{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_146-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"XII ZR 146/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Oktober 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszule- gen. b) Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenz- te Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 146/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBrüssel I-VO Art. 5 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszule-\n\ngen. \n\nb) Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dau-\n\nernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenz-\n\nte Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache im Sinne \n\ndieser Vorschrift. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 146/05 - OLG Saarbrücken \n\nAG Homburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 21. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen \n\nWohnsitz am 1. November 2001 von Deutschland nach Frankreich verlegt hat, \n\nAusgleich der Nachteile, die ihr für das Steuerjahr 2001 durch das begrenzte \n\nRealsplitting entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur \n\nEinkommensteuererklärung zugestimmt hatte. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - gab ihrer Klage in Höhe eines auf die \n\nZeit von Januar bis Oktober 2001 entfallenden Teilbetrages von 899,93 € nebst \n\nZinsen statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht die \n\nerstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage insgesamt als unzulässig \n\nab, da es sich bei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht um einen \n\nUnterhaltsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 - Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 des Rates - (nachstehend: EuGVVO) handele und deshalb die in-\n\nternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. \n\n3 \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, die in OLGR Saarbrücken 2006, 437 f. veröffentlicht ist, und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich die \n\ninternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier allein aus Art. 5 Nr. 2 \n\nEuGVVO ergeben kann. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO findet diese Verordnung \n\nauf solche Klagen Anwendung, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten der Ver-\n\nordnung am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden sind. \n\n6 \n\nDenn nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO wäre der Beklagte \n\nin Frankreich zu verklagen, weil er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt \n\nnur, wenn eine Vorschrift des Titels II der EuGVVO anwendbar ist, die die Zu-\n\nständigkeit ausdrücklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Rs. \n\nC-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 ff., Rdn. 34 ff.). \n\n7 \n\nEine von Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichende Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte ergibt sich hier jedenfalls nicht schon aus Art. 24 Satz 1 \n\nEuGVVO. Der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Ge-\n\nrichten eingelassen, in seiner Klageerwiderung aber sogleich die örtliche Unzu-\n\nständigkeit des Familiengerichts H. (in limine litis) gerügt. Darin ist, da er diese \n\nRüge mit seinem Wohnsitz in Frankreich begründet hat, zugleich die Rüge der \n\ninternationalen Unzuständigkeit im Sinne des Art. 24 Satz 2 EuGVVO zu sehen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 - NJW-RR 2005, 1518 ff.). \n\nSomit hat er sich erkennbar nur hilfsweise zur Sache eingelassen, was keine \n\nZuständigkeit nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die inter-\n\nnationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedoch aus Art. 5 Nr. 2 \n\nEuGVVO. Danach kann ein Unterhaltsberechtigter einen Unterhaltsschuldner, \n\nder seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, vor \n\ndem Gericht seines eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verkla-\n\ngen. \n\n9 \n\nInsoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Be-\n\ngriff der Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO autonom auszule-\n\ngen ist. \n\n10 \n\nAus dem Verständnis des deutschen Rechts hat der hier geltend ge-\n\nmachte Erstattungsanspruch (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter. Denn er \n\nstellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des \n\nzwischen geschiedenen Eheleuten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsver-\n\nhältnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ \n\n1997, 544, 545 f. und vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 \n\n- \"unterhaltsrechtliche Nebenpflicht\" -), dient der Sicherung des Unterhaltsan-\n\nspruchs und genießt deshalb den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen \n\nselbst ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR \n\n108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164). \n\n11 \n\nDies reicht für die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO aber nicht \n\naus. Vielmehr ist der Begriff der Unterhaltssache unter Berücksichtigung der \n\nSystematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung des \n\nEuropäischen Gerichtshofs auszulegen, um die einheitliche Anwendung der \n\nEuGVVO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten \n\n(vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, Rs. C89/91, Shearson Lehmann Hut-\n\nton, Slg. 1993, I-139 Rdn. 13 m.w.N.). Dies schließt es aber nicht aus, die Natur \n\ndes hier geltend gemachten Anspruchs anhand der Erkenntnisse der vorge-\n\nnannten Senatsurteile zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass die vorliegende \n\nSache angesichts der Voraussetzungen, der Art und der durch die Rechtspre-\n\nchung konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs bei der \n\ngebotenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO als Unterhaltssa-\n\nche anzusehen ist. \n\n12 \n\n3. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen; eine Vorlage zur \n\nVorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich. \n\nDenn die richtige Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 \n\nEuGVVO lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Ge-\n\nrichtshofs so klar ableiten, dass vernünftige Zweifel bei der Auslegung dieser \n\nVorschrift nicht verbleiben. Im Einzelnen: \n\n13 \n\n4. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, die besondere Zuständigkei-\n\nten vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen, weil sie dem Beklagten sei-\n\nnen natürlichen Gerichtsstand nehmen (vgl. Schlussanträge des Generalan-\n\nwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 \n\nRdn. 25 und Fn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen). \n\n14 \n\na) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der \n\nunterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vor-\n\nteil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirk-\n\nsamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. Schlussanträge des Ge-\n\nneralanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, \n\nI-981 Rdn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2001 - XII ZR \n\n89/99 - FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.). \n\n15 \n\nInsoweit entspricht es dieser Zielsetzung, auch dem Gläubiger eines An-\n\nspruchs auf Erstattung seiner aus dem begrenzten Realsplitting folgenden \n\nNachteile die Möglichkeit einzuräumen, diesen Anspruch vor dem Gericht sei-\n\nnes Wohnsitzes einzuklagen. Denn das begrenzte Realsplitting setzt nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 1 EStG zwingend ein Unterhaltsverhältnis zwischen dauernd ge-\n\ntrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten voraus. Der Unterhaltspflichtige \n\nkann den geleisteten Unterhalt im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstbeträ-\n\nge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, wenn der unterhaltsberech-\n\ntigte Ehegatte zustimmt und sich damit verpflichtet, den gezahlten Unterhalt im \n\nRahmen des Höchstbetrages seinerseits als Einkommen zu versteuern. Der \n\nAnspruch auf Erstattung der damit verbundenen Nachteile, insbesondere der \n\nauf diese Unterhaltszahlungen zu entrichtenden Einkommensteuer, kann folg-\n\nlich nur dem Unterhaltsberechtigten zustehen, der generell als die schwächere \n\nPartei anzusehen ist. \n\n16 \n\nb) Daneben verfolgt Art. 5 Nr. 2 EuGVVO unter anderem auch den \n\nZweck, eine Übereinstimmung zwischen anwendbarem Recht und zuständigem \n\nGericht zu ermöglichen und den Rechtsstreit von dem Gericht entscheiden zu \n\nlassen, das am besten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die Höhe \n\ndes geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen. Diese Nebenzwecke reichen \n\nzwar für sich genommen nicht aus, eine besondere Zuständigkeit zu begrün-\n\nden, können aber ergänzend herangezogen werden, um eine bereits aus ande-\n\nren Gründen naheliegende Entscheidung zugunsten eines besonderen Ge-\n\nrichtsstandes zusätzlich zu rechtfertigen (vgl. Schlussanträge des Generalan-\n\nwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 \n\nRdn. 28, 29). Hier liegt auf der Hand, dass die deutschen Gerichte am besten in \n\nder Lage sein werden, die Nachteile zu beurteilen, die sich für den Unterhalts-\n\nberechtigten nach deutschem Steuerrecht aus der Durchführung des begrenz-\n\nten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben. \n\n17 \n\nHinzu kommt, dass die Abweichung von der allgemeinen Regel des Ge-\n\nrichtsstands des Beklagten für diesen um so eher zumutbar erscheint, als das \n\nbegrenzte Realsplitting zum einen nur auf seinen eigenen Antrag erfolgt und \n\nzum zweiten nur für Veranlagungszeiträume in Betracht kommt, in denen beide \n\nParteien im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mithin regelmäßig dort \n\nihren Wohnsitz haben. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist \n\nsich daher als Nachwirkung eines Unterhaltsrechtsverhältnisses, für das im \n\nmaßgeblichen Zeitraum die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte \n\ngegeben war. Für den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher hinzu-\n\nnehmen, an seinem früheren Gerichtsstand verklagt werden zu können, als für \n\nden Gläubiger, den Ausgleich seiner nachträglich entstandenen Nachteile nach \n\ndem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten ins Ausland vor den dortigen \n\nGerichten geltend machen zu müssen. \n\n18 \n\nc) Der Qualifizierung des vorliegenden Rechtsstreits als Unterhaltssache \n\nim Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass der Euro-\n\npäische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Ver-\n\npflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel bei-\n\nder Ehegatten berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unter-\n\nhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März \n\n1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f. Rdn. 5, und \n\nvom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = \n\nIPrax 1999, 35 ff., Rdn. 22). \n\n19 \n\nAbgesehen davon, dass der Begriff des Unterhalts im Sinne des Art. 5 \n\nNr. 2 EuGVVO weit auszulegen ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. \n\nArt. 5 EuGVVO Rdn. 13; Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 \n\nunter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 6. März 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. \n\n1980, 731 = IPrax 1981, 19 f.), keinen auf periodische Leistungen gerichteten \n\nAnspruch voraussetzt und von anderen Ansprüchen vor allem anhand des Kri-\n\nteriums eines - hier gegebenen - familienrechtlichen Bandes abzugrenzen ist \n\n(vgl. Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 m.N.), entspricht der hier gel-\n\ntend gemachte Erstattungsanspruch zumindest mittelbar der vorstehenden De-\n\nfinition des Unterhaltsbegriffs. \n\n20 \n\nDer Revisionserwiderung ist zwar einzuräumen, dass das Kriterium eines \n\ndem Anspruch zugrunde liegenden familienrechtlichen Bandes ungeeignet ist, \n\nUnterhaltssachen von Güterstandssachen abzugrenzen, die nach Art. 1 Nr. 2a \n\nEuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Darum \n\ngeht es hier aber nicht, weil der vorliegende Erstattungsanspruch eindeutig \n\nnicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen ist. Vielmehr dient das Kriterium \n\ndes familienrechtlichen Bandes der Abgrenzung zwischen Unterhaltsansprü-\n\nchen und anderen zivilrechtlichen Ansprüchen außerhalb des Familienrechts. \n\nNach diesem Kriterium kann die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO je-\n\ndenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, der hier geltend gemachte \n\nAnspruch sei nicht dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, sondern als sonstiger zivil-\n\nrechtlicher oder gar steuerrechtlicher Ausgleichsanspruch anzusehen. \n\n21 \n\nRichtig ist zwar, dass der Anspruch auf Erstattung durch begrenztes Re-\n\nalsplitting entstandener Nachteile nicht der Befriedigung des laufenden Lebens-\n\nunterhalts des Berechtigten dient, da dieser ja bereits bezahlt wurde. Er dient \n\nvielmehr dazu, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen konkret \n\nentstandenen Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den in aller \n\nRegel höheren Vorteil des Unterhaltspflichtigen auszugleichen (Senatsurteil \n\nvom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164) und auf diese \n\nWeise sicherzustellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt nicht durch nachträgli-\n\nche Steuerbelastung teilweise wieder genommen wird. \n\n22 \n\nDieser Entschädigungscharakter des hier geltend gemachten Anspruchs \n\nsteht seiner autonomen Qualifizierung als Unterhaltsanspruch aber nicht entge-\n\ngen, da der Europäische Gerichtshof auch die prestations compensatoires des \n\nfranzösischen Rechts, für die der Entschädigungsgedanke ebenfalls zumindest \n\neine mitentscheidende Rolle spielt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. Art. 1 \n\nEuGVVO Rdn. 29 m.N.; Ferrand in Hofer/Schwab/Henrich Scheidung und \n\nnachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich S. 83 ff., 102), ohne weite-\n\nres den Unterhaltssachen zuordnet (EuGH, Urteil vom 6. März 1980, Rs. \n\n120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f., Rdn. 5). \n\n23 \n\nZwar ist der Revisionserwiderung ferner einzuräumen, dass sich die Hö-\n\nhe des Erstattungsanspruchs - isoliert betrachtet - allein aus den steuerlichen \n\nVerhältnissen der Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum ergibt, also \n\nweder von ihren aktuellen Einkommensverhältnissen noch einer fortdauernden \n\nLeistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig ist. \n\n24 \n\nEs darf aber nicht übersehen werden, dass dieser Erstattungsanspruch \n\nunmittelbare Folge des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist und der Sicherung des \n\nfür einen früheren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine Höhe trägt \n\nletztlich von den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den dem Unter-\n\nhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mitteln in diesem Zeitraum ab, weil die \n\nauszugleichenden Nachteile von der Höhe des gezahlten und zu versteuernden \n\nUnterhalts bestimmt werden. \n\n25 \n\nInsoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, im In-\n\nteresse der Unterhaltsbelange des Berechtigten mögliche Steuervorteile aus \n\ndem begrenzten Realsplitting in Anspruch zu nehmen hat, wenn ihm die Zu-\n\nstimmung des Berechtigten vorliegt. Umgekehrt ist der Unterhaltsberechtigte \n\ngehalten, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unter-\n\nhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen, so-\n\nweit dem Unterhaltsberechtigten keine Nachteile hieraus erwachsen. Daraus \n\nfolgt, dass der Unterhaltsberechtigte dem begrenzten Realsplitting grundsätz-\n\nlich zuzustimmen hat, während der Unterhaltspflichtige die dem Berechtigten \n\ndaraus entstehenden Nachteile zu erstatten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März \n\n1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.). \n\n26 \n\nVor diesem Hintergrund erweisen sich das begrenzte Realsplitting und \n\nder Ausgleich der damit verbundenen Nachteile des Unterhaltsberechtigten \n\nwirtschaftlich als eine besondere Modalität der Unterhaltszahlung: Abweichend \n\nvom Regelfall der steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt \n\nhier einverständlich der Besteuerung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten un-\n\nterworfen, weil sich dies durch die damit einhergehende steuerliche Entlastung \n\ndes Unterhaltspflichtigen insgesamt positiv auf dessen Leistungsfähigkeit und \n\ndamit wiederum auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, den dieser erbringen \n\nkann. Deshalb ist ein vom Unterhaltspflichtigen durch das begrenzte Realsplit-\n\nting erzielbarer Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom \n\n14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885) schon bei der Unter-\n\nhaltsbemessung selbst unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Das damit ver-\n\nfolgte Ziel der Sicherung des angemessenen Unterhalts wird aber nur erreicht, \n\nwenn der Unterhaltspflichtige denjenigen Teil seines Steuervorteils, der der Hö-\n\nhe des Nachteils auf Seiten des Unterhaltsberechtigten entspricht, an diesen \n\nauch auskehrt. Der Umstand, dass dies regelmäßig erst nachträglich erfolgt, ist \n\nallein darauf zurückzuführen, dass die Höhe des jeweiligen Erstattungsbetrages \n\nerst nach durchgeführter Veranlagung endgültig feststeht. \n\n27 \n\nSomit beruht die Unterhaltsbemessung auf dem Grundsatz, dass der ge-\n\nzahlte Unterhalt dem Berechtigten zur Bestreitung seines Bedarfs \"netto\" zur \n\nVerfügung steht. Wird eine Modalität der Unterhaltszahlung gewählt, die dazu \n\nführt, dass diese vom Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist oder für \n\nihn zur Kürzung staatlicher Hilfen führt, hat der Verpflichtete im Ergebnis einen \n\nentsprechend erhöhten \"Bruttobetrag\" zu zahlen, dessen Höhe aber regelmäßig \n\nerst nachträglich feststeht. Dies macht die Zahlung des Erstattungsbetrages \n\nzwar nicht zu einer Unterhaltszahlung im Sinne des deutschen Rechts, was \n\nauch daraus zu ersehen ist, dass eine solche Erstattungszahlung nicht ihrer-\n\nseits wiederum Gegenstand des begrenzten Realsplittings sein kann. Gleich-\n\nwohl dient sie Unterhaltszwecken, weil der dem Berechtigten gezahlte Unterhalt \n\ndiesem andernfalls nicht in voller Höhe für seinen Lebensbedarf zur Verfügung \n\nstünde; er sähe sich dann nämlich gezwungen, hiervon Rücklagen für die zu \n\nerwartende Steuerforderung zu bilden. \n\n28 \n\nDie zeitliche Verschiebung zwischen dem Unterhaltszeitraum (= Veran-\n\nlagungszeitraum) und dem Eintritt der aus dem begrenzten Realsplitting für die-\n\nsen Zeitraum entstehenden Nachteile ist ebenfalls kein Grund, die Erstattungs-\n\nzahlung nicht unter den weiten Unterhaltsbegriff des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO zu \n\nfassen. Als Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Klagen auf \n\nrückständigen Unterhalt oder auf einen als Einmalbetrag zu zahlenden Unter-\n\nhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, \n\nSlg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff. Rdn. 23, 27). Der besondere Gerichts-\n\nstand des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO setzt mithin nicht voraus, dass Zahlungen gel-\n\ntend gemacht werden, die dazu dienen, einen im Zeitpunkt der Klageerhebung \n\ngegenwärtigen Lebensbedarf zu decken. \n\n29 \n\nSoweit der Europäische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts \n\n- wie oben dargelegt - vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht, bei deren \n\nFestsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten berücksichtigt \n\nwerden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten \n\nzu sichern, steht dies der Qualifikation des vorliegenden Rechtsstreits als Un-\n\nterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO angesichts der Systematik und \n\nZielsetzung dieser Vorschrift mithin nicht entgegen. Denn diese Definition des \n\nUnterhaltsbegriffs dient nach dem Verständnis des Senats in erster Linie der \n\nAbgrenzung zu güterrechtlichen Ansprüchen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar \n\n1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff., \n\nRdn. 22), schließt es aber nicht aus, Ansprüche, die - wie hier - eindeutig nicht \n\naus dem Güterrecht herrühren, auch dann als Unterhaltsansprüche zu qualifi-\n\nzieren, wenn sie dieser Definition des Unterhaltsbegriffs nicht in jeder Hinsicht \n\nentsprechen. \n\n30 \n\n5. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache \n\nzur Nachholung der erforderlichen Sachentscheidung an das Oberlandesgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVorinstanzen: \n\nAG Homburg, Entscheidung vom 03.12.2004 - 9 F 345/04 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 UF 121/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/xii-zr-146-05","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/xii-zr-146-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_146-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:47.075740+00:00"}}