{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_150-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"XII ZR 150/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 1610 Abs. 2 Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. De- zember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägi- gen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Altti- tel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 150/05\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2008 \nKüpferle \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 1610 Abs. 2 \n\nDie für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die \n\nEinrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. \n\nEinen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. De-\n\nzember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägi-\n\ngen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in \n\ndem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein \n\nKind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR \n\n158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Altti-\n\ntel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 \n\nNr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - OLG Nürnberg \n\nAG Hersbruck \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom 29. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den für die Klägerin zu entrichtenden Kindergar-\n\ntenbeitrag. \n\nDer Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich gebore-\n\nnen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Mit Jugend-\n\namtsurkunde vom 19. September 2001 hatte er sich verpflichtet, der Klägerin \n\nab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags \n\n(§ 1 Regelbetrag-Verordnung) der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung \n\nder Hälfte des auf ein Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen, wobei der hälf-\n\ntige Kindergeldanteil nach § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. in der Höhe nicht anre-\n\nchenbar ist, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetra-\n\nges der jeweiligen Altersstufe unterschreitet. Seine (zweite) Abänderungsklage, \n\nmit der er im Hinblick auf eine behauptete eingeschränkte Leistungsfähigkeit \n\neine Herabsetzung des Unterhalts auf 42,18 % des Regelbetrags erreichen \n\nwollte, ist rechtskräftig abgewiesen worden. \n\n3 \n\nDie Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kin-\n\ndergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe \n\ndes Kindergartenbeitrags von zunächst monatlich 87 € und - nach einem \n\nWechsel des Kindergartens - von monatlich 91 € (jeweils ohne Essensgeld) \n\ngeltend. Der Beklagte hat sich u.a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht vertretenen Beklagten ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht inhaltlich jedoch nicht auf der \n\nSäumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, \n\n79, 81 ff.). \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die erhobene Leistungsklage, ohne hierauf im \n\nEinzelnen einzugehen, für zulässig gehalten. Das begegnet im Ergebnis keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\nEs ist zwar anerkannt, dass eine vom Jugendamt nach den §§ 60, 59 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII aufgenommene vollstreckbare Urkunde der vom \n\nUnterhaltsberechtigten erhobenen Abänderungsklage unterliegt, und zwar auch \n\ndann, wenn es sich um eine einseitige Verpflichtungserklärung handelt, der kei-\n\nne Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt (Senatsurteile vom 29. Oktober \n\n2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24; vom 23. November 1988 - IVb ZR \n\n20/88 - FamRZ 1989, 172, 174 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ \n\n1984, 997). Die Abänderungsklage stellt aber nicht die einzige Möglichkeit dar, \n\ndurch die der Unterhaltsgläubiger, dessen Unterhaltsanspruch nicht insgesamt \n\ntituliert worden ist, eine Mehrforderung geltend machen kann. Wenn keine \n\n(schlüssige) Vereinbarung über den Gesamtunterhalt vorliegt, ist es ihm nicht \n\nverwehrt, seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf die Ur-\n\nkunde und die darin enthaltene Verpflichtungserklärung des Schuldners zu rea-\n\nlisieren. Ihm steht insofern grundsätzlich ein Wahlrecht zu (Senatsurteil vom \n\n16. Januar 1980 \n\n- IVb ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; Johann-\n\nsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 141; Graba Die \n\nAbänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 105 f. und FamRZ 2005, 678, \n\n679; Soyka Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht 2. Aufl. Rdn. 174; \n\nWendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. \n\n§ 8 Rdn. 168). Da aus der bloßen Entgegennahme der Unterhaltszahlungen \n\nnicht ohne zusätzliche - hier weder festgestellte noch sonst ersichtliche - An-\n\nhaltspunkte auf eine Vereinbarung der Parteien geschlossen werden kann, war \n\nes der Klägerin unbenommen, die Klage nach § 258 ZPO zu erheben. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 642 ff. \n\nveröffentlicht ist, hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden An-\n\nspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbe-\n\nsuch entstehenden Kosten verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \n\nausgeführt: Der Kindergartenbeitrag stelle keinen vom Beklagten zu tragenden \n\nMehrbedarf dar. Der halbtägige Kindergartenbesuch sei heutzutage die Regel. \n\nBei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag handle es sich deshalb um Kosten, die \n\nüblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr zu tragen seien. Diese Kosten \n\nwürden durch die Sätze der nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Fami-\n\nliensenate in Süddeutschland maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle gedeckt. \n\nHierbei handle es sich um Pauschalen, mit denen die durchschnittlichen Le-\n\nbenshaltungskosten des Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen sei-\n\nen. Jedenfalls im Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, bei \n\ndem das Existenzminimum des Kindes als gesichert anzusehen sei, sei der \n\nAufwand für den \"üblichen\" Kindergartenbesuch enthalten. In den niedrigeren \n\nEinkommensgruppen führe die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils des Bar-\n\nunterhaltspflichtigen gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB (in der bis zum 31. Dezember \n\n2007 geltenden Fassung) dazu, die Lücken beim Kindesunterhalt zu schließen, \n\nso dass dieses Kind faktisch ebenfalls über den gleichen Betrag wie in der \n\nGruppe 6 verfüge. Der barunterhaltspflichtige Elternteil sei daher nicht verpflich-\n\ntet, neben dem Tabellenunterhalt für die \"normalen\" Kosten der Erziehung und \n\nBetreuung eines Kindes im Kindergarten aufzukommen. Gegen diese Auffas-\n\nsung sprächen nicht die Regelsätze der Sozialhilfe, die sowohl bis zum \n\n31. Dezember 2004 als auch ab 1. Januar 2005 selbst unter Berücksichtigung \n\nder Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem Tabellenwert der Gruppe 6 \n\nlägen. \n\n10 \n\nDie über den \"üblichen\" Kindergartenbesuch hinausgehenden Kosten für \n\nden ganztägigen Besuch dieser Einrichtung könnten zwar Mehrbedarf des Kin-\n\ndes sein. Dies sei allerdings nicht regelmäßig, sondern nur dann der Fall, wenn \n\nbesondere, in der Person des Kindes liegende Gründe vorlägen. Solche Grün-\n\nde, die sich nicht darin erschöpfen dürften, dass sich der Kindergartenbesuch \n\nim Allgemeinen als erzieherisch nützlich und sinnvoll darstelle, seien nicht vor-\n\ngetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es bestehe kein Zweifel, dass die \n\nKlägerin den Ganztagskindergarten im Interesse der Mutter besuche, damit \n\ndiese einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Wenn die Mutter \n\nihrerseits unterhaltsberechtigt wäre, müssten die Kindergartenkosten als be-\n\nrufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung der Höhe ihres Unterhaltsan-\n\nspruchs berücksichtigt werden. Wegen der zeitlichen Befristung des § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB (a.F.) könne die Mutter allerdings keinen Unterhalt mehr beanspru-\n\nchen. Diese faktische Ungleichbehandlung gegenüber einer Mutter, die Tren-\n\nnungs- bzw. nachehelichen Unterhalt verlangen könne, rechtfertige es jedoch \n\nnicht, Aufwendungen der Mutter als Mehrbedarf des Kindes zu deklarieren. Es \n\nsei vielmehr Sache des Gesetzgebers, eine Verbesserung für die nichteheliche \n\nMutter im Rahmen der (geplanten) Änderung des § 1615 l BGB herbeizuführen. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n2. Die Frage, ob der einem Kind nach den §§ 1601 ff. BGB barun-\n\nterhaltspflichtige Elternteil diesem auch die Kosten für den Besuch eines Kin-\n\ndergartens schuldet oder ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuen-\n\n11 \n\n12 \n\nden Elternteils handelt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich \n\nbeantwortet. \n\n13 \n\nDas Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm 1998, 710, 711) geht - ohne \n\nzwischen halb- oder ganztägigem Kindergartenbesuch zu differenzieren - von \n\neinem Bedarf des Kindes aus, wenn der betreuende Elternteil kein Einkommen \n\nerzielt. Ist dieser erwerbstätig, so seien die Kosten als berufsbedingte Aufwen-\n\ndungen von dessen Einkommen abzuziehen, minderten also sein unterhalts-\n\nrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen (ebenso Schwab/Borth Handbuch \n\ndes Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V Rdn. 67; vgl. auch Spangenberg FamRZ \n\n2007, 1022 f., der eine wahlweise Geltendmachung als Bedarf des Kindes oder \n\ndes betreuenden Elternteils für möglich hält). \n\n14 \n\nÜberwiegend wird demgegenüber angenommen, die Kosten für den \n\nhalbtägigen Besuch des Kindergartens stellten einen Bedarf des Kindes dar \n\n(KG FamRZ 2007, 2100, 2101; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 150, 151 und \n\nFamRZ 2004, 1129; OLG Celle FamRZ 2003, 323 [LS]; OLG Bamberg FF \n\n2000, 142; Scholz FamRZ 2006, 737, 740; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 275; Staudinger/Engler/Kaiser \n\nBGB [2000] § 1610 Rdn. 68; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung \n\nzur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 350; Menne ZKJ 2006, 298), wobei teil-\n\nweise zusätzlich gefordert wird, dass der Kindergartenbesuch allein aus päda-\n\ngogischen Gründen erfolge und nicht, um dem betreuenden Elternteil eine Er-\n\nwerbstätigkeit zu ermöglichen (OLG München OLGR 1993, 154; OLG Zweibrü-\n\ncken OLGR 2002, 230). \n\n15 \n\nZum anderen wird vertreten, die Kosten eines ganztägigen Kindergar-\n\ntenbesuchs könnten nicht als Bedarf des Kindes geltend gemacht werden, son-\n\ndern seien allein im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (OLG \n\nFrankfurt FamRZ 2007, 1353, 1354). Dies müsse jedenfalls mit Rücksicht auf \n\ndie erweiterte Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten nach der Neufassung des \n\n§ 1570 BGB durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Ände-\n\nrung des Unterhaltsrechts vom 9. November 2007 (BGBl. I 3189) gelten (Ger-\n\nhardt in FA-FamR 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 153; Viefhues juris PR-FamR 15/2007 \n\nAnm. 4; Hollinger in juris Konkret Das neue Unterhaltsrecht § 1570 Rdn. 73). \n\n16 \n\nSchließlich wird angenommen, die Kosten für den Kindergarten seien \n\nunabhängig davon, ob dieser ganztägig oder lediglich halbtägig besucht werde, \n\nwegen der von solchen Einrichtungen übernommenen pädagogischen und bil-\n\ndungsmäßigen Aufgaben als Bedarf des Kindes zu qualifizieren (Maurer \n\nFamRZ 2006, 663, 665 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth \n\nDer Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 3043). \n\n17 \n\n3. Der Senat, der diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchte, ver-\n\ntritt die Auffassung, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten, \n\nund zwar gleichgültig, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum \n\nBedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten \n\nAufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. \n\n18 \n\na) Zwar hat der Senat Kosten, die einem erwerbstätigen Ehegatten für \n\ndie Fremdbetreuung des bei ihm lebenden Kindes notwendigerweise entstehen, \n\nals mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand angesehen (vgl. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). \n\nDies bezog sich indes auf Fälle, in denen der erwerbstätige Ehegatte, der für \n\nden Bar- und Betreuungsunterhalt der bei ihm lebenden Kinder aufkam und für \n\nderen zeitweise Fremdbetreuung Aufwendungen hatte, zugleich von dem ande-\n\nren Ehegatten auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde. Hierbei ging es um \n\ndie Frage der Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens, also ob \n\nund in welcher Höhe sein - überobligationsmäßig erzieltes - Einkommen für den \n\nEhegattenunterhalt heranzuziehen war und ob die Fremdbetreuungskosten von \n\nseinem Einkommen vorweg abzuziehen waren. Das betrifft nur das Unterhalts-\n\nrechtsverhältnis der Ehegatten zueinander und lässt den Unterhaltsbedarf des \n\nKindes unberührt. \n\n19 \n\nb) Dass die mit einer Fremdbetreuung verbundenen Kosten berufsbe-\n\ndingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, kann aber nicht in \n\nallen Fällen angenommen werden. Vielmehr ist insofern eine differenzierte Be-\n\ntrachtungsweise geboten, die darauf Bedacht zu nehmen hat, dass der Unter-\n\nhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich der \n\nKosten der Erziehung umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn Aufwendungen in \n\nerster Linie erzieherischen Zwecken dienen, wie es bei denjenigen für den Kin-\n\ndergartenbesuch der Fall ist, bestimmen sie jedenfalls den Bedarf des Kindes \n\nund nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. \n\n20 \n\nDurch die Kindergartenbetreuung soll ein Kind Förderung in seiner Ent-\n\nwicklung erfahren und den Eltern zugleich Hilfe bei der Erziehung zuteil werden. \n\nDiese Zielsetzung kommt auch in den Kindergartengesetzen der Länder zum \n\nAusdruck. So heißt es etwa in Art. 13 des hier relevanten Bayerischen Kinder-\n\nbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236 ff.): \"Das \n\npädagogische Personal ... hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverant-\n\nwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen mit dem \n\nZiel, zusammen mit den Eltern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu \n\nvermitteln. Dazu zählen beispielsweise positives Selbstwertgefühl, Problemlö-\n\nsefähigkeit, lernmethodische Kompetenz, Verantwortungsübernahme sowie \n\nKooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Das pädagogische Personal hat ... \n\ndie Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und auf deren Integrationsfä-\n\nhigkeit hinzuwirken. Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten.\" Nach \n\nArt. 15 Abs. 2 des Gesetzes haben die Kindertageseinrichtungen mit Kindern \n\nab Vollendung des 3. Lebensjahres im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- \n\nund Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammenzuarbei-\n\nten. Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen \n\nÜbergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. Vergleichbare Regelungen \n\nfinden sich auch in den anderen Landesgesetzen, etwa in § 2 des Baden-\n\nWürttembergischen Kinderbetreuungsgesetzes vom 9. April 2003 (GBl. S. 164 \n\nff.). Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder unter an-\n\nderem die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-\n\nschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und die Erziehung und Bildung in der Fa-\n\nmilie ergänzen. \n\n21 \n\nDanach bietet der Kindergarten zum einen fürsorgende Betreuung mit \n\ndem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen. Zum anderen stellt er \n\nzugleich eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaf-\n\nfung von Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit im Bezug auf \n\ndie Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und trägt damit sozialstaat-\n\nlichen Belangen Rechnung (BVerfG FamRZ 1998, 887, 888 f.). Darüber hinaus \n\nwird in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion gerade unter Hinweis \n\nauf das Wächteramt des Staates zum Schutz des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 GG) gefordert, dass Kinder Kindergärten oder vergleichbare Einrichtun-\n\ngen besuchen, damit sie selbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer \n\nKontrolle unterliegen (vgl. KG FamRZ 2007, 2100, 2101). Nach alledem kann \n\nnicht bezweifelt werden, dass der Kindergartenbesuch dem Kindeswohl in \n\nmaßgeblicher Weise dient. Ein Kind würde benachteiligt, wenn ihm die Möglich-\n\nkeit, insofern Förderung in seiner Erziehung und Entwicklung zu erfahren, vor-\n\nenthalten würde. Damit korrespondiert, dass ein Kind vom vollendeten \n\n3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Ta-\n\ngeseinrichtung hat. