{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_141-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZR 141/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensver- hältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Le- bensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu füh- ren, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsur- teils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. Juli 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 141/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 \n\na) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensver-\nhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Le-\nbensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung \nals auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf \nTrennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei \nein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener \nVermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu füh-\nren, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und \nVermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach \neinem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet \nworden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 \n- XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). \n\nb) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind \neheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten \ndie ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsur-\nteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359). \n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - OLG Hamm \n\nAG Herne-Wanne \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der \n\nKlägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember \n\n1998 bis zum 17. April 2000 sowie um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab \n\ndem 18. April 2000. \n\nDie 1946 geborene Klägerin und der 1943 geborene Beklagte hatten am \n\n1. April 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei volljährige Kinder hervorge-\n\ngangen sind. Im Herbst 1998 trennten sie sich; seit dem 18. April 2000 sind sie \n\nrechtskräftig geschieden. \n\n3 \n\nWährend der Ehezeit betrieb der Beklagte bis 1996 als Handwerksmeis-\n\nter einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezieht er eine monatliche Erwerbs-\n\nunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich von \n\n2.462,26 DM brutto in der Zeit bis Juni 1999 mehrmals auf zuletzt 1.159,65 € \n\nnetto für die Zeit ab Januar 2004 erhöhte. Daneben bezieht er eine monatliche \n\nBerufsunfähigkeitszusatzrente, die ursprünglich 625 DM betrug und über \n\n362,45 € ab Januar 2002 auf zuletzt 373,70 € für die Zeit ab Januar 2003 an-\n\nstieg. Außerdem erhält er rückwirkend ab Mitte Mai 2000 eine Zusatzversor-\n\ngung aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von monat-\n\nlich 33 €. Der Beklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt \n\ndrei Wohnungen. Die Erdgeschosswohnung mit einer Größe von 91 m² diente \n\nzunächst als Ehewohnung; seit der Trennung der Parteien wird sie vom Beklag-\n\nten allein genutzt. Eine weitere Wohnung war bis Ende 2000 für 400 DM monat-\n\nlich (293,42 DM netto + Nebenkosten) an die Tochter der Parteien vermietet \n\nund wurde - wie die dritte Wohnung - sodann fremd vermietet. \n\n4 \n\nWährend der Ehezeit hatte der Beklagte erhebliches Kapital auf Bank-\n\nkonten, zunächst in Deutschland und später in Luxemburg, angesammelt, das \n\nsich im Jahre 1995 auf 1.291.818 DM belief. Die Zinseinkünfte daraus, die sich \n\n1992 auf 99.485 DM, 1993 auf 76.449 DM, 1994 auf 91.083 DM, 1995 auf \n\n57.551 DM, 1996 auf 27.767 DM und 1997 auf 27.386 DM beliefen, setzte der \n\nBeklagte allerdings nicht für den Familienunterhalt ein. Im Zusammenhang mit \n\nsteuerstrafrechtlichen Ermittlungen hatte der Beklagte 1996 Beträge zwischen \n\n600.000 DM und 700.000 DM von seinen Luxemburger Konten abgehoben und \n\ndieses Geld versteckt. Später transferierte er es nach Luxemburg zurück; Ende \n\nFebruar 1999 verfügte er wieder über ein Anlagevermögen im Wert von min-\n\ndestens 1.290.000 DM. \n\n5 \n\nDie Klägerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souter-\n\nrain-Räumlichkeiten des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang \n\n2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren inzwischen fertig gestellten \n\nNeubau. Schon während der letzten Ehejahre erzielte die Klägerin eigene Ein-\n\nkünfte aus Tätigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich während der Tren-\n\nnungszeit auf monatlich 656 DM (268 DM + 268 DM + 120 DM) beliefen. Diese \n\nTätigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf. Nach den Feststellungen \n\ndes sachverständig beratenen Berufungsgerichts ließ die körperliche Leistungs-\n\nfähigkeit der Klägerin seinerzeit eine regelmäßige und vollschichtige Tätigkeit \n\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Während der gesamten unterhaltsrele-\n\nvanten Zeit unterstützte die Klägerin ihre Tochter in der Haushaltsführung, auch \n\nnach dem Umzug in deren neu errichtetes Haus. Über den Zugewinnausgleich \n\neinigten sich die Parteien abschließend mit Vergleich vom 9. April 2002. Nach-\n\ndem die Klägerin um den Jahreswechsel 2000/2001 einen Betrag in Höhe von \n\n256.000 DM und Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM erhalten hatte, zahl-\n\nte ihr der Beklagte vereinbarungsgemäß Ende April 2002 weitere 290.000 DM. \n\n6 \n\nDer Beklagte zahlte an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt im Ja-\n\nnuar und Februar 1999 jeweils 1.000 DM, im März 1999 2.000 DM, im April \n\n1999 535,72 DM und in der Zeit von Mai 1999 bis April 2000 monatlich 935 DM. \n\nZudem lässt sich die Klägerin für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 \n\nmonatliche Beträge in Höhe von 400 DM auf ihren Unterhaltsanspruch anrech-\n\nnen, die ihre Tochter an sie leistete, um damit die dem Beklagten in gleicher \n\nHöhe geschuldete Miete zu erfüllen. Auf den nachehelichen Unterhalt zahlte der \n\nBeklagte der Klägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935 DM \n\nsowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 DM. Weiteren Unterhalt leistete er \n\nnicht. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Tren-\n\nnungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zu-\n\nletzt ab Oktober 2002 in Höhe von monatlich 83 € zu zahlen. In ihrer Beru-\n\nfungsbegründung vom 8. März 2004 hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch \n\nhilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt, den \n\nsie in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 mit monatlich 107,06 € \n\n(Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt) und monatlich 200 € (Altersvorsorgeun-\n\nterhalt) beziffert hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht \n\ndas Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung höheren Trennungs- und \n\nnachehelichen Unterhalts, zuletzt für die Zeit ab Mai 2005 in Höhe von 870 €, \n\nverurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet \n\nsich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten und die \n\nunselbständige Anschlussrevision der Klägerin, mit denen sie ihre Berufungsan-\n\nträge weiter verfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind \n\nbegründet und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der An-\n\nspruch ergebe sich für die Trennungszeit der Parteien aus § 1361 Abs. 1 BGB \n\nI. \n\nund für die nacheheliche Zeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 \n\nBGB. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) stehe der 1946 \n\ngeborenen Klägerin, die somit zum Zeitpunkt der Scheidung 54 Jahre alt gewe-\n\nsen sei, nicht zu, weil von ihr auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit zu erwarten \n\ngewesen sei. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) \n\nscheide aus, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu kei-\n\nnem Zeitpunkt dauerhaft außerstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit \n\nnachzugehen. Die Sachverständige, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, habe \n\naufgrund der Untersuchung vom 9. Oktober 2002 als Diagnose lediglich ein \n\nleichtes Übergewicht, einen nicht ausreichend therapierten Bluthochdruck sowie \n\neine ausreichend therapierte reaktive Depression diagnostiziert. Im Einklang mit \n\nder Einschätzung der Sachverständigen sei von einer körperlichen Leistungsfä-\n\nhigkeit der Klägerin für vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeits-\n\nmarkt auszugehen, wovon lediglich Nachtarbeit, Arbeit unter besonderem Zeit-\n\ndruck, ständiger Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Aufmerksam-\n\nkeit und Verantwortung, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg \n\nsowie Überkopfarbeiten ausgenommen seien. Die depressive Erkrankung der \n\nKlägerin stehe einer weiteren Erwerbstätigkeit ab Mai 2000 ebenfalls nicht ent-\n\ngegen, nachdem die seit 1999 durchgeführte ambulante Therapie eine psychi-\n\nsche Stabilisierung ergeben hatte. \n\n10 \n\nAllerdings stehe der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, \n\nzumal sie nicht auf eine vollschichtige Berufstätigkeit verwiesen werden könne. \n\nDie Klägerin sei während der mehr als 30 Jahre dauernden Ehe nur in den letz-\n\nten neun Jahren stundenweise tätig gewesen. Eine Verpflichtung der Klägerin \n\nzur Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit scheide jetzt schon wegen \n\nder finanziellen Verhältnisse der Parteien aus. Im Hinblick auf den sozialen Zu-\n\nschnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft und das ihn mitbestimmende eigene \n\nVerhalten der Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe sei eine Haushalts-\n\ntätigkeit im Umfang von etwa acht Zeitstunden pro Woche zumutbar. Daraus \n\nkönne die Klägerin Einkünfte in Höhe von monatlich rund 520 DM brutto steuer- \n\nund sozialversicherungsfrei erzielen, wovon nach Abzug eines Erwerbstätigen-\n\nbonus 446 DM unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. \n\n11 \n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien zuletzt nicht mehr \n\ndurch die selbständige Tätigkeit des Beklagten geprägt gewesen, zumal er die-\n\nse Tätigkeit im Einvernehmen mit der Klägerin schon Ende 1996 aufgegeben \n\nhabe. Anhaltspunkte für eine leichtfertige Aufgabe dieser Tätigkeit seien nicht \n\nersichtlich. Stattdessen seien die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings durch \n\ndie Renteneinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei handele es sich um die ge-\n\nsetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung \n\nsowie die rückwirkend ab Mitte 2000 hinzugetretene Zusatzversorgung. Dem \n\neheprägenden Einkommen des Beklagten seien nur die tatsächlich erlangten \n\nNettomieten hinzuzurechnen, zumal es dem Beklagten nicht vorzuwerfen sei, \n\ndass die Wohnungen in nicht unerheblichen Zeiträumen leer gestanden hätten. \n\nWegen der wechselnden Vermietung sei jeweils von einem Mehrjahresdurch-\n\nschnitt auszugehen. Die Zahlungen der Tochter in Höhe von monatlich 400 DM, \n\ndie diese direkt an die Klägerin geleistet habe, seien hingegen nicht als eheprä-\n\ngend zu berücksichtigen, sondern auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin an-\n\nzurechnen. Der Wohnvorteil des Beklagten in der Erdgeschosswohnung seines \n\nMehrfamilienhauses belaufe sich für die Trennungszeit der Parteien als erspar-\n\nte Miete auf 500 DM und für die nacheheliche Zeit als objektiver Mietwert auf \n\n865 DM. \n\n12 \n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien außerdem durch \n\ndie Kapitaleinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei sei für die Zeit bis einschließ-\n\nlich Februar 1999 von jährlichen Zinseinkünften des Beklagten auszugehen, wie \n\nsie mit 27.386 DM jährlich für das Jahr 1997 nachgewiesen seien. Für die Zeit \n\nab März 1999 habe der Beklagte wieder über Kapital \n\nin Höhe von \n\n1.290.000 DM verfügt, das bei einem Zinssatz von 5 % Einkünfte in Höhe von \n\n5.375 DM monatlich habe erbringen können. Das Kapital und somit die ent-\n\nsprechenden Zinseinkünfte habe sich erst in der Folgezeit durch die Zahlungen \n\nauf den Zugewinnausgleich vermindert. Auch wenn die Kapitalerträge selbst \n\nnach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 1996 nicht zur Bestrei-\n\ntung des Lebensunterhalts eingesetzt worden seien, müsse der Beklagte sich \n\ndiese als eheprägend anrechnen lassen. Denn die ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse dürften sich nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientie-\n\nren. