{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_137-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"XII ZR 137/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG §§ 41, 45 a) Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mitmieter verpflichtet werden soll. b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Miet- zins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietver- hältnisses (Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 137/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG §§ 41, 45 \n\na) Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur \n\nKündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mitmieter verpflichtet \n\nwerden soll. \n\nb) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Miet-\n\nzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietver-\n\nhältnisses (Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR \n\n162/00 - NZM 2004, 423). \n\nBGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - OLG Frankfurt/M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird festgesetzt auf 50.862 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem im Jahre \n\n2000 abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume zum Betrieb einer \n\nAnwaltskanzlei, der von beiden Parteien erstmals zum 15. Januar 2006 gekün-\n\ndigt werden konnte. Zusätzlich bestand zwischen den Parteien ein Mietvertrag \n\nüber zwei Pkw-Stellplätze. \n\n2 \n\nIm Mai 2003 vermietete die Klägerin andere Räume in dem gleichen \n\nMietobjekt an einen privaten Schulträger, der in diesen Räumen Umschulungen \n\nund Weiterbildungen durchführte. Seit Juli 2003 minderte der Beklagte die mo-\n\nnatliche Miete um 50 % mit der Begründung, dass von dem Schulbetrieb unzu-\n\nmutbare Störungen ausgingen und sprach am 1. September 2003 die fristlose \n\nKündigung aus. Die Klägerin hat mit der Klage gegen den in den Mieträumen \n\nverbliebenen Beklagten Mietrückstände für den Zeitraum von Juli 2003 bis Ja-\n\nnuar 2004 in bezifferter Höhe von 14.914,62 € geltend gemacht. Der Beklagte \n\nhat demgegenüber im Wege der Widerklage mit dem Hauptantrag die Feststel-\n\nlung beantragt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom \n\n1. September 2003 beendet worden sei und mit einem Hilfsantrag begehrt, die \n\nKlägerin zu verurteilen, den Mietvertrag mit dem Schulträger zu beenden und \n\ndie Schule aus dem Besitz der von ihnen gemieteten Räume zu setzen. Der \n\nKlage ist in beiden Vorinstanzen stattgegeben, die Widerklage in vollem Um-\n\nfange abgewiesen worden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDer Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem \n\nWert der vollen Beschwer des Beklagten. \n\n1. Der Wert des Zahlungsantrages aus der Klage beträgt 14.914,62 €. \n\n2. Der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsan-\n\ntrages über die Beendigung des Mietverhältnisses durch die fristlose Kündigung \n\nvom 1. September 2003 beurteilt sich nach § 41 Abs. 1 GKG. \n\na) Hiernach ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts \n\nmaßgeblich, wenn nicht das einjährige Entgelt geringer ist. Bei einer Klage auf \n\nFeststellung, dass die zu einem bestimmten Termin ausgesprochene fristlose \n\nKündigung durchgreift, kommt es für den Beginn der streitigen Zeit auf den Zeit-\n\npunkt der fristlosen Kündigung an, und zwar auch dann, wenn er vor der \n\nRechtshängigkeit des Feststellungsantrages liegt (BGH Urteil vom 13. Mai 1958 \n\n- VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291; BGH Urteil vom 17. März 2005 - III ZR \n\n342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 8 \n\nRdn. 16; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 8 Rdn. 17, jeweils zu § 8 \n\nZPO). \n\n7 \n\nDa der Mietvertrag über die Kanzleiräume im vorliegenden Fall erst zum \n\nJanuar 2006 durch ordentliche Kündigung hätte beendet werden können, be-\n\nträgt die streitige Zeit mehr als ein Jahr, so dass das einjährige Entgelt anzu-\n\nsetzen ist. Dies gilt im Ergebnis auch für den Mietvertrag über die beiden Pkw-\n\nStellplätze, obwohl dieser Mietvertrag auf den Schluss des folgenden Kalender-\n\nvierteljahres ordentlich gekündigt werden konnte. Zwar gilt in diesen Fällen der \n\nGrundsatz, dass bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit einer fristlo-\n\nsen Kündigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem diese als ordentliche \n\nKündigung hätte wirksam werden können (Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 17). \n\nAllerdings ist auch in diesen Fällen auf das einjährige Entgelt abzustellen, wenn \n\nder