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hin-\n\nzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganz-\n\ntagsplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung \n\nsteht (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Dieser Anspruch dient in erster Linie dem Kind. \n\n22 \n\nc) Bei dieser Sach- und Rechtslage stehen die erzieherischen Aufgaben \n\ndes Kindergartens derart im Vordergrund, dass dem Gesichtspunkt der Ermög-\n\nlichung einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Elternteils nur untergeordnete \n\nBedeutung, eher diejenige eines Nebeneffekts, zukommt. Deshalb müssen die \n\ndurch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten als solche der Erziehung \n\nund damit als Bedarf des Kindes angesehen werden. Für die Beurteilung kann \n\nes auch nicht darauf ankommen, ob der Kindergarten halbtags, überhalbtags \n\noder ganztags erfolgt. Denn die erzieherische Bedeutung ist davon unabhängig \n\nund in jedem Fall gegeben. \n\n23 \n\nd) Abgesehen davon kann auch nur dann, wenn die entsprechenden \n\nKosten dem Bedarf des Kindes zuzurechnen sind, gewährleistet werden, dass \n\nder betreuende Elternteil für einen hieraus folgenden Mehrbedarf des Kindes \n\nnicht allein aufzukommen braucht. Würden die Kosten demgegenüber als be-\n\nrufsbedingte Aufwendungen behandelt, hinge die Beteiligung des barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteils davon ab, ob der betreuende Elternteil überhaupt \n\neinen Unterhaltsanspruch hat. Dies wäre bei einem Ehegatten nach Wiederver-\n\nheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1586 Abs. 1 BGB) \n\noder gegebenenfalls bei Verwirkung (§ 1579 BGB) nicht (mehr) der Fall. Denk-\n\nbar ist auch, dass der Ehegattenunterhalt wegen des nunmehr bestehenden \n\nNachrangs (§ 1609 Nr. 2 BGB) nicht zum Tragen kommt. Die nichteheliche Mut-\n\nter hat nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes keinen Unter-\n\nhaltsanspruch mehr, solange und soweit sich diese Frist nicht aus Billigkeits-\n\ngründen verlängert (§ 1615 l Abs. 2 bis 4 BGB n.F.; für die eheliche Mutter vgl. \n\njetzt § 1570 Abs. 1 und 2 BGB n.F.). Ist sie - wie hier - vollschichtig erwerbstä-\n\ntig, wird ein Unterhaltsanspruch regelmäßig nicht in Betracht kommen mit der \n\nFolge, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen, das Kind betreuen und zu-\n\nsätzlich für die Kindergartenkosten aufkommen muss, soweit diese nicht im Ta-\n\nbellenunterhalt enthalten sind. In der Begründung zum Unterhaltsrechtsände-\n\nrungsgesetz wird indessen ausgeführt, die Kosten der Kinderbetreuung seien \n\nbei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen (BT-Drucks. \n\n16/1830 S. 17). Das ist über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Eltern-\n\nteils jedoch nicht in allen Fällen möglich. Ein solches Ergebnis wäre deshalb \n\nweder angemessen (so auch Wellenhofer FamRZ 2007, 1282, 1284), noch mit \n\nder Entlastung des barunterhaltspflichtigen Ehegatten, die mit der durch das \n\nUnterhaltsrechtsänderungsgesetz verstärkten Eigenverantwortung des betreu-\n\nenden Elternteils ohnehin schon einhergeht, zu vereinbaren. \n\n24 \n\n4. a) Ob und gegebenenfalls inwieweit sich der barunterhaltspflichtige El-\n\nternteil an den Kindergartenbeiträgen zu beteiligen hat, hängt allerdings auch \n\nvon der Art des hierdurch begründeten Bedarfs ab. Kindergartenbeiträge kön-\n\nnen, schon da sie regelmäßig anfallen, keinen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB) darstellen. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzuse-\n\nhen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche \n\nderart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, ande-\n\nrerseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden \n\nUnterhalts berücksichtigt werden kann (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663, \n\n667). \n\n25 \n\nb) Hinsichtlich des Kindergartenbeitrags hat der Senat entschieden, dass \n\nder Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen \n\nMehrbedarf des Kindes begründet. Der halbtägige Besuch des Kindergartens \n\nist heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag \n\num Kosten handelt, die üblicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines \n\nKindes anfallen. Diese Kosten wurden durch die Sätze der damaligen Düssel-\n\ndorfer Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen \n\ndie durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshal-\n\ntungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe bestritten werden kön-\n\nnen. Der Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, bei dem das \n\nExistenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen war, schloss den Auf-\n\nwand für den üblichen Kindergartenbesuch jedenfalls ein. In den niedrigeren \n\nEinkommensgruppen bewirkte die bis zum 31. Dezember 2007 unterbleibende \n\nAnrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB a.F., dass die \n\nLücken beim Kindesunterhalt geschlossen wurden, weshalb auch dieses Kind \n\nfaktisch über den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6 verfügte (Senatsurteil \n\nvom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886). \n\n26 \n\nc) An dieser Beurteilung, die sich auf sozialverträglich gestaltete Kinder-\n\ngartenbeträge bezieht, hält der Senat für Fälle fest, in denen der nach der frü-\n\nheren Düsseldorfer Tabelle titulierte Unterhalt die Kosten für den halbtägigen \n\nKindergartenbesuch bis zu einer Höhe von etwa 50 € monatlich umfasst. Sie \n\nkann im vorliegenden Fall auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 Geltung bean-\n\nspruchen. Denn durch die Übergangsregelung des § 36 Nr. 4 EGZPO ist der in \n\n§ 1612 a BGB n.F. vorgesehene Mindestunterhalt angehoben worden. Ohne \n\ndiese Anhebung hätte das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz mit der Anknüp-\n\nfung des Mindestunterhalts an den jeweiligen steuerlichen Freibetrag für das \n\nsächliche Existenzminimum zu niedrigeren Zahlbeträgen (West) geführt, als sie \n\nsich bislang aus den Regelbeträgen in Verbindung mit der eingeschränkten \n\nKindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. ergeben haben. Die \n\nRegelung bewirkt unterhaltsrechtlich eine vorgezogene Anhebung des (seit \n\n2003 unveränderten) sächlichen Existenzminimums (Klinkhammer FamRZ \n\n2008, 193, 195). Sie führt im vorliegenden Fall zu einem unveränderten Zahlbe-\n\ntrag. \n\n27 \n\nDer Beklagte, der sich zur Zahlung von 100 % des Regelbetrags ver-\n\npflichtet hat, hatte unter Berücksichtigung der Regelung des § 1612 b Abs. 5 \n\nBGB zuletzt (bis zum 31. Dezember 2007) monatlichen Unterhalt für die Kläge-\n\nrin in Höhe von 196 € zu entrichten (Regelbetrag: 202 € x 135 % = 273 € ab-\n\nzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €). Die Berechnung nach der Übergangsre-\n\ngelung des Art. 36 Nr. 3 a EGZPO sichert diesen Zahlbetrag bei vorliegenden \n\nTiteln oder Unterhaltsvereinbarungen, aufgrund derer Unterhalt als Prozentsatz \n\ndes jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO zu leisten ist (vgl. die \n\nBerechnung von Vossenkämper FamRZ 2008, 201, 204), auch wenn das Kin-\n\ndergeld nunmehr gemäß § 1612 b BGB n.F. auf den Barbedarf hälftig anzu-\n\nrechnen ist. In diesem Zahlbetrag sind aber Kindergartenkosten bis zu einer \n\nHöhe von etwa 50 € als üblicherweise anfallende Kosten enthalten. \n\n28 \n\nb) Mehrbedarf stellen deshalb hier allein diejenigen Kosten dar, die den \n\nAufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch bzw. einen Betrag von etwa \n\n50 € monatlich übersteigen. Insofern ist allerdings dem Grunde nach ein An-\n\nspruch der Klägerin gegeben, für den aber grundsätzlich nicht der barun-\n\nterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren \n\nEinkommensverhältnissen aufzukommen haben (vgl. hierzu etwa Wendl/Scholz \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 136). \n\n29 \n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Dem \n\nSenat ist es nicht möglich, in der Sache abschließend zu entscheiden, da das \n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-\n\ngen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungs-\n\nquote der Mutter getroffen hat. Ebensowenig ist festgestellt, in welcher Höhe \n\nKosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch anfallen würden, so dass \n\nauch eine teilweise Zurückweisung der Revision nicht in Betracht kommt. \n\nHahne \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben \n\nHahne \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hersbruck, Entscheidung vom 16.03.2005 - 2 F 819/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 10 UF 395/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zr-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zr-150-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:59.714923+00:00"}}