{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_132-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"XII ZR 132/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Bb, Cd, 1408 Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) er- scheinen lassen. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Rege- lungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenen- falls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Er- werbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. November 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 132/05 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Bb, Cd, 1408 \n\nDie Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf \nden ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und \nVersorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) er-\nscheinen lassen. \n\nDas führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Rege-\nlungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenen-\nfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu \nbeschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen \nsind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf \neine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Er-\nwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, \nwenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Wiesbaden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird \n\nauf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über das Scheidungsbegehren des Antragstellers \n\nund über die Wirksamkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags. \n\nDer 1950 geborene Antragsteller und die 1952 geborene Antragsgegne-\n\nrin schlossen miteinander am 25. März 1997 einen Ehe- und Erbvertrag und am \n\n4. April 1997 die Ehe. Der Vertrag enthält zu Scheidungsfolgen im Wesentli-\n\nchen folgende Regelungen: \n\n\"1. Wir schließen hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-\n\nmeinschaft für unsere Ehe aus und wollen im Güterstand der Güter-\n\ntrennung gemäß § 1414 BGB leben. … \n\n2. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe schließen wir \n\nhiermit die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Auch bei \n\nwesentlicher Veränderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung \n\nnicht gerichtlich abänderbar sein. \n\n3. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten \n\nwir hiermit wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch \n\nfür den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselsei-\n\ntig an. \n\nSollte aus unserer Ehe ein Kind hervorgehen, verliert dieser Unter-\n\nhaltsverzicht seine Wirkung. In diesem Falle verbleibt es vielmehr bei \n\nden gesetzlichen Regelungen. Soweit der Erschienenen zu 2. [An-\n\ntragsgegnerin] wegen der Betreuung eines gemeinsamen - auch \n\nadoptierten - minderjährigen Kindes im Falle einer späteren rechts-\n\nkräftigen Scheidung der Ehe ein Ehegattenunterhaltsanspruch nach \n\nden gesetzlichen Vorschriften zusteht, vereinbaren wir, dass als \n\nnachehelicher Unterhalt ein absoluter Höchstbetrag in Höhe von \n\nDM 1.500,--/monatlich gelten soll. Dieser Höchstbetrag soll wertbe-\n\nständig sein. Dieser Betrag ist daher im Falle einer rechtskräftigen \n\nScheidung unserer Ehe entsprechend dem Lebenshaltungskostenin-\n\ndex eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Ein-\n\nkommen (Basisjahr 1986 = 100) anzupassen, wobei als Stichtag des \n\nBeginns der Anpassung der Tag der Eheschließung gelten soll und \n\nals Stichtag für die Anpassung des Höchstbetrags der Tag der \n\nRechtskraft einer Scheidung.\" \n\n3 \n\nDie Antragsgegnerin hatte bis Ende 1994 bei der Firma R. (Schweiz) \n\nmit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000 DM gearbeitet und bei Beendi-\n\ngung dieses Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 100.000 DM erhalten. Im \n\nZeitpunkt des Ehevertragsschlusses betrieb sie ein Hemden- und Blusenge-\n\nschäft in W. . Knapp drei Monate nach der Eheschließung verkaufte sie \n\ndieses Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Anschlie-\n\nßend wurde sie \"formell\" als Arbeitnehmerin in einer der Gesellschaften des \n\nAntragstellers angestellt und sozialversichert. \n\n4 \n\nDer Antragsteller war bereits zuvor zweimal - beide Male mit derselben \n\nFrau - verheiratet; er ist Vater zweier aus dieser Beziehung hervorgegangener \n\nKinder. Gegenüber der früheren Ehefrau und den Kindern bestehen erhebliche \n\nUnterhaltslasten. Im Zeitpunkt des Ehevertragschlusses sowie in der Folgezeit \n\nwar er als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus selbständiger und \n\nunselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er bereits bei Eheschließung Eigen-\n\ntümer mehrerer Immobilien; während der Ehe hat er mehrere Immobilien