Mieter - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der ordentlichen Kündi-\n\ngungsfrist die Mietsache tatsächlich nicht zurückgibt (vgl. auch OLG Köln \n\nJur/Büro 1990, 646; Stein/Jonas/Roth aaO, Rdn. 25). \n\nb) Bei der Bemessung der Entgelthöhe bleiben die als Vorauszahlung zu \n\nleistenden Abschläge auf die Betriebskosten hier außer Betracht (§ 41 Abs. 1 \n\nSatz 2 GKG), dafür ist die auf die Miete zu zahlende Mehrwertsteuer zu berück-\n\nsichtigen (KG Grundeigentum 2005, 916). \n\nVom Entgeltbegriff des § 41 GKG werden grundsätzlich alle Leistungen \n\numfasst, die der Mieter, Pächter oder Nutzer von Gesetzes wegen oder auf-\n\ngrund vertraglicher Vereinbarung für die Gebrauchsüberlassung zu erbringen \n\nhat (BT-Drucks. 15/1971, S. 154; Meyer, GKG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 14). Ist der \n\nMieter vertraglich zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet worden, ist der \n\nMehrwertsteueranteil nach allgemeiner Ansicht als unselbständiger Teil des als \n\nGegenleistung für die Gebrauchsgewährung zu zahlenden Entgelts anzusehen \n\n(BGH Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 39/02 - NZM 2004, 156 m.w.N.). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDer Wert des Feststellungsantrages beträgt daher 46.599,72 € (= 12 x \n\n3.883,31 €). \n\n3. Der Hilfsantrag des Beklagten, die Klägerin zur Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses mit dem Schulträger zu verpflichten, ist in entsprechender An-\n\nwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. GKG mit 25.567,92 € zu bewerten. \n\n12 \n\nFür die auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen gerichtete \n\nKlage des Mieters enthält der im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgeset-\n\nzes in das Gesetz eingefügte § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. GKG eine besonde-\n\nre Wertvorschrift, die auf den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminde-\n\nrung abstellt. \n\n13 \n\nDiese Vorschrift gilt - ebenso wie die gleichfalls neu eingeführte Wertvor-\n\nschrift für die Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungs- und Er-\n\nhaltungsmaßnahmen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 3. Halbs. GKG) - auch für die Ge-\n\nschäftsraummiete; weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung \n\ndes Gesetzes lässt sich eine Beschränkung auf die Wohnraummiete herleiten. \n\nZwar ist nach der Begründung des Gesetzentwurfes die Neufassung des § 41 \n\nAbs. 5 GKG zuvorderst dadurch motiviert worden, dass es auf der Grundlage \n\nvon Wohnraummietverhältnissen nicht selten zu Klagen des Mieters auf In-\n\nstandsetzung seiner Mieträume oder des Vermieters auf Duldung der Durchfüh-\n\nrung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen gekommen sei, bei \n\ndenen die Bemessung des Streitwertes seit langer Zeit in der gerichtlichen Pra-\n\nxis zu Streit geführt habe. Maßgebend für die Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG \n\nseien sozialpolitische Erwägungen, wie sie in vergleichbarer Weise schon im \n\nalten Recht insbesondere in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GKG a.F. Ausdruck gefun-\n\nden hätten (BT-Drucks. aaO, S. 154 f.). Diese Vorschriften gelten indes auch für \n\ndie Geschäftsraummiete; auch im Weiteren lässt sich aus der Begründung \n\nnichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung nur für den Be-\n\nreich der Wohnraummiete vornehmen wollte. \n\n14 \n\nDurch die Neufassung des Gesetzes soll in erster Linie vermieden wer-\n\nden, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandset-\n\nzungsmaßnahme erfolgt (BT-Drucks. aaO, S. 155). Es liegt wegen der ver-\n\ngleichbaren Interessenlage nahe, § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. GKG entspre-\n\nchend auch auf andere Sachverhalte anzuwenden, in denen der Mieter im We-\n\nge der Mangelbeseitigung von dem Vermieter eine ungestörte Gewährung des \n\nMietgebrauches verlangt. Der mögliche Anspruch des Mieters gegen seinen \n\nVermieter, einem anderen Mieter zu kündigen, wenn nur dadurch die von die-\n\nsem Mitbewohner ausgehenden Störungen abgestellt werden können, stellt \n\nsich als ein solcher Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zu-\n\nstandes (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit als Maßnahme zur Beseitigung \n\neines Sachmangels dar (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., \n\n§ 536 BGB, Rdn. 96). Es kann hier deshalb der Jahresbetrag einer angemes-\n\nsenen Mietminderung angesetzt werden, die in Ermangelung