{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"XII ZR 136/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 136/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nFuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Kläger werden gemäß § 552 a ZPO darauf hingewiesen, dass \n\nder Senat beabsichtigt, ihre Revision zurückzuweisen. Es besteht \n\nGelegenheit zur Stellungnahme bis 28. Februar 2007 \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nGemäß § 552 a ZPO weist das Revisionsgericht eine vom Berufungsge-\n\nricht zugelassene Revision zurück, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-\n\nsung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg \n\nhat. \n\nWird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien \n\nRevision ein, kann eine Zurückweisung auch nur einer der beiden Revisionen \n\nerfolgen. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform des Re-\n\nvisionsrechts ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.) noch \n\nbei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 96 ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zurückweisung \n\nnur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlossen sein soll \n\n(zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/Ball, ZPO, \n\n5. Aufl., § 522 Rdn. 28 a; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO Aktualisierungs-\n\nband, 2. Aufl. Rdn. 27 und Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. § 522 Rdn. 4 \n\nf.) . \n\n3 \n\nZwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Ver-\n\nhandlung erforderlich. Gleichwohl beschränkt sich der Rechtsstreit in dieser \n\ndann auf die noch wesentlichen Fragen. Der Zurückweisungsbeschluss bewirkt \n\neine Konzentration des Streitstoffes. Schon dadurch wird das Ziel einer zügigen \n\nDurchführung des Revisionsverfahrens (vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 S. 19) \n\nfür den durch die Zurückweisung der Revision gemäß § 552 a ZPO erledigten \n\nTeil des Rechtsstreits erreicht. \n\n4 \n\nFür die Parteien kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-\n\nlevanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In \n\njedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-\n\nchen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils \n\nliegt hier nicht vor. \n\n5 \n\nDaher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO \n\nzurückzuweisen. Es ist weder ein Zulassungsgrund gegeben, noch hat die Re-\n\nvision Aussicht auf Erfolg. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die \n\nRevision zugelassen, ohne einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) \n\nzu nennen. Auch die Parteien haben in ihren Revisionsbegründungen keinen \n\nZulassungsgrund dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: \n\n7 \n\n1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist \n\nnur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren \n\nAuftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu die-\n\nsem und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen \n\nweiteren Nachweisen: MünchKomm/Wenzel, ZPO Aktualisierungsband, 2. Aufl., \n\n§ 543 Rdn. 6 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdn. 4 ff. und Zöller/Gum-\n\nmer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rdn. 11 ff.). \n\n8 \n\nEs ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer \n\nKappungsgrenze, zum Mitverschuldenseinwand oder zur Schadenskausalität \n\nbei Mietausfallschäden ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. Senatsurteile vom \n\n23. November 1994 BGHZ 128, 74 ff. und 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 - \n\nNZM 2005, 340 f.) \n\n9 \n\n2. Für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1, Nr. 2, 1. Alt ZPO) ist das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen \n\nLeitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von \n\nGesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend. \n\n10 \n\nAuch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-\n\nchende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu \n\nSenatsurteile BGHZ 128, 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO). \n\n11 \n\n3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass das Beru-\n\nfungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei \n\nmuss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-\n\nten. \n\n12 \n\nVorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-\n\nsatzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern \n\nnur die Beklagte beschwert. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge der \n\nKläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-\n\nden, greift nicht. \n\n15 \n\nDie Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den Schadens-\n\nersatzanspruch wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten Immo-\n\nbilie durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung \n\nvom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben diesen Antrag später wiederholt geän-\n\ndert, ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006, auf \n\ndie schließlich das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein entsprechen-\n\nder Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO obliegt es den Parteien, bestimmte Anträge zu stellen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1, 279 \n\nAbs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch nicht \n\nangelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben, dass ein \n\nrechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben ist. \n\n16 \n\n2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzugs der \n\nvom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-\n\nvember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen. \n\n17 \n\nDie Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter \n\nüberhaupt Mieten eingezogen werden konnten. Das Berufungsgericht war in-\n\nsoweit auf den Vortrag der Beklagten angewiesen. Entgegen der Revisionsbe-\n\ngründung steht nicht fest, dass nach Zuschlagserteilung vom Zwangsverwalter \n\nMieten vereinnahmt und an den Ersteher abgeführt worden sind. Hier hätte es \n\nan den Klägern als vormaligen Grundstückseigentümern und Vollstreckungs-\n\nschuldnern gelegen, in den Tatsacheninstanzen rechtzeitig Vortrag zu halten. \n\n18 \n\nDie Kläger mussten substantiiert behaupten und gegebenenfalls bewei-\n\n19 \n\n20 \n\nsen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden ist. Dazu gehörte auch die \n\nAngabe über Vorgänge während des Zwangsverwaltungs- und des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht aber die \n\nBeklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den Tatsa-\n\ncheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. In der Revisionsinstanz kann \n\ndieser Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden. \n\n3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer Haupt-\n\nforderung unbegründet. \n\nDas Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine \n\nernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung eine Mahnung entbehrlich \n\nmachen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88 - NJW-RR \n\n1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen \n\nErfüllungsverweigerung durfte das Berufungsgericht verneinen. Die Parteien \n\nhaben längere Zeit außergerichtlich über Schadensersatzansprüche verhandelt. \n\nDie 400.000 € haben die Kläger erst mit Klageerweiterung an sich und später \n\ndurch Klageänderung als Leistung an die Raiffeisenbank e.G.H. gefordert. Das \n\nBerufungsgericht konnte daher frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern \n\ndavon ausgehen, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung \n\nnoch nicht vorlag. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zr-136-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_136-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:29.681499+00:00"}}