hinzu-\n\nerworben und mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. \n\n5 \n\nDie Parteien trennten sich im ersten Halbjahr 2002, wobei der genaue \n\nZeitpunkt streitig ist; spätestens seit dem 15. Mai 2005 leben sie endgültig ge-\n\ntrennt. Im November 2002 wurde bei der Antragsgegnerin eine Lymphknoten-\n\nkrebserkrankung festgestellt; am 21. September 2004 wurde ein weiterer Kno-\n\nten am Hals entfernt. Die Antragsgegnerin bezieht seit April 2005 eine Er-\n\nwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 939,78 €; zu einem möglichen in der \n\nSchweiz begründeten Rentenversicherungsanspruch hat sie keine Angaben \n\ngemacht. \n\n6 \n\nDer Antragsteller hat den Widerruf des Erbvertrags erklärt. Die Antrags-\n\ngegnerin hat den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie \n\nwendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe; hilfsweise begehrt sie die Durch-\n\nführung des Versorgungsausgleichs und - im Wege der Stufenklage - nachehe-\n\nlichen Unterhalt. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Den von ihnen \n\nabgeschlossenen Ehevertrag hat es für wirksam angesehen. Es hat festgestellt, \n\ndass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist; die Unterhaltsklage hat \n\nes abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht \n\nzurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin \n\nihr Begehren weiter. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht ist - wie auch schon das Amtsgericht - zu Recht \n\ndavon ausgegangen, dass die Ehe der Parteien gescheitert und deshalb gemäß \n\n§ 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden ist. \n\n10 \n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen der \n\nHärteklausel des § 1568 BGB nicht erörtert, obwohl die Antragsgegnerin im \n\nHinblick auf ihre Krebserkrankung der Scheidung widersprochen habe. Damit \n\ndringt sie nicht durch. Nach § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden wer-\n\nden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, \n\naufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte bedeuten wür-\n\nde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belan-\n\nge des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Diese Voraussetzun-\n\ngen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie der Schei-\n\ndung zwar nicht zustimme, sich aber anderes für den Fall vorbehalte, dass ihre \n\nUnterhaltsansprüche geregelt seien. Später hat sie vorgetragen, sie habe ge-\n\ngen den Scheidungsausspruch nur Berufung eingelegt, weil sie ohne gesicher-\n\nten Unterhalt nicht geschieden werden wolle. Damit hat die Antragsgegnerin \n\naber unmissverständlich klargestellt, dass es ihr nicht um die Aufrechterhaltung \n\nihrer - von ihr selbst als \"derzeit zerrüttet\" bezeichneten - Ehe, sondern um ihre \n\nfinanzielle Absicherung im Scheidungsfall geht. Dem bloßen Interesse an der \n\nfinanziellen Sicherstellung nach der Scheidung ist jedoch im Rahmen des \n\nScheidungsfolgenrechts - hier: bei der Inhaltskontrolle des Ehevertrags - Rech-\n\nnung zu tragen; für sich allein kann dieses Interesse die Aufrechterhaltung einer \n\nvon beiden Ehegatten als gescheitert betrachteten Ehe nicht rechtfertigen. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegne-\n\nrin den Ehevertrag nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Soweit der \n\nAntragsteller sie - nach ihrer Behauptung - zum Abschluss dieses Vertrages \n\nbewogen habe, um sie hierdurch vor Ansprüchen seiner früheren Ehefrau zu \n\nschützen, sei nicht erkennbar, dass eine solche Erklärung die Antragsgegnerin \n\nzu irgendeiner Rechtshandlung habe bewegen können. \n\n12 \n\nDiese Auffassung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch wenn insoweit \n\neine Täuschung vorgelegen haben sollte, fehlt es - wie das Oberlandesgericht \n\nnicht verkennt - an deren Kausalität für den Abschluss des Ehevertrags. Der \n\nAntragsgegnerin muss klar gewesen sein, dass sie mit dem Ehevertrag auf Zu-\n\ngewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzich-\n\ntet. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich dieser \n\nVerzicht in der Vorstellung der Antragsgegnerin auf die vermeintliche Möglich-\n\nkeit, von der früheren Ehefrau in Anspruch genommen zu werden, hätte auswir-\n\nken können. Dies gilt umso mehr, als der Versorgungsausgleich und der Unter-\n\nhalt ausdrücklich \"für den Fall der rechtskräftigen Scheidung\" ausgeschlossen \n\nworden sind. Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit ausgegangen ist, \n\nauch noch nach einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller Ansprüchen \n\nvon dessen früherer Ehefrau ausgesetzt zu sein, erscheint fernliegend und wird \n\nauch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. \n\nIII. \n\n13 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-\n\nschlossene Ehevertrag nicht sittenwidrig. Zwar hätten die Parteien weitgehend \n\nnacheheliche Ansprüche, die teilweise auch den Kernbereich des Scheidungs-\n\nfolgenrechts beträfen, ausgeschlossen. Dennoch ergebe sich aus einer umfas-\n\nsenden Abwägung der besonderen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages \n\nkein Verstoß gegen § 138 BGB. \n\n14 \n\nDer Antragsteller habe bereits damals gegenüber seiner (ersten) Ehefrau \n\nund seinen Kindern erhebliche Unterhaltsschulden gehabt. Die Antragsgegnerin \n\nsei bis Ende 1994 beruflich sehr erfolgreich gewesen. Der Umstand, dass das \n\nvon ihr später - auch noch bei Abschluss des Ehevertrages - betriebene Hem-\n\nden- und Blusengeschäft wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen sei, falle in \n\nihre Risikosphäre und habe es für den Antragsteller nicht geboten, indirekt die \n\nRisiken dieses Geschäfts mit zu übernehmen. Zudem seien beide Ehegatten \n\nbei Vertragsschluss 45 und 47 Jahre alt gewesen; damit sei bereits ein erhebli-\n\n \n \n\n15 \n\n16 \n\ncher Teil ihres Berufslebens verstrichen gewesen, für dessen Ausgestaltung der \n\neine Partner dem anderen nicht die Verantwortung aufbürden könne. Hinzu \n\nkomme, dass die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss bereits über eigene \n\nRentenanwartschaften, eine Lebensversicherung, möglicherweise über einen \n\nRentenanspruch gegenüber einem Schweizer Versorgungsträger sowie über \n\nden Vermögenswert verfügt habe, den ihr - später immer noch mit einem Ge-\n\nwinn von 70.000 DM veräußerter - Geschäftsbetrieb verkörpert habe. \n\n2. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Wie der Senat dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 \n\nff. = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs-\n\nfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen \n\ndurch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre \n\nder Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-\n\ntung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung \n\nentstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener \n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens \n\nder Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden \n\ndabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so \n\ngenauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten \n\nüber die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-\n\ndungsfolgenrechts eingreift. \n\n17 \n\nDabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-\n\ntrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-\n\nmens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-\n\ndungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der \n\nEhegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten \n\nSitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge \n\nzu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu-\n\nellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-\n\nten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf \n\neventuelle Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolg-\n\nten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den be-\n\ngünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestal-\n\ntung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem \n\nVerlangen zu entsprechen. \n\nb) Diese Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher \n\nVerantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. \n\nUmstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder \n\ndiese aus anderen Gründen gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des \n\nEhevertrags Einfluss zu nehmen, sind nicht festgestellt. Insbesondere war die \n\nAntragsgegnerin nicht, wie die Revision geltend macht, bei Vertragsschluss er-\n\nwerbslos. Vielmehr unterhielt sie zu diesem Zeitpunkt einen Gewerbebetrieb \n\nund konnte, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, auf eine durchaus \n\nerfolgreiche Berufstätigkeit in der Schweiz zurückblicken. Die Tatsache, dass \n\ndie Antragsgegnerin alsbald nach der Eheschließung ihren verlustreich gewor-\n\ndenen Gewerbebetrieb - immer noch mit Gewinn - veräußerte, sagt über ihre \n\nkünftigen Berufschancen im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses verlässlich \n\nnichts aus. Über die mangelnde Rentabilität dieses Gewerbebetriebs musste \n\nsich die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht annimmt, zwar schon da-\n\nmals im Klaren gewesen sein; die damaligen Vorstellungen der Antragsgegne-\n\n18 \n\n19 \n\nrin über ihre berufliche Zukunft sind jedoch, wie das Oberlandesgericht weiter \n\nausführt, nicht bekannt. Insgesamt rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt mit-\n\nhin nicht