anderer Anhalts-\n\npunkte nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Macht der Mieter wegen des Sach-\n\nmangels, dessen Beseitigung er von dem Vermieter begehrt, bereits eine Miet-\n\nminderung geltend, so ist in der Regel dieser Betrag maßgeblich. Da der Be-\n\nklagte im vorliegenden Fall die Miete seit Juli 2003 um monatlich 2.130,66 € \n\nkürzt, ergibt sich ein Jahresbetrag von 25.567,92 €. \n\n15 \n\n16 \n\n4. Die Einzelwerte sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO zu ad-\n\ndieren, soweit sich nicht aus § 45 Abs. 1 GKG etwas anderes ergibt. \n\na) Das Berufungsgericht hat in der Sache sowohl über den Hauptantrag \n\nals auch über den Hilfsantrag der Widerklage entschieden. Der Wert des Hilfs-\n\nantrages wird daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Wert des Haupt-\n\nantrages zusammengerechnet, wenn nicht beide Ansprüche denselben Ge-\n\ngenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Im letzteren Falle soll es den \n\nProzessparteien gebührenrechtlich zugute kommen, dass das Gericht zwar ü-\n\nber mehrere Anträge entscheiden muss, sich dafür aber im Wesentlichen auf \n\ndie Beurteilung des gleichen Streitstoffes beschränken kann und dadurch Ar-\n\nbeitsaufwand erspart wird. Nach diesem Maßstab betreffen der auf Feststellung \n\nder Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gerichteten Hauptantrag und der auf \n\nMangelbeseitigung gerichteten Hilfsantrag den gleichen Gegenstand. Denn in \n\nbeiden Fällen hängt die Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der Fra-\n\nge ab, ob in dem Schulbetrieb des Mitmieters ein Sachmangel der von dem Be-\n\nklagten gemieteten Räume zu sehen ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, \n\ndass eine Identität des Streitgegenstandes im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 \n\nGKG vorliegt, wenn sich der Mieter auf der Grundlage des gleichen streitigen \n\nMangels verschiedener Gewährleistungsansprüche - Minderung und Schaden-\n\nersatz - berühmt (Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM \n\n2004, 423). Nichts anderes gilt unter den hier obwaltenden Umständen, in de-\n\nnen der Mieter wegen des gleichen Mangels die Berechtigung anderer miet-\n\nrechtlicher Ansprüche - Erfüllung und Recht zur fristlosen Kündigung - zur ge-\n\nrichtlichen Überprüfung stellt. Maßgebend ist daher nur der höhere Wert des \n\nauf Beendigung des Mietverhältnisses gerichteten Feststellungsantrages. \n\n17 \n\nb) Auch zwischen dem Antrag des Beklagten, die Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom 1. September 2003 festzustel-\n\nlen und dem Antrag der Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeit-\n\nraum September 2003 bis Januar 2004 besteht eine (Teil-)Identität des Streit-\n\ngegenstandes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). \n\n18 \n\nEs besteht der allgemeine Grundsatz, dass Nämlichkeit des Streitge-\n\ngenstandes anzunehmen ist, wenn eine Klage auf vertragliche Leistung mit ei-\n\nner Widerklage zusammentrifft, mit der diese vertragliche Verpflichtung geleug-\n\nnet werden soll (vgl. BGH Beschluss vom 30. Januar 1992 - IX ZR 222/91 - \n\nNJW-RR 1992, 1404; OLG Koblenz VersR 1996, 521; Hartmann, Kostengeset-\n\nze, 35. Aufl., § 45 GKG, Rdn. 15; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum \n\nGKG, Bd. II 7.0 Stichwort 'Widerklage', S. 276). Daraus wird hergeleitet, dass \n\nder Streitgegenstand einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerkla-\n\nge auf Feststellung des Nichtbestehens des die Zahlungsansprüche begrün-\n\ndenden Mietvertrages identisch sind (OLG Braunschweig MDR 1975, 848, Hart-\n\nmann aaO; Meyer aaO, § 45 Rdn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März \n\n2004 aaO), wenn und soweit die streitigen Zeiträume sich überschneiden. Dies \n\nist unter den hier obwaltenden Umständen für den Zeitraum von September \n\n2003 bis Januar 2004 der Fall, so dass der geringere Wert des klägerischen \n\nZahlungsantrages mit einem Teilbetrag von 10.653,30 € (2.130,66 € x 5 Mona-\n\nte) außer Betracht bleibt. \n\n19 \n\nDa der Wert des Zahlungsantrages aus diesem Grunde nur noch mit \n\n4.261,32 € ins Gewicht fällt, beträgt der Streitwert insgesamt 50.861,04 € \n\n(4.261,32 € + 46.599,72 €). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2 O 488/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2005 - 24 U 234/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/xii-zr-137-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/xii-zr-137-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:48.789194+00:00"}}