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse sich deswegen eine unange-\n\nmessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten lassen, auch \n\nwenn sie während des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hin-\n\ngenommen worden sei. An einem zugunsten der Vermögensbildung gewählten \n\nKonsumverzicht müsse sich der Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe somit \n\nnicht festhalten lassen, wobei für die Bemessung der ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse ein objektiver Maßstab anzulegen sei. \n\n13 \n\nHier sei von einer solch unangemessen sparsamen Lebensführung aus-\n\nzugehen. Denn die Beklagte habe während der Ehezeit lediglich ein Wirt-\n\nschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe \n\nvon monatlich 200 DM erhalten. Demgegenüber habe der Beklagte in den Jah-\n\nren 1990 bis 1994 überdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von monatlich \n\n11.000 DM und in der hier relevanten Zeit ab Dezember 1998 jedenfalls in Hö-\n\nhe von monatlich rund 6.000 DM verfügt. Weil davon monatlich mehr als \n\n2.000 DM aus Zinseinkünften herrührten, seien die objektiv zu bestimmenden \n\nLebensverhältnisse auch von diesen Einkünften entscheidend mitbestimmt. Ob \n\ndie Klägerin während intakter Ehe von dem entsprechenden Kapital und den \n\nZinseinkünften gewusst habe, sei nicht erheblich. \n\n14 \n\nDie Zinseinkünfte des Beklagten seien aber auch deswegen eheprägend, \n\nweil sie zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzu-\n\nziehen seien. Nachdem an die Stelle des höheren Erwerbseinkommens ein er-\n\nheblich niedrigeres Renteneinkommen getreten sei, sei die Grundlage für eine \n\nweitere Vermögensbildung auf bisherigem Niveau nach allgemeiner Lebensan-\n\nschauung ohnehin entfallen. Die Ersparnisse bzw. die daraus zu ziehenden \n\nFrüchte seien vielmehr zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminde-\n\nrung heranzuziehen und bereits aus diesem Grunde eheprägend. \n\n15 \n\nWeiter seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkünfte der \n\nKlägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit geprägt worden. Dadurch habe sie zwar \n\nnicht die vom Beklagten behaupteten Einkünfte von 1.200 DM monatlich erzielt, \n\nwohl aber monatlich 656 DM. Die Klägerin habe solche Haushaltstätigkeit auch \n\nin der Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung weiter ausüben und dadurch \n\n- nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - monatlich rund 446 DM erzielen kön-\n\nnen. Die zunächst nur sporadische Haushaltstätigkeit für ihre Tochter sei mit \n\neheprägenden Einkünften von monatlich 100 DM und - seit dem gemeinsamen \n\nUmzug in das neue Haus der Tochter - mit monatlich 200 DM zu bemessen. \n\nDer Wohnvorteil der Klägerin von der Zeit der Trennung der Parteien bis Ende \n\n2000 im Souterrain des Mehrfamilienhauses sei lediglich mit 100 DM monatlich \n\nzu bewerten, zumal die Wohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken ver-\n\nfüge und eine Kochgelegenheit nicht vorhanden sei. Das gelegentliche Aufsu-\n\nchen der Ehewohnung könne den Wohnwert nicht erhöhen. Soweit die Klägerin \n\nsich in der Wohnung der Tochter aufgehalten habe, habe diese ihr das nicht \n\ngestattet, um den unterhaltspflichtigen Beklagten zu entlasten. Die von der \n\nTochter in der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 geleisteten Zahlungen in \n\nHöhe der dem Beklagten geschuldeten Miete (monatlich 400 DM) seien auf den \n\nUnterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen, ohne dass dadurch ihr Unter-\n\nhaltsbedarf geprägt werde. \n\n16 \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass \n\ndie Klägerin schon im Zeitpunkt der Trennung über ein eigenes Vermögen in \n\nHöhe von 84.342,05 DM verfügt habe, aus dem sie Kapitalerträge habe erzielen \n\nkönnen. Die Klägerin sei dem substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach \n\nsie eigenes Guthaben in dieser Höhe u.a. bei der C.-Bank und der P.-Bank un-\n\nter dem Namen der Tochter angelegt habe, nicht in gleicher Weise substantiiert \n\nentgegen getreten. Die Einlassung der Klägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie \n\nnoch im Jahre 1995 bei der C.-Bank eigene Mittel angelegt habe und könne \n\nauch nicht sagen, wohin diese Gelder transferiert worden seien, überzeuge \n\nnicht. Die Aussage der Tochter, wonach nie Geld der Mutter auf ihren Namen \n\nangelegt worden sei, sei schon dadurch widerlegt, dass nach Auskunft der C.-\n\nBank im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der \n\nTochter geflossen seien. Durch Anlage des vorhandenen Kapitals von \n\n84.342,05 DM habe die Klägerin bei einem Zinssatz von jährlich 4 % monatlich \n\n281 DM bzw. 144 € erzielen können. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte \n\naus den später erhaltenen Abschlagsbeträgen auf den Zugewinnausgleich. \n\nAuch diese seien in der Folgezeit mit 4,5 % bzw. 4 % anzulegen gewesen. \n\n17 \n\nDer von der Klägerin hilfsweise begehrte Kranken- und Altersvorsorgeun-\n\nterhalt stehe ihr erst für die Zeit ab dem 14. April 2005 zu, nachdem sie diese \n\nAnsprüche konkret beziffert habe. \n\n18 \n\nWeder der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt noch ihr An-\n\nspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt sei verwirkt. Allerdings habe \n\ndie Klägerin zunächst unzutreffend behauptet, sie habe monatlich nicht mehr \n\nals 200 DM aus ihrer Putz- und Haushaltstätigkeit erzielt. Dass diese Angaben \n\nunzutreffend gewesen seien, habe die Klägerin im Senatstermin vom 14. April \n\n2005 selbst eingeräumt. Der ursprünglich bewusst falsche Vortrag erfülle die \n\nVoraussetzungen eines versuchten Prozessbetruges, der geeignet sei, sich auf \n\nBestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs auszuwirken. Zudem habe die \n\nKlägerin den Beklagten unzutreffend einer Urkundenfälschung bezichtigt, indem \n\nsie in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 geäußert habe, der Be-\n\nklagte habe die Unterschrift unter einer Glückwunschkarte der Familie S. ge-\n\nfälscht, um so den Erhalt einer besonderen Zuwendung zu belegen. Weil die \n\nKlägerin diese Behauptung nicht belegen könne, sei von einer Straftat gegen \n\nden Beklagten auszugehen. Ein versuchter Prozessbetrug der Klägerin liege \n\nauch darin, dass sie in erster Instanz abgestritten habe, ihrer Tochter Haus-\n\nhaltsleistungen in nennenswertem Umfang zu erbringen. Die Relevanz dieses \n\nVerhaltens sei allerdings \"nicht sehr hoch\" einzuschätzen, zumal ihr letztlich nur \n\neine eingeschränkte Mitarbeit im Haushalt der Tochter nachweisbar sei. Auch \n\nder weitere Vortrag der Klägerin, wonach sie wegen ihrer gesundheitlichen Si-\n\ntuation ab Mai 2000 keine Einkünfte mehr erzielt habe, sei wahrheitswidrig er-\n\nfolgt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie noch bis Ende \n\n2000 Reinigungsarbeiten erledigt. Im Haushalt S. habe sie die Arbeiten Ende \n\nMai/Anfang Juni 2000 zudem mit der Bemerkung eingestellt, ihr Mann spioniere \n\nihr hinterher. Ein betrügerisches Verhalten sei in der Erklärung zur Arbeitsauf-\n\ngabe allerdings nicht zu sehen, weil sie sich im Frühjahr 2000 einer Operation \n\nunterzogen und unter psychischen Problemen gelitten habe. Auch sei nicht er-\n\nsichtlich, dass das Verschweigen der noch fortdauernden Erwerbstätigkeit \n\nAuswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung der Klägerin gehabt habe. \n\nTrotz des versuchten Prozessbetrugs