den Schluss auf eine bereits bei Vertragsschluss bestehende und der-\n\nart ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin \n\nvom Antragsteller, dass von einer gravierenden Störung der Vertragsparität \n\nausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138 \n\nAbs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müsste. \n\n20 \n\nAuch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag \n\nden Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie \n\nder Senat dargelegt hat (BGHZ 158, 81, 97), ist bei der gebotenen Ausrichtung \n\nam Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstu-\n\nfung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die \n\neinzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweili-\n\ngen Lage haben. \n\n21 \n\naa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der \n\nBetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertragliche Limitierung kann hier \n\njedoch unberücksichtigt bleiben, da für eine Absicht der Ehegatten, eine Familie \n\nmit gemeinsamen Kindern zu begründen, nichts ersichtlich ist und eine solche \n\nAbsicht im Hinblick auf das Alter der Parteien im - maßgebenden - Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses auch nicht naheliegend erscheint. Zwar wird im Ehever-\n\ntrag ein etwaiger Betreuungsunterhalt der Antragsgegnerin - auch für den Fall \n\nder Adoption eines Kindes - erörtert und der Höhe nach limitiert. Diese Rege-\n\nlung mag auf der besonderen Vorsicht des beurkundenden Notars beruhen o-\n\nder gängigen Vertragsmustern entnommen sein. Jedenfalls ist weder vorgetra-\n\ngen noch sonst erkennbar, dass die Parteien die Adoption eines Kindes in ihre \n\nkünftige Lebensplanung einbezogen oder auch nur erwogen hätten. Auf die \n\nFrage, ob die hier vorgesehene höhenmäßige Begrenzung eines etwaigen \n\nBetreuungsunterhaltsanspruchs mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar ist, kommt es \n\ndeshalb nicht an (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR \n\n296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447: Sittenwidrigkeit einer summenmäßigen Li-\n\nmitierung des Betreuungsunterhalts \"allenfalls dann, wenn die vertraglich vor-\n\ngesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten \n\nNachteile … [des Kinder betreuenden Ehegatten] auszugleichen\"; dazu auch \n\nSenatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1362). \n\n22 \n\nbb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), \n\nden die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, misst das Gesetz zwar \n\nals Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, \n\nwie der Senat ausgeführt hat (BGHZ 158, 85, 97), eine vertragliche Disposition \n\nüber diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorlie-\n\ngenden Fall bestehen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche - un-\n\nter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich \n\nbereits daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch \n\ngar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegeben-\n\nheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig \n\nwerden könnte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ \n\n2005, 691, 692). Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichti-\n\ngen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 45 und 47 \n\nJahre alt, mithin in einem Lebensabschnitt waren, in dem ein nicht unwesentli-\n\ncher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist (vgl. Senats-\n\nurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692). Außer-\n\ndem war die Antragsgegnerin bei Ehevertragsschluss erwerbstätig und damit in \n\nder Lage, für ihr Alter Vorsorge zu treffen. Dass bereits bei Ehevertragschluss \n\nin Aussicht genommen war, das Erwerbsgeschäft der Antragsgegnerin zu ver-\n\näußern, ist nicht festgestellt und im Hinblick auf deren sich daran anschließende \n\nAnstellung in einer Gesellschaft des Antragstellers, die ihr den Eintritt in die So-\n\nzialversicherung verschaffte, auch ohne Belang. \n\n23 \n\ncc) Auch gegen den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit \n\nsind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-\n\nben. Zum einen erscheint, wie der Senat (BGHZ 158, 81, 97) ausgeführt hat, \n\ndieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko \n\nohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesi-\n\ncherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 \n\nBGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher \n\nNachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die \n\ndeshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Aus dem \n\nVortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie - nach den maßge-\n\nbenden Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - solche