{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_154-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"XII ZR 154/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 154/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDer Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-\n\ntigt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. Mai 2006 als unzu-\n\nlässig zu verwerfen. \n\nDer Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n16. Mai 2006. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 € \n\nist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht. \n\n1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus, \n\ndass sich der Rechtsmittelwert für die vorliegende Räumungsklage nach § 8 \n\nZPO bemisst. Denn die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Her-\n\nausgabe nach Kündigung des Mietvertrages, den sie mit der aus dem Beklag-\n\nten und Rechtsanwalt D. bestehenden und inzwischen aufgelösten Sozietät \n\ngeschlossen hatte, und stützt ihr Räumungsbegehren somit zumindest auch auf \n\n§ 546 BGB. \n\n3 \n\nDemgegenüber beruft sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus \n\neinem (neuen) Mietvertrag, den er am 30. April 2003 als Geschäftsführer der \n\nKlägerin mit sich selbst abgeschlossen haben will, und zwar - mangels Aus-\n\nübung einer Verlängerungsoption - mit fester Laufzeit bis zum 30. April 2004 \n\nund zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 € einschließlich gesetzlicher \n\nMehrwertsteuer. Die Klägerin hält diesen Mietvertrag für unwirksam. \n\n4 \n\n§ 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei ei-\n\nnem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit \n\nüber das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber un-\n\neins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverhältnis über einen \n\nbestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich \n\n- wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entzündet, ob ein solches \n\nVerhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist (BGH, Beschluss \n\nvom 30. Januar 1997 - III ZR 206/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 8). \n\nNach § 8 ZPO beläuft sich die Beschwer des zur Räumung verurteilten \n\nBeklagten auf den Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, \n\nhöchstens jedoch bis zum Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages. \n\nDie streitige Zeit beginnt mit der Klageerhebung (hier: 24. Juli 2003) und \n\nendet mit Ablauf des dem Räumungsbegehren entgegengehaltenen Mietvertra-\n\nges am 30. April 2004. Sie umfasst mithin weniger als 10 Monate. \n\nDer auf diese Zeit entfallende Bruttomietzins betrug nach dem Mietver-\n\ntrag, dessen Bestehen zwischen den Parteien hier streitig ist, monatlich 1.000 € \n\nund liegt somit insgesamt unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO. \n\nZwar mag bei abweichenden Angaben der Parteien zur Miethöhe grund-\n\nsätzlich auf die Angaben in der Klageschrift abzustellen sein. Dies bedeutet a-\n\nber nicht, dass hier der ursprünglich zwischen der Klägerin einerseits und der \n\naus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden Sozietät anderer-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nseits vereinbarte Mietzins von 6.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde zu \n\nlegen wäre. Denn die Parteien sind sich einig, dass dieser Mietvertrag schon \n\nbei Klageerhebung nicht mehr bestand, so dass er den auf die streitige Zeit ent-\n\nfallenden Mietzins nicht mehr bestimmen kann. Leugnet die Klägerin den Be-\n\nstand eines (neuen) Mietvertrages, kann der nach § 8 ZPO maßgebliche Miet-\n\nzins daher nur dem Vortrag des Beklagten entnommen werden. Dieser kann \n\nnicht geltend machen, seine Beschwer richte sich nach einem höheren Miet-\n\nzins, der für die streitige Zeit weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach \n\nseinem eigenen Vortrag vereinbart war. \n\n9 \n\nJedenfalls ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen \n\neines Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhält-\n\nnisses erstmals (und nur) aus dem Vorbringen des auf Räumung in Anspruch \n\ngenommenen Beklagten ergibt (vgl. Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 29 \n\n\"Mietstreitigkeiten\" und § 8 Rdn. 3 m.N.; noch offen gelassen in BGH, Be-\n\nschluss vom 30. Januar 1997 aaO). Denn diese Vorschrift stellt nicht auf das \n\nKlagevorbringen ab, bei dem es im Belieben des Klägers steht, auf Einwendun-\n\ngen des Beklagten vorab einzugehen oder sie zu verschweigen, sondern auf \n\nden Streit der Parteien über das Bestehen oder die Dauer eines (hier für den \n\nStreitgegenstand - Räumung - präjudiziellen) miet- oder pachtvertraglichen \n\nRechtes zum Besitz. \n\n10 \n\n2. Ohne Einfluss auf die Beschwer ist der Vortrag des Beklagten, er habe \n\ndie Mieträume zum 15. Januar 2004 an die Hausverwalterin der Klägerin zu-\n\nrückgegeben, und diese habe die Räume namens der Klägerin mit weiterem \n\nMietvertrag vom 15. Januar 2004 nunmehr für monatlich 1.080 € zuzüglich \n\nMehrwertsteuer bis zum 1. Februar 2007 an Rechtsanwalt L. vermietet, \n\nder ihm die Räume aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlasse. \n\n11 \n\nSoweit der Beklagte damit geltend macht, er habe den Räumungsan-\n\nspruch bereits erfüllt und könne als bloßer Besitzdiener des neuen Mieters L. \n\nselbst nicht (erneut) auf Räumung in Anspruch genommen werden, wäre \n\ndies allenfalls eine Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nbetrifft aber nicht die Beschwer. Ob zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt \n\nL. ein Mietverhältnis besteht, ist weder Streitgegenstand noch Vorfrage \n\ndes vorliegenden Räumungsprozesses und daher für die Beschwer nach § 8 \n\nZPO ohne Belang. § 8 ZPO stellt allein darauf ab, für welchen Zeitraum die auf \n\nRäumung in Anspruch genommene Partei dem Klagebegehren ein eigenes \n\n(originäres oder abgeleitetes) mietvertragliches Besitzrecht entgegenhält. Der \n\nBeklagte beruft sich aber für die Zeit nach dem 30. April 2004 ausdrücklich nicht \n\nauf ein eigenes oder vom Mieter L. abgeleitetes Besitzrecht gegenüber \n\nder Klägerin, sondern macht im Gegenteil geltend, nur dessen Besitzdiener zu \n\nsein. Der Besitzdiener hat aber selbst weder Besitz noch ein Recht zum Besitz. \n\n12 \n\n3. Entgegen der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde ist der Beschwerdewert hier auch nicht etwa deshalb nach \n\n§ 6 ZPO zu bemessen, weil die Klägerin auch nach dem 30. April 2004 weiter-\n\nhin Räumung begehrt hat, zu diesem Zeitpunkt jedoch ein eventuell bestehen-\n\ndes Mietverhältnis auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits erlo-\n\nschen war. \n\n13 \n\nRichtig ist zwar, dass § 8 ZPO auf eine Räumungsklage nur dann an-\n\nwendbar ist, wenn Streit darüber besteht, ob das streitige Mietverhältnis über \n\nden Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch be-\n\nsteht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der \"streitigen Zeit\" (Senatsbe-\n\nschluss vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - MDR 1995, 530). Diese Entschei-\n\ndung betraf indes einen Fall, in dem die Räumungsklage erst nach unstreitiger \n\nBeendigung des Mietverhältnisses erhoben worden war. Das ist hier nicht der \n\nFall, da die Räumungsklage noch während der Laufzeit des angeblichen Miet-\n\nvertrages vom 30. April 2003 erhoben wurde. Der zuvor zitierte Senatsbe-\n\nschluss ist dahin zu verstehen, dass der Streit über das Bestehen eines Miet-\n\nverhältnisses sich nicht schon vor Erhebung der Räumungsklage durch Zeitab-\n\nlauf erledigt haben darf, wenn die pacht- und mietrechtliche Sondervorschrift \n\ndes § 8 ZPO Anwendung finden soll. \n\n14 \n\nDarauf, dass der angebliche Mietvertrag vom 30. April 2003 noch wäh-\n\nrend des Berufungsverfahrens endete, kommt es nicht an. Da § 8 ZPO auf die \n\n\"gesamte streitige Zeit\" abstellt, und zwar unabhängig davon, ob sie den \n\nRechtsstreit überdauert oder nicht, verdrängt diese Vorschrift § 4 Abs. 1 ZPO \n\n(vgl. Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 8 Rdn. 5 m.N.), so dass § 8 ZPO selbst dann \n\nunverändert anwendbar bliebe, wenn das streitige Mietverhältnis bei Einlegung \n\nder Berufung (hier: 2. Januar 2004) auch nach dem Vortrag der Partei, die sich \n\nauf dieses Mietverhältnis beruft, bereits erloschen wäre. Dies stellt auch die \n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 O 324/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 2/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/xii-zr-154-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/xii-zr-154-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_154-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:21.250336+00:00"}}