und der weiteren Straftat gegen den Be-\n\nklagten sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings nach einer umfas-\n\nsenden Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nicht verwirkt. \n\nDem vorsätzlichen schädigenden Verhalten der Klägerin stehen die Dauer der \n\nEhe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsan-\n\nsprüchen entgegen. \n\n19 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der An-\n\nschlussrevision in mehreren Punkten nicht stand. \n\nII. \n\n20 \n\nIm Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass sich sowohl die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach \n\n§ 1361 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsun-\n\nterhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen bestimmt. Die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse widerspricht \n\nallerdings in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Senats. \n\n21 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, \n\ndass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von dem frühe-\n\nren Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern von den an dessen Stelle getre-\n\ntenen Renten geprägt sind. Dabei kommt es nicht auf die neuere Rechtspre-\n\nchung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen an, wo-\n\nnach grundsätzlich auch eine nachehelich eingetretene Einkommensminderung \n\nbei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 28. Februar \n\n2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 m.w.N.). Denn der Beklagte hatte \n\nseine Erwerbstätigkeit bereits im Jahre 1996 und somit zwei Jahre vor der \n\nTrennung der Parteien im Einvernehmen mit der Klägerin aufgegeben. Damit \n\nsind die Renten des Beklagten als Surrogat an die Stelle des früheren Er-\n\nwerbseinkommens des rentenberechtigten Ehegatten getreten (Senatsurteil \n\nvom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). Zwar war der im \n\nJahre 1943 geborene Beklagte bei Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Jahre \n\n1996 erst 53 Jahre alt und hatte somit noch keinen Anspruch auf Vollrente we-\n\ngen Alters. Gleichwohl beruht der Wegfall seiner Erwerbseinkünfte nicht auf \n\neiner Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit. Denn der Beklagte hatte seine \n\nErwerbstätigkeit schon während der intakten Ehe im Einvernehmen mit der Klä-\n\ngerin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Entsprechend erhält er ab der \n\nhier relevanten Zeit seit Dezember 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung sowie Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversi-\n\ncherung. Außerdem wurde ihm später Rente aus der Zusatzversorgung des \n\nBaugewerbes bewilligt. Damit sind die Renten schon für den Anspruch auf \n\nTrennungsunterhalt als eheprägend an die Stelle des früher erzielten Er-\n\nwerbseinkommens getreten. Ob und in welchem Umfang der Beklagte den da-\n\ndurch bedingten Rückgang seines Einkommens durch zumutbaren Einsatz sei-\n\nner Vermögenserträge auffangen kann, wird unabhängig davon zu prüfen sein. \n\n22 \n\n2. Weil das Dreifamilienhaus des Beklagten bereits im Jahre 1990 fertig \n\ngestellt war und seither als weitere Einkommensquelle diente, hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht auch die daraus erzielten Mieten abzüglich der Kosten \n\nals eheprägend berücksichtigt. Zutreffend und von der Anschlussrevision der \n\nKlägerin auch nicht weiter angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, \n\ndass der Beklagte sich insoweit nur die tatsächlich erzielten Einkünfte zurech-\n\nnen lassen muss, weil es ihm nicht vorwerfbar ist, dass die Wohnungen zeitwei-\n\nlig leer standen. \n\n23 \n\nSoweit das Berufungsgericht die Höhe der in den einzelnen Unterhalts-\n\nabschnitten erzielten Mieten allerdings nicht konkret, sondern nach einem \n\nMehrjahresdurchschnitt ermittelt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des \n\nSenats. Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft \n\nstets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom 3. November \n\n2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.), ist für die in der Vergangen-\n\nheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich er-\n\nzielten Einkünften auszugehen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von \n\neinem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. Von durchschnittlichen \n\nEinkünften aus mehreren Jahren darf das Gericht hingegen nur dann ausge-\n\nhen, wenn es den rückständigen Unterhalt für diese Gesamtzeit ermittelt oder \n\nder laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprogno-\n\nse ermittelt werden muss. \n\n24 \n\n3. Den eheprägenden Wohnvorteil des Beklagten durch mietfreie Nut-\n\nzung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungs-\n\ngericht zutreffend für die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete \n\n(Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881) und \n\nfür die nacheheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsur-\n\nteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951) bemessen. So-\n\nweit das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens die \n\nersparte angemessene Miete mit monatlich 500 DM und den objektiven Miet-\n\nwert der 91 m² großen Wohnung mit monatlich 865 DM ermittelt hat, bestehen \n\ndagegen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich dagegen \n\nnicht. \n\n25 \n\n4. Soweit das Berufungsgericht für die gesamte unterhaltsrelevante Zeit \n\nZinseinkünfte aus dem Vermögen des Beklagten als eheprägend berücksichtigt \n\nhat, hält auch dies den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n26 \n\na) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die sowohl für die Bemessung des \n\nTrennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 1 BGB) als auch für die Bemessung des \n\nnachehelichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich nach \n\nden für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. \n\nAllerdings wird das verfügbare Einkommen - gerade bei gehobenen Einkünf-\n\nten - häufig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf ver-\n\nbraucht, sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt. Solche der \n\nVermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der \n\nBefriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der \n\nUnterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR \n\n68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - \n\nFamRZ 1984, 149, 151). \n\n27 \n\nAllerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl bei der \n\nBemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des