ehebedingten \n\nNachteile auf sich nehmen sollte. \n\n24 \n\ndd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt \n\nund auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Se-\n\nnat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im \n\nSystem des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 158, 81, 98). \n\n25 \n\nee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt \n\nnichts anderes (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 f.), und zwar auch dann, wenn \n\nein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei \n\nVertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegan-\n\ngen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versor-\n\ngungsvermögen erworben hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR \n\n96/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n26 \n\nff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider \n\nEhegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem \n\nZugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition \n\ngrundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-\n\nseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er \n\neiner vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über \n\nden Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft \n\nwerden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98; \n\nSenatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27 \n\nund - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). Der vereinbarte Ausschluss des \n\nUnterhalts wegen Alters lässt den Ehevertrag der Parteien aber - wie bereits \n\nausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Al-\n\nter der Ehegatten bei Vertragsschluss; möglicher Ausbau einer eigenen Alters-\n\nversorgung der Antragsgegnerin durch deren eigene Erwerbstätigkeit und deren \n\nsozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung in einer Gesell-\n\nschaft des Antragstellers) gelten für den vereinbarten Ausschluss des Versor-\n\ngungsausgleichs entsprechend. \n\n27 \n\ngg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, \n\n693) lässt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die \n\ndie Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern würden, \n\nwaren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Der Gedanke \n\nnachehelicher Solidarität wird durch die Abbedingung der einzelnen Schei-\n\ndungsfolgen, wie ausgeführt, nicht verletzt. Auch in ihrer Gesamtheit geben die \n\nvertraglichen Regelungen - angesichts des Alters und der Lebensstellung der \n\nParteien bei Vertragsschluss - für eine solche Verletzung nachehelicher Solida-\n\nrität nichts her. \n\nIV. \n\n28 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung des An-\n\ntragstellers auf den vertraglichen Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und \n\nVersorgungsausgleich auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Denn die \n\nAntragsgegnerin habe nicht dargetan, dass die einvernehmliche Ausgestaltung \n\ndes Ehelebens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragsschluss er-\n\nheblich abgewichen sei. \n\n29 \n\nDas Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei nach der Aufgabe ihres \n\nGewerbebetriebs nicht weiter erwerbstätig gewesen, um den gemeinsamen \n\nHaushalt der Parteien führen und den Sohn des Antragstellers betreuen zu \n\nkönnen, sei nicht überzeugend. Ihr Geschäft habe sie aus wirtschaftlichen \n\nGründen verkaufen müssen. Der Sohn des Antragstellers sei damals bereits \n\n14 Jahre alt gewesen, habe ein Internat besucht und sei - insbesondere wäh-\n\nrend der Woche - nicht betreuungsbedürftig gewesen; zudem sei er wegen er-\n\nheblicher Differenzen mit der Antragsgegnerin immer weniger nach Hause ge-\n\nkommen. Auch der eheliche Haushalt habe - im Hinblick auf die intensive Be-\n\nrufstätigkeit des Antragstellers und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe - eine \n\nweitere eigene Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen. \n\n30 \n\nDie durch die schlechte Ertragslage bedingte Aufgabe des Geschäftsbe-\n\ntriebs der Antragsgegnerin habe sich bereits bei Abschluss des Ehevertrags \n\nabgezeichnet. Auch die Einschränkung von Arbeitsmarktchancen, wie sie sich \n\nüblicherweise aus zunehmendem Alter ergeben könne, habe bereits damals \n\nvorgelegen. Zudem könnten derartige Nachteile, die sich aus der bereits vor der \n\nEheschließung bestehenden Lebenssituation eines Ehegatten ergäben, durch \n\nVereinbarung - ohne Verstoß gegen Treu und Glauben - von der nachehelichen \n\nVerantwortung der Ehegatten füreinander ausgenommen werden. \n\n31 \n\nAuch die Erkrankung der Antragsgegnerin hindere den Antragsteller \n\nnicht, sich auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss wegen Krankheit zu