{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"XII ZR 136/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 552 a Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 136/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 552 a \n\nWird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision \n\nein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückgewiesen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. März 2007 - XII ZR 136/05 - OLG Schleswig \n\nLG Itzehoe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung - auch soweit es die Kosten der Streithel-\n\nfer betrifft - bleibt der Entscheidung über die Revision des Beklag-\n\nten vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger wird gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der \n\nRevision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Se-\n\nnat hat die Kläger mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 auf die beabsichtigte \n\nZurückweisung hingewiesen. \n\n2 \n\nWird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien \n\nRevision ein, zwingt dies nicht dazu, auch beide Revisionen mündlich zu ver-\n\nhandeln. Vielmehr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 552 a ZPO \n\nauch die Revision einer Partei ohne mündliche Verhandlung vorab zurückge-\n\nwiesen werden. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform \n\ndes Revisionsrechts ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.) \n\nnoch bei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks. \n\n14/4722, S. 96 ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zu-\n\nrückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlos-\n\nsen sein soll (zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/Ball \n\nZPO 5. Aufl. § 522 Rdn. 28 a; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisie-\n\nrungsband, 2. Aufl. § 522 Rdn. 27 und Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl. \n\n§ 522 Rdn. 4 f.). \n\n3 \n\nZwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Ver-\n\nhandlung über die Revision der anderen Partei erforderlich. In dieser be-\n\nschränkt sich der Rechtsstreit auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich \n\ndessen die Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht - durch Zurückwei-\n\nsung der Revision gemäß § 552 a ZPO - in Rechtskraft erwachsen ist. Der Zu-\n\nrückweisungsbeschluss bewirkt eine Konzentration des Streitstoffes. Schon \n\ndadurch wird das Ziel einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens \n\n(vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 S. 19) für den durch die Zurückweisung der Re-\n\nvision gemäß § 552 a ZPO erledigten Teil des Rechtsstreits erreicht. \n\n4 \n\nFür die Parteien kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-\n\nlevanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In \n\njedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-\n\nchen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils \n\nliegt nicht vor. \n\n5 \n\nDaher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO \n\nzurückzuweisen. Es ist weder ein Zulassungsgrund gegeben, noch hat die Re-\n\nvision Aussicht auf Erfolg. Daran kann auch das - im Anschluss an den \n\n6 \n\n7 \n\nHinweisbeschluss vom 13. Dezember 2006 erfolgte - weitere Vorbringen der \n\nKläger nichts ändern: \n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die \n\nRevision zugelassen, ohne einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) \n\nzu nennen. Auch die Parteien haben in ihren Revisionsbegründungen keinen \n\nZulassungsgrund dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: \n\n1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist \n\nnur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren \n\nAuftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu die-\n\nsem und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen \n\nweiteren Nachweisen: MünchKomm/Wenzel ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl., \n\n§ 543 Rdn. 6 ff.; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 4 ff. und Zöller/Gummer \n\nZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 11 ff.). \n\n8 \n\nEs ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer \n\nBegrenzung der Schadenshöhe, zum Mitverschuldenseinwand oder zur Scha-\n\ndenskausalität bei Mietausfallschäden ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. Senats-\n\nurteile vom 23. November 1994 BGHZ 128, 74 ff. und 16. Februar 2005 - XII ZR \n\n162/01 - NZM 2005, 340 f.). \n\n9 \n\n2. Für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO) sind das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen \n\nLeitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von \n\nGesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend. \n\n10 \n\nAuch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-\n\nchende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu \n\nSenatsurteile BGHZ 128, 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO). \n\n11 \n\n3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass das Beru-\n\nfungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei \n\nmuss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-\n\nten. \n\n12 \n\nVorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-\n\nsatzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern \n\nnur der Beklagte beschwert, weshalb dessen Revision nicht zurückgewiesen \n\nwird. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge der \n\nKläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-\n\nden, erweist sich als unbegründet. \n\n15 \n\nDie Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den Schadens-\n\nersatzanspruch wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten Immo-\n\nbilie durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung \n\nvom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben ihre umfangreichen Klageanträge spä-\n\nter wiederholt geändert, ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom \n\n15. Juni 2006, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein ent-\n\nsprechender Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO obliegt es den Parteien, bestimmte Anträge zu stellen. Das \n\nBerufungsgericht hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1, \n\n279 Abs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch \n\nnicht angelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben, \n\ndass ein rechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben sei. \n\n16 \n\n2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzug der \n\nvom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-\n\nvember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen. \n\n17 \n\n18 \n\nDie Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter \n\nüberhaupt Mieten eingezogen werden konnten. \n\nDas Berufungsgericht war insoweit auf den Vortrag des Beklagten ange-\n\nwiesen. Entgegen der Revisionsbegründung steht nicht fest, dass nach Zu-\n\nschlagserteilung vom Zwangsverwalter Mieten vereinnahmt und an den Erste-\n\nher abgeführt worden sind. Hier hätte es den Klägern als vormaligen Grund-\n\nstückseigentümern und Vollstreckungsschuldnern oblegen, in den Tatsachenin-\n\nstanzen rechtzeitig Vortrag zu halten. \n\n19 \n\nDie Kläger hätten substantiiert behaupten und gegebenenfalls beweisen \n\nmüssen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden sei. Dazu gehörte auch \n\ndie Darlegung von Vorgängen während des Zwangsverwaltungs- und des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht \n\naber die Beklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den \n\nTatsacheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision war es ihnen auch noch nach Aufhebung der Zwangsverwal-\n\ntung zumutbar, vom Zwangsverwalter - gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstre-\n\nckungsgerichts - eine Abrechnung zu verlangen. In der Revisionsinstanz kann \n\nTatsachenvortrag zum möglichen Verbleib von Mieteinnahmen nicht nachgeholt \n\nwerden. \n\n20 \n\n21 \n\n3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer Haupt-\n\nforderung unbegründet. \n\nDas Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine \n\nernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung eine Mahnung entbehrlich \n\nmachen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88 - NJW RR \n\n1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen \n\nErfüllungsverweigerung durfte das Berufungsgericht aber verneinen. Die Par-\n\nteien haben nämlich längere Zeit außergerichtlich über Schadensersatzansprü-\n\nche verhandelt. Die Zahlung von 400.000 € an sich haben die Kläger erst mit \n\nKlageerweiterung und später durch Klageänderung als Leistung an die Raiffei-\n\nsenbank e.G.H. gefordert. Das Berufungsgericht konnte daher frei von revisi-\n\nonsrechtlich relevanten Fehlern davon ausgehen, dass eine ernsthafte und \n\nendgültige Erfüllungsverweigerung noch nicht vorlag. Diese tatrichterliche \n\nBewertung kann von der Revision nicht durch ihre eigene - in der Stellungnah-\n\nme zum Hinweisbeschluss vertiefte - abweichende Bewertung ersetzt werden. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/xii-zr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/xii-zr-136-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:27.348259+00:00"}}