{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_148-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"XII ZR 148/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 130 Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten ei- nes Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 148/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 130 \n\nWird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten ei-\n\nnes Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags \n\n- auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so \n\ngeht es erst am nächsten Werktag zu. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 - LG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Köln vom 11. August 2005 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin die Erklärung der \n\nBeklagten auf Verlängerung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages \n\nrechtzeitig zugegangen ist. \n\nMit Vertrag vom 22. Juni 1999 mietete die Beklagte, die damals noch als \n\nI. GmbH firmierte, von der Klägerin eine Lagerhalle in K. zum monatlichen \n\nMietzins von 200 DM (= 102,26 €) fest bis zum 30. Juni 2004. In § 2 des Miet-\n\nvertrages war dem Mieter u.a. das Recht eingeräumt, spätestens sechs Monate \n\nvor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Verlängerung des Mietverhältnisses um \n\nfünf Jahre zu verlangen. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat ihr Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages mit \n\nSchreiben vom 31. Dezember 2003 ausgeübt. Dieses Schriftstück hat ein Bote \n\nam 31. Dezember 2003 um 15.50 Uhr in den Briefkasten der Verwaltungsge-\n\nsellschaft geworfen, von der die Klägerin vertreten wurde. Die Klägerin kündigte \n\nmit Schreiben vom 7. Januar 2004 das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht \n\nhat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Lagerhalle verurteilt. Das \n\nSchreiben vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin erst am 2. Januar 2004, \n\nund somit zu spät, zugegangen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. Die Revision hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der \n\nRechtssache zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung der Be-\n\nklagten vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin nicht rechtzeitig zugegangen. \n\nEine Willenserklärung unter Abwesenden sei nach § 130 BGB dann zugegan-\n\ngen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter \n\nnormalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kennt-\n\nnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehörten auch die von ihm zur \n\nEntgegennahme von Erklärungen bereitgestellten Einrichtungen wie Briefkäs-\n\nten. Vollendet sei der Zugang aber erst, wenn die Kenntnisnahme durch den \n\nEmpfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sei. Nach \n\ndiesen Grundsätzen habe die Beklagte nicht erwarten können, dass in einem \n\nBetrieb wie dem vorliegenden, einer Maklerfirma, die sich ausweislich ihres \n\nSchreibens vom 12. März 2002 auch mit Hausverwaltungen beschäftige, am \n\n4 \n\n5 \n\nSilvestertag, auch wenn es ein Mittwoch sei, gegen 15.50 Uhr noch zur Entge-\n\ngennahme von Erklärungen bereite Personen anwesend seien. Dies habe zur \n\nFolge, dass die Erklärung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 erst am fol-\n\ngenden Werktag als zugegangen behandelt werden könne, so dass die Opti-\n\nonsausübung verspätet sei. Diesem Ergebnis stehe § 193 BGB nicht entgegen. \n\nDenn der 31. Dezember sei kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn an ihm übli-\n\ncherweise nicht oder nur teilweise gearbeitet werde. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-\n\ngericht davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Dezember 2003 \n\nnur dann die Verlängerung des Mietvertrages bewirken konnte, wenn es spä-\n\ntestens an diesem Tag der die Klägerin vertretenden Hausverwaltungsfirma \n\nzugegangen sein sollte. \n\n8 \n\n2. Nach Meinung der Revision ist dies der Fall. Eine Willenserklärung sei \n\nzugegangen, wenn der sie enthaltende Brief während der Geschäftszeit in den \n\nGeschäftsräumen des Empfängers abgegeben oder in den Briefkasten des \n\nEmpfängers eingeworfen worden sei. Sei das Büro zu Geschäftszeiten nicht \n\nbesetzt oder, werde der Briefkasten zur Geschäftszeit nicht geleert, so werde \n\nder Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegende - \n\nGründe nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob in einem Hausverwalterbüro mit \n\nnachmittäglicher Briefkastenleerung gerechnet werden könne oder nicht, könne \n\ndahinstehen. Die Hausverwalterfirma, die die Klägerin vertrete, habe nämlich \n\nauf ihren auch der Beklagten gegenüber verwendeten Briefbögen selbst ihre \n\nGeschäftszeiten angegeben, indem sie als Sprechzeiten u. a. Montag bis Don-\n\nnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr genannt habe. Da der 31. Dezember 2003 ein \n\nMittwoch gewesen sei, habe die Sprechzeit der Beklagten um 17.00 Uhr geen-\n\ndet, so dass sich die Geschäftszeit jedenfalls auch bis 17.00 Uhr erstreckte, \n\nweshalb um 15.50 Uhr mit einer Briefkastenleerung noch am selben Tag zu \n\nrechnen gewesen sei. \n\n9 \n\nDem ist jedoch in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Vielmehr kommt \n\nes darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach \n\nder Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse \n\ndes Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. \n\nSenatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320, 1321). \n\nDies war jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob im geschäftlichen \n\nVerkehr ein Brief, der während der Geschäftszeiten in den Briefkasten geworfen \n\nwird, in jedem Fall zugegangen ist, weil die Post AG und andere Dienstleister \n\nzwischenzeitlich Briefe nicht nur vormittags zustellen, oder ob eine entspre-\n\nchende Verkehrsanschauung nicht besteht (vgl. zu den unterschiedlichen Mei-\n\nnungen Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 130 Rdn. 6 und Reichold in Juris \n\nPK-BGB, 3. Aufl. Rdn. 12.1). Denn der Zugang einer Willenserklärung erfolgt \n\njedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszei-\n\nten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit \n\neiner Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden. So a-\n\nber liegt der Fall hier. Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen fest-\n\ngestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silves-\n\nter nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkas-\n\ntenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts \n\nder Umstand, dass die streitgegenständliche Verwaltungsgesellschaft auf ihren \n\nGeschäftsbriefen, wie im Schreiben vom 12. März 2002 an die Beklagte, angibt, \n\nan Werktagen außer freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr Sprechzeiten abzuhalten. \n\nDieses Schreiben, das im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung \n\nauch im Revisionsverfahren verwertet werden kann, da das Berufungsgericht \n\nauf es Bezug nimmt, schafft beim Empfänger kein Vertrauen darauf, dass in der \n\ngenannten Firma entgegen der allgemeinen Übung am Nachmittag des \n\n31. Dezember gearbeitet werde. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 218 C 77/04 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1 S 327/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/xii-zr-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/xii-zr-148-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_148-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:27.187882+00:00"}}