrunde-\n\nlegung des von der Klägerin angebotenen Normaltarifs angefallen wäre. Die \n\nDifferenz von 907,24 € verlangt die Klägerin vom Beklagten. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landge-\n\nricht zugelassenen Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung, der die Kammer folge, seien Mietwagenkosten eines Unfallgeschä-\n\ndigten vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ohne Weiteres, sondern \n\nnur unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Das entspreche allgemei-\n\nnen Rechtsgrundsätzen, wonach nur solche Kosten zu erstatten seien, die zur \n\nBehebung des eingetretenen Schadens tatsächlich erforderlich gewesen seien. \n\nIn Fällen der vorliegenden Art bedeute dies für den Geschädigten, dass er bei \n\nVereinbarung eines Unfallersatztarifs die damit verbundenen Kosten unter Um-\n\nständen nicht bzw. nicht in vollem Umfang vom Haftpflichtversicherer des \n\nSchädigers erstattet bekomme, auch wenn das den Schaden verursachende \n\nUnfallereignis allein vom Unfallgegner verursacht und verschuldet worden sei. \n\nDieses Risiko sei für die Entscheidung des Geschädigten über die Auswahl \n\nmehrerer zur Verfügung stehender Mietvertragstarife von wesentlicher Bedeu-\n\ntung, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Unfallersatztarife \n\ndurchweg - wie auch hier - mit erheblich höheren Mietkosten verbunden seien \n\nals alle anderen angebotenen Tarife. \n\n7 \n\nWegen des Gewichts des damit für den geschädigten Mietinteressenten \n\nverbundenen Risikos erachte die Kammer den gewerblichen Kfz-Vermieter für \n\nverpflichtet, in Fällen der vorliegenden Art seine Kundschaft auf dieses Risiko \n\nungefragt hinzuweisen, auch wenn eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle \n\nfür die Entscheidung des Vertragspartners maßgeblichen Umstände zu Recht \n\nnicht angenommen werde. Diese Verpflichtung habe die Klägerin unstreitig \n\nnicht erfüllt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Etwas anderes \n\nergebe sich auch nicht daraus, dass die zitierte höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung aus \n\njüngerer Zeit stamme, während der Vertragsschluss vom \n\n28. Oktober 2003 datiere. Denn die zugrunde liegenden Probleme seien bereits \n\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Branche der gewerblichen Kraft-\n\nfahrzeugvermieter aus den von beiden Parteien zitierten Entscheidungen be-\n\nkannt gewesen, in jüngster Zeit höchstrichterlich lediglich weiter geklärt und \n\nbestätigt worden. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht \n\nzu Unrecht das Bestehen einer Aufklärungspflicht auf Seiten der Klägerin bejaht \n\nhabe. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht \n\ndes Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens \n\nbejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.; \n\nvom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 \n\n- XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f. und vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - \n\nNJW 2007, 2759). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, \n\nd.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Ange-\n\nbote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, \n\nsich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von \n\nVorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen \n\nTarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt \n\n8 \n\n9 \n\nliegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den \n\nvollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es \n\nerforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hin-\n\nzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif \n\nmöglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. \n\n10 \n\nb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, vorab müsse geklärt wer-\n\nden, welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Schädiger habe. Ein An-\n\nspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht sei, falls er überhaupt beste-\n\nhe, subsidiär und komme nur in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer die \n\nMietwagenkosten nicht voll übernehmen müsse. Dieser Auffassung liegt die \n\nunzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen Unfallersatz-\n\ntarif regelmäßig ersetzt verlangen könne. Dem ist aber nicht so. \n\n11 \n\naa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni \n\n2006 aaO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Haftpflichtver-\n\nsicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über \n\ndem \"Normaltarif\" liegenden \"Unfallersatztarifen\" verpflichtet. Vielmehr kann der \n\nGeschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 \n\nBGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwa-\n\ngenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in \n\nder Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der \n\nGeschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung \n\nund ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst \n\nin die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergelei-\n\nteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von \n\nmehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu \n\nwählen. Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er \n\nvon mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädig-\n\nte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens \n\n(innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Miet-\n\npreis ersetzt verlangen kann. \n\n12 \n\nbb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine \n\nErstattungspflicht des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil \n\ndem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrach-\n\ntung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmög-\n\nlichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-\n\nbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesent-\n\nlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung mit Schwie-\n\nrigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfall-\n\nersatztarifes mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif \n\nabschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung \n\ndes VI. Zivilsenats (aaO) muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein we-\n\nsentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht \n\nerbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die \n\nDurchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierig-\n\nkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des Mietwa-\n\ngenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klargemacht werden, dass, \n\nwenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif \n\nliegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungs-\n\npflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des \n\nVermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu \n\nerstatten ist. \n\n13 \n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, dem Mietwagen-\n\nunternehmer sei die Aufklärung nicht zuzumuten, weil er das Risiko einer ein-\n\ngeschränkten Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes nicht zuverlässig be-\n\nurteilen könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, dass der \n\nVermieter nicht darüber aufklären soll, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf \n\nErsatz des Unfallersatztarifs zustehe, sondern darüber, dass die Durchsetzbar-\n\nkeit mit Schwierigkeiten verbunden sein könne (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 \n\naaO). \n\n14 \n\nc) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend \n\nmacht, der Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende Aufklärung durch die \n\nKlägerin berufen, weil er genügend Zeit gehabt habe, sich über die Erstattungs-\n\nfähigkeit von Mietwagenkosten zu informieren; der Unfall habe sich am \n\n3. Oktober 2003 ereignet, das Unfallfahrzeug habe der Beklagte aber erst am \n\n28. Oktober 2003 zur Reparatur weggegeben und erst ab diesem Zeitpunkt ein \n\nErsatzfahrzeug angemietet. \n\n15 \n\nZwar hätte der Beklagte im Streitfall ausreichend Zeit gehabt, sich über \n\ndie Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu erkundigen. Die Tarifspaltung \n\nund die damit drohenden Nachteile sind dem Mieter aber in der Regel nicht be-\n\nkannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der Unfallersatztarif gerade für seine \n\nSituation entwickelt worden sei, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung \n\nakzeptiert werde und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstelle. Dem-\n\ngegenüber weiß der Vermieter, dass die Tarifspaltung für den Mieter nachteilig \n\nsein kann und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die \n\nihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, \n\ndass ihm die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden und ihm kein Nachteil \n\nentsteht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO). Es ist weder vorgetragen noch \n\nsonst ersichtlich, dass dem Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages zu dem \n\nvon der Klägerin angebotenen Unfallersatztarif bekannt war oder er damit rech-\n\nnen musste, die gegnerische Haftpflichtversicherung werde den Unfallersatztarif \n\nnicht erstatten. \n\n16 \n\nd) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe vorge-\n\ntragen und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bei Vorlage des Mietvertra-\n\nges gefragt worden sei, ob er nicht eine Sicherheitsleistung erbringen wolle, da \n\nansonsten lediglich eine Vermietung zum Unfallersatztarif möglich sei. Ein aus-\n\nreichender Hinweis, dass es beim Abschluss zu diesem Tarif zu Schwierigkei-\n\nten bei der Erstattung kommen könne, liegt darin nicht. Ob dem Beklagten, wie \n\ndie Revision meint, der Normaltarif nicht zugänglich war, ist nicht entschei-\n\ndungserheblich, da, wie unter b) ausgeführt, die Aufklärungspflicht nicht davon \n\nabhängt, ob dem Geschädigten - ausnahmsweise - ein Anspruch auf Erstattung \n\ndes Unfallersatztarifes zusteht. \n\n17 \n\ne) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. \n\n(§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten \n\nMietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 \n\naaO). Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklag-\n\nte bei ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet \n\nund sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 15.12.2004 - 811A C 395/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 318 S 7/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_155-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/xii-zr-155-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_155-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_155-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/xii-zr-155-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_155-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:20.002256+00:00"}}