beru-\n\nfen. Denn die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten wirtschaftlichen \n\nNachteile erlitten; auch verfüge sie über - wirkliche oder doch erzielbare - Ein-\n\nkünfte in Höhe des angemessenen Selbstbehalts. Mangels ehebedingter wirt-\n\nschaftlicher Nachteile der Antragsgegnerin sei auch die Berufung auf den Aus-\n\nschluss des Versorgungsausgleichs nicht treuwidrig. Die Antragsgegnerin sei \n\nnach Aufgabe ihres Geschäfts \"pro forma\" in einer Gesellschaft des Antragstel-\n\nlers versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; dass sie ohne die Heirat höhe-\n\nre Beiträge zur Rentenversicherung hätte einzahlen können, habe sie nicht vor-\n\ngetragen. Hinzu komme, dass der Antragsteller während der Ehe ausschließlich \n\nBeiträge zu Kapitallebensversicherungen geleistet habe, so dass die Antrags-\n\ngegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wä-\n\nre. \n\n2. Auch diese Ausführungen sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. \n\na) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein \n\nEhevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, \n\nob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechts-\n\nmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom ande-\n\nren Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass die-\n\nse durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; grundlegend Se-\n\nnatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f.). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhält-\n\nnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist viel-\n\nmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - \n\naus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Las-\n\ntenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tat-\n\nsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von \n\n32 \n\n33 \n\nder ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundle-\n\ngend abweicht. \n\n34 \n\nb) Eine solche Abweichung liegt hier nicht in der Aufgabe des von der \n\nAntragsgegnerin zum Beginn der Ehe geführten Gewerbebetriebs, dessen man-\n\ngelnde Rentabilität nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon bei \n\nAbschluss des Ehevertrags erkennbar war. Sie kann auch nicht in der von der \n\nAntragsgegnerin behaupteten Betreuung des Sohnes des Antragstellers gefun-\n\nden werden. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Antragsgegnerin \n\ninsoweit für nicht überzeugend erachtet und auf das Alter des Sohnes, dessen \n\nUnterbringung in einem Internat und die zwischen dem Sohn und der Antrags-\n\ngegnerin bestehenden Spannungen hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdi-\n\ngung lässt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen; auch die Revi-\n\nsion erinnert hiergegen nichts. Auch die von der Antragsgegnerin wahrgenom-\n\nmene Führung des gemeinsamen Haushalts begründet keinen Umstand, der \n\ndie Berufung des Antragstellers auf den vereinbarten Ausschluss von nachehe-\n\nlichem Unterhalt und Versorgungsausgleich als rechtsmissbräuchlich erschei-\n\nnen ließe. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht meint - die \n\nÜbernahme von Haushaltsführungsaufgaben im Hinblick auf die Beschäftigung \n\neiner Haushaltshilfe und die intensive Berufstätigkeit des Antragstellers unnötig \n\nwar, jedenfalls aber eine gleichzeitige Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht \n\nausschloss. Entscheidend ist, ob die Parteien sich in Abweichung von ihren \n\nVorstellungen bei Abschluss des Ehevertrags zumindest konkludent darauf ver-\n\nständigt haben, dass die Ehefrau künftig auf eine ihr tatsächlich mögliche Er-\n\nwerbstätigkeit verzichten und sich statt dessen nur dem gemeinsamen Haushalt \n\nwidmen solle. Dies ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\n35 \n\nc) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von \n\nden beim Vertragschluss zugrunde gelegten Lebensumständen hat das Ober-\n\nlandesgericht dagegen zu Recht in der Erkrankung der Antragsgegnerin gese-\n\nhen. \n\n36 \n\nDem lässt sich nicht schon mit der Erwägung begegnen, dass die Beru-\n\nfung auf den Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich hier schon \n\ndeshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, weil sich mit der Erkrankung der \n\nAntragsgegnerin (nur) ein Risiko verwirklicht habe, das die Parteien durch ihre \n\n- rechtswirksame - Vereinbarung gerade aus der gemeinsamen nachehelichen \n\nVerantwortung füreinander ausgenommen haben. Denn zum einen ist abzuwä-\n\ngen, ob und inwieweit sich der Ausschluss dieser Scheidungsfolgen im Hinblick \n\nauf Art und Schwere der Krankheit und die mit ihr einhergehende Veränderung \n\nder Lebensumstände nunmehr für die Antragsgegnerin konkret als eine einsei-\n\ntige Lastenverteilung darstellt, die sie nach Treu und Glauben nicht hinnehmen \n\nmuss. Diese Frage kann, wie der Senat dargelegt hat (vgl. BGHZ 158, 85, 101), \n\nnur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet \n\nwerden. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die Ausübungskontrolle auch \n\nbei Unzumutbarkeit dieser Lastenverteilung nicht zur Unwirksamkeit des ver-\n\ntraglichen Ausschlusses von Scheidungsfolgen führt, sondern nur eine Ver-\n\ntragsanpassung bewirkt. Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Aus-\n\nschluss begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von \n\nder nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in \n\nder Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet \n\nwerden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch \n\nden Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als \n\nKonsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und \n\nGlauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). \n\n37 \n\nOb die Art und Schwere der Erkrankung der Antragsgegnerin und die \n\ndamit einhergehende Veränderung ihrer Lebensumstände den Antragsteller \n\nhier nach § 242 BGB hindern könnten, sich - unter Berücksichtigung des Rangs \n\nvon Unterhalt und Versorgungsausgleich im System der Scheidungsfolgen - auf \n\nderen vertraglichen Ausschluss zu berufen, kann dahinstehen. Jedenfalls würde \n\neine nach Treu und Glauben gebotene Vertragsanpassung, wie dargelegt, nur \n\nsicherstellen, dass die Antragsgegnerin nicht einseitig mit ehebedingten \n\nNachteilen belastet bleibt. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersicht-\n\nlich, dass die Antragsgegnerin ehebedingt - also im Zusammenhang mit der \n\ngemeinsamen Lebensplanung - wirtschaftliche Risiken auf sich genommen hat, \n\ndie sich nunmehr - nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund ihrer Erkrankung und \n\nals Folge des Verzichts auf Unterhalt und Versorgungsausgleich - als eine ein-\n\nseitige Belastung erweisen. Nach den Festsstellungen des Oberlandesgerichts \n\nstünde sich die Antragsgegnerin ohne die Eheschließung mit dem Antragsgeg-\n\nner wirtschaftlich nicht besser als sie sich jetzt tatsächlich steht. Im Hinblick auf \n\ndas Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin stellt das Oberlandesgericht auf \n\ndie Erwerbsunfähigkeitsrente sowie weitere erzielte oder doch erzielbare Ein-\n\nkünfte der Antragsgegnerin ab; es veranschlagt - von der Revision nicht bean-\n\nstandet - deren monatliches Gesamteinkommen mit mindestens 1.100 €. Hin-\n\nsichtlich des Versorgungsausgleichsverlangens der Antragsgegnerin verweist \n\ndas Oberlandesgericht auf deren \"pro forma\" Anstellung in einer Firma des An-\n\ntragsgegners, mit deren Hilfe die Antragsgegnerin nach der Aufgabe ihres Ge-\n\nwerbebetriebs Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-\n\nben habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe-\n\nschließung höhere Rentenanwartschaften hätte erwerben können. \n\n38 \n\nDiese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Entschei-\n\ndend ist dabei nicht, ob die Erkrankung der Antragsgegnerin und die damit ein-\n\nhergehende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ehebedingt sind. Maßge-\n\nbend ist vielmehr, ob die sich aufgrund der Erkrankung ergebende wirtschaftli-\n\nche Situation der Antragsgegnerin ihrerseits einen ehebedingten Nachteil dar-\n\nstellt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung \n\nbezieht die Antragsgegnerin (zumindest: eine) Erwerbsunfähigkeitsrente. Dass \n\nihre Renteneinkünfte ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller höher aus-\n\ngefallen wären, wird auch von der Antragsgegnerin selbst nicht geltend ge-\n\nmacht. Damit sind ehebedingte Nachteile, denen im Rahmen des § 242 BGB \n\nRechnung getragen werden könnte, nicht ersichtlich; auf die Rüge der Revision, \n\ndas Oberlandesgericht habe vom Antragsteller aus unselbständiger Tätigkeit \n\nerworbene Rentenanrechte unberücksichtigt gelassen, kommt es nicht an. Für \n\neinen der Antragsgegnerin im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu-\n\nzuerkennenden Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsanspruch ist nach al-\n\nlem kein Raum. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.07.2003 - 534 F 28/03 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 UF 238/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/xii-zr-132-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1568","ref_norm":"1568","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1414","ref_norm":"1414","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/xii-zr-132-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_132-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:13.081247+00:00"}}