nach-\n\nehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derje-\n\nnige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt \n\neines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, ge-\n\nmessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung \n\nals auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Nur in diesem \n\nRahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des \n\nZusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November \n\n1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 - IVb ZR \n\n66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - \n\nFamRZ 1989, 838, 839). \n\n28 \n\nSoweit das Berufungsgericht die Lebensführung der Parteien als unan-\n\ngemessen sparsam beurteilt hat, weil die Klägerin lediglich ein Wirtschaftsgeld \n\nin Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich \n\n200 DM erhielt, während der Beklagte ursprünglich 11.000 DM monatlich erzielt \n\nhatte und über Vermögen in Höhe von rund 1,3 Mio. DM verfügte, ist dagegen \n\naus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\n29 \n\nb) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten steht der eheprä-\n\ngenden Berücksichtigung von Zinseinkünften auch nicht entgegen, dass er sein \n\nVermögen in thesaurierenden Fonds angelegt hat, die keine laufenden Erträge \n\nabwerfen. Diese Anlageform steht der Berücksichtigung von Zinseinkünften \n\nschon deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte mit Blick auf die objektiv \n\ngeprägten ehelichen Lebensverhältnisse aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehal-\n\nten war, laufende Vermögenseinkünfte für die allgemeine Lebensführung vor-\n\nzuhalten. Wenn er nach der Trennung gleichwohl im Februar 1999 erhebliche \n\nTeile seines Vermögens in thesaurierenden Fonds angelegt hat, ist er nicht an-\n\nders zu behandeln, als wenn die Erträge laufend ausgeschüttet und von ihm \n\nselbst wieder angelegt worden wären. Er ist deswegen fiktiv so zu behandeln, \n\nals wären seine Vermögenserträge laufend verfügbar gewesen (Senatsurteil \n\nvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149; vgl. auch \n\nWendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 \n\nRdn. 425, 428 ff.). Allein durch die Anlageform kann der Beklagte also nicht \n\nbestimmen, ob Gewinne eines erheblichen Vermögens den unterhaltsrelevan-\n\nten Einkünften zuzuordnen sind oder ob sie einer Vermögensbildung zu Lasten \n\ndes Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleiben. \n\n30 \n\nc) Mit der Feststellung einer unangemessen sparsamen Lebensführung \n\nsteht allerdings noch nicht abschließend fest, in welchem Umfang Vermögens-\n\neinkünfte des Beklagten, die er in der Vergangenheit gerade nicht für den all-\n\ngemeinen Lebensbedarf eingesetzt hatte, gleichwohl eheprägend sind. Denn \n\nauch unter Berücksichtigung des gebotenen objektiven Maßstabs ist ein Unter-\n\nhaltsschuldner - insbesondere bei erheblichen Vermögensbeträgen - nicht \n\ngehalten, sämtliche Vermögenseinkünfte dem Verbrauch zuzuführen. Der für \n\neine Korrektur der unangemessenen Vermögensbildung heranzuziehende \n\nMaßstab darf nämlich nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse verlassen und Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als prägend \n\nzugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die \n\nKosten der allgemeinen Lebensführung verwendet werden (vgl. Senatsurteil \n\nvom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). In welchem \n\nUmfang solches hier der Fall ist, hängt von den gesamten Umständen des Ein-\n\nzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat eine solche Gesamtwürdigung bisher \n\nnicht vorgenommen, sondern hat pauschal alle erzielbaren Zinseinkünfte \n\nzugrunde gelegt. \n\n31 \n\nd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Berück-\n\nsichtigung der Kapitaleinkünfte des Beklagten schließlich zwischen dem Tren-\n\nnungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: \n\n32 \n\naa) Nachehelichen Unterhalt schuldet der Beklagte lediglich unter Be-\n\nrücksichtigung der nach Durchführung des Zugewinnausgleichs noch vorhan-\n\ndenen Vermögenseinkünfte. Umgekehrt muss sich die Klägerin für diesen Un-\n\nterhaltsanspruch das im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltene Vermögen \n\nund somit die daraus erzielbaren Einkünfte entgegenhalten lassen. Weil der \n\nunterhaltspflichtige Beklagte nach § 1581 Satz 2 BGB grundsätzlich nur die \n\nVermögenseinkünfte und nicht den Vermögensstamm einsetzen muss, führt \n\ndies nicht zu einer Doppelberücksichtigung ein und desselben Vermögensbe-\n\ntrages im Zugewinnausgleich und im Unterhaltsrecht. \n\n33 \n\nbb) Insoweit unterscheidet sich die Situation allerdings von derjenigen \n\nbeim Trennungsunterhalt, was das Berufungsgericht verkannt hat. Die Klägerin \n\nkonnte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deswegen in der vereinbar-\n\nten Höhe durchsetzen, weil der Beklagte die Vermögensgewinne während der \n\nEhezeit und auch später nicht für die eheliche Lebensführung verwendet, son-\n\ndern damit sein Vermögen gemehrt hatte. Auch während der hier relevanten \n\nTrennungszeit sind die Vermögenseinkünfte also dem Vermögen zugeflossen, \n\ndas für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits über \n\nden Zugewinn ausgeglichen worden ist. Ist ein und dieselbe Vermögensmasse \n\nallerdings bereits durch den Zugewinn ausgeglichen, steht das Verbot der Dop-\n\npelberücksichtigung einem erneuten Ausgleich dieses Betrages im Wege des \n\nUnterhalts entgegen (vgl. zur arbeitsrechtlichen Abfindung Senatsurteil vom \n\n21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). Jedenfalls für die \n\nZeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durfte das Berufungsge-\n\nricht deswegen nur von dem sonstigen Einkommen des Beklagten abzüglich \n\nder Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen. Kapitaleinkünfte \n\nkonnten die ehelichen Lebensverhältnisse für diese Zeit hingegen nicht rückwir-\n\nkend prägen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem \n\nnachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 \n\n- XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f.) \n\n34 \n\n5. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Unterhaltsberechnung al-\n\nlerdings ein (fiktives) Erwerbseinkommen der Klägerin berücksichtigt. Nach sei-\n\nnen Feststellungen hat die Klägerin während der Trennungszeit Haushaltstätig-\n\nkeiten in drei verschiedenen Haushalten verrichtet und daraus monatlich insge-\n\nsamt 656 DM erzielt. Gegen die Angemessenheit dieses Einkommens bestehen \n\naus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin schon wäh-\n\nrend der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens gleiche Arbeiten ver-\n\nrichtet hatte (§ 1361 Abs. 2 BGB). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für \n\nden nachehelichen Aufstockungsunterhalt. \n\n35 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der \n\nAnschlussrevision auch nicht angegriffen werden, war die Klägerin auch in der \n\nFolgezeit körperlich in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzu-\n\ngehen. Die festgestellten Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit \n\n(keine Nachtarbeit, kein zusätzlicher Zeitdruck, kein ständiger Publikumsver-\n\nkehr, keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, \n\nkein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel und \n\nkeine Überkopfarbeit) standen der Fortsetzung der zuvor ausgeübten Haus-\n\nhaltstätigkeit jedenfalls nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände \n\ndes Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor während der Ehe und der Tren-\n\nnungszeit ausgeübten Haushaltstätigkeit, war diese Tätigkeit auch für die nach-\n\neheliche Zeit angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil \n\nvom 26. September 1990 - XII ZR 84/89 - FamRZ 1991, 170, 171). Weil das \n\nBerufungsgericht keine hinreichenden Bemühungen der Klägerin um \n\n(Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit feststellen konnte, \n\nhat es ihr zu Recht im Rahmen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts ein \n\nfiktives Einkommen als eheprägend zugerechnet (vgl. insoweit Senatsurteil vom \n\n7. September 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981). \n\n36 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision entfällt die Anrech-\n\nnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin auch nicht wegen einer \n\nfehlenden Beschäftigungschance. Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Er-\n\nwerbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine \n\nErwerbstätigkeit auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt \n\nvoraus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912, \n\n913). Insoweit obliegt dem Unterhaltsberechtigten, der trotz seiner Erwerbslo-\n\nsigkeit Unterhalt beansprucht, allerdings die Darlegungs- und Beweislast für \n\nseine Bedürftigkeit (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 531). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin insbe-\n\nsondere unter Berücksichtigung der vorliegenden gutachtlichen Stellungnah-\n\nmen zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend nachgekommen. Die bloß \n\npauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbar-\n\nkeit liefe deswegen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf einen reinen \n\nAusforschungsbeweis hinaus. Das Berufungsgericht hat es deswegen zu Recht \n\nabgelehnt, ein weiteres Gutachten zur realen Beschäftigungschance der Kläge-\n\nrin einzuholen. \n\n37 \n\nc) Unabhängig davon kann die Erwerbslosigkeit der Klägerin die Höhe ih-\n\nres Unterhaltsanspruchs auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihren Guns-\n\nten beeinflussen. Denn nach § 1579 Nr. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu \n\nversagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit der Unterhaltsbe-\n\nrechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dabei muss es sich \n\nzwar nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten handeln, son-\n\ndern es genügt auch eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der \n\nehelichen Solidarität, die § 1579 BGB gegen grob unbillige Unterhaltsforderun-\n\ngen abgrenzt, würde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen \n\neiner leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegat-\n\nten unterhaltsrechtlich mittragen müsste. Das Verhalten muss aber zu der Un-\n\nterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursäch-\n\nlichkeit erschöpft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertig-\n\nkeit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, \n\n367 f.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ebenfalls erfüllt. Denn die Klägerin, die während der letzten Ehejahre \n\nund auch während der Trennungszeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen \n\nwar, hat diese Tätigkeit trotz fortbestehender Erwerbsfähigkeit aufgegeben. \n\nAuch der Unterhaltsbezug dieser leichtfertigen Aufgabe des Arbeitsplatzes steht \n\naußer Zweifel. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl für den Anspruch auf \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen der \n\nKlägerin in Höhe von 446 DM (6/7 von 520 DM) und nicht das zuvor erzielte \n\nEinkommen von 562 DM (6/7 von 656 DM) berücksichtigt hat, belastet dies \n\n- entgegen der Anschlussrevision - die Klägerin jedenfalls nicht. \n\n38 \n\n6. Soweit das Berufungsgericht weitere Einkünfte der Klägerin für Leis-\n\ntungen im Haushalt der Tochter berücksichtigt hat, bestehen auch dagegen aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 \n\n- XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174 f. zu Versorgungsleistungen in einer \n\nneuen Lebensgemeinschaft). Auch die Höhe des fiktiven monatlichen Entgelts \n\nvon zunächst 100 DM und - ab dem gemeinsamen Umzug in das Haus der \n\nTochter - später 200 DM wird von der Anschlussrevision der Klägerin nicht an-\n\ngegriffen. \n\n39 \n\n7. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings, soweit das Berufungsge-\n\nricht - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die monatlichen \n\nZahlungen der gemeinsamen Tochter an die Klägerin in Höhe von 400 DM \n\nwährend der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht als eheprägend be-\n\nrücksichtigt hat. Zu Recht und im Einvernehmen mit der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht ihr diese Zahlungen zwar als Einkommen angerechnet, weil sie als \n\nMietzahlungen an den Beklagten geschuldet waren und mit dieser einvernehm-\n\nlichen Regelung der Anspruch des Beklagten erfüllt sein soll. Dann haben die \n\nZahlungen, die ihren Rechtsgrund in der geschuldeten Miete finden, aber auch \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind deswegen auch bei der Be-\n\ndarfsermittlung der Klägerin zu berücksichtigen. \n\n40 \n\n8. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin für die \n\nTrennungs- und nacheheliche Zeit bis Ende 2000 wegen ersparter Mietkosten \n\nden Wohnwert der von ihr genutzten Souterrainwohnung zugerechnet. \n\n41 \n\nZur Höhe ist die tatrichterliche Ermittlung der ersparten Wohnkosten vom \n\nRevisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Begründung des \n\nBerufungsgerichts trägt die Bemessung der ersparten Wohnkosten auf lediglich \n\n100 DM monatlich allerdings nicht. Selbst wenn die Souterrainwohnung nur \n\nüber eine Toilette mit Waschbecken und nicht über eine Kochgelegenheit ver-\n\nfügte, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin \n\nzum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der \n\nTrennungszeit jedenfalls höhere Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Auch ist nicht nach-\n\nvollziehbar, aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsicht-\n\nlich des nachehelichen Unterhalts für die Zeit von Mai bis Dezember 2000 mit \n\ndem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, \n\nsondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. April \n\n2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). \n\n42 \n\n9. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hingegen, soweit das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte aus einem ursprünglich eigenen Ver-\n\nmögen in Höhe von 84.342,05 DM zugerechnet hat. Das Berufungsurteil wider-\n\nspricht insoweit - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch nicht \n\nder Beweiswürdigung des Amtsgerichts, sondern stützt sich auf weitere, vom \n\nAmtsgericht nicht berücksichtigte, Umstände, insbesondere den Vortrag der \n\nParteien und die Auskunft der C.-Bank. Danach sind im Jahre 1995 Gelder der \n\nKlägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen, ohne dass \n\ndie Klägerin dies im Einzelnen erklären konnte oder wollte. Im Hinblick auf den \n\nsubstantiierten Vortrag des Beklagten, wonach es sich weiterhin um Vermögen \n\nder Klägerin in dieser Größenordnung handelte, ist das pauschale Bestreiten \n\nder Klägerin teilweise widerlegt und insgesamt unerheblich. Dass die Klägerin \n\naus diesem - nach wie vor ihr zurechenbaren - Vermögen jedenfalls Zinsgewin-\n\nne erzielen konnte und diese für ihren eigenen Unterhalt einsetzen muss, steht \n\ndeswegen außer Zweifel, wobei es auf die Herkunft des ertragbringenden Ver-\n\nmögens nicht ankommt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 403 ff. m.w.N.). \n\n43 \n\n10. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht \n\nZinseinkünfte zugerechnet, die sie aus den sukzessive gezahlten Beträgen auf \n\nden Zugewinnausgleich erzielen kann. \n\n44 \n\na) Unstreitig hat die Klägerin auf ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich \n\num den Jahreswechsel 2000/2001 256.000 DM, Anfang Januar 2002 weitere \n\n150.000 DM und Ende April 2002 nochmals 290.000 DM erhalten. Aus unter-\n\nhaltsrechtlicher Sicht obliegt es ihr, diese Beträge möglichst zinsträchtig anzu-\n\nlegen und jedenfalls die Vermögenserträge für den eigenen Unterhalt zu ver-\n\nwenden (§ 1577 Abs. 1, 3 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Ver-\n\nmögen handelt, dass schon zuvor im Eigentum des Unterhaltsberechtigten \n\nstand, oder ob das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs erworben \n\nwurde (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, \n\n359). \n\n45 \n\nb) Auch insoweit hält die Bemessung der zu berücksichtigenden Kapital-\n\neinkünfte der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Während das \n\nBerufungsgericht dem Beklagten durchweg Kapitaleinkünfte auf der Grundlage \n\neines erzielbaren Zinssatzes von 5 % zurechnet, geht es bei den Kapitalein-\n\nkünften der Klägerin nur hinsichtlich eines Anfang 2001 anzulegenden Betrages \n\nin Höhe von 200.000 DM von 4,5 % und sonst durchweg lediglich von einem \n\nerzielbaren Zinssatz in Höhe von 4 % aus. Die unterschiedliche Behandlung \n\nlässt sich jedenfalls nicht durch die Höhe der anzulegenden Beträge begrün-\n\nden, zumal die Klägerin auf den Zugewinnausgleich insgesamt 696.000 DM \n\nerhalten hat, was auch ihr entsprechend günstige Konditionen ermöglichen \n\nmüsste. Zudem weist das Berufungsgericht selbst darauf hin, dass der Beklagte \n\nein Angebot der P.-Bank vom 12. Juni 2002 vorgelegt hat, wonach seinerzeit \n\njedenfalls noch Zinsen in Höhe von 4,3 % jährlich erzielbar waren. \n\n46 \n\nc) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin nicht den Stamm ihres Vermögens für Unterhaltszwecke ein-\n\nsetzen muss. Nach § 1577 Abs. 3 BGB muss der Unterhaltsberechtigte den \n\nVermögensstamm nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Be-\n\nrücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. \n\nDas ist hier der Fall. Denn nach Durchführung des Zugewinnausgleichs verfü-\n\ngen beide Parteien über ganz erhebliche Vermögenswerte, die hinreichende \n\nVermögenserträge abwerfen. Wegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags \n\ndes Beklagten ist das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung \n\nauch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten nach Durchführung \n\ndes Zugewinnausgleichs jedenfalls Vermögen verblieben ist, das den Vermö-\n\ngensstamm der Klägerin erreicht. \n\n47 \n\nd) Soweit der Klägerin Zinseinkünfte aus ihrem ursprünglichen Vermögen \n\nund insbesondere aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zuge-\n\nrechnet wurden, sind diese Einkünfte nach ständiger Rechtsprechung des Se-\n\nnats auch als eheprägend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, \n\n\"ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ \n\n2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des \n\nUnterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unter-\n\nhaltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberech-\n\nnung einzustellen\" seien. Wenn das entsprechende Vermögen allerdings - wie \n\nhier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden \n\nwar und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse geprägt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie \n\nvor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchfüh-\n\nrung des Zugewinnausgleichs - auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fäl-\n\nlen prägen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode \n\nin die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zum Wohnvorteil vgl. Senatsurteil \n\nvom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). \n\n48 \n\n11. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin den hilfsweise geltend ge-\n\nmachten Vorsorgeunterhalt für die Zeit von März 2004 bis zum 13. April 2005 \n\nmit der Begründung versagt, diese Unterhaltsansprüche seien erstmals in der \n\nmündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 beziffert worden, hält auch dies \n\nden Angriffen der Anschlussrevision nicht stand. \n\n49 \n\na) Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 1360 a Abs. 3 BGB \n\nauch für den Trennungsunterhalt gilt, sowie nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann \n\nUnterhalt für die Vergangenheit u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in \n\ndem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch \n\nrechtshängig geworden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wird der Unter-\n\nhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil \n\ner das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (zur Ver-\n\nzugswirkung durch ein bloßes Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, \n\ndessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-\n\nrechts in § 1585 b Abs. 2 BGB-E [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch für den \n\nnachehelichen Unterhalt übernehmen will, vgl. Senatsurteil vom 22. November \n\n2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195 f.). \n\n50 \n\nb) Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Beginn des Monats, in dem die \n\nScheidungsklage rechtshängig wird (hier: August 1999), gemäß § 1361 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Ge-\n\nsetz sorgt auf diese Weise für eine lückenlose soziale Biografie, da der Versor-\n\ngungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Mo-\n\nnats umfasst, der der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und \n\n§ 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. \n\nDabei sind der Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand ei-\n\ngenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesam-\n\nten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 22. No-\n\nvember 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196). \n\n51 \n\nNach § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten \n\neiner angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflege-\n\nbedürftigkeit. Zwar entstehen regelmäßig mit der Trennung der Ehegatten - so-\n\nlange sie noch nicht geschieden sind - noch keine zusätzlichen Krankenversi-\n\ncherungskosten, sofern die Krankenvorsorge durch die Mitversicherung bei \n\ndem erwerbstätigen Ehegatten sichergestellt ist. Eine solche Mitversicherung \n\nbesteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V, bei Ersatz-\n\nkassen und Privatkassen nach Maßgabe der jeweiligen Satzung. Nur wenn der \n\nUnterhaltsberechtigte eine eigene private Krankenversicherung unterhält, um-\n\nfasst sein Unterhaltsbedarf auch schon während der Trennungszeit nach \n\n§ 1361 BGB die Kosten der Krankenvorsorge. Auch dieser Anspruch bildet mit \n\ndem Anspruch auf Elementarunterhalt einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. \n\n52 \n\nc) Mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs reicht es \n\nfür die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus, wenn von ihm ein ein-\n\nheitlich bezifferter Unterhaltsanspruch geltend gemacht ist. Eines gesonderten \n\nHinweises, es werde damit auch Krankenvorsorge- bzw. Altersvorsorgeunter-\n\nhalt in bestimmter Höhe verlangt, bedarf es dabei nicht. Ob der Unterhaltsbe-\n\nrechtigte letztlich auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich \n\ndurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser \n\nselbst beurteilen kann. Weil die Klägerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch \n\nspäter hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt ge-\n\nstützt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf \n\nVorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. \n\nSenatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196). \n\n53 \n\n12. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine Verwirkung des An-\n\nspruchs auf Trennungsunterhalt nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 4 und 7 BGB \n\nabgelehnt hat, hält seine tatrichterliche Ermessensentscheidung den Angriffen \n\nder Revision stand. \n\n54 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen \n\ndes § 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Klägerin ihr eigenes Ein-\n\nkommen aus Putz- und Haushaltstätigkeit bewusst erheblich niedriger darge-\n\nstellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Klägerin den Beklag-\n\nten ohne haltbare Begründung einer Urkundenfälschung bezichtigt. Auch den \n\nUmfang ihrer Haushaltstätigkeit zugunsten der Tochter hatte die Klägerin falsch \n\ndargestellt, um dadurch - wenn auch geringe - unterhaltsrechtliche Vorteile zu \n\ngewinnen. \n\n55 \n\nWenn das Berufungsgericht trotz der erfüllten Tatbestandsvoraussetzun-\n\ngen im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt \n\nist, dass der Trennungsunterhalt weder zu versagen, noch herabzusetzen, noch \n\nzeitlich zu begrenzen sind, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. \n\nInsbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehe \n\nbis zur Trennung der Parteien 32 Jahre und bis zur Scheidung 34 Jahre gedau-\n\nert hat und dass auch der Beklagte durch unrichtigen Sachvortrag versucht hat, \n\nsich der Unterhaltsforderung der Klägerin zu entziehen. Insoweit stellt die Revi-\n\nsion des Beklagten lediglich ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens \n\ndes Berufungsgerichts, was ihr versagt ist. \n\n56 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht mit der gleichen Begründung auch eine \n\nVerwirkung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, wird aus der Ent-\n\nscheidung allerdings nicht hinreichend deutlich, ob es sich des Grundsatzes der \n\nnachehelichen Eigenverantwortung aus § 1569 BGB hinreichend bewusst war. \n\nDenn dadurch gewinnt auch die Bedeutung der Verwirkungsgründe für den \n\nnachehelichen Unterhalt stärkeres Gewicht, als es für den Trennungsunterhalt \n\n(§ 1361 Abs. 3 BGB) der Fall ist. Weil der Unterhalt, auch wenn die Vorausset-\n\nzungen der Ziff. 1-7 des § 1579 BGB erfüllt sind, ohnehin nicht zwingend in vol-\n\nlem Umfang zu versagen ist, sondern auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt \n\nwerden kann, hätte das Berufungsgericht auch diese Möglichkeiten in seine \n\nBilligkeitsprüfung einbeziehen müssen. \n\nIII. \n\n57 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts kann deswegen keinen Be-\n\nstand haben. Weil das angefochtene Urteil Rechtsfehler teils zu Lasten des Be-\n\nklagten und teils zu Lasten der Klägerin enthält, ist es auf die Revision und die \n\nAnschlussrevision insgesamt aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückzuverweisen, weil ergänzende tatrichterliche Feststellungen \n\nzu den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das Berufungsgericht \n\nwird darüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu \n\nbefinden haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herne-Wanne, Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 F 129/99 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zr-141-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zr-141-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_141-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:35